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Verträge zwischen nahen Angehörigen

Arbeitsverträge mit Familienangehörigen: Ehegattenarbeitsvertrag & Co.

Fritz Himmel
Autor
Veröffentlicht am: 11.06.2021

Auf einen Blick

  • Familienangehörige anzustellen kann sich vor allem für Selbstständige und Freiberufler lohnen, denn die Gehaltszahlungen bleiben in der Familie und mindern die Betriebsausgaben.
  • Außerdem winken zusätzliche Freibeträge, Aufbau einer Altersversorgung für den Ehepartner, günstige Pauschalversteuerung und weitere Vorteile.
  • Doch Angehörige sollten nicht mehr Lohn bekommen als fremde Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen, ansonsten ist die steuerliche Anerkennung gefährdet.
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Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen bieten bei richtiger Ausgestaltung ordentliche Steuersparmöglichkeiten für die ganze Familie. Angehörigen-Verträge sind daher meistens – anders als Verträge unter Fremden – nicht vorrangig auf den wirtschaftlichen Austausch von Leistungen, sondern auf die Erlangung steuerlicher Vorteile ausgerichtet.

Wer zählt laut Steuerrecht zu nahen Angehörigen?

Folgende Personen gelten steuerrechtlich als nahe Angehörige (Paragraf 15 Abgabenordnung):

  • Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
  • Ehegatten oder Lebenspartner (übrigens hier auch, wenn die Ehe nicht mehr besteht)
  • Verwandte und Verschwägerte gerader Linie (das sind vor allem die Eltern, Kinder, Großeltern und Urgroßeltern)
  • Geschwister, Kinder der Geschwister
  • Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten
  • Geschwister der Eltern
  • Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Was sind die Besonderheiten von Verträgen zwischen nahen Angehörigen?

Grundsätzlich steht es Verwandten frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass diese steuerlich möglichst günstig sind. Das Finanzamt prüft solche Verträge jedoch besonders kritisch.

Was sind die grundsätzlichen Anforderungen an Verträge mit nahen Angehörigen?

Damit die Steuervorteile anerkannt werden, müssen die Vereinbarungen laut Rechtsprechung und Finanzverwaltung einige wichtige Kriterien erfüllen:

  • „Die Verträge sollten so abgeschlossen sein, wie es unter Fremden üblich ist und in schriftlicher Form“, sagt Rechtsanwalt Matthias Knörr aus Nürnberg. Nur so kann ein Prüfer feststellen, ob ein Vertrag ernsthaft gewollt und vereinbart ist. Zwar ist ein schriftlicher Vertrag in vielen Fällen keine Pflicht, aber aus Beweisgründen dringend empfehlenswert, da der Steuerpflichtige bei einem Streit mit dem Finanzamt wegen des Inhalts des Vertrags die Feststellungslast trägt. Hier ist auch daran zu denken, dass der Abschluss lediglich eines mündlichen Vertrags bereits vom Fiskus als ein Indiz gewertet werden kann, das gegen den Fremdvergleich spricht, da zwischen Fremden schriftliche Verträge als quasi obligatorisch anzusehen sind.
  • Zur steuerrechtlichen Anerkennung eines Vertrags unter nahen Angehörigen gehört auch, dass die tatsächliche Handhabung des Vertrags mit seinem Inhalt übereinstimmt. Im Klartext: „Die Vereinbarungen müssen in die Realität umgesetzt werden. Bei einer Vermietung sind das beispielsweise laufende Mietüberweisungen, bei einem Arbeitsverhältnis die üblichen Lohn- und Sozialabgabenzahlungen oder bei einem Darlehensnehmer die tatsächliche Tilgung und die Zinszahlungen für den Kredit“, sagt Anwalt Knörr. Gerade bei der finanziellen Abwicklung prüfen die Finanzbehörden sehr genau, dass die Abläufe wie mit einem Fremden stattfinden.
  • Zu berücksichtigen ist zudem: Insbesondere bei Verträgen mit minderjährigen Kindern oder Enkelkindern bedarf es in einigen Fällen eines Ergänzungspflegers (vom Familiengericht), damit solche Vereinbarungen Anerkennung finden können.

Die Beachtung gesetzlicher Formvorschriften muss sein!

Ebenfalls dazu gehört in besonderem Maße die Beachtung gesetzlicher Formvorschriften. Bei unter nahen Angehörigen abgeschlossenen Verträgen spricht daher bereits die Formunwirksamkeit gegen die steuerrechtliche Anerkennung (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.02.2007, Az.: IX R 45/06). So ist eine Vereinbarung beispielsweise nicht wirksam, wenn ein zivilrechtlich vorgeschriebenes Formerfordernis nicht beachtet worden ist – eventuell die notarielle Beurkundung eines Schenkungsversprechens oder eines Grundstückskaufs.

Was gilt für Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen?

Arbeitsverträge mit Ehepartnern oder eigenen Kindern bieten der Familie insgesamt viele finanzielle Vorteile, beispielsweise

  • Zusätzliche Nutzung von Freibeträgen (Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag).
  • Progressionsmilderung, das heißt durch die Verlagerung des Einkommens auf den anderen Ehegatten können einkommensteuerliche Progressionsvorteile eintreten.
  • Aufbau einer Altersversorgung für den Ehepartner (Anspruch auf gesetzliche Rentenversicherung, Beiträge für Direktversicherung oder Zugang zu Riester) und Leistungsansprüche wie Arbeitslosengeld.
  • Günstige Pauschalversteuerung (als Aushilfskraft).
  • Gewerbesteuerersparnis: Der Gewerbetreibende mindert durch den entstandenen Betriebsausgabenabzug seinen Gewinn, was zu einer Verringerung der Gewerbesteuerbelastung führt.

Besondere Steuersparmöglichkeiten für Selbstständige

Vor allem für Selbstständige oder Freiberufler eröffnen sich hierbei profitable Möglichkeiten. Der gezahlte Arbeitslohn bleibt in der Familie, gleichzeitig kann der Zahlende mehr steuerlich absetzen, als der bei ihm angestellte Partner in der Regel versteuern muss. Die Finanzbeamten prüfen deshalb solche Verträge sehr genau darauf, ob die vereinbarten Regelungen dem Vergleich mit jenen standhalten, die unter Fremden üblich sind. So hat beispielsweise das saarländische Finanzgericht entschieden, dass Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen bei fehlender Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung im Vertrag sowie bei Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ohne Probezeit nicht steuerlich anzuerkennen sind (Finanzgericht des Saarlands, 7.1.2003, Aktenzeichen: 2 V 289/02).

Tipps & Tricks, um mit dem Arbeitsvetrag auf der sicheren Seite zu sein

Damit ein Arbeitsvertrag mit der Ehefrau oder dem eigenen Kind anerkannt wird, sollten Sie auf folgende Punke achten:

  • Das Arbeitsverhältnis muss ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich umgesetzt werden.
  • Es sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Der Arbeitsvertrag muss mindestens folgende Punkte regeln: Bezeichnung der Vertragspartner, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeitsbereich des mitarbeitenden Angehörigen, Höhe und Fälligkeit des Gehalts, Arbeitszeit, Urlaub, Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Die Gehaltszahlungen müssen regelmäßig erfolgen und auf ein separates Konto des Angehörigen-Arbeitnehmers gehen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. 11. 1995 (Az.: 2 BvR 802/90) ist ein gemeinsames Konto, über das jeder Ehegatte allein verfügen kann (sogenanntes Oder-Konto), ebenfalls für eine Anerkennung zulässig.
  • Die Tätigkeit muss wirtschaftlich sinnvoll und nachvollziehbar sein. Der Bundesfinanzhof meint hierzu: Die Vergütung für ein steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis kann nur insoweit als Arbeitslohn behandelt werden, als sie angemessen ist und nicht den Betrag übersteigt, den ein fremder Arbeitnehmer für eine gleichartige Tätigkeit erhalten würde. Im Klartext: „Der nahe Angehörige sollte also nicht mehr Lohn bekommen als familienfremde Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen“, warnt Steuerberaterin Wacher. Gibt es keine vergleichbare Position im Betrieb, so sollte das Gehalt den Maßstäben anderer Arbeitgeber in der Region entsprechen.
  • Soweit Sozialversicherungspflicht besteht, sind Sozialabgaben einzubehalten und abzuführen.
  • Wichtig: Ab dem 01.01.2021 gilt – auch für Arbeitsverträge mit Angehörigen – der allgemeine Mindestlohn in Höhe von 9,50 Euro brutto pro Zeitstunde und ab dem 01.07.2021 dann 9,60 Euro. Der Mindestlohn ist unabdingbar, so dass der Angehörigen-Arbeitnehmer auf den Mindestlohn nicht verzichten darf und kann.

Stellt ein Selbständiger seinen Ehepartner oder seine Kinder in der Firma an, ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorteilhaft. In diesem Fall wird das Finanzamt prüfen, ob die Vereinbarungen von beiden Seiten umgesetzt wurden. Misstrauisch wird der Fiskus stets bei mündlichen Verträgen. Unverzichtbar ist daher, dass die Arbeitsleistung zumindest anhand geeigneter Aufzeichnungen wie etwa Stundenzettel nachgewiesen werden kann (FG Nürnberg, Urteil v. 3.4.2008, Az. VI 140/2006).

Übrigens: Falls es mal zu Unstimmigkeiten kommt. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, einen Streit zu schlichten - auch ohne Anwalt, auch ohne Gang vor Gericht. Außergerichtliche Schlichtungsverfahren sind oft sehr erfolgreich, eben weil sie auf eine einvernehmliche Lösung angelegt sind. Wie eine Mediation, eine Schlichtung über das Schiedsamt oder der Gang zu einer Schlichtungsstelle bei der Konfliktlösung helfen kann und wie die unterschiedlichen Verfahren funktionieren, erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema Mediation & Co.: Mit außergerichtlichen Schlichtungsmethoden Streit beilegen.

Beispiele für steuerliche Vorteile mit Ehegattenarbeitsvertrag, Minijob & Co.

Die Beschäftigung kann mit einer Lohnsteuerkarte oder auf Aushilfslohnbasis in Form eines Minijobs geschehen. Wer Gewerbesteuer zahlt, sollte darauf achten, dass ein möglichst hoher (aber realistischer) Arbeitslohn vereinbart wird. Auch wenn die Einkommensteuer nur unwesentlich geringer ausfällt, liegt die Ersparnis dann in der Gewerbesteuer. Einige Vorteile:

  • Lebenshaltungskosten: Die getätigten Gehaltszahlungen bleiben in der Familie.
  • Sinnvolle Gewinnminderung: Die monatlichen Gehaltszahlungen stellen bei einem wirksamen Arbeitsverhältnis inklusive des Arbeitgeberanteils zu den Sozialversicherungsbeiträgen gewinnmindernde Betriebsausgaben dar.
  • Beispiel Minijob (450 Euro-Basis): Hier darf der Unternehmer-Ehegatte das Gehalt an seinen Ehepartner in Höhe von 5.400 Euro pro Jahr sowie die pauschalen Abgaben (insgesamt 31,51 Prozent) von rund 1.702 Euro als Betriebsausgaben abziehen. Der Minijobber-Ehepartner muss dieses Gehalt jedoch in der Steuererklärung nicht mehr extra angeben und versteuern. Die Gehaltszahlung führt also beim Minijob zu einer echten Minderung des zu versteuernden Einkommens.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steht auch dem normal angestellten Arbeitnehmer-Ehegatten zu. Bei Anstellung auf Lohnsteuerkarte bleiben hier jedes Jahr 1.000 Euro unbesteuert.
  • Sonderzuwendungen wie zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgelder, Sonderzulagen oder Tantiemen können als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie vor Beginn des Leistungsaustauschs klar und eindeutig vereinbart worden sind und auch einem Fremdvergleich standhalten (BFH, Urteil vom 26.02.1988, Az: III R 103/85, BStBl. 1988 ll S. 606).
  • Ebenfalls sind bei einer sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Beschäftigung für den mitarbeitenden Ehegatten oder Angehörigen steuerfreie Sonderzuwendungen möglich (das bedeutet Betriebsausgaben im Unternehmen, steuerfrei beim Empfänger). Dies können etwa Zuschüsse für die Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sein. Interessant ist hier auch die Gewährung von Sachbezügen wie etwa ein Firmenwagen. Die clevere Gehaltszusammensetzung kann bei gleichem Bruttogehalt deutlich mehr Nettogehalt bedeuten! Wichtig dabei ist jedoch, dass diese Zahlungen beziehungsweise Vergünstigungen im Betrieb üblich sind und vergleichbare fremde Betriebsangehörige auch derartige Zuwendungen erhalten. Nur dann sind diese Sonderzuwendungen steuerfrei.
  • Zahlung vermögenswirksamer Leistungen.
  • Der angestellte Ehegatte erwirbt durch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eigene Rentenansprüche. Zusätzlich stehen dem Arbeitnehmer-Ehegatten die steuerlich geförderten Wege der betrieblichen Altersvorsorge offen.

Sind Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer-Ehegatten möglich?

Eine Abfindungszahlung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer-Ehegatten wird steuerlich anerkannt, wenn

  • die Abfindungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist
  • insoweit eine Zahlungsverpflichtung eindeutig vereinbart und ernsthaft gewollt ist
  • ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis besteht und
  • auch familienfremde Arbeitnehmer unter vergleichbaren Verhältnissen eine entsprechende Abfindung erhalten hätten.

Was gilt im Scheidungsfall?

Arbeitsverträge zwischen Ehepartnern enden nicht automatisch im Falle einer Trennung als Ehepaar. Der Arbeitgeber-Ehepartner muss auch hier die üblichen Kündigungsfristen beachten. Zudem gilt in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern das Kündigungsschutzgesetz. Hier ist eine Kündigung in der Regel nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Eine Scheidung ist hier kein Kündigungsgrund! „Auf keinen Fall darf der Arbeitsvertrag eine Scheidungsklausel beinhalten, weil dies unter Fremden auch unüblich ist“, mahnt Anwalt Knörr.

Arbeitsverträge mit Kindern – was ist zu berücksichtigen?

Gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz darf mit Kindern unter 15 Jahren kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Hier finden Arbeitsverhältnisse auch keine steuerliche Anerkennung. Dieses Verbot gilt auch für die Beschäftigung von Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen unter bestimmten Rahmenbedingungen in den Schulferien für höchstens vier Wochen (20 Arbeitstage im Kalenderjahr) beschäftigt werden. Ansonsten gelten für Arbeitsverträge mit Kindern weitgehend die gleichen Gestaltungsprinzipien wie bei Ehegatten-Arbeitsverträgen. Sie müssen ebenfalls rechtswirksam vereinbart sein, tatsächlich durchgeführt werden und einem Fremdvergleich standhalten.

Was gilt für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis?

Ehe- oder Lebenspartner und auch Kinder können – wenn sie alle im gleichen Haushalt leben – nicht in einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis angestellt werden, weil „familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können“ (BMF-Schreiben vom 3.11.2006, Az. IV C 4 – S 2296b – 60/06).

Es gibt aber Ausnahmen: Leben die Kinder zum Beispiel nicht mehr zu Hause, ist ein solches Beschäftigungsverhältnis möglich, wenn der Vertrag so gestaltet ist wie mit einem Fremden. Dann darf man beispielsweise die erwachsene Tochter als Kindermädchen oder Haushaltshilfe einstellen. Oder die im Nachbarort wohnende Oma kommt werktags ins Haus und kocht für die Familie. Hierüber wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Auch in diesem Fall kann die Lohnzahlung im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.

nach dem Sprachstudium (Indologie/Anglistik) in München ging ich zuerst in die Filmbranche zu Warner Columbia und arbeitete anschließend viele Jahre als Werbeleiter in einem Fachbuchverlag in München. Seit Gründung 1997 bin ich Mitglied bei Biallo & Team. Für das Finanzportal biallo.de bearbeite ich schwerpunktmäßig die Bereiche Telekommunikation, Altersvorsorge und Versicherungen sowie Erbrecht. Im Rahmen der Zusammenarbeit erschien das Biallo-Buch „Das neue Pflichtteilsrecht“. Darüber hinaus in dieser Zeit regelmäßige Veröffentlichungen zu Wirtschafts- und Verbraucherthemen in rund 20 Tageszeitungen, u.a. Welt am Sonntag, Münchner Merkur, Kölner Stadtanzeiger, Frankfurter Neue Presse, Westdeutsche Zeitung, Südkurier, Schwäbische Zeitung etc.

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