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Steuern

Abfindung versteuern: Fünftelregelung und andere Steuervorteile

Michael Schreiber
Autor
Veröffentlicht am: 02.11.2020

Auf einen Blick

  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bieten Firmen Arbeitgebern oft eine einmalige Geldzahlung an – einen Rechtsanspruch auf die Abfindung gibt es aber nur in Ausnahmefällen.
  • Mit der Fünftelregelung und anderen Steuerkniffen lässt sich beim "goldenen Handschlag" die Steuerlast abmildern.
  • Wie die Abfindung zu versteuern ist, welche Steuervorteile es gibt und wieviel Abfindung man überhaupt erwarten kann.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Abfindung versteuern: Welche Steuervorteile kann ich nutzen?
  2. Abfindung berechnen: Was steht mir zu?

Nicht nur in Führungsetagen ist der "goldene Handschlag" ein gängiges Mittel, sich möglichst geräuschlos von verdienten Mitarbeitern zu trennen. Doch für die ist ein freiwilliger Verzicht auf den Arbeitsplatz in Zeiten steigender Arbeitslosigkeit ein heißes Eisen. Nur wer sowieso kurz vor der Rente steht, kann gelassen um die Höhe des Abschiedsgeschenks feilschen. Damit möglichst viel Bares im eigenen Portemonnaie hängen bleibt, sollten betroffene Arbeitnehmer die Spielregeln rund um die Abfindung genau kennen. Wer die Tipps und Tricks beherrscht, kann geschickt verhandeln und so unterm Strich mehr herausholen.

 

Abfindung versteuern: Welche Steuervorteile kann ich nutzen?

Steuervorteile werden nur gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers durch Kündigung oder per Urteil des Arbeitsgerichtes aufgelöst wird. Welcher der beiden Kontrahenten zuerst vor den Kadi gezogen ist, spielt dagegen keine Rolle. Wer allerdings freiwillig seinen Arbeitsplatz aufgibt und sich aufs Altenteil zurückzieht, riskiert nicht nur Steuervorteile, sondern auch noch eine dreimonatige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Schlechte Karten haben auch Arbeitnehmer, die durch ihr Verhalten eine Kündigung durch den Arbeitgeber selbst verschuldet haben (zum Beispiel durch Alkoholgenuss am Arbeitslatz oder den Verrat von Betriebsgeheimnissen).

Sind sich Firma und Arbeitnehmer handelseinig, unterliegt die vereinbarte Abfindung generell der Lohnsteuerpflicht – einen Steuerfreibetrag gibt es für den Jobverlust schon seit 2006 nicht mehr. Sofern die Abfindung auf einen Schlag ausgezahlt wird, kann das steuerpflichtige Einkommen daher im Auszahlungsjahr einer happigen Steuerbelastung unterliegen. Doch diesem steuerlichen Würgegriff kann man mit der richtigen Strategie teilweise oder sogar komplett ausweichen.

Fünftelregelung

Damit die Steuerlast nicht zu hoch ausfällt, kommt einem das Finanzamt bei der Berechnung des Steuersatzes über die sogenannte Fünftelregelung ein kleines bisschen entgegen. Das Finanzamt ermittelt dabei zunächst die Steuer auf das Einkommen ohne Abfindung und dann die Steuer auf das Einkommen plus einem Fünftel der Abfindung. Die Differenz der beiden Steuerwerte wird mit fünf multipliziert und ergibt die Steuerlast auf die Abfindung. Klingt kompliziert, reduziert aber für Arbeitnehmer, die keine Topverdiener sind, die Steuerbelastung.

Beispiel: Ulrich Kellner ist ledig und erhält im Oktober 2020 eine Abfindung von 30.000 Euro. Sein regulär steuerpflichtiges Jahreseinkommen beträgt 45.000 Euro.

Zu versteuerndes Einkommen (ohne Abfindung)

45.000 €

Einkommensteuer darauf (Grundtarif)

10.244 €

Ein Fünftel  der Abfindung

6.000 €

Regulär zu versteuerndes Einkommen plus 1/5 der Abfindung

51.000 €

Einkommensteuer darauf (Grundtarif)

12.533 €

Differenz zwischen den beiden Steuerbeträgen

2.289 €

Einkommensteuer auf Abfindung ( x 5)

11.445 €

Plus Einkommensteuer auf das reguläre Einkommen

10.244 €

Einkommensteuer insgesamt

21.689 €

Quelle: Eigene Berechnungen, alle Werte ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Zum Vergleich: Würde die Abfindung mit dem regulären Einkommen zusammen voll versteuert, müsste Herr Kellner auf die 75.000 Euro Gesamteinkommen 22.536 Euro Einkommensteuer bezahlen. Die Fünftelregelung spart also 847 Euro Steuern.

Diese Tarifermäßigung bringt jedoch nur etwas bei Arbeitnehmern mit mittleren Einkommen und vergleichsweise geringen Abfindungen. Topverdiener, die in allen Jahren dem Spitzensteuersatz unterliegen, können von dieser Regelung nicht profitieren, da in diesem Falle die rechnerische Fünftelung der Abfindung nichts bringt.

Vorraussetzungen für die Steuervergünstigung

Für die Steuervergünstigung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht vom Arbeitgeber aus. Lange war unklar, ob die Tarifermäßigung auch dann gewährt werden kann, wenn der Arbeitnehmer nach einem von seinem Arbeitgeber mitverursachten Konflikt auf diesen zugeht und den Abschluss eines Auflösungsvertrags mit Abfindung fordert. Der BFH entschied diese Frage mit Urteil vom 13. März 2018 (Az. IX R 16/17) zu Gunsten betroffener Arbeitnehmer. Bei der Sachlage wird davon ausgegangen, dass auch die Firma ein erhebliches eigenes Interesse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte.
  • Durch die Auszahlung der Entschädigung für den Jobverlust muss es zu einer Zusammenballung von Lohneinkünften in einem Steuerjahr gekommen sein – die Hürde dürfte leicht zu nehmen sein. Sie ist bereits dann erfüllt, wenn der Abfindungsbetrag höher ist als der wegfallende Arbeitslohn, den man im Kündigungsjahr bei Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses noch erhalten hätte.
  • Auch muss die Abfindung den Arbeitnehmer als Ausgleich für die Nachteile gezahlt werden, die ihm wegen der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses entstehen. Ersetzt die Zahlung gesundheitliche Schäden eines Beschäftigten, greift die Begünstigung dagegen nicht (BFH-Urteil IX R 34/16).
  • Die Abfindung muss innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt werden um begünstigt zu sein. Unschädlich ist lediglich eine Auszahlung in zwei Raten, wenn eine der beiden Raten nicht mehr als zehn Prozent der Gesamtsumme ausmacht (BMF-Schreiben vom 4. März 2016, BStBl. I 2016 S. 277). Arbeitnehmer, die zum Jahresende ihren Job verlieren sollen, können deshalb mit einem einfachen Trick Steuern sparen: Sie kassieren in 2020 nur eine kleine Summe und den Löwenanteil dann im Januar 2021. Lohn der Mühe: Der Solidarzuschlag fällt für die meisten Steuerzahler im neuen Jahr weg.

Die Fünftelregelung kann der Arbeitgeber bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen – dann ist der betroffene Arbeitnehmer aber verpflichtet, nach Ablauf des Jahres eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, damit die Behörde nochmal nachrechnen kann. Hat der Ex-Chef die Steuervergünstigung beim Lohnabzug nicht berücksichtigt, können betroffene Arbeitnehmer durch freiwillige Abgabe einer Steuererklärung den Bonus nachträglich vom Finanzamt einfordern. Vorsicht: Dafür haben Sie maximal vier Jahre Zeit.

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Kirchensteuer zurückholen

Bei kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern kassiert der Fiskus je nach Bundesland eine Zusatzabgabe von bis zu neun Prozent der Lohnsteuer. Doch der Gotteslohn ist nicht auf Nimmer Wiedersehen verloren. Betroffene Arbeitnehmer können bei der zuständigen Kirchenverwaltung einen formlosen Antrag auf Erlass der Kirchensteuer stellen, wenn sie außerordentliche hohe Einkünfte wie eine Abfindung erzielt haben. Viele Landeskirchen und Diözesen gewähren auf Nachfrage einen Rabatt von bis zu 50 Prozent der Kirchensteuer, die anteilig auf die außerordentlichen Erträge entfällt. An die große Glocke hängen die Kirchenbeamten diese Erlassmöglichkeit nicht – auch einen Rechtsanspruch auf den Steuernachlass hat man nicht. In der Regel gehen entsprechende Anträge aber so durch. 

Abfindung steuerfrei in Vorsorge umwandeln

Um dem fiskalischen Zugriff erst mal komplett zu entgehen, gibt es jedoch drei lukrative Auswege, die vor allem ältere Arbeitnehmer nutzen können.

Variante I: Einzahlung in betriebliche Altersvorsorge (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG)

Seit 2018 dürfen Abfindungen steuer- und sozialabgabenfrei in einen bereits bestehenden oder neu abzuschließenden betrieblichen Altersvorsorgevertrag (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) eingezahlt werden. Erlaubt sind maximal vier Prozent des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze/West der Rentenversicherung x Zahl der Arbeitsjahre bei der Firma (maximal zehn Jahre). Auf diese Weise lässt sich die Steuerlast deutlich reduzieren. Für 2020 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze/West der Rentenversicherung 82.800 Euro (2021: 85.200 Euro). Maximal eingezahlt werden können demnach für 2020 vier Prozent von 82.800 Euro = 3.312 Euro x maximal zehn Jahre = 33.120 Euro (2021: 34.080 Euro).

Fortsetzung des Beispiels:

 

Mit Fünftelregelung

Direktversicherung

Abfindung

30.000 €

30.000 €

Einkommensteuer

11.445 €

0 €

Abfindung netto

18.555 €

30.000 €

Quelle: Biallo.de; eigene Berechnungen.

Nachteil der Gestaltung: Die spätere Betriebsrente ist voll steuerpflichtig. Im Ruhestand ist der Steuersatz aber meist deutlich geringer als in der Erwerbsphase.

Variante II: Direkte Einzahlung aufs Rentenkonto

Da eine echte Abfindung kein Arbeitsentgelt ist, werden keine Rentenbeiträge erhoben, sodass sich die Rente auch nicht erhöht. Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung aber direkt an die Rentenkasse (§ 187a SGB VI), reduziert dies später Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt oder erhöht die Rentenansprüche. Und dann sind auch nur 50 Prozent der Abfindung steuerpflichtig (BMF-Schreiben vom 1. November 2013, BStBl. I S. 1326, Rz. 20 und § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz). Für den steuerpflichtigen Anteil kann man die Fünftelregelung nutzen – beide Vergünstigungen sind also miteinander kombinierbar.

Variante III: Wertguthaben als Brücke in die Rente

Wer auf die Abfindung finanziell nicht unbedingt angewiesen ist, kann mit einem genialen Trick sämtliche Abgaben sparen und bleibt als Belohnung vielleicht schon mit 60 endgültig zu Hause. Das Zauberwort heißt Wertguthaben. Dafür zahlt der Arbeitnehmer freiwillig Gehalt oder Zeit auf ein Langzeitkonto des Arbeitgebers ein. Das Wertguthaben kann auch auf einen Schlag mit der Abfindung aufgefüllt werden. Mit Ende des Arbeitsvertrages wird das Guthaben an die Deutsche Rentenversicherung übertragen und dort geparkt. Danach meldet man sich nach dem Ende des Arbeitsvertrages arbeitslos und erhält für maximal 24 Monate Arbeitslosengeld I. Während dieser Zeit werden weitere Pflichtbeiträge für die Rente gezahlt.

Danach beginnt die Auszahlungsphase für das Wertguthaben. Die Rentenkasse zahlt das Guthaben Stück für Stück vor der eigentlichen Rente aus, wird also quasi zum Arbeitgeber. Dabei fallen in der Auszahlungsphase zwar Steuern und Sozialabgaben an, diese fallen aber deutlich niedriger aus, weil die neuen Bezüge niedriger sind als das frühere Gehalt. Ist das Guthaben aufgebraucht, beginnt die eigentliche Rente – idealerweise mit dem 63. Geburtstag (Rente für langjährig Versicherte bei 35 Beitragsjahren) oder bis zur Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte. Auf diese Weise lässt sich mit der Abfindung, den ersparten Steuern und Sozialabgaben und Arbeitslosengeld I eine perfekte Brücke in die Rente bauen.

Unechte Abfindung nicht begünstigt

Allerdings lässt Vater Staat nicht für jeden Abschiedsscheck des Arbeitgebers Steuervorteile springen. Nur echte Abfindungen sind bei Sozialbeiträgen und Steuern per se begünstigt. Die Abfindung muss also für den Verlust des eigenen Arbeitslatzes gezahlt werden – nur dann sind Abfindungen nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes kein Arbeitsentgelt (Az. 12 RK 20/88). Ausnahme: Den Steuerbonus gibt es auch, wenn das Arbeitsverhältnis gar nicht gekündigt wurde, sondern nur eine Änderungskündigung ausgesprochen wurde und der Arbeitnehmer Gehaltseinbußen erleidet, weil die Firma Arbeitszeit und Gehalt reduzieren will (BFH-Urteil vom 25. August 2009, Az. IX R 3/09).

„Unechte Abfindungszahlungen“, die etwa rückständigen Lohn, Überstunden, Gewinnbeteiligungen, ausstehenden Urlaub, anteiliges Weihnachtsgeld oder ein 13. Monatsgehalt abgelten sollen, sind dagegen in voller Höhe sozialabgabenpflichtig und gehen auch bei den argwöhnischen Prüfern des Finanzamtes nicht als begünstigte Abfindung durch. Das gilt auch für Abfindungen die deshalb gezahlt werden, weil ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird.

 

Abfindung berechnen: Was steht mir zu?

Steuertricks hin oder her: Die spannendste Frage lautet für betroffene Arbeitnehmer sowieso: Wieviel Abfindung kann ich für meine langjährige Firmentreue erwarten? Grundsätzlich gibt es nur in Ausnahmefällen einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, etwa wenn eine derartige Zahlung in einem Sozialplan oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Auch bei betriebsbedingten Kündigungen hat man einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Arbeitgeber bereits in der Kündigung mindestens ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Gegenleistung dafür bietet, dass der Beschäftigte nicht gegen die Entlassung klagt.

In der Praxis bieten Ex-Chefs aber auch ohne rechtliche Verpflichtung oft einen finanziellen Ausgleich an, um langwierige Prozesse vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden, oder um den Jobverlust zumindest etwas abzufedern. Die Höhe des bittersüßen Abschiedsgeschenks ist dabei grundsätzlich frei verhandelbar. Stehen Massenentlassungen oder gezielte betriebsbedingte Kündigungen an, verhandelt der Betriebsrat oft einen Sozialplan, um die betroffenen Mitarbeiter nach dem Rauswurf nicht ins Bodenlose fallen zu lassen.

Berechnung Abfindung: Faustregel

Als Faustregel können Arbeitnehmer Beträge zwischen einem halben und einem vollen Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit als Verhandlungsgrundlage annehmen. Wer über Jahre besonders gute Arbeitsleistung erbracht hat oder über auch bei der Konkurrenz gefragtes Insiderwissen verfügt, kann mit den richtigen Argumenten mehr erhalten.

Abfindungen haben oft auch eine direkte Auswirkung aufs Arbeitslosengeld. Oft wird die Abfindung zeitgleich mit einem Aufhebungsvertrag vereinbart. Für Arbeitnehmer macht das den Jobverlust planbarer – vor allem, wenn man bereits wieder einen neuen Arbeitgeber gefunden hat. Wird man allerdings nicht fündig und muss sich arbeitslos melden, wird der Aufhebungsvertrag möglicherweise zum Problem. Denn wenn bei dem Deal die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, kann das Jobcenter eine zwölfwöchige Sperrfrist verhängen, bis man Arbeitslosengeld bekommt.

Wenn Arbeitslosigkeit droht, gibt es für Arbeitnehmer dennoch einige Möglichkeiten, sich vor einer Kündigung zu schützen und gegen den Jobverlust vorzubeugen.

Hinweis: Für Anträge auf Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) gelten für das Jahr 2021 aufgrund der Corona-Pandemie vereinfachte und erleichterte Regelungen. Ab 2022 gelten wieder die Normalregelungen bei der Vermögensanrechnung bei Hartz IV. Darauf sollte man sich rechtzeitig vorbereiten. Wie, erfahren Sie in unserem Ratgeber Von Arbeitslosengeld 1 zu Arbeitslosengeld 2: Was beim Antrag von Hartz IV zu beachten ist.

Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

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