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Ratgeber der Woche

Trennungsjahr: So funktioniert die Scheidung auf Probe

Redaktion
Redakteur
Aktualisiert am: 27.05.2019

Auf einen Blick

  • Vor der Scheidung steht das Trennungsjahr. Es ist Voraussetzung für die Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht.
  • Die Trennung im Geiste allein reicht nicht – zwischen den Partnern darf ein Jahr lang keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen.
  • Im Trennungsjahr hat der weniger verdienende Ehegatte Anspruch auf Trennungsunterhalt.
  • Es gelten besondere Regelungen was Wohnen, Unterhalt, Versicherungen und Steuern angeht.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Trennungsjahr und Wohnen
  2. Unterhalt im Trennungsjahr
  3. Versicherungspolicen im Trennungsjahr
  4. Steuern im Trennungsjahr

Wenn sich ein Ehepaar scheiden lassen möchte, muss es zuvor ein Jahr lang getrennt leben. Das verlangt das Gesetz. Das Trennungsjahr ist sozusagen eine Scheidung auf Probe.

Aber auch schon im Trennungsjahr sind Entscheidungen zu treffen: Wer zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus und was geschieht mit dem Mietvertrag? Steht einem der Partner Trennungsunterhalt zu und wenn ja, wie viel? Wer hat den Unterhalt für die Kinder zu leisten? Gelten die gemeinsamen Versicherungen noch oder sind neue abzuschließen? Wie wird das Paar im Trennungsjahr steuerlich veranlagt?

Wichtig zu wissen ist, dass das Trennungsjahr eine Übergangszeit ist, in der besondere Regelungen gelten – zum Teil andere als bei der Scheidung. Wichtig ist auch, dass das getrennte Paar einige Themen aktiv anschieben muss: So fließt der Trennungsunterhalt zum Beispiel nicht automatisch, er muss eingefordert werden. Zunehmend praktizieren Paare eine Trennung unter einem gemeinsamen Dach, weil die Finanzierung einer weiteren Miete schwierig ist. Das ist möglich, aber es gelten besondere Regelungen.

Die wichtigsten Aspekte zum Trennungsjahr haben wir auf den folgenden Seiten zusammengefasst. Lesen Sie, worauf zu achten ist.

Lesetipp: Ehe gescheitert – was passiert mit der Immobilie?

 

Trennungsjahr und Wohnen

Zeitpunkt der Trennung

Viele Paare gehen schon lange bevor sie den Entschluss fassen, sich scheiden zu lassen, innerhalb ihrer Ehe getrennte Wege und leben nur noch in einer Zweckgemeinschaft zusammen. Das ist aber nicht mit Trennungsjahr gemeint. Trennungsjahr bedeutet, dass das Paar getrennt ist von Tisch und Bett – also keinen gemeinsamen Haushalt mehr führt. Üblicherweise beginnt das Trennungsjahr mit dem Zeitpunkt des Auszugs eines der beiden Ehepartner.

Angesichts hoher Mietkosten können sich viele Paare eine zusätzliche Miete gar nicht leisten. Deshalb bleiben sie in der gemeinsamen Wohnung. Auch unter einem Dach lässt sich das Trennungsjahr praktizieren. "Auch dann gilt, dass das Paar keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen darf", betont Professor Herbert Grziwotz, Notar aus der bayerischen Kreisstadt Regen: Jeder hat seinen eigenen Schlafbereich, jeder kümmert sich selbst um seine Wäsche, seinen Einkauf, seine Mahlzeiten. Es gibt auch keine gemeinsamen Essen mehr – außer vielleicht einmal in der Woche im Interesse der gemeinsamen Kinder. Das Paar hat getrennte Kassen und fährt getrennt in den Urlaub.

Trennung und Mietvertrag

Verlebt das Paar das Trennungsjahr nicht unter einem gemeinsamen Dach, ergibt sich die Frage, wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt und wer auszieht und sich eine neue Bleibe sucht. Die geltenden gesetzlichen Regelungen werden einige überraschen.

In der Phase der Trennung kann jeder Ehepartner einfordern, in der Wohnung zu bleiben und zwar unabhängig davon, ob er den Mietvertrag unterschrieben hat oder nicht. "Natürlich muss der Ehepartner, der in der Wohnung bleiben will, einen guten Grund vorweisen, warum ihm die Wohnung überlassen werden soll", sagt Grziwotz. Die Versorgung der gemeinsamen Kinder könne so ein Grund sein, aber auch von Pflege- und Stiefkindern. Es ist also denkbar, dass die Ehefrau mit den Kindern in der Wohnung bleibt und der Ehemann auszieht, auch wenn die Ehefrau den Mietvertrag gar nicht unterschrieben hat.

Wichtig ist die Frage, was mit dem Mietvertrag geschieht, wenn einer der Partner in der gemeinsamen Wohnung zurückbleibt.

Modell 1: Nur einer hat den Vertrag unterschrieben

Miete: In der Trennungsphase läuft der Mietvertrag weiter, auch wenn der Partner, der ihn alleine unterschrieben hat, auszieht. Für die Zahlung der Miete haftet er jedoch weiterhin. Das Paar muss untereinander regeln, wie die Miete aufgeteilt wird. Grundsätzlich muss der in der Wohnung verbleibende Partner die verbrauchsabhängigen Nebenkosten bezahlen. Er schuldet darüber hinaus eine Vergütung für die Nutzung der Wohnung. Zahlt der ausgezogene Partner weiterhin die volle Miete, darf er diese bei der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigen. Siehe dazu Punkt 2.

Kündigung: Der Partner, der ausgezogen ist und der den Mietvertrag alleine unterschrieben hat, kann im Trennungsjahr die Wohnung nicht einfach kündigen. Nach der Scheidung hingegen schon.

Modell 2: Beide haben den Mietvertrag unterschrieben

Miete: Haben beide Ehepartner einst gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben, dann haften auch beide für die Mietzahlung – egal, ob beide gemeinsam in der Wohnung wohnen oder einer der Partner ausgezogen ist. Der Vermieter hat Anspruch auf die gesamte Monatsmiete. Es liegt allein am getrennten Ehepaar zu regeln, wer was bezahlt.

Kündigung: Das getrennte Paar kann auch schon im Trennungsjahr einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter vereinbaren, wobei einer der Ehepartner aus dem Vertrag entlassen wird und der verbleibende Partner den Vertrag fortsetzt. Beide Ehepartner und der Vermieter müssen dem Modell zustimmen. Der Vermieter hat nicht unbedingt Interesse daran, sich darauf einzulassen. Er könnte es als Vorteil erachten, wenn für die Mietzahlung nicht nur ein Mieter haftet, sondern beide.

Sollte der Vermieter nicht zustimmen, könnten nur beide Partner gemeinsam unter Einhaltung der Kündigungsfrist das Mietverhältnis kündigen. Diesem Modell wird in der Regel der Partner, der in der Wohnung bleiben will, nicht zustimmen. Tatsächlich ist es so, dass der Partner vor der Scheidung in der Regel nicht zur Kündigung gezwungen werden kann. Nach der Scheidung kann der Ehegatte, der in der Wohnung bleiben will und auf diese angewiesen ist, vom anderen die Überlassung der Wohnung einfordern. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB Paragraf 1568a Ehewohnung) heißt es dazu:

"(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. [...]

(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt

1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder

2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort."

 

Unterhalt im Trennungsjahr

Kinder und Unterhalt

Im Trennungsjahr gelten in Sachen Kindesunterhalt die gleichen Regelungen wie bei einer Scheidung. Bei Kindern ist ein Betreuungs- und Barunterhalt zu leisten. Derjenige, bei dem die Kinder wohnen und der sie versorgt, leistet damit den Betreuungsunterhalt. Der andere Partner muss für den Barunterhalt aufkommen. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle ist hier maßgeblich. Fällt für das Kind der Barunterhalt des anderen unterhaltspflichtigen Elternteils aus, können Sie als finanzielle Hilfe vom Staat Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind beantragen.

Wie ist das jedoch geregelt, wenn beide Partner das Trennungsjahr unter dem gemeinsamen Dach praktizieren? Da beide Partner innerhalb der Wohnung getrennte Haushalte führen, sollte auch da klar geregelt sein, wer sich um die Kinder kümmert. Denkbar ist, dass sich bei diesem Modell beide Partner die Aufgabe teilen: Beide Partner leisten also Betreuungs- sowie Barunterhalt. Wer wie viel Unterhalt leisten muss, sollten die Eltern dann über einen Anwalt ermitteln lassen, wenn sie sich untereinander nicht einigen können.

Trennungsunterhalt

Der finanziell schwächer gestellte Ehepartner hat im Trennungsjahr Anspruch auf Trennungsunterhalt – vorausgesetzt, der andere Partner ist finanziell dazu in der Lage, ihn zu bezahlen. Bei Arbeitslosigkeit ist das zum Beispiel nicht der Fall. Der Unterhalt kommt auch in Frage, wenn beide Partner noch unter einem Dach wohnen. Wichtig zu wissen ist, dass der Unterhalt für Kinder – aus der gemeinsamen oder aus anderen Beziehungen – immer oberste Priorität hat. Erst wenn der Kindesunterhalt bezahlt ist, kommt Trennungsunterhalt in Frage. Den Trennungsunterhalt kann der unterhaltspflichtige Ehepartner steuerlich geltend machen.

Für den Trennungsunterhalt gelten andere Regelungen als für den Ehegattenunterhalt, der unter Umständen nach einer Scheidung in Frage kommt.

Unterhalt schriftlich einfordern

Der Ehepartner, dem der Unterhalt zusteht, muss ihn schriftlich von seinem getrennten Partner einfordern. Automatisch fließt das Geld nicht. Am besten nennt der betroffene Partner auch gleich einen konkreten Betrag in dem Schreiben. Wichtig ist, auch den Zeitpunkt der Trennung festzulegen: Wenn beide Partner noch unter einem Dach leben, sollten sie das Datum gemeinsam schriftlich festhalten.

So hoch ist der Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt wird anders berechnet als der Ehegattenunterhalt, der nach der Scheidung anfallen kann. Als Faustregel gilt: Hat ein Partner gar kein eigenes Einkommen, stehen ihm drei Siebtel des sogenannten bereinigten Nettoeinkommens zu: Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.500 Euro wären das rund 1.070 Euro. Hierin sind der Elementarunterhalt für Kleidung, Nahrung, Freizeitgestaltung und Wohnen sowie der Altersvorsorgeunterhalt (Altersrente, Erwerbsunfähigkeit) und – falls keine Familienmitversicherung mehr besteht – die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung enthalten.

Hat der Partner ein geringes Einkommen, ist die Differenz zwischen den Einkommen der beiden Partner ausschlaggebend. Von diesem Differenzbetrag stehen ihm dann drei Siebtel zu. Verdient der eine Partner 2.500 Euro, der andere 800 Euro, stehen dem finanziell schwächeren Partner rund 729 Euro zu.

Allerdings urteilen die Familiengerichte unterschiedlich, was die Höhe des Trennungsunterhalts angeht, sagt Grziwotz. Je nach Wohnort kann eine andere Berechnung erfolgen. Manche gewähren dem Unterhaltsberechtigten auch 45 Prozent vom Netto. "Ein Ehepaar wird kaum darum herumkommen, einen Anwalt zur exakten Berechnung zu Rate zu ziehen."

So wird der Trennungsunterhalt berechnet

Unter dem bereinigten Nettoeinkommen ist das Gesamteinkommen im Jahr vor der Trennung minus bestimmter Abzüge zu verstehen. Also: Der Lohn oder das Gehalt bei Angestellten ist maßgeblich, bei Selbstständigen sind es die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (hier wird ein Durchschnittseinkommen aus den letzten drei Jahre berechnet). Zu den Einkünften zählen auch Zusatzleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien, aber auch Zinserträge aus Vermögensanlagen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ferner Steuererstattungen und – ab Rechtsfähigkeit des Scheidungsantrags – der Wohnwert einer selbstgenutzten Immobilie (Vorteil des mietfreien Wohnens).

Von den Einkünften dürfen bestimmte Summen wieder abgezogen werden: zum Beispiel Unterhalt für Kinder, Altersvorsorgebeiträge und Kreditraten für die gemeinsame Immobilie. Selbstständige können ihre Betriebsausgaben abziehen.

Beide Partner sind verpflichtet, ihrer Einkommensverhältnisse offenzulegen. Der unterhaltspflichtige Partner muss die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate vorlegen, den neuesten Einkommenssteuerbescheid, Zahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld – also alle Einkünfte, die für eine Unterhaltsberechnung relevant sind. Selbstständige müssen ihre Bilanzen oder Einnahmen-/Überschussrechnungen sowie Steuerbescheide der letzten drei Jahre vorlegen. Auch der andere Partner muss nachweisen, dass er einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat. Nimmt er während in der Trennungsphase einen Job an, muss er das mitteilen.

Wie lange gibt es Trennungsunterhalt?

Der Trennungsunterhalt hat den Zweck, dass der finanziell schwächer gestellte Partner Zeit bekommt, sich neu zu orientieren – vor allem in beruflicher Hinsicht. Das ist gerade in solchen Ehekonstellationen relevant, in denen ein Partner das Einkommen verdient und der andere seinen Beruf zugunsten der Kindererziehung zurückgestellt hat. Die Finanzlage soll kein Grund sein, in einer unglücklichen Ehe gefangen zu bleiben.

Trennungsunterhalt kommt ab dem ersten Tag der Trennung bis zum Scheidungsbeschluss in Frage. Aber es gibt auch Ausnahmen von dieser Regel: Findet der Partner rasch nach der Trennung einen Job und kann für sich selbst sorgen, verringert sich der Trennungsunterhalt oder er fällt ganz weg. Hat der Partner aber während der Ehe nicht gearbeitet, muss er sich im ersten Jahr der Trennung gar keinen Job suchen. Auch eine bestehende Tätigkeit muss in dieser Orientierungsphase nicht verpflichtend ausgeweitet werden. "Dies kann allerdings bei einer kurzen Ehedauer von bis zu etwa zweieinhalb Jahren anders sein, wenn kein Kind zu betreuen ist", sagt Grziwotz.

Übrigens: Eheleute können in einem Ehevertrag nicht festhalten, dass auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft verzichtet wird, betont Grziwotz. Eine solche Vereinbarung sei ungültig. Der Trennungsunterhalt könne nur dann entfallen, wenn zum Beispiel "grobe Unbilligkeit" vorliegt, sprich: Der Unterhaltsanspruch erscheint ungerecht oder unangemessen, etwa weil ein Ehegatte einseitig aus einer funktionierenden Ehe ausgebrochen ist. Wann dieser Fall gegeben ist, entscheidet ein Familienrichter.

Für Kind und Familie nehmen viele Frauen eine Job-Auszeit. Der berufliche Wiedereinstieg ist für Mütter oftmals leichter gesagt als getan. Viele Frauen plagen Selbstzweifel oder bleiben in einem Minijob kleben. Wiedereinstiegsprogramme können helfen.

 

Versicherungspolicen im Trennungsjahr

Ehepartner können Versicherungspolicen gemeinsam nutzen: Sie profitieren unter Umständen von der kostenlosen Familienversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenkasse, sie haben eine private Haftpflichtversicherung für die ganze Familie abgeschlossen, die gemeinsame Wohnung ist über die Hausratversicherung abgedeckt und Berufsunfähigkeits- oder Risikolebens- und vielleicht auch eine Kapitallebensversicherung sind mit Hinblick auf die Versorgung einer Familie abgeschlossen worden. Was geschieht mit diesen Versicherungen? Haben Sie weiterhin Gültigkeit? Was ist zu ändern?

Gesetzliche Krankenversicherung

Im Trennungsjahr bleibt der Versicherungsschutz wie gewohnt bestehen, denn die Ehe existiert ja noch. Wo und wie beide Ehepartner leben, ist für diese Absicherung nicht relevant. Erst nach der Scheidung erlischt die Familienversicherung. Der Partner, der vorher kostenlos mitversichert war, könnte dann freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden.

Private Haftpflichtversicherung

"Ehepaare können eine gemeinsame Haftpflichtversicherung für die gesamte Familie nutzen, auch wenn sie nicht gemeinsam unter einem Dach leben", sagt Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Erst nach der Scheidung muss sich der Ehepartner, der nicht Vertragsnehmer ist, um eine eigene Police kümmern und zwar nahtlos.

Für die gemeinsamen Kinder bleibt der Haftpflichtschutz bestehen, auch wenn sie nicht mehr mit dem Versicherungsnehmer unter einem Dach wohnen.

Hausratversicherung

Anders ist es bei der Hausratversicherung. Sie gilt für den gemeinsamen Hausrat. "Ist nur ein Ehepartner Vertragsnehmer und er zieht aus, dann gilt die Hausratversicherung für eine Übergangsfrist von etwa drei Monaten – die Frist kann von Versicherer zu Versicherer variieren – für beide Wohnungen", sagt Grieble. Danach gilt der Vertrag nur noch für die neue Wohnung des ausgezogenen Ehepartners und Versicherungsnehmers. Der in der alten Wohnung verbleibende Ehepartner muss eine eigene Police abschließen. Ein Umzug ist dem Versicherer immer zu melden. Wichtig ist, auch die Versicherungssumme anzupassen – vermutlich ist der Hausrat kleiner geworden und die Summe ist nach unten zu korrigieren.

Bleibt der Versicherungsnehmer in der gemeinsamen Ehe-Wohnung, bleibt der Vertrag für diese Wohnung bestehen und der Partner, der auszieht, muss sich nahtlos um einen neuen, eigenen Versicherungsschutz kümmern. Die bestehende Police muss jedoch auch angepasst werden, denn der Wert des Hausrats ist vermutlich geringer geworden.

Verbleibt noch das Modell, dass beide Ehepartner Versicherungsnehmer waren und jeder in eine neue Wohnung einzieht. Auch dann sind für eine Übergangsfrist von drei Monaten beide Wohnungen über die gemeinsame Police versichert. Danach kann der Vertrag in zwei Einzelpolicen umgewandelt werden.

Risikolebensversicherung

Familien wird der Abschluss einer Risikolebensversicherung zur finanziellen Absicherung der Hinterbliebenen empfohlen, falls der Haupternährer der Familie verstirbt. Dieses Risiko bleibt auch nach einer Trennung bestehen. Auch wenn ein Ehepaar sich trennt, bleibt die finanzielle Fürsorge bestehen. Sollte der getrenntlebende Haupternährer sterben, dann fehlt dem zurückbleibenden Ehepartner, der die gemeinsamen Kinder versorgt, der Unterhalt. Deshalb bleibt eine Risikolebensversicherung auch nach einer Trennung relevant.

Kapitallebensversicherung

Eine Kapitallebensversicherung dient oft der finanziellen Altersvorsorge - bei Abschluss nennt der Versicherungsnehmer einen Begünstigten, der die Auszahlungssumme erhalten soll, sollte der Versicherungsnehmer vor Laufzeitende versterben. Oft wird nach einer Trennung empfohlen, den Begünstigten neu zu benennen – wer möchte seinem getrennten Partner schon das lang Ersparte gönnen, wenn die Ehe vor dem Aus steht? Doch nicht immer ist das die sinnvollste Lösung, betont Grieble. Es komme auf die Familiensituation an. Auch bei einer getrennten Familie könne die Absicherung wichtig sein – etwa, um den Unterhalt der Kinder zu sichern oder wenn trotz Trennung eine gemeinsame Immobilie abzubezahlen ist. Man sollte also genau nachdenken, wer das Geld im Todesfall wirklich benötigt.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung soll den Verlust des Einkommens absichern, wenn der Versicherungsnehmer wegen Krankheit oder aufgrund eines Unfalls nicht mehr arbeiten kann. Wegen einer Trennung muss an dieser Absicherung nichts geändert werden, auch die Höhe der vereinbarten Rente muss nicht neu kalkuliert werden. Denn im Ernstfall kann die Rente die Unterhaltszahlungen für Kinder oder/und den getrennten Ehepartner finanzieren. Wer als Unterhaltspflichtiger nach einer Trennung eine neue Familie gründet, muss eher darüber nachdenken, die Rentenhöhe nach oben anzupassen, denn fortan sind zwei Familien zu versorgen, sollte er nicht mehr arbeiten können.

 

Steuern im Trennungsjahr

Gemeinsame Veranlagung

In punkto Steuern kommt dem Zeitpunkt der Trennung eine große Bedeutung zu - das wissen jedoch die wenigsten. Grundsätzlich ist eine Zusammenveranlagung auch im Trennungsjahr noch möglich. Stichtag für die Veranlagung ist der 31. Dezember eines Jahres. Es genügt, nur noch wenige Tage im relevanten Steuerjahr zusammen gelebt zu haben, um von der Zusammenveranlagung und der günstigen Steuerklasse zu profitieren. Im darauffolgenden Jahr gilt jedoch schon die Einzelveranlagung.

Auch aus steuerlichen Gründen ist es wichtig, den Zeitpunkt der Trennung schriftlich zu fixieren.

Trennungsunterhalt absetzen

Trennungsunterhalt kann von der Steuer abgesetzt werden und zwar als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgabe. Als außergewöhnliche Belastung können Unterhaltszahlungen bis zu 9.168 Euro (2019) geltend gemacht werden. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Kosten die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Sollte der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte haben, verringert sich der Höchstbetrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann.

Alternativ kann auch ein sogenanntes Realsplitting in Betracht kommen. Dann können bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dieser Variante muss der unterhaltsberechtigte Partner ausdrücklich zustimmen - er muss die Unterhaltszahlung dann in der eigenen Steuererklärung als "sonstige Einkünfte" angeben. Den finanziellen Nachteil, der sich aus diesem Modell für den unterhaltsberechtigten Partner ergibt – er muss auf die Einkünfte Steuern zahlen –, muss der getrennte Ehepartner ausgleichen. Fazit: Dieses Modell lohnt sich nur, wenn die Steuerentlastung für den unterhaltspflichtigen Partner größer ist, als die zusätzliche Steuerlast für den unterhaltsberechtigten Ehepartner.

Lesetipp: Steuererklärung Anlage Sonderausgaben - so können Sie Steuern sparen

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