Rolf Winkel
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Auf einen Blick
  • Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden einige Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht.

  • Der Bundestag hat den Gesetzentwurf im Mai 2023 verabschiedet.

  • Die Leistungsänderungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung treten jedoch erst in den kommenden Jahren in Kraft.
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Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden einige Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung beschlossen, die jedoch erst in den kommenden Jahren in Kraft treten. Mit dem neuen Gesetz möchte die Bundesregierung den stark steigenden Pflegekosten entgegenwirken und die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren. Die gesetzliche Pflegeversicherung wird nun in zwei Schritten reformiert: Seit 1. Juli 2023 werden mit den neuen Beiträgen zur Pflegeversicherung bereits Familien mit mehreren Kindern entlastet, indem künftig die Kinderzahl berücksichtigt wird. In einem weiteren Schritt werden dann ab Januar 2024 die dringend notwendigen Leistungsverbesserungen realisiert. Welche neuen Regelungen ab 2024 gelten und für eine Verbesserung der Leistungen in der ambulanten und stationärnen Pflege sorgen sollen, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

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Höhere Leistungen für ambulante Pflege

Die weitaus meisten Pflegebedürftigen werden zu Hause („ambulant“) betreut – überwiegend alleine von ihren Angehörigen. Die Leistungen für die Betroffenen werden in mehreren Schritten leicht angehoben (jeweils deutlich unterhalb der Inflationsrate).

Schrittweise Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen (ab 2024)

Zum 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld um fünf Prozent an. Erstmals übrigens seit 2017. Die Leistung ist damit in den vergangenen Jahren ständig entwertet worden. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also für häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um fünf Prozent angehoben.

Zum 1. Januar 2025 steigen die Leistungen dann nochmals um 4,5 Prozent an.

Drei Jahre später, zum 1. Januar 2028, ist eine weitere Erhöhung geplant, die sich am Anstieg der Kerninflationsrate in den drei vorausgehenden Kalenderjahren orientiert.

  • Biallo-Tipp: Der sogenannte Entlastungsbetrag ist eine wenig genutzte Leistung der Pflegeversicherung. Für 125 Euro können Pflegebedürftige jeden Monat Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen.

Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege 2023

Die Pflegesachleistungen sind nach Pflegegraden gestaffelt. Eine Übersicht über die aktuell gültigen monatlichen Leistungen gibt Ihnen die folgende Tabelle:

Pflegegrad 2023 (monatlich)
Pflegegrad 2 724 Euro
Pflegegrad 3 1.363 Euro
Pflegegrad 4 1.693 Euro
Pflegegrad 5 2.095 Euro

Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: Juli 2023.

Pflegegeld bei häuslicher Pflege 2023

Auch das Pflegegeld wird abhängig vom jeweiligen Pflegegrad gezahlt. Diese Tabelle zeigt, welcher Betrag monatlich ausgezahlt wird:

Pflegegrad 2023 (monatlich)
Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro

Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: Juli 2023.


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Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld kann künftig jährlich bestehen (ab Januar 2024)

Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dies ist in Paragraf 2 Pflegezeitgesetz geregelt und wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet. Liegen die Voraussetzungen hierfür vor, so kann Anspruch auf die Lohnersatzleistung Pflegeunterstützungsgeld bestehen. Es wird auf Antrag von der Pflegekasse des betreuten Angehörigen gezahlt. Diese Leistung kann von pflegenden Angehörigen künftig in jedem Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist damit nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Diese Verbesserung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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Gesamtleistungsbetrag Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (ab Juli 2025)

Bislang – und weiterhin bis Ende Juni 2025 – gibt es in der Pflegeversicherung zwei Leistungen, die eng verwandt sind, für die aber unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen und Regeln gelten: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Ab dem 1. Juli 2025 soll es jedoch einen Gemeinsamen Jahresbetrag Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege geben. Für beide Leistungen steht damit ab Mitte 2025 ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.

Ist eine private Pflegeperson aufgrund von Krankheit, Erholungsurlaub oder aus einem anderen Grund an der Ausübung der Pflege gehindert, kommt die Verhinderungspflege infrage. Verhinderungspflege findet zuhause statt, Kurzzeitpflege immer stationär. Kurzzeitpflege kann zum Beispiel genutzt werden, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die häusliche Pflege noch nicht in Frage kommt oder bei Urlaub oder Krankheit eines pflegenden Angehörigen. 

 

Vollstationäre Pflege im Pflegeheim

Derzeit liegt der Eigenanteil, den Heimbewohner für die Unterbringung und Pflege im Pflegeheim entrichten müssen, im Schnitt bei 2.411 Euro. Unterschiede je nach Grad der Pflegebedürftigkeit gibt es dabei übrigens nicht, da die Betroffenen jeweils einen einrichtungsspezifischen Eigenanteil für die Pflege zahlen müssen. 

Bei diesem Betrag bleibt es allerdings nicht, denn zusätzlich bezuschusst die Pflegeversicherung die von den Betroffenen zu tragenden Pflegekosten nochmals. Die Zuschüsse steigen dabei mit jedem Jahr, das die Betroffenen länger im Heim leben. Hinter dieser Zuschussregelung steht wohl die Annahme, dass die meisten Pflegeheimbewohner die laufenden Kosten nicht aus ihren laufenden Einkünften begleichen können. Sie müssen – soweit sie noch Rücklagen haben – diese Stück für Stück aufbrauchen. Die Not wird damit umso größer, je länger die Betreffenden auf ihre eigenen Rücklagen angewiesen sind.

Zuschuss zum Eigenanteil steigt ab Januar 2024

Um dieser Entwicklung ein wenig entgegenzusteuern und um zu verhindern, dass die Sozialämter noch häufiger für Pflegekosten eintreten müssen, gibt es seit 2022 einen Zuschuss zum Pflege-Eigenanteil, der mit zunehmender Dauer des Heimaufenthalts steigt. Dieser Zuschuss wird zum 1. Januar 2024 leicht erhöht. Er steigt dann

  • bei einer Verweildauer von null bis zwölf Monaten von bisher fünf Prozent auf 15 Prozent,
  • bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von bisher 25 Prozent auf 30 Prozent,
  • bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von bisher 45 Prozent auf 50 Prozent und
  • bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von bisher 70 Prozent auf 75 Prozent

des von der oder dem Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflegeeinrichtung zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Wichtig zu betonen: Die Hotelkosten (also vor allem die Kosten für Unterkunft und Pflege) werden damit nicht bezuschusst.


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Über den Autor Rolf Winkel
ist unser Spezialist für alles, was mit den Sozialversicherungen und Sozialleistungen  zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 35 Jahren Sozialratgeber, unter anderem die vom DGB-Bundesvorstand herausgegebenen „111 Tipps für Arbeitslose - Arbeitslosengeld I“ und die „111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld“. Seit 2005 arbeitet er für biallo.de und betreut die Monatszeitschrift "Soziale Sicherheit".
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