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Anlage N ausfüllen

Steuererklärung 2020: Mit Werbungskosten Steuern sparen (Anlage N)

Michael Schreiber
Autor
Veröffentlicht am: 26.04.2021

Auf einen Blick

  • Die Anlage N ist seit 2019 auf der Vorderseite optisch neu gestaltet – die in den dunkelgrünen Feldern abgefragten Eintragungswerte werden dem Finanzamt vom Arbeitgeber automatisch übermittelt. Ausfüllen müssen Arbeitnehmer die Vorderseite nur noch, wenn die Firmendaten erkennbar falsch oder unvollständig sind.
  • Wer höhere Werbungskosten als 1.000 Euro – so hoch ist der Pauschbetrag – hat, sollte die Rückseite der Anlage N sorgfältig ausfüllen.
  • Die Pendlerpauschale bringt am meisten. Aber auch Umzugs- und Fortbildungskosten, Ausgaben für Laptop und Tablet, Benzin für den Firmenwagen und sogar die Abschiedsfeier im Falle eines Arbeitgeberwechsels können Sie steuermindernd geltend machen.
  • Neu: Wer in der Pandemie zu Hause gearbeitet hat, rechnet die neue Homeoffice Pauschale von maximal 600 Euro ab.
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Arbeitnehmer können sich ihre Kosten rund um den Job vom Fiskus anteilig zurückholen. Doch bevor sie richtig loslegen, sollten sie kurz innehalten: Bringen Sie Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro zusammen? Denn nur dann lohnt sich der Aufwand, das Steuerformular Anlage N auszufüllen. Schließlich bekommt jeder aktive Arbeitnehmer automatisch einen Pauschbetrag in dieser Höhe ohne weiteren Nachweis. Für Pensionäre oder Betriebsrentner gibt es den abgespeckten Pauschbetrag von 102 Euro, wenn sie keine höheren Kosten nachweisen.

Anlage N: Welche Werbungskosten kann ich absetzen?

Das Finanzamt hat für das gesamte Jahr vorab bereits einen Pauschbetrag von 1.000 Euro beim monatlichen Steuerabzug berücksichtigt. Das Ausfüllen des Steuerformulars lohnt sich also nur, wenn man entweder höhere Kosten geltend machen kann oder nicht das ganze Jahr in Lohn und Brot stand.

Kurzarbeitergeld & Steuer

In den Steuererklärungsformularen für 2020 fragt das Finanzamt konkret in Zeile 43 des Hauptvordrucks und in Zeile 28 der Anlage N für Arbeitnehmer nach bezogenen Lohnersatzleistungen. Zu diesen zählen unter anderem auch das Kurzarbeitergeld oder das Elterngeld.

Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung

Den anzusetzenden Betrag in Zeile 28 der Anlage N kann man aus der Lohnbescheinigung des Arbeitgebers (Zeile 15) übernehmen. Den Eintragungswert für den Hauptvordruck übernimmt man aus der Bescheinigung der zahlenden Kasse. Die Vordrucke enthalten den nett gemeinten Hinweis, dass man eigentlich nichts mehr eintragen muss, weil die Beamten ungeprüft die von anderen Behörden und Kassen automatisch gemeldeten Lohnersatzleistungen in die Steuerabrechnung übernehmen.

Doch Vorsicht: Die gemeldeten Zahlen müssen nicht immer stimmen – zum Beispiel, weil man Teilbeträge wieder zurückzahlen musste und die Kasse ihre ursprüngliche Meldung an den Fiskus nicht korrigiert hat. Man nutzt die Zeilen im Steuervordruck, um die richtigen Werte einzutragen. In jedem Fall lohnt es sich, den Steuerbescheid und die vom Jobcenter oder der Krankenkasse erteilten Bescheinigungen abzugleichen. Gibt es ungeklärte Differenzen in der Steuerabrechnung, legt man erst mal Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Dazu hat man vier Wochen nach Erhalt des Bescheides Zeit.

Corona & Steuer: Beim Kurzarbeitergeld drohen Steuernachzahlungen

Bei der Steuerabrechnung für 2020 drohen Arbeitnehmern Steuernachzahlungen, wenn sie mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben. Das Kurzarbeitergeld und der Arbeitgeberzuschuss bleiben als Lohnersatzleistung zwar selber steuerfrei, sorgen aber bei der Jahresendabrechnung mit dem Finanzamt dafür, dass für das übrige Arbeitseinkommen in vielen Fällen Steuern nachzuzahlen sind. Das Finanzamt berechnet für das regulär zu versteuernde Einkommen einfach den Steuersatz, der zum Zuge käme, wenn auch die insgesamt im Kalenderjahr bezogenen Lohnersatzleistungen steuerpflichtig wären. Diese Regelung wird als Progressionsvorbehalt bezeichnet.

Auf die fälligen Steuernachzahlungen sind viele Familien jedoch nicht vorbereitet, weil das ohnehin knappe Familienbudget keine Ersparnisse zulässt oder sie als steuerliche Laien gar nicht erkennen konnten, was da finanziell auf sie zukommt. Einfach wegducken kann man sich nicht – der Bezug sämtlicher Lohnersatzleistungen wird den Finanzämtern von den auszahlenden Sozialversicherungsträgern wie Arbeitsagentur und Krankenkasse bis zum 28. Februar des Folgejahres automatisch gemeldet.

Pendlerpauschale, Jobticket & Co.

Für Arbeitnehmer bringt der tägliche Weg zur Arbeit die meiste Steuerersparnis. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, setzt seine tatsächlich entstandenen Kosten für Tickets, Monats – oder Jahreskarten ab. Auch die Kosten einer Bahncard gehen hier mit durch (Zeilen 35-38).

Wer mit dem eigenen Wagen, Fahrrad oder E-Bike fährt, rechnet die Pendlerpauschale ab. Mit der Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer (Zeilen 31-40) schaffen Arbeitnehmer bereits bei 220 Arbeitstagen und einem Arbeitsweg von 16 Kilometern leicht den Sprung über den Pauschbetrag.

Jobticket

Firmen können ihren Arbeitnehmern das Ticket für öffentliche Verkehrsmittel zur Arbeit steuerfrei sponsern oder sich mit Zuschüssen an den Kosten des Arbeitsweges beteiligen (BMF-Schreiben vom 15. August 2019, Az. IV C 5 – S 2342/19/10007:001). Zuschüsse und Jobticket bleiben selbst steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie zusätzlich zum normalen Lohn gewährt wurden. Allerdings mindern die Beträge die abzugsfähige Pendlerpauschale (Zeile 39). Eintragen müssen Arbeitnehmer in dieser Zeile in den meisten Fällen nichts – die Daten werden von der Firma direkt an das Finanzamt übermittelt.

Alternativ könnte der Arbeitgeber seine Gratisleistungen aber auch pauschal versteuern – in diesen Fall mindern die bereits versteuerten Beträge die abzugsfähige Pendlerpauschale dann aber nicht.

Tipp zu Corona & Steuer: Tatsächlich aufgewendete Beträge für Zeitfahrkarten oder Jobtickets können sogar neben der neuen Homeoffice-Pauschale in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn diese Fahrkarten Corona-bedingt nicht im ursprünglich geplanten Umfang verwendet worden sind (Erlass des Finanzministeriums Thüringen vom 17. Februar 2021 – S 1901 – 2020 Corona – 21.15, 30169/2021).

Neue Pendlerpauschale ab 2021

Berufstätige mit langen Anfahrtswegen erhalten ab 2021 eine höhere Pendlerpauschale. Sie steigt ab dem 21. Entfernungskilometer um fünf Cent auf 35 Cent, ab 2024 dann um weitere drei Cent auf 0,38 Cent. Pendler, die keine Einkommensteuer zahlen, werden mit einer neuen Mobilitätsprämie ebenfalls entlastet.

Wer bei den geforderten Eintragungen in dem Steuerformular alles richtig machen will, sollte die Zahl der Arbeitstage im letzten Jahr möglichst exakt berechnen. Das ist im Prinzip ganz einfach. Bei einer fünf-Tage-Woche nimmt man die 365 Tage des Jahres und zieht die Wochenenden ab (52 Wochen heißt 104 Sams- und Sonntage). Nicht mitgerechnet werden weiterhin Feiertage unter der Woche, Urlaubs- und eventuelle Krankheitstage, sowie Tage, an denen man Corona-bedingt im Home Office gearbeitet hat. Auch Tage an denen man auf externer Fortbildung war, fallen raus. Nur für die verbleibenden Tage gibt es die Pendlerpauschale. Übrigens dürfen sogar Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft in ihrer Steuererklärung die Pendlerpauschale ansetzen. Alle Mitfahrer haben diese Möglichkeit.

Firmenwagen

Auch bei Firmenwagen gibt es Neuregelungen für die Steuererklärung 2020. So wurde beim Elektroauto als Firmenwagen der Grenzwert beim Listenpreis deutlich angehoben und bei einem während des Lockdowns nicht genutzten Firmenwagen können nachträgliche Vergünstigungen eingefordert werden.

Nachträglicher Rabatt für E-Firmenwagen

Wer ein ab 2019 angeschafftes Elektroauto als Firmenwagen hat und auch privat nutzt, muss seit Anfang 2020 nur noch 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Der Grenzwert wurde durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 rückwirkend zum 1. Januar 2020 von bisher 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben. Ein Blick auf die Gehaltsabrechnungen des Jahres 2020 kann sich daher lohnen.

Tipp zu Corona & Steuer: Eigentlich war Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnabrechnungen des ersten Halbjahres zu korrigieren, falls ihr Dienstwagen erst nachträglich unter die Förderung fällt. Ist bislang keine unterjährige Korrektur erfolgt – zum Beispiel, weil Sie den Arbeitgeber gewechselt haben, haben Sie zu viel Lohn versteuert. Die zu viel gezahlten Steuern holen Sie sich über die Steuererklärung zurück – korrigieren Sie dafür den auf der Lohnsteuerbescheinigung ihres Arbeitgebers ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn in Zeile 6 der Anlage N und erläutern Sie dem Finanzamt auf einem Extra-Blatt wie sie die Änderung berechnet haben.

Firmenwagen im Lockdown

Wer während der Corona-Krise notgedrungen besonders viel Zeit im Homeoffice gearbeitet hat, empfindet den Dienstwagen möglicherweise nicht mehr als Prestigeobjekt, sondern als finanzielle Belastung. Durch Kurzarbeit und angeordneten Lockdown fallen die üblichen Fahrten in die Firma und Kundenbesuche deutlich geringer aus – die Lohnversteuerung der Privatnutzung und der Fahrten zur Arbeitsstelle lief aber normal weiter. Eine steuerliche Kompensation hat der Gesetzgeber dafür bisher nicht vorgesehen. Auch ein nachträglich erstelltes Fahrtenbuch zum Nachweis einer nur geringen privaten Nutzung akzeptiert das Finanzamt nicht.

Tipp zu Corona & Steuer: In der Steuererklärung 2020 können betroffene Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dennoch eine nachträgliche Vergünstigung einfordern. Das macht Sinn, wenn sie monatlich weniger als 15 Tage (im Jahr weniger als 180 Tage) ins Büro gefahren sind. Der anteilige geldwerte Vorteil wird dann nachträglich auf Basis der tatsächlich gefahrenen Tage mit 0,002 Prozent des Listenpreises versteuert – statt 0,03 Prozent während der monatlichen Gehaltsabrechnung (BMF-Schreiben vom 4. April 2018). Tipp Sie müssen dafür dem Finanzamt die Tage benennen, an denen sie in 2020 ins Büro gefahren sind und nachweisen, dass Ihr Arbeitgeber die Fahrten zur Firma bisher nach der höheren Pauschalmethode mit 0,03 Prozent des Listenpreises versteuert hat. Die Neuabrechnung ist allerdings nur für das Gesamtjahr 2020 möglich, nicht nur für die durch die Corona-Pandemie beeinflussten Monate ab März 2020 (Landesamt für Steuern Niedersachsen – Verfügung vom 18. Juni 2020 – S 2334-355-St 215).

Homeoffice & Ausgaben für Arbeitsmittel

Wie sich Homeoffice, die Ausgaben für Büromaterial, Laptop & Co. in der Steuererklärung 2020 auswirken und wie man das hausliche Arbeitszimmer steuerlich absetzen kann, erklären wir Ihnen im Folgenden.

Ausgaben für Arbeitsmittel: Laptop & Büromaterial absetzen

Selbst bezahlte Kosten für Werkzeuge, Computer, Büromaterial, Fachbücher, Büromöbel und Berufskleidung sind bis zu Anschaffungskosten von 410 Euro netto sofort absetzbar. Waren sie teurer, müssen Steuerzahler die Kosten über die Nutzungsdauer abschreiben – bei Laptops sieht der Fiskus drei Jahre vor. Auch Reinigungskosten für beruflich getragene Kleidung gehen hier mit durch. Mit Urteil vom 14. Januar 2021 (Az. VI R 15/19) hat der BFH sogar entschieden, dass eine Realschullehrerin die Kosten für ihren Hund zur Hälfte als Werbungskosten geltend machen kann, weil das Tier im Rahmen eines Lehrkonzepts „tiergestützte Pädagogik“ auf schulbehördliche Anweisung zum Therapiehund ausgebildet und im Unterricht eingesetzt wurde.

Häusliches Arbeitszimmer: Homeoffice absetzen

Viele Arbeitnehmer haben während der Corona-Krise zu Hause gearbeitet. Hier sollte man zunächst prüfen, ob man die kompletten Kosten eines Arbeitszimmers steuerlich abrechnen kann (Zeile 44). Dazu muss in der Wohnung ein separater Arbeitsraum zur Verfügung stehen, der fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Durchgangs- oder Gästezimmer fallen beim Finanzamt durch. Zu den absetzbaren Kosten zählen zum Beispiel Miete, Ausgaben für Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung, Müllgebühren oder Grundsteuern, bei Eigentümern anteilige Baufinanzierungszinsen und Gebäudeabschreibung. Aufteilungsmaßstab ist die Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche.

Steht beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung, können maximal 1.250 Euro pro Jahr anerkannt werden. Der BFH hat mit zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 (Az. VI R 86/13 und 53/12) entschieden, dass jedem Ehepartner bei einem gemeinsam genutzten Arbeitszimmer jeweils der volle Abzugsbetrag zusteht. Auch ein Projektleiter, der am Wochenende erreichbar sein muss und deshalb nicht in der Firma arbeitet, kann ein Arbeitszimmer absetzen (rechtskräftiges Urteil des FG München vom 27. August 2016 – 15 K 439/15). Die Kostendeckelung entfällt, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist.

Neue Homeoffice-Pauschale

Wer die eng gestrickten Voraussetzungen für ein Extra-Büro zu Hause nicht erfüllt, aber dennoch in der Corona-Zeit zu Hause am Esstisch oder einer separaten Arbeitsecke gearbeitet hat, profitiert in den Jahren 2020 und 2021 von der neu eingeführten Homeoffice-Pauschale. Pro Tag Heimarbeit gibt es fünf Euro Werbungskosten – maximal 600 Euro (120 Corona-Arbeitstage). Malus: Der Fiskus rechnet den Betrag in die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro ein und gewährt sie nicht zusätzlich. Außerdem kann man für die erklärten Arbeitstage zu Hause keine Pendlerpauschale abrechnen. Hier schauen die Finanzbeamten sicher genau hin.

Tipp zu Corona & Steuer: Eine gesonderte Rubrik sehen die Steuerformulare 2020 für die Eintragung der Homeoffice-Pauschale noch gar nicht vor, weil das Gesetz dazu erst kurz vor Jahresende 2020 beschlossen wurde. Tragen Sie den Wert einfach in Zeile 48 ein.

Einrichtung und Computer extra absetzen

Egal, ob anerkanntes Arbeitszimmer oder Arbeitsecke – die notwendige Ausstattung mit Regalen, Bürostuhl und Schreibtisch kann man bei der Steuer extra absetzen, wenn die Möbel nahezu ausschließlich im Job genutzt werden. Kostet der Gegenstand allerdings mehr als 800 Euro netto, muss er über mehrere Jahre in der Steuererklärung abgeschrieben werden.

Eine Sonderregelung gilt für Notebooks und Computer, die auch beruflich genutzt werden: Hier erkennt das Finanzamt für die meisten Berufe eine hälftige berufliche Nutzung an, sodass auch 50 Prozent des Kaufpreises steuerlich abgezogen werden können. Aber auch hier gilt: Kostete das Gerät netto mehr als 800 Euro, gibt es den Steuervorteil nur scheibchenweise verteilt über eine Nutzungsdauer von drei Jahren.

Neu: Ab 2021 gekaufte und beruflich genutzte Laptops & Tablets dürfen künftig im Kaufjahr sofort mit ihrem beruflichen Nutzungsanteil steuerlich abgeschrieben werden (BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 Az. IV C 3 – S 2190/21/10002: 013).

Kirchensteuer auf Abfindungen zurückholen

Haben Sie im letzten Jahr von ihrem Ex-Arbeitgeber eine Abfindung für den Jobverlust erhalten, wird diese nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert (Zeilen 17-20 der Anlage N). Normalerweise hat das der Arbeitgeber schon bei der Lohnabrechnung vorgenommen – sie sind dennoch verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben damit das Finanzamt noch mal nachrechnen kann.

Fortbildungskosten

Wer sich im letzten Jahr für den Job fortgebildet hat, setzt Kursgebühren, Fahrtkosten (30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer) und Verpflegungskosten ab (Zeile 45). Erstattungen des Arbeitgebers müssen gegengerechnet werden. Hat man außerhalb des ausgeübten Jobs etwas in seine eigene Ausbildung investiert, gehen bis zu 6.000 Euro Kosten als Sonderausgaben durch.

Gewerkschaft oder Berufsverband

Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften und Berufsverbände dürfen Arbeitnehmer in voller Höhe gegen Nachweis geltend machen (Zeile 41).

Weitere Werbungskosten (Zeilen 46-48)

Umzugskosten

Sind Sie aus beruflichen Gründen umgezogen und hat sich dadurch der tägliche Arbeitsweg um mehr als eine Stunde verkürzt? Die dabei entstandenen Kosten für Schönheitsreparaturen an der Wohnung, Trinkgelder für Helfer und die Abrechnung des Umzugsunternehmens rechnen Sie in den Zeilen 47/48 ab. Man kann die Kosten einzeln belegen oder Steuerpauschalen nutzen. Erstattungen des Arbeitgebers müssen aber gegengerechnet werden.

Hat man die neue Wohnung bis Ende Mai 2020 bezogen, gibt es pauschal 820 / 1.639 Euro (Ledige / Verheiratete). Für jedes Kind gibt es 361 Euro zusätzlich. Benötigt der Nachwuchs nach einem Schulwechsel Nachhilfeunterricht, gibt es weitere 2.066 Euro dazu.

Für Umzüge ab dem 1. Juni 2020 hat die Finanzverwaltung die Pauschalen angepasst (BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020). Maßgeblich ist der Tag, an dem die Umzugskisten und Möbel verladen wurden. Als Werbungskosten absetzbar ist jetzt nur noch eine Grundpauschale von 860 Euro für den Arbeitnehmer selbst – der bisher gewährte Zuschlag für Verheiratete ist entfallen. Dafür gibt es für jedes mit umziehende Familienmitglied einheitlich 573 Euro on Top. Für Nachhilfeunterricht gilt aktuell eine Pauschale von 1.146 Euro.

Neu: Wer ab dem 1. Juni 2020 jobbedingt umziehen musste und bisher keine eigene Wohnung hatte, kann einen Pauschbetrag von 172 Euro ansetzen.

Dienstjubiläum & Co.

Selbst die Abschiedsfeier bei einem Arbeitgeberwechsel dürfen Steuerzahler in voller Höhe in den Zeilen 47/48 als Werbungskosten absetzen (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29. Mai 2015, Az. 4 K 3236/12 E).

Wichtig: Der Gästekreis bestand aus Kollegen und Geschäftspartnern. Hatte man nur einige Kollegen im Gästekreis, dürfen sie anteilige Werbungskosten geltend machen (Urteil des BFH vom 8. Juli 2015, Az. VI R 46/14). Nach den gleichen Spielregeln können Beamte und Angestellte die Kosten für ein betriebsinternes Dienstjubiläum steuerlich absetzen (BFH – Urteil vom 27. Juli 2016, Az. VI R 24/15).

Zuzahlungen zum Firmenwagen

Spendiert der Arbeitgeber einen Firmenwagen, den der Arbeitnehmer auch für private Zwecke nutzen darf und versteuert er ihn nach der Ein-Prozent-Regel, lassen sich nach zwei Urteilen des BFH vom 30. November 2016 (Az. VI R 2/15 und VI R 49/14) sämtliche selbst getragene Benzinkosten in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Wer keine Tankquittungen aufbewahrt hat, darf die Benzinkosten sogar schätzen. Auch andere Zuzahlungen zu den Fahrzeugkosten mindern den steuerpflichtigen Vorteil des Arbeitnehmers (Zeilen 47/48).

Telefon & Internet im Homeoffice

Sie haben im Homeoffice ihre private Telefon- und Internetleitung beruflich genutzt? Dann setzen Sie auch die Kosten dafür steuerlich ab. Das Finanzamt erkennt im Regelfall 20 Prozent der monatlichen Kosten, maximal aber 20 Euro pro Monat an. Heben Sie die Abrechnungen des Anbieters auf (Zeilen 47/48).

Doppelte Haushaltsführung

Wer am Arbeitsort eine zusätzliche Bleibe hat, darf Mietaufwendungen bis maximal 1.000 Euro monatlich, Verpflegungspauschalen in den ersten drei Monaten sowie 0,30 Euro je Entfernungskilometer für Familienheimfahrten am Wochenende geltend machen (Zeilen 91 – 117). Die Einzelheiten zum Steuerabzug und den dazu erforderlichen Voraussetzungen regelt ein neues BMF-Schreiben vom 25. November 2020, das man auf der Website des Bundesfinanzministeriums herunter laden kann.

  • Hinweis: Nach einem BFH-Urteil vom 4.4.2019 (Az. VI R 18/17) zählen Ausgaben für die Wohnungseinrichtung am Arbeitsort zusätzlich zu den auf 1.000 Euro gedeckelten Unterkunftskosten. Das BMF-Schreiben vom 25. November 2020 enthält dazu eine neue Vereinfachungsregelung. Bei Ausgaben für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung bis zu 5.000 Euro geht der Fiskus von beruflich notwendigen Mehrausgaben aus. Belege dazu sollten man aufheben und auf Verlangen der Beamten vorlegen können. Auch angefallene Maklerkosten für die Vermittlung der zweiten Bleibe gehen extra bei der Steuer durch.

Unklar ist noch, wie die Kosten eines separat angemieteten Pkw-Stellplatzes abgerechnet werden können. Das BMF geht davon aus, dass diese Kosten im Höchstbetrag für die Unterkunft mit abgegolten werden (BMF-Schreiben vom 25. November 2020, Tz. 108). Das Finanzgericht des Saarlandes hat aber aktuell dagegen entschieden, dass diese Kosten extra abgerechnet werden können (rechtskräftiges Urteil vom 20. Mai 2020, Az. 2 K 1251/17).

Die Kosten für den Zweitwohnsitz lassen sich sogar dann steuerlich abrechnen, wenn die gesamte Familie mit am Beschäftigungsort lebt. Man muss dem Finanzamt nur beweisen können, dass am Ort der Erstwohnung immer noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie aufrechterhalten wird (Urteil des FG Münster vom 26. September 2018, Az. 7 K 3215/16 E).

Den Erstwohnsitz muss man als Eigentümer oder Mieter nutzen können – junge Arbeitnehmer, die im Haus ihrer Eltern nur ein oder mehre Zimmer unentgeltlich bewohnen und ansonsten auswärts arbeiten werden, beim Fiskus bei der Abrechnung einer „doppelten Haushaltsführung“ auf Granit beißen (Urteil des FG Münster vom 7. Oktober 2020, Az. 13 K 1756/18 E). Hier geht steuerlich nur was, wenn man dem Finanzamt nachweisen kann, dass man sich nicht nur sporadisch oder mit Bagatellbeträgen an den Kosten des Erstwohnsitzes finanziell beteiligt hat. Konkret muss man mehr als zehn Prozent sämtlicher Kosten des Erstwohnsitzes (Miete oder Hauskosten plus Nebenkosten) aus eigener Tasche bezahlt haben und dies dem Fiskus auch belegen können. Tipp: Bei Mehrgenerationenhaushalten hat der BFH im letzten Jahr eine doppelte Haushaltsführung gerade erst anerkannt (Urteil vom 26. Juli 2020 – VI R 10/12).

Tipp zu Corona & Steuer: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen (24 Euro pro Arbeitstag) gibt es eigentlich nur für die ersten drei Monate ab Beginn der doppelten Haushaltsführung. Waren Sie im letzten Jahr nach Begründung des beruflichen Zweitwohnsitzes länger als vier Wochen nicht vor Ort – zum Beispiel, weil Sie auch vom Erstwohnsitz aus im Homeoffice arbeiten konnten – fängt die Dreimonatsfrist erneut an. Sie können die Verpflegungspauschalen also eventuell mehrfach abrechnen.

Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

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