Welche Regelungen gelten für die Vermietung an Angehörige?
Das vergünstigte Vermieten von Wohnraum an Angehörige kann sich doppelt lohnen – man spart auf der einen Seite Mietkosten und auf der anderen Seite Steuern.
Entscheidend für eine steuerliche Anerkennung ist auch hier, dass der Mietvertrag so abgeschlossen wird, wie man es auch mit einer fremden Person tun würde. So muss der Vertrag die üblichen Angaben enthalten wie Mietobjekt, Dauer des Mietverhältnisses, Mietzins und Betriebskosten, Kündigungsfristen. Am besten nimmt man sich hier einen im Handel erhältlichen offiziellen Mustermietvertrag. Das Mietverhältnis muss wie vereinbart umgesetzt werden, und Mietzins sowie Nebenkosten müssen auch tatsächlich aus den Mitteln des Mieters fließen. Grundsätzlich gilt dabei: Je mehr Abweichungen vom Üblichen zusammenkommen, desto größer ist die Gefahr, dass das Finanzamt das Mietverhältnis im Gesamten nicht anerkennt. Trotzdem darf der Fiskus nicht zu kleinlich sein.
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil entschieden, dass nicht jede unklare und fehlende Vereinbarung im Mietvertrag automatisch zu einer Nichtanerkennung des Mietverhältnisses führt. Der Mietvertrag ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sowohl der Angehörigen-Vertrag, als auch Fremdverträge desselben Vermieters gleichartige Mängel aufweisen.
Mietverträge mit Angehörigen: Unterschiedliche Mietpreisstufen beachten
Um als Vermieter den vollen Werbungskostenabzug (Abschreibungen, Schuldzinsen, Renovierungs- und Nebenkosten) sicher zu erhalten, gilt es regelmäßig genau die Höhe des Mietzinses im Auge zu behalten. Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Miethöhe ist übrigens die Warm- und nicht die Kaltmiete, hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: IX R 44/15). Bei der Ermittlung hilft der Mietspiegel, falls vorhanden. Die Warmmiete ist die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten. Seit dem Jahr 2021 gilt die folgende Regelung:
- Beträgt die vereinbarte Miete 66 Prozent oder mehr des ortsüblichen Preisniveaus für vergleichbaren Wohnraum, so erkennt das Finanzamt ohne großes Prozedere alle Werbungskosten voll an. Eine umständliche Überschussprognose entfällt grundsätzlich.
- Neu seit 1. Januar 2021: Bei Vereinbarung einer Miete von mindestens 50 Prozent und bis zu 65 Prozent des ortsüblichen Preisniveaus ist eine volle Anerkennung der Werbungskosten möglich, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt. Die Totalüberschussprognose ist positiv, wenn bei einer Betrachtung im Vorhinein (Prognose) mit der Vermietungstätigkeit insgesamt ein Überschuss (mehr Einnahmen als Werbungskosten) zu erwarten ist. (BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2004, BStBl 2004 I S. 933). Trifft dies jedoch nicht zu, so sind nur anteilig Werbungskosten abziehbar.
- Erst wenn die vereinbarte Miete künftig weniger als 50 Prozent der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt generell von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt die Werbungskosten. Dann können Zinsen, Kosten und Abschreibungen nur anteilig zum Abzug gebracht werden.
- Auch das ist natürlich möglich: Wird die Wohnung einem Verwandten komplett unentgeltlich überlassen, kann der Vermieter auch keinerlei Werbungskosten absetzen. Das betrachtet das Finanzamt dann als reine Liebhaberei. Aber hier lauert eine Falle: „Dies könnte unter Umständen sogar dazu führen, dass eine Schenkungssteuer fällig wird“, warnt Steuerberaterin Erika Wacher.
Übrigens: Für den Fall, dass es mal zu Streitigkeiten kommt. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, einen Streit zu schlichten - auch ohne Anwalt, auch ohne Gang vor Gericht. Außergerichtliche Schlichtungsverfahren sind oft sehr erfolgreich, eben weil sie auf eine einvernehmliche Lösung angelegt sind. Wie eine Mediation, eine Schlichtung über das Schiedsamt oder der Gang zu einer Schlichtungsstelle bei der Konfliktlösung helfen kann und wie die unterschiedlichen Verfahren funktionieren, erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema Mediation & Co.: Mit außergerichtlichen Schlichtungsmethoden Streit beilegen.