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Baufinanzierung

Mischnutzung der Immobilie – steuergünstig finanzieren

Anette Stein
Autorin
Veröffentlicht am: 16.09.2020

Auf einen Blick

  • Durch eine geschickte Finanzierung lässt sich bei Erwerb oder Bau einer gemischt genutzten Immobilie der Steuerspareffekt optimieren.
  • Eine Mischnutzung in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Immobilie zum einen Teil eigenen Wohnzwecken dient und zum anderen Teil der Vermietung oder geschäftlichen Nutzung.
  • Bei der Finanzierung kann das vorhandene Eigenkapital in den selbstbewohnten Gebäudeanteil fließen und der Miet- oder Gewerbeanteil des Objekts wird mit Fremdkapital finanziert. 100 Prozent dieser Schuldzinsen können dann in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
  • Der Steuerspareffekt setzt die genaue Aufteilung der Kosten und Finanzmittel voraus. Zudem müssen die Kosten für beide Nutzungsteile von getrennten Konten beglichen werden. Aufgrund der Steuervorteile lohnt sich der höhere Verwaltungsaufwand.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Welche Arten der Mischnutzung gibt es?
  2. Finanzierung einer Miet- oder Gewerbeimmobilie – Besonderheiten
  3. Mischnutzung: Finanzierung optimieren
  4.  Das gilt für die Anschaffungskosten
  5. Das gilt für die Herstellungskosten
  6. Finanzierung: Eigenkapital und Darlehen richtig einsetzen
  7. Bei Mischnutzung getrennte Konten führen
  8. So gelingt das Finanzierungsmodell

Nicht immer dient die Anschaffung einer Immobilie nur einem Zweck: Entweder der Bauherr oder Käufer möchte darin selbst wohnen oder das Objekt soll vermietet werden und die Immobilie ist als Kapitalanlage gedacht. Mancher Immobilienerwerber beabsichtigt auch eine Mischnutzung.

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Welche Arten der Mischnutzung gibt es?

Dann soll beispielsweise in einem Zweifamilienhaus die eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet werden. Eine andere Form der Mischnutzung: Ein Selbstständiger nutzt einen Raum oder einen Teil seiner ansonsten privat bewohnten Immobilie als Arbeitsbereich. Eine solche Aufteilung kommt auch in der Gastronomie- oder im Handwerksbereich vor: Dann befindet sich beispielsweise in im Erdgeschoss das eigene Geschäft und die obere Etage dient als Wohnung.

 

Finanzierung einer Miet- oder Gewerbeimmobilie – Besonderheiten

Grundsätzlich gilt bei der Finanzierung einer Miet- oder Gewerbeimmobilie: Der Darlehensnehmer kann gemäß Einkommensteuergesetz Ausgaben für das Objekt, aber auch die Schuldzinsen, welche durch eine Finanzierung anfallen, in der Steuererklärung angeben:

  • Bei Vermietern ist die Anlage V ausschlaggebend. In dieser werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst sowie auch die Werbungskosten, die sich aus dem Erwerb und Erhalt des Objekts ergeben. Darunter fallen die laufenden Grundstückskosten, notwendige Fahrt- und Reisekosten, Renovierungskosten (sogenannte Erhaltungsaufwendungen), die jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA) sowie auch die Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung. Ergibt sich aus der Gegenrechnung von Einnahmen und Ausgaben ein Verlust, kann dieser mit den anderen Einkünften verrechnet werden, und somit zu einer geringeren Steuerbelastung führen.
  • Auch bei Gewerbeobjekten lassen sich die laufenden Grundstückskosten, die Abschreibungen, Erhaltungsaufwendungen, Schuldzinsen usw. in der Steuererklärung angeben. Sie werden auf die Betriebskosten geschlagen und senken auf diese Weise die Steuerlast.

Die genannte Vorgehensweise ist nicht nur möglich, wenn das gesamte Objekt vermietet oder geschäftlich genutzt wird, sondern auch, wenn dies nur einen Teil der Gesamtfläche betrifft. Dann werden die Ausgaben entsprechend dem Verhältnis der Nutzung aufgesplittet. Dies betrifft auch die Schuldzinsen. Bezüglich der Bauzinsen ist beispielsweise Folgendes denkbar: Ein Bauherr bewohnt seine Immobilie zu 60 Prozent selbst und vermietet die kleinere Wohnung, also 40 Prozent der Gesamtfläche. Er kann dann anteilmäßig 40 Prozent der Zinsen für das aufgenommene Immobiliendarlehen steuerlich geltend machen.

 

Mischnutzung: Finanzierung optimieren

Durch den geschickten Einsatz der Finanzmittel lässt sich der Steuerspareffekt der Investition optimieren. Denn bei der Mischnutzung ist Folgendes möglich: Das vorhandene Eigenkapital muss nicht entsprechend der Aufteilung der Gesamtfläche in Mietfläche/Gewerbefläche und Privatfläche eingesetzt werden. Der Erwerber oder Bauherr kann das vorhandene Eigenkapital für den selbst genutzten Teil der Immobilie verwenden und den vermieteten oder geschäftlichen Flächenanteil ausschließlich über Fremdmittel finanzieren. Das führt zu folgendem Effekt: 100 Prozent der anfallenden Schuldzinsen für diesen Teil der Immobilie können steuerlich als Werbungs- oder Betriebskosten geltend gemacht werden.

Das setzt jedoch voraus, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beiden Bereichen genau zugeordnet werden. Zudem muss der Kreditnehmer die anteiligen Anschaffungskosten auch tatsächlich mit den Darlehensmitteln begleichen und die Zahlungen von getrennten Konten vornehmen. 

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 Das gilt für die Anschaffungskosten

Wie werden nun die Anschaffungskosten den beiden Nutzungsbereichen der Immobilie zugeordnet? Als Anschaffungskosten gelten alle Ausgaben, die sich aus dem Erwerb der Immobilie ergeben. Zu den wichtigsten dieser Kosten gehören:

 

Bereits im Kaufvertrag sollte unbedingt ausgewiesen sein, welcher Anteil des Anschaffungspreises für die fremd vermietete oder als geschäftlich genutzte Einheit anfällt. Üblicherweise ergibt sich dieser aus dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen zueinander. Allerdings kann das Verhältnis durch besondere Umstände auch anders ausfallen.

Beispiel: Die Immobilienerwerberin Frau S. kauft ein Zweifamilienhaus mit zwei gleichgroßen Wohnungen. Das Erdgeschoss möchte sie selbst bewohnen und den ersten Stock vermieten. Die Hälfte der anfallenden Kosten kann sie dem vermieteten Teil des Hauses zuordnen. Eine andere Aufteilung ergäbe sich, wenn der Mieter beispielsweise auch noch den größeren Teil des Kellers allein nutzen würde. Dann betrügen die Anschaffungskosten der vermieteten Wohnung nicht 50 Prozent der Gesamtkosten, sondern beispielsweise 65 Prozent. Dies sollte dann jedoch genau so im Kaufvertrag aufgeführt sein, denn: Ist nichts Entsprechendes festgehalten, geht das Finanzamt davon aus, dass die Anschaffungskosten gemäß den Wohn-/Nutzungsverhältnissen aufzuteilen sind – in diesem Fall also im Verhältnis 50/50. Somit würde es Werbungskosten – und damit auch die Schuldzinsen eines Darlehens – auch nur in dieser Höhe akzeptieren.

 

Das gilt für die Herstellungskosten

Auch die Herstellungskosten müssen nicht im dem Verhältnis anfallen, das sich aus der Aufteilung in Wohn- und Miet-/Gewerbefläche ergibt. Als Herstellungskosten gelten alle Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes entstehen. Zu den wichtigsten Herstellungskosten zählen:

  • Architektenhonorar
  • Kosten des Bauunternehmens
  • Handwerkerarbeiten
  • Kosten des Innenausbaus
  • Bauabnahmegebühren
  • Fahrtkosten zur Baustelle

Für die Anerkennung der Schuldzinsen seitens des Fiskus sind Aufwendungen, die nur dem Gesamtgebäude zugeordnet werden können (zum Beispiel das Ausheben der Baugrube), nach dem Verhältnis der Nutz- und Wohnflächen auf die unterschiedlichen Gebäudeteile aufzuteilen. Sie werden im Bauvertrag jeweils gesondert zugeordnet beziehungsweise es müssen zwei Bauordner geführt werden. Die Kosten, die jeweils nur einen Gebäudeteil betreffen, werden dann auch nur diesem Teil zugeordnet.

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 Nicht nur beim Bau, auch im Rahmen eines Erwerbs einer Immobilie können Herstellungskosten anfallen. Nämlich dann, wenn gleichzeitig mit dem Kauf auch Umbaumaßnahmen oder Modernisierungsmaßnahmen am Objekt vorgenommen werden. Auch diese Kosten müssen für die zwei Bereiche gesondert dokumentiert und mit Rechnungen belegt sein.

Beispiel: In der oben genannten Immobilie lässt die Käuferin kurz nach dem Erwerb im vermieteten Teil besondere Umbaumaßnahmen vornehmen. Wände werden versetzt und ein neues Parkett in der gesamten Wohnung verlegt. Die Kosten dafür werden der Wohnung genau zugeordnet und entsprechende Handwerkerrechnungen sind als Belege dafür vorhanden.

Hinweis zur Absetzbarkeit: Solche Ausgaben innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb der Immobilie gelten als „anschaffungsnahe Herstellungskosten“, wenn sie mehr als 15 Prozent des Gebäudekaufpreises (ohne Mehrwertsteuer) ausmachen. Dann müssen sie zusammen mit den Gebäudekosten per Absetzung für Abnutzung (AfA) über 40 beziehungsweise 50 Jahre verteilt abgesetzt werden. Betragen sie weniger als 15 Prozent, wertet der Fiskus sie als Erhaltungsaufwand. Sie können dann sofort und in voller Höhe oder über bis zu fünf Jahre verteilt steuerlich geltend gemacht werden. Werden bei einer Mischnutzung die Objekte über verschiedene Verträge erworben, prüft der Fiskus die 15-Prozent-Regel für jedes Objekt gesondert.

 

Finanzierung: Eigenkapital und Darlehen richtig einsetzen

In den Kauf- und Bauunterlagen spiegelt sich die Mischnutzung der Immobilie wider. Doch darüber hinaus müssen beide Teile eines gemischt genutzten Gebäudes auch als zwei unabhängige Finanzierungsobjekte geführt werden. Nur dann erkennt das Finanzamt die Schuldzinsen in gewünschten Umfang als Werbungs- beziehungsweise Betriebskosten an.

 Möglich ist dabei folgende Aufteilung: Der Käufer oder Bauherr setzt sein Eigenkapital für den privaten Gebäudeanteil ein. Bei Bedarf stockt er die Mittel mit Fremdmitteln auf. Dies kann mit einem hierauf abgestellten Darlehen erfolgen – bei höchstmöglicher Tilgung. Den vermieteten Teil finanziert der Bauherr oder Käufer komplett über Fremdkapital. Mit der Tilgung der vermieteten Wohneinheit beginnt er dann erst nachdem er das Darlehens für den selbstgenutzten Teil komplett zurückgeführt hat.

Beispiel: Herr M. möchte ein Zweifamilienhaus mit zwei gleichgroßen Wohnungen bauen. Die eine davon plant er selbst zu nutzen, die andere will er vermieten und dem Mieter den größeren Teil der Kellerfläche zur Verfügung stellen. Auf die Mietwohnung fällt so eine Nutzfläche von insgesamt 60 Prozent an. Die Herstellungskosten für das gesamte Gebäude betragen 450.000 Euro. Herr M. verfügt über 140.000 Euro Eigenkapital. Für die Wohnung, die er selbst nutzen wird, setzt er sein Eigenkapital ein und nimmt für die restliche Summe in Höhe von 40.000 Euro ein Darlehen auf. Die 270.000 Euro für die Mietwohnung finanziert er komplett über ein zweites Immobiliendarlehen.

 Aus der Zweckerklärung des jeweiligen Darlehensvertrages geht hervor, welcher Gebäudeteil mit den Mitteln finanziert wird. Im Idealfall entsprechen die Finanzierungen genau den anteiligen Kauf-/Baupreisen samt Nebenkosten. Wichtig: Die Darlehenssumme für den geschäftlich genutzten Gebäudeteil darf nicht über den anteiligen Anschaffungskosten liegen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Fiskus eine Zweckentfremdung wittert.

 

Bei Mischnutzung getrennte Konten führen

Um tatsächlich in den vollen Genuss des Schuldzinsenabzugs zu kommen, reicht es nicht, die Kosten und Darlehen den jeweiligen Nutzungsarten zuzuordnen. Die anteiligen Kosten müssen auch über getrennte Konten abgewickelt werden. Die Zahlungsströme dürfen nicht vermischt werden.

Konkret bedeutet das: Der Bauherr oder Käufer richtet ein Konto ein, auf dem sich die Mittel für die eigenen vier Wände (Eigenkapital und gegebenenfalls Darlehen) befinden, und ein weiteres Konto mit den Fremdmitteln für die Miet-/Gewerbeeinheit.

  • Die Kosten, die direkt der selbst genutzten Wohnung zuzuordnen sind, werden ausschließlich von dem „Eigenheim-Konto“ vorgenommen.
  • Die Kosten, die ausschließlich für die Wohnung Fremdvermietung/Gewerbe anfallen, werden über das andere Konto geblichen.
  • Alle Kosten, die das gesamte Gebäude betreffen, sind wiederum je nach Nutzungsanteil von den beiden Konten zu leisten.

In der Praxis können auch vier verschiedene Konten vonnöten sein: Nämlich dann, wenn der Darlehensnehmer auch noch Förderdarlehen, beispielsweise von der KfW, für den eigen- und geschäftlich genutzten Teil in Anspruch nimmt.

Berücksichtigt der Bauherr diese Vorgaben, kann er sämtliche Zinskosten, die sich aus dem Darlehen für die vermietete Immobilie ergeben, als Schuldzinsen in der Steuererklärung angeben.

Beispiel: Herr M. aus dem oben genannten Beispiel zahlt für sein Darlehen über 270.000 Euro 2,2 Prozent Zinsen. Er leistet im ersten Jahr der Darlehenslaufzeit Zahlungen in Höhe von 5.940 Euro. Da er die Mietwohnung komplett fremdfinanziert hat, die Kosten den Objekten genau zugeordnet und die Zahlungsströme für beide Objekte über zwei getrennten Konten gelaufen sind, kann er die gesamten Schuldzinsen (5.940 Euro) als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen. Würde Herr M. alle Kosten von einem Konto begleichen, auf dem sich sowohl Eigenmittel als auch Fremdmittel befänden, hätte dies folgende Konsequenz: Der Fiskus würde die Schuldzinsen nur entsprechend der Nutzungsfläche der Mieteinheit akzeptieren. Statt 5.940 Euro wären also nur 2.970 Euro anzusetzen. Je nach Verhältnis der Mieteinnahmen und Werbungskosten könnte dies dazu führen, dass Herr M. mit seiner Mietwohnung keinen Verlustabzug in der Steuererklärung geltend machen kann.

 

So gelingt das Finanzierungsmodell

Ausreichende Absprachen mit allen Beteiligten tragen dazu bei, alle Vorgaben des Finanzierungsmodells einzuhalten. Darauf sollte man auch noch achten:

  •  Eine Abstimmung mit dem Verkäufer des Objekts über die wertmäßige Aufteilung des Gesamtobjekts im Kaufvertrag muss stattfinden. Denn eventuell ergeben sich für ihn daraus steuerliche Folgen, welche er wiederum mit dem Steuerberater abklären muss.
  • Das Kreditinstitut muss gegebenenfalls mehrere Darlehenskonten einrichten.
  • Die einzelnen Darlehen dürfen ausschließlich gemäß ihrer Zweckbestimmung verwendet werden.
  • Bei jeder Überweisung muss im Betreff unmissverständlich und vollständig die Zweckbestimmung angegeben sein.
  • Alle Zahlungsempfänger, wie Notar, Grundbuchamt oder Handwerker, sollten darüber unterrichtet sein, dass die Rechnungen anteilig getrennt von verschiedenen Konten bezahlt werden.

 

hat Germanistik und Politik in Hannover studiert und einen betriebswirtschaftlichen Abschluss. Als selbstständige Journalistin und Lektorin arbeitet sie seit rund 20 Jahren für verschiedene Wirtschaftsmedien sowie Verlage. Spezialisiert hat sich Anette auf Verbraucherthemen rund um Finanzen und Versicherungen. Für biallo.de schreibt sie in den Bereichen Baufinanzierungen und Immobilien. Als Co-Autorin hat sie zahlreiche Fachratgeber in diesen Themengebieten veröffentlicht, unter anderem: Immobilien als Geldanlage, erschienen 2020 im Haufe Verlag, Immobilienverkauf: Erfolgreich - gewinnbringend - rechtssicher, erschienen 2019 im Haufe Verlag.

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