Rolf Winkel
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Auf einen Blick
  • Bei der Pflegeversicherung wurden Leistungsverbesserungen beschlossen, die Anfang 2024 in Kraft treten.

  • Erfahren Sie, welche Neuregelungen bei Pflegegeld, Sachleistungen, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab dem 1. Januar 2024 gelten.
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Bereits im Frühjahr 2023 wurden bei der Pflegeversicherung etwas höhere Leistungen beschlossen. Die Neuregelungen treten überwiegend Anfang 2024 in Kraft. Ein Überblick:

 

Leichtes Plus bei der ambulanten Pflege

Fünf von sechs Pflegebedürftigen werden zu Hause („ambulant“) betreut – überwiegend von ihren Angehörigen. Die Leistungen für die Betroffenen werden in mehreren Schritten leicht angehoben (jeweils deutlich unterhalb der Inflationsrate).

Die meisten Pflegebedürftigen nehmen das frei verwendbare Pflegegeld in Anspruch. Es wird zwar an die Betroffenen selbst ausgezahlt, soll aber vorwiegend an die Angehörigen weitergegeben werden, die sie betreuen. Zum 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld um fünf Prozent an. Erstmals übrigens seit 2017. Die Leistung ist damit in den letzten Jahren ständig entwertet worden.

Wichtig zu wissen: Das an pflegende Angehörige weitergegebene Pflegegeld zählt bei diesen nicht als Einkommen – weder bei der Steuer noch bei den Sozialleistungen. Wer Pflegegeld erhält, bekommt deshalb also – beispielsweise – nicht weniger Wohngeld oder Bürgergeld.

Geldleistung bei häuslicher Pflege (Pflegegeld) 2024

Pflegegrad  Höhe Pflegegeld seit 2017 (in €) Höhe Pflegegeld 2024 (in €)
Pflegegrad 1
-
-
Pflegegrad 2 316
332
Pflegegrad 3 545
573
Pflegegrad 4 728
765
Pflegegrad 5 901
947

Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: Dezember 2023.

Gleichzeitig steigen auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen – so nennt der Gesetzgeber häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste – um fünf Prozent. Die letzte Anhebung um etwa fünf Prozent erfolgte Anfang 2022.

Sowohl das Pflegegeld als auch die Leistungen für ambulante Pflegedienste werden 2025 nochmals um 4,5 Prozent erhöht. 2028 soll jeweils nochmals eine Anpassung erfolgen, durch die die Kerninflation ausgeglichen werden soll.

Sachleistung bei häuslicher Pflege 2024

Pflegegrad  Höhe Sachleistung seit 2022 (in €) Höhe Sachleistung 2024 (in €)
Pflegegrad 1
-
-
Pflegegrad 2 724
761
Pflegegrad 3 1.363
1.432
Pflegegrad 4 1.693
1.778
Pflegegrad 5 2.095
2.200

Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: Dezember 2023.

Keine Änderung bei der Tages- und Nachtpflege

Die Leistungen zur Tages- beziehungsweise Nachtpflege wurden nicht angepasst. Hierfür steht Pflegebedürftigen nach wie vor ein Etat in Höhe von 689 bis 1995 Euro im Monat zu (ab Pflegegrad 2, die Höhe ist vom Pflegegrad abhängig).

  • Biallo-Tipp: Tages- und Nachtpflege können Pflegeversicherte zusätzlich zum Pflegegeld beziehungsweise zu den Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. So kann eine Pflegebedürftige morgens und abends von einem Pflegedienst und tagsüber in einer Tagespflege betreut werden. Der Etat für Leistungen eines Pflegedienstes wird nicht gekürzt, wenn eine solche sogenannte teilstationäre Leistung in Anspruch genommen wird.

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Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Kurzzeit- und Verhinderungspflege kommen häufig zum Einsatz, um pflegende Angehörige zu entlasten – etwa um diesen einen Urlaub zu ermöglichen. Hierfür stehen 2024 insgesamt 3.386 Euro und 2025 voraussichtlich 3.539 Euro zur Verfügung. Bislang gibt es für die beiden Leistungen, die eng verwandt sind, unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen und Regeln. Das ändert sich künftig ein wenig.

Ab Januar 2024 gibt es für beide Leistungen einen gemeinsamen Etat – allerdings zunächst nur für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5. Diese Einstufung erfolgte zuletzt in etwa 60.000 Fällen. Ab Anfang 2024 fällt für diese kleine Gruppe eine Sonderregelung für die Verhinderungspflege weg. Bislang war hierfür eine sechsmonatige Vorpflegezeit erforderlich. Die Leistung konnte also nicht in den ersten Monaten der Pflegebedürftigkeit genutzt werden. Ab dem 1. Januar 2024 können Familien mit schwerst pflegebedürftigen Kindern  die Verhinderungspflege bereits ab der Einstufung in die Pflegegrade 4 oder 5 nutzen (wie bislang schon die Kurzzeitpflege). So soll eine leichtere Inanspruchnahme (kein Nachweis einer Vorpflegezeit durch zum Beispiel ein ärztliches Attest) ermöglicht und zugleich der Aufwand der Pflegekassen für Prüfaufgaben reduziert werden.

Ab dem 1. Juli 2025 soll die „Sechs-Monats-Regelung" für alle Pflegebedürftigen wegfallen. Dann soll es auch generell den „Gemeinsamen Jahresbetrag“ für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 geben. Erst dann ist es möglich, den gesamten nicht genutzten Betrag der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege zu nehmen – und umgekehrt. Zwischen den Pflegegraden wird bei diesen Leistungen und beim künftigen gemeinsamen Etat nicht differenziert.

Entlastungsbetrag unverändert

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sollen vorrangig der Entlastung von Pflegepersonen (also etwa Kindern und Ehepartnern) dienen. In der Gesetzesbegründung wird die Neuregelung des „Gemeinsamen Jahresbetrags“ denn auch „Entlastungsbudget“ genannt. Wichtig zu wissen ist jedoch: Dies hat nichts mit dem schon lange existierenden Entlastungsbetrag zu tun. Diese wenig genutzte Leistung der Pflegeversicherung beträgt nach wie vor 125 Euro monatlich. Pflegebedürftige können damit jeden Monat Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen. Dieser Betrag ist mit Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegegeld, Pflegesachleistung und Tagespflege kombinierbar. Der Entlastungsbetrag kann also beispielsweise eingesetzt werden, wenn das Geld, das die Pflegeversicherung für die Tagespflege zur Verfügung stellt, nicht ausreicht, um die Kosten zu decken.

Der Entlastungsbetrag muss nicht jeden Monat genutzt werden. Er kann auch angespart und zum Beispiel erst am Jahresende voll in Anspruch genommen werden. Es ist beispielsweise möglich, im Dezember auf einen Schlag Leistungen im Wert von 1.500 Euro (12 x 125 Euro) zu nutzen. Zudem können Leistungen, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht abgerufen werden, bis Ende Juni des Folgejahres in Anspruch genommen werden.

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Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld kann künftig jährlich bestehen

Hier gibt es bereits ab 1. Januar 2024 eine Verbesserung. Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen Pflegebedürftigen, den sie betreuen, in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dies ist in Paragraf 2 Pflegezeitgesetz geregelt und wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet.

Liegen die Voraussetzungen hierfür vor, so besteht Anspruch auf die Lohnersatzleistung Pflegeunterstützungsgeld. Damit wird der Lohnausfall für maximal zehn Arbeitstage, also meist zwei Arbeitswochen, zumeist vollständig gedeckt. Die Leistung wird auf Antrag von der Pflegekasse des betreuten Angehörigen gezahlt. Künftig kann dieser Anspruch jedes Jahr einmal bestehen. Möglich kann dies beispielsweise sein, wenn ein Angehöriger – etwa durch einen Schlaganfall – plötzlich pflegebedürftig wird oder wenn ein Pflegedienst, der ansonsten die Pflege übernommen hat, kurzfristig ausfällt und sich kein Ersatz finden lässt.

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Stationäre Pflege: Höherer Zuschuss fürs Pflegeheim

Die Pflege im Heim wird immer teurer. Ab 2024 wird das Leben im Heim zwar nicht billiger, der Gesetzgeber verlangsamt aber den dramatischen Kostentrend – durch einen erhöhten Zuschuss zu den Heimkosten.

Die Zahlungen aus eigener Tasche für Pflegebedürftige und ihre Familien stiegen zuletzt nochmals deutlich, wie eine Auswertung des Verbands der Ersatzkassen mit Stand zum 1. Juli 2023 ergab. Im ersten Jahr im Heim waren demnach im bundesweiten Schnitt 2.548 Euro pro Monat fällig – 348 Euro mehr als Mitte 2022. Die Belastungen wachsen weiter. Dabei schlagen unter anderem höhere Löhne für dringend benötigte Pflegekräfte durch. Aber auch die Kosten für Unterkunft, Essen und Trinken gingen nach oben.

Zuschussregelung bei stationärer Pflege

Schon seit 2017 gibt es eine grundlegende Kursänderung bei der finanziellen Unterstützung von Pflegeheimbewohnern und -bewohnerinnen durch die Pflegeversicherung. Was die Betroffenen in Pflegeheimen zuzahlen müssen, hängt nun überhaupt nicht mehr vom individuellen Grad der Pflegebedürftigkeit ab, sondern von den durchschnittlich – über alle Pflegestufen – in einem Heim anfallenden Kosten. Hiervon wird dann in einem zweiten Schritt noch ein prozentualer Zuschuss der Pflegeversicherung abgezogen, dessen Höhe mit zunehmender Verweildauer im Heim steigt.

Hinter dieser Zuschussregelung steht wohl die Annahme, dass die meisten Pflegeheimbewohner die laufenden Kosten nicht aus ihren laufenden Einkünften begleichen können. Sie müssen – soweit sie noch Rücklagen haben – diese Stück für Stück aufbrauchen. Die Not wird damit umso größer, je länger die Betreffenden im Heim leben und auf ihre eigenen Rücklagen angewiesen sind.

Eigenanteil Pflegeheim 2024: Zuschüsse werden erhöht

Um dieser Entwicklung entgegenzusteuern und um zu verhindern, dass die Sozialämter noch häufiger für Pflegekosten eintreten müssen, gibt es seit 2022 Zuschüsse zum Pflege-Eigenanteil, die mit zunehmender Dauer des Heimaufenthalts steigen. Diese Zuschüsse werden zum 1. Januar 2024 leicht erhöht. Sie steigen dann für diejenigen, die im Pflegeheim (beziehungsweise bei einem Wechsel: in mehreren Pflegeheimen)

  • bis zwölf Monate leben: von bisher fünf Prozent auf 15 Prozent,
  • zwischen 13 und 24 Monate leben: von bisher 25 Prozent auf 30 Prozent,
  • zwischen 25 und 36 Monate leben: von bisher 45 Prozent auf 50 Prozent und
  • mehr als 36 Monaten leben: von bisher 70 Prozent auf 75 Prozent.

Die Prozentsätze beziehen sich dabei nur auf den vom Pflegebedürftigen zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Wichtig zu betonen: Die Hotelkosten (also vor allem die Kosten für Unterkunft und Investitionskosten) werden damit nicht bezuschusst.

Beispiel: Der Eigenanteil an den Pflegekosten beträgt in einem Heim 1.600 Euro. Dieser Anteil wird bei einer mehr als dreijährigen Wohnzeit im Heim mit 75 Prozent bezuschusst. Es verbleiben damit nur 400 Euro. Hinzu kommen die Unterkunfts- und Investitionskosten. Betragen diese 1.500 Euro, so liegt der effektive Eigenanteil eines langjährigen Heimbewohners bei 1.900 Euro monatlich.

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Über den Autor Rolf Winkel
Ist unser Spezialist für alles, was mit Sozialversicherungen und Sozialleistungen zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 40 Jahren Sozialratgeber, unter anderem den
„Kleinen Rentengeber“. Bis Anfang 2020 hat er die Monatszeitschrift „Soziale Sicherheit“ betreut. Für biallo.de arbeitet er seit 2005.
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