Hinweis: Video-Konferenzen im Homeoffice, Kinder-Sendungen streamen, Nachrichten verfolgen – da stossen die Internet-Verbindungen in Privathaushalten in der Corona-Krise schnell an ihre Grenzen. Es gibt verschiedene Tipps, wie Sie an schnelles Internet im Homeoffice kommen.
Homeoffice-Ausstattung: Schreibtisch, Bürostuhl, Laptop & Co.
In jedem Fall zusätzlich absetzbar sind aber die Kosten für die beruflich notwendige Ausstattung (Schreibtisch, Regale, Bürostuhl oder Office-Technik wie PC, Drucker, Laptop und so weiter) – wie beim regulären Arbeitszimmer auch. Anders als bei der Homeoffice-Pauschale, sollte man hier aber auf Verlangen der Finanzbeamten Belege über den Kauf vorlegen können.
Arbeitszimmer absetzen: Homeoffice steuerlich geltend machen
Arbeitnehmer und Selbstständige, die ein häusliches Arbeitszimmer über die Steuererklärung geltend machen, sind dem Finanzamt seit Jahren ein Dorn im Auge. Die berufliche oder betriebliche Nutzung des Büros lässt sich für die Beamten kaum prüfen – sie argwöhnen, dass so mancher Steuerzahler seine privaten Wohnungskosten über Vater Staat abrechnet.
Wie kann ich das häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzen?
Entsprechend streng sind die Anforderungen, unter denen die Beamten ein Arbeitszimmer steuerlich anerkennen. Zuerst kommt es darauf an, ob für die ausgeübte Tätigkeit „ein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer der „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit“ darstellt. Einen Überblick hierzu bietet unsere Grafik weiter unten.
Bis zu 1.250 Euro jährlich kann man als Arbeitnehmer, Jobsuchender oder Selbstständiger in der Steuererklärung ansetzen, wenn man für die im Heimbüro erledigten Arbeiten nirgendwo sonst einen Arbeitsplatz zur Verfügung hat. Davon profitieren in normalen Zeiten in erster Linie Lehrer, weil außer dem Schulleiter kaum eine Lehrkraft ein eigenes Büro in der Schule hat. Aber auch Juristen, Versicherungsmakler oder Außendienstmitarbeiter können sich auf diese Weise einen Steuerabzug sichern.
Corona-bedingte Hinweise zur steuerlichen Anerkennung des Arbeitszimmers
Die Zeiten sind allerdings nicht normal – die anhaltende Corona-Pandemie wirbelt auch die Arbeitswelt kräftig durcheinander und schafft neue kniffelige Steuerfragen, die noch nicht abschließend beantwortet werden können. Alles dreht sich um die Frage, wann dem Arbeitnehmer ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht:
Homeoffice-Pflicht durch den Arbeitgeber: Macht der Arbeitgeber die Firma pandemiebedingt für längere Zeit dicht und verpflichtet seine Belegschaft kollektiv zur Heimarbeit, führt das dazu, dass deutlich mehr Beschäftigte die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmer erreichen können, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden können. Denn in diesem klaren Fall steht eben kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung – ergo bekommt man ein Arbeitszimmer steuerlich anerkannt.
Teilweise Arbeitszeit im Homeoffice: In vielen Unternehmen und Behörden wird im Lockdown in Wechselschicht gearbeitet, das heißt die Arbeit so organisiert, dass die eine Hälfte der Belegschaft vormittags und die andere Hälfte nachmittags im Büro arbeiten kann. Um das Infektionsrisiko zu mindern und den Betrieb arbeitsfähig zu halten, müssen also viele Arbeitnehmer zwangsweise einen Teil ihrer Arbeitszeit im Homeoffice verbringen. Auch hier steht ein „anderer Arbeitsplatz“ für diese Tage konkret nicht zur Verfügung.
Freiwillig Arbeit im Homeoffice: Hat der Chef seinen Mitarbeitern dagegen die Wahl gelassen, ob sie zu Hause oder im Büro arbeiten möchten, sieht das schon anders aus. In diesem Fall stellt der Arbeitgeber den üblichen Arbeitsplatz ja weiterhin zur Verfügung – das Arbeitszimmer ist steuerlich perdu. Ob das immer noch gilt, wenn man zu einer der Risikogruppen gehört und sich bei der Fahrt ins Büro einem Gesundheitsrisiko ausgesetzt hätte, ist unklar. Klare Richtlinien aus dem Bundesfinanzministerium oder anhängige Gerichtsverfahren gibt es dazu aktuell noch nicht.
Desk-Sharing: Auch ein von der Firma gestellter Arbeitsplatz in einem Großraumbüro, der keinem Arbeitnehmer speziell zugeordnet wird (Pool-Arbeitsplatz oder Desk-Sharing-Prinzip) verhindert nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichtes vom 30. Juli 2020 (Az. 3 K 1220/19) den steuerlichen Abzug der Arbeitszimmerkosten.
Das Finanzamt muss den Höchstbetrag von 1.250 Euro für die Arbeitszimmerkosten auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des Arbeitszimmers ungekürzt gewähren – eine zeitanteilige Kürzung gibt es nicht (BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2017, Rz. 22).
Grafik: Steuerliche Berücksichtigung von Homeoffice und häuslichem Arbeitsplatz in Corona-Zeiten
Die folgende Grafik veranschaulicht die steuerliche Berücksichtigung und Anerkennung des Homeoffice-Arbeitsplatzes während der Pandemie: