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Häuslicher Arbeitsplatz in der Steuererklärung

Homeoffice-Pauschale: Bis zu 600 Euro bei der Steuer absetzen

Michael Schreiber
Autor
Veröffentlicht am: 15.04.2021

Auf einen Blick

  • Grundsätzlich kann der Steuerzahler nun für jeden vollen Tag Heimarbeit pauschal fünf Euro Werbungskosten abrechnen – maximal 600 Euro jährlich.
  • Während des Corona-Lockdowns haben viele Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nach Hause geschickt: Die Arbeit im Homeoffice ist mittlerweile für eine Vielzahl von Arbeitnehmern und Selbstständigen ein Dauerzustand.
  • Wie wirken sich Homeoffice und häuslicher Arbeitplatz in der Steuererklärung aus und was kann man steuerlich absetzen? Wir erklären Ihnen die Spielregeln.
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Während des Corona-Lockdowns haben viele Behörden und Betriebe ihre Mitarbeiter nach Hause geschickt. Die Arbeit im Homeoffice ist für viele Arbeitnehmer und Selbstständige zum alternativlosen Dauerzustand geworden. Doch wie wirkt sich das jetzt bei der anstehenden Steuererklärung aus? Was kann man steuerlich abrechnen und absetzen?

Nur wenige Steuerzahler oder Berufsgruppen erfüllen die strengen Vorgaben für die Abrechnung eines kompletten Arbeitszimmers, das zeigt Ihnen auch unsere Grafik weiter unten. Doch über die Steuerklärungen für 2020 und 2021 bekommen auch alle übrigen Beschäftigten in Heimarbeit jetzt einen Steuerbonus von bis zu 600 Euro – die Homeoffice-Pauschale. Biallo erklärt die Spielregeln.

Was ist die neue Homeoffice-Pauschale?

Wer mit dem Notebook am Küchentisch oder einer separaten Arbeitsecke im Wohnzimmer gearbeitet hat, profitiert von der neu eingeführten Homeoffice-Pauschale. Momentan ist die Regelung auf die Steuerjahre 2020 und 2021 befristet – ob sie auf 2022 verlängert wird, steht noch nicht fest.

Die neue Regelung hilft auf den ersten Blick erst mal allen Steuerzahlern, die bislang aufgrund der strengen Vorgaben kein steuerliches Arbeitszimmer abrechnen können, aber dennoch in den eigenen vier Wänden arbeiten. Bei genauerem Hinsehen gibt es neben vielen Gewinnern allerdings auch Verlierer.

Homeoffice-Pauschale: Wem bringt sie was?

Grundsätzlich kann erst mal jeder Steuerzahler für jeden vollen Tag Heimarbeit pauschal fünf Euro Werbungskosten abrechnen – maximal wird die Pauschale auf 600 Euro jährlich gedeckelt. Damit werden höchstens 120 Corona-Arbeitstage im Homeoffice steuerlich honoriert, auch wenn man im letzten Jahr 150 Arbeitstage am häuslichen Arbeitsplatz verbracht hat.

Haben beide Eheleute zeitgleich im Homeoffice gearbeitet, müsste jedem auch die Pauschale einzeln zustehen – eine klare Aussage des Bundesfinanzministeriums dazu steht noch aus. Es spielt auch keine Rolle, ob man erst aufgrund der Pandemie zu Hause bleiben musste oder durfte oder schon vorher in den eigenen vier Wänden arbeiten konnte. Das Finanzamt fragt nicht danach, warum man zu Hause gearbeitet hat.

Auch Selbstständige profitieren von der neuen Pauschale – sie machen in ihrer Gewinnermittlung zur Steuererklärung die fünf Euro arbeitstäglich als Betriebsausgaben geltend. Minijobber mit Homeoffice gehen dagegen leer aus. Da ihre Vergütung bei der Steuererklärung außen vor bleibt, können sie für den Minijob auch keine Werbungskosten abrechnen.

Bei näherem Hinsehen weist die vollmundig von der Politik angekündigte neue Pauschale jedoch einen gewichtigen Malus auf: Der Fiskus rechnet den Betrag in die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro ein, die jedem Arbeitnehmer ohnehin zusteht und gewährt die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich.

Damit dürfte die neue Steuerpauschale für viele betroffene Haushalte komplett verpuffen. Zudem mindern die maximal 600 Euro Werbungskosten auch nicht direkt die Steuerlast sondern als Rechengröße nur das zu versteuernde Einkommen. Was am Ende als Steuervorteil im eigenen Geldbeutel ankommt, richtet sich damit nach dem Steuersatz, den man übers Jahr auf sein Gesamteinkommen zu zahlen hat. Sind das zum Beispiel 30 Prozent, bringt die voll ausgereizte Homeoffice-Pauschale am Ende rund 180 Euro Steuerrückerstattung aufs eigene Konto – jeder Tag im Homeoffice also 1,50 Euro.

Pendlerpauschale oder Homeoffice-Pauschale?

Eines ist klar: Für die in der Steuererklärung aufgeführten Arbeitstage daheim entfällt die Pendlerpauschale. Hier schauen die Finanzbeamten sicher genau hin. Ein Wahlrecht hat man nicht – für die Tage, an denen man ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat, gibt es alleine die Homeoffice-Pauschale. Ist man dagegen an einzelnen Tagen erst ins Büro oder zu einem Kunden gefahren und später ins heimische Büro zurückgekehrt, kann man die Fahrtkosten abrechnen.

Tatsächliche aufgewendete Beträge für Zeitfahrkarten oder Jobtickets können dagegen neben der Homeoffice-Pauschale in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn diese Fahrkarten Corona-bedingt nicht im ursprünglich geplanten Umfang verwendet worden sind (Erlass des Finanzministeriums Thüringen vom 17. Februar 2021 – S 1901 – 2020 Corona – 21.15, 30169/2021).

Steuererklärung: Wo kann ich die Homeoffice-Pauschale eintragen?

Eine gesonderte Rubrik zum Eintragen der Homeoffice-Pauschale sehen die Steuerformulare der aktuellen Steuerklärung für 2020 nicht vor, weil die Pauschale erst im Dezember letzten Jahres auf die Schnelle aus der politischen Taufe gehoben wurde. Eintragen sollte man die Pauschale deshalb auf der Rückseite der Anlage N in Zeile 48 bei „weitere Werbungskosten“.

Homeoffice einrichten: Ausstattung steuerlich absetzen

Mit der Pauschale sollen alle Mehrkosten abgegolten sein, die durch die berufliche Nutzung der Privatwohnung angefallen sind – Nebenkosten wie Heizung, Strom- und Wasserkosten. Unklar ist zurzeit noch, ob die beruflich notwendigen Telefon- und Internetkosten des privaten Anschlusses auch mit der Pauschale abgegolten sein sollen oder ob man diese zusätzlich abrechnen kann. Das Bundesfinanzministerium hat sich dazu noch nicht geäußert.

Hinweis: Video-Konferenzen im Homeoffice, Kinder-Sendungen streamen, Nachrichten verfolgen – da stossen die Internet-Verbindungen in Privathaushalten in der Corona-Krise schnell an ihre Grenzen. Es gibt verschiedene Tipps, wie Sie an schnelles Internet im Homeoffice kommen.

Homeoffice-Ausstattung: Schreibtisch, Bürostuhl, Laptop & Co.

In jedem Fall zusätzlich absetzbar sind aber die Kosten für die beruflich notwendige Ausstattung (Schreibtisch, Regale, Bürostuhl oder Office-Technik wie PC, Drucker, Laptop und so weiter) – wie beim regulären Arbeitszimmer auch. Anders als bei der Homeoffice-Pauschale, sollte man hier aber auf Verlangen der Finanzbeamten Belege über den Kauf vorlegen können.

Arbeitszimmer absetzen: Homeoffice steuerlich geltend machen

Arbeitnehmer und Selbstständige, die ein häusliches Arbeitszimmer über die Steuererklärung geltend machen, sind dem Finanzamt seit Jahren ein Dorn im Auge. Die berufliche oder betriebliche Nutzung des Büros lässt sich für die Beamten kaum prüfen – sie argwöhnen, dass so mancher Steuerzahler seine privaten Wohnungskosten über Vater Staat abrechnet.

Wie kann ich das häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzen?

Entsprechend streng sind die Anforderungen, unter denen die Beamten ein Arbeitszimmer steuerlich anerkennen. Zuerst kommt es darauf an, ob für die ausgeübte Tätigkeit „ein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer der „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit“ darstellt. Einen Überblick hierzu bietet unsere Grafik weiter unten.

Bis zu 1.250 Euro jährlich kann man als Arbeitnehmer, Jobsuchender oder Selbstständiger in der Steuererklärung ansetzen, wenn man für die im Heimbüro erledigten Arbeiten nirgendwo sonst einen Arbeitsplatz zur Verfügung hat. Davon profitieren in normalen Zeiten in erster Linie Lehrer, weil außer dem Schulleiter kaum eine Lehrkraft ein eigenes Büro in der Schule hat. Aber auch Juristen, Versicherungsmakler oder Außendienstmitarbeiter können sich auf diese Weise einen Steuerabzug sichern.

Corona-bedingte Hinweise zur steuerlichen Anerkennung des Arbeitszimmers

Die Zeiten sind allerdings nicht normal – die anhaltende Corona-Pandemie wirbelt auch die Arbeitswelt kräftig durcheinander und schafft neue kniffelige Steuerfragen, die noch nicht abschließend beantwortet werden können. Alles dreht sich um die Frage, wann dem Arbeitnehmer ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht:

Homeoffice-Pflicht durch den Arbeitgeber: Macht der Arbeitgeber die Firma pandemiebedingt für längere Zeit dicht und verpflichtet seine Belegschaft kollektiv zur Heimarbeit, führt das dazu, dass deutlich mehr Beschäftigte die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmer erreichen können, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden können. Denn in diesem klaren Fall steht eben kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung – ergo bekommt man ein Arbeitszimmer steuerlich anerkannt.

Teilweise Arbeitszeit im Homeoffice: In vielen Unternehmen und Behörden wird im Lockdown in Wechselschicht gearbeitet, das heißt die Arbeit so organisiert, dass die eine Hälfte der Belegschaft vormittags und die andere Hälfte nachmittags im Büro arbeiten kann. Um das Infektionsrisiko zu mindern und den Betrieb arbeitsfähig zu halten, müssen also viele Arbeitnehmer zwangsweise einen Teil ihrer Arbeitszeit im Homeoffice verbringen. Auch hier steht ein „anderer Arbeitsplatz“ für diese Tage konkret nicht zur Verfügung.

Freiwillig Arbeit im Homeoffice: Hat der Chef seinen Mitarbeitern dagegen die Wahl gelassen, ob sie zu Hause oder im Büro arbeiten möchten, sieht das schon anders aus. In diesem Fall stellt der Arbeitgeber den üblichen Arbeitsplatz ja weiterhin zur Verfügung – das Arbeitszimmer ist steuerlich perdu. Ob das immer noch gilt, wenn man zu einer der Risikogruppen gehört und sich bei der Fahrt ins Büro einem Gesundheitsrisiko ausgesetzt hätte, ist unklar. Klare Richtlinien aus dem Bundesfinanzministerium oder anhängige Gerichtsverfahren gibt es dazu aktuell noch nicht.

Desk-Sharing: Auch ein von der Firma gestellter Arbeitsplatz in einem Großraumbüro, der keinem Arbeitnehmer speziell zugeordnet wird (Pool-Arbeitsplatz oder Desk-Sharing-Prinzip) verhindert nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichtes vom 30. Juli 2020 (Az. 3 K 1220/19) den steuerlichen Abzug der Arbeitszimmerkosten.

Das Finanzamt muss den Höchstbetrag von 1.250 Euro für die Arbeitszimmerkosten auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des Arbeitszimmers ungekürzt gewähren – eine zeitanteilige Kürzung gibt es nicht (BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2017, Rz. 22).

Grafik: Steuerliche Berücksichtigung von Homeoffice und häuslichem Arbeitsplatz in Corona-Zeiten

Die folgende Grafik veranschaulicht die steuerliche Berücksichtigung und Anerkennung des Homeoffice-Arbeitsplatzes während der Pandemie:

Diese Grafik zeigt, wie Homeoffice und häuslicher Arbeitsplatz in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Häusliches Arbeitszimmer und Nebenjob

Wer sein reguläres Arbeitspensum in der Firma seines Arbeitgebers absolviert und zusätzlich nach Feierabend von zu Hause aus einen Nebenjob ausübt, kann für diese Zweittätigkeit zwar ein Arbeitszimmer abrechnen. Kosten erkennt das Finanzamt aber nur bis zum Höchstbetrag an. Wie die verschiedenen Kombinationen von Jobs vom Fiskus einsortiert werden, kann man in einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 6. Oktober 2017 (Az. IV C 6 – S 2145/07/10002:019 – unter www.bundesfinanzministerium.de zum Download) nachlesen.

Häusliches Arbeitszimmer und Minijob

Arbeitnehmer mit Minijob brauchen sich über den Steuerabzug fürs Homeoffice keinen Kopf zu machen. Ihr Minijob-Salär wird vom Arbeitgeber mit zwei Prozent Lohnsteuer pauschal versteuert und muss deshalb nicht in der eigenen Steuererklärung angegeben werden. Im Gegenzug entfällt dafür aber die Möglichkeit, Werbungskosten absetzen zu können.

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Berufstätige, die das häusliche Arbeitszimmer nicht nur gelegentlich, sondern als Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Arbeit nutzen, dürfen die Raumkosten sogar unbegrenzt steuerlich abrechnen. Davon profitieren zum Beispiel Berufsgruppen wie Journalisten, Gutachter und Ingenieure, die den inhaltlichen Schwerpunkt ihrer Arbeit im Arbeitszimmer erledigen. Aber auch Arbeitnehmer mit ausschließlichem Telearbeitsplatz profitieren hier von einem möglichen Vollabzug ihrer Arbeitszimmerkosten.

Voraussetzung: Nahezu ausschließlich berufliche Nutzung

Auch bei der Nutzung des Heimbüros macht die Steuerverwaltung strikte Vorgaben: Ein Arbeitszimmer muss als abgeschlossener Raum der Privatwohnung wie ein Büro eingerichtet sein und nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Auch die weitere Nutzung des Raumes für die Verwaltung der eigengenutzten Immobilie oder für andere private Tätigkeiten (zum Beispiel Erledigung privater Korrespondenz, Aufbewahrung privater Unterlagen) führt regelmäßig zur steuerlichen Nichtanerkennung der Arbeitszimmerkosten (BFH-Urteil vom 8. März 2017 – IX R 52/14). Nur eine geringe private Mitbenutzung von weniger als zehn Prozent ist unschädlich.

Achtung: Kontrollen vor Ort sind möglich!

Man muss in manchen Bundesländern mit Kontrollen vor Ort rechnen. Dabei achten die Beamten vor allem darauf, wie der Arbeitsraum eingerichtet ist. Stutzig macht die Beamten, wenn die Einrichtung des angeblichen Büros aus Bügelbrett, Zweitfernseher, Gästecouch und Spielsachen der Kinder besteht. Stattdessen sollte das Büro mit Regalen, Bücherschränken, Schreibtisch, Computer und Bürostuhl ausgestattet sein, um erst gar keinen Zweifel an der behaupteten beruflichen Nutzung aufkommen zu lassen.

Die Prüfer müssen ihre Visite vorher ankündigen. In die private Wohnung muss man den unangenehmen Besuch vom Amt zwar nicht lassen. Wimmelt man die Beamten aber an der Wohnungstür ab, verweigert das Finanzamt den Steuer sparenden Kostenabzug fürs Arbeitszimmer, weil man an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitgewirkt hat.

Arbeitszimmer darf kein Durchgangszimmer sein

Das Büro muss zudem durch eine Tür vom Rest der Wohnung abgetrennt sein – Durchgangszimmer fallen bei den Beamten durch (BFH, Az. VI R 180/82), es sei denn, sie führen zu wenig genutzten Räumen wie zu einem Schlafzimmer (BFH, Az. VI R 69/85).

Auch eine Arbeitsecke in einem ansonsten privat genutzten Teil der Wohnung konnte man bisher nicht abrechnen (BFH-Urteil vom 17. Februar 2016, Az. X R 32/11). Genau hier eröffnet die neue Homeoffice-Pauschale jetzt neue Abzugsmöglichkeiten.

Tipps & Tricks für den Steuervorteil

Die Steuervorteile werden vom Fiskus nur für das „häusliche Arbeitszimmer“ streng limitiert – also für einen Arbeitsraum in der eigenen Wohnung. Wer zu Hause eine Werkstatt, Lager- oder Ausstellungsräume beruflich nutzt, kann die Kosten voll abziehen. Mit cleveren Gestaltungen lässt sich aber auch der Steuervorteil für das Heimbüro sichern.

Externen Arbeitsraum anmieten

Pfiffige Steuersparer mieten außerhalb der eigenen vier Wände separat den notwendigen Arbeitsraum an und setzten alle Kosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ab. Das Büro darf in der Nachbarschaft, im Dachgeschoss oder Keller eines Mehrfamilienhauses liegen – Zoff mit den Bürokraten gibt es nur, wenn Büro und Wohnung nebeneinander oder auf derselben Etage liegen. Das Finanzgericht Köln hat diesem Kniff mit Urteil vom 9. September 2010 (Az. 10 K 944/06) seinen Segen erteilt.

Arbeitsraum an den Arbeitgeber vermieten

Der Chef mietet im Interesse der Firma in der Privatwohnung seines Arbeitnehmers einen Arbeitsraum an. Der Arbeitnehmer muss die von der Firma gezahlte Miete zwar als Vermietungsertrag versteuern – im Gegenzug sind jedoch alle anteilig auf die vermieteten Flächen entfallenden Kosten der Wohnung als Werbungskosten abziehbar (Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 13. Dezember 2005 – Az. IV C 3 – S 2253 – 112/05). Das funktioniert, wenn der Arbeitgeber nachweislich vor Anmietung der Räume erfolglos versucht hat, entsprechende Fremdflächen anzumieten oder wenn der Arbeitnehmer im Interesse der Firma PC-Arbeit zu untypischen Zeiten erledigen muss.

Arbeitszimmer bei Freiberuflern und Selbstständigen

Das häusliche Arbeitszimmer hat für Freiberufler und Gewerbetreibende mit eigenem Grundbesitz allerdings einen Haken, den man kennen sollte: Wird das Büro in den eigenen vier Wänden für den Betrieb genutzt, gehört die Immobilie anteilig zum steuerlichen Betriebsvermögen des Unternehmens. Das gilt zumindest dann, wenn das Büro wertmäßig mehr als ein Fünftel des Grundstückswertes oder 20.500 Euro überschreitet. Wertsteigerungen der Immobilie sind dann bei einem späteren Verkauf des Grundstücks steuerpflichtig.

Welche Kosten kann ich von der Steuer absetzen?

Erkennt das Finanzamt das Arbeitszimmer an, können Berufstätige folgende Kosten geltend machen:

Anteilige Kosten für:

  • Miete und Nebenkosten oder, bei Eigentum, Abschreibung für das Gebäude
  • Finanzierungskosten der BaufinanzierungGrundsteuer, Reparaturkosten,
  • Wasser- und Energiekosten, Kosten für Müllabfuhr und Schornsteinfeger sowie Hausversicherungen.

Um den als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbaren Betrag zu ermitteln, setzt man die Fläche des Büros ins Verhältnis zur gesamten Wohnungsgröße inklusive des Arbeitszimmers.

Direkt zuzuordnende Kosten in voller Höhe für:

  • Renovierung des Arbeitszimmers,
  • die Ausstattung wie Lampen, Teppich, Gardinen.

Hinweis: Die Kosten für berufliche genutzte Möbel (Schreibtisch, Regale, Bürostuhl) und Computer zählen als Arbeitsmittel bei der Steuerabrechnung mit dem Fiskus immer mit – unabhängig davon, ob die Beamten das Heimbüro anerkennen oder nicht.

Pauschale oder Abschreibung bei Büromöbeln und PC?

Haben Sie im letzten Jahr Büromöbel für zu Hause angeschafft, die ohne Mehrwertsteuer nicht teurer als 800 Euro waren, können Sie den Kaufpreis sofort in einer Summe als Werbungskosten absetzen.

Waren die Möbel teurer, sind diese auf die geschätzte Nutzungsdauer abzuschreiben – den Werbungskostenabzug gibt es dann nur ratierlich. Für Regale und Schreibtische geht das Finanzamt von einer Nutzungsdauer von 13 Jahren aus. Bis Ende 2020 neu angeschaffte Laptops, Tablets und PCs mit einem Kaufpreis über 800 Euro sind über drei Jahre abzuschreiben.

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Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

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