Rolf Winkel
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Auf einen Blick
  • Der sogenannte Entlastungsbetrag ist eine wenig genutzte Leistung der Pflegeversicherung. Für 125 Euro können Pflegebedürftige jeden Monat Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen.

  • Der Entlastungsbetrag wird Pflegebedürftigen nicht ausgezahlt. Sie müssen bei ihrer Pflegekasse entsprechende Quittungen vorlegen. Das vorgestreckte Geld bekommen die Betroffenen dann erstattet.

  • Welche Leistungserbringer mit welchen Angeboten konkret vor Ort verfügbar sind, wissen die Pflegekasse und die Pflegestützpunkte.
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Entlastungsbetrag nennt sich eine wenig genutzte Leistung der Pflegeversicherung. 125 Euro monatlich stehen seit 2017 vor allem zur Entlastung von pflegenden Angehörigen zur Verfügung. Damit lassen sich Betreuungsangebote finanzieren, aber auch Unterstützung im Haushalt oder eine Begleitung bei Einkäufen, Spaziergängen, Arzt- und Behördengängen. Ungenutzte Leistungen können Sie auch im Folgejahr noch in Anspruch nehmen.

 

Was ist ein Entlastungsbetrag?

Hilfe im Haushalt, Begleitung bei Arztbesuchen oder beim Spazierengehen, eine mehrwöchige Kurzzeitpflege im Heim – für solche Leistungen stehen allen zu Hause lebenden Pflegebedürftigen pro Monat 125 Euro zur Verfügung, jährlich 1.500 Euro. Geregelt ist dies in Paragraf 45b Sozialgesetzbuch (SGB) XI. So sollen die Angehörigen, die sonst die Betreuung übernehmen, entlastet werden.

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Wer kann den Entlastungsbetrag abrechnen?

Alle pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, können den Entlastungsbetrag erhalten. Zum häuslichen Umfeld zählt dabei auch eine Altenwohnung oder eine Einrichtung des betreuten Wohnens. Es muss sich auch nicht um die "eigene Wohnung" des Pflegebedürftigen handeln. Es kann sich auch um die Wohnung eines Angehörigen (etwa von Sohn oder Tochter) handeln. In vielen Fällen wird von diesem Leistungsanspruch Entlastungsbetrag allerdings kein Gebrauch gemacht.

Hinweis: Aufräumen, Putzen, Waschen und Bügeln. Pflegebedürftige, die diese Arbeiten von einem Nachbarn erledigen lassen und diesen dafür bezahlen, können die entsprechenden Zahlungen im Regelfall nicht bei ihrer Pflegekasse abrechnen. Es muss sich schon um anerkannte Dienste oder Personen handeln, die die Leistungen erbringen. Das entschied das Bundessozialgericht am 30. August 2023 (Az.: B 3 P 6/23 R).

  • Biallo-Lesetipp: Die Unterbringung im Pflegeheim ist meist die teuerste Art der Pflege. Trotzdem kann es viele gute Gründe für den Umzug ins Heim geben. Mehr zum Thema Pflege im Heim lesen Sie in einem gesonderten Ratgeber von biallo.de.
 

Entlastungsbetrag Pflege: Wozu dient er?

Diese Leistung der Pflegeversicherung soll pflegenden Angehörigen Möglichkeiten zur Entlastung eröffnen. Deshalb nennt sich die Leistung auch „Entlastungsbetrag“. Darüber hinaus sollen Pflegebedürftige mit dem Entlastungsbetrag Leistungen „einkaufen“ können, die ihnen bei der selbstständigen und selbstbestimmten Gestaltung ihres Alltags helfen.

Entlastungsbetrag 125 Euro wofür?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann genutzt werden für Leistungen

  • der Tages- und Nachtpflege,
  • der Kurzzeitpflege,
  • der ambulanten Pflegedienste,
  • der (niederschwelligen) Unterstützung im Alltag (dazu zählen auch Betreuungs- und Entlastungsleistungen von ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen sowie Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen).

Gerade die letzte Kategorie macht mitunter Schwierigkeiten. Was als „nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag“ gilt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die Länder können die Regeln für die Anerkennung und Qualitätssicherung solcher Leistungen selbst bestimmen. Folgende Angebote können nach dem Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherung) hierzu gehören:

  • Betreuungsangebote, insbesondere durch ehrenamtliche Helfer unter fachlicher Anleitung,
  • Angebote zur Entlastung oder beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen,
  • Angebote zur Entlastung im Alltag des Pflegebedürftigen.

In vielen Bundesländern gehören zu den anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag zum Beispiel:

  • Einkaufshilfe,
  • Alltagsbegleitung,
  • Haushaltshilfe (Fensterputzer, Reinigungskraft, Gärtner),
  • Stundenweise Betreuung.

Einen Überblick über die Regelungen zur in den einzelnen Bundesländern finden Sie beispielsweise auf der Internetseite von pflege.de unter Nachbarschaftshilfe für Pflegebedüftige.

  • Biallo-Tipp: Die Pflegekassen sind verpflichtet, Informationen zu geben, welche Leistungen durch den Entlastungsbetrag finanziert werden können. Informationen geben ebenfalls die Pflegestützpunkte. Hilfreich sind auch Pflege-Navis im Internet, wie das Angebot der AOK. Geben Sie dort beispielsweise 50999 Köln und als Zielgruppe „Erwachsene“ ein, so werden Ihnen 87 Angebote im Umkreis von zehn Kilometern angezeigt, darunter sind sowohl ambulante Dienste als auch (anerkannte) Einzelpersonen.

Entlastungsbetrag 2024 im Überblick

Für wen?

Alle ambulant betreuten Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1

Wie viel?

125 Euro pro Monat werden auf eingereichte Rechnungen erstattet

Ab wann?

Ab Beginn der Pflegebedürftigkeit

Kombinierbar?

Mit Verhinderungspflege, Pflegegeld, Pflegesachleistung (= Leistung eines Pflegedienstes), Kurzzeitpflege und Tagespflege

Antragstellung

Nicht erforderlich

Quelle: biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: Januar 2024.

125 Euro Entlastungsbertrag: Ein Rechenbeispiel

Ilse Brüning ist der Pflegegrad 3 zugeordnet. Sie nimmt seit kurzem für insgesamt 22 Tage im Monat die Betreuung in einer Tagespflege in Anspruch. Dafür muss sie der Einrichtung 1.581,60 Euro im Monat zahlen. Der reguläre Betrag für die Tagespflege, der ihr von der Pflegekasse erstattet wird, beträgt aber nur 1.298 Euro. Folglich fehlen noch (1.581,60 - 1.298,00 =) 283,60 Euro im Monat. Diesen Betrag kann sie über den Entlastungsbetrag abdecken. Da hierfür der Monatsbetrag von 125 Euro nicht ausreicht, kann sie hierfür auch noch auf die nicht genutzten entsprechenden Leistungsansprüche aus den Vormonaten zurückgreifen.

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Entlastungsbetrag auszahlen lassen

Der Entlastungsbetrag wird den Pflegebedürftigen nicht ausgezahlt, vielmehr müssen sie bei ihrer Pflegekasse oder ihrem privaten Pflegeversicherer aussagefähige Rechnungen oder Quittungen der jeweiligen Erbringer der Dienstleistungen vorlegen. Das vorgestreckte Geld wird den Betroffenen dann im Rahmen des Etats, den sie beanspruchen können, erstattet. Wer dem Dienstleister eine Abtretungserklärung ausgestellt hat, braucht sich um die Abrechnung nicht zu kümmern. Der Dienstleister rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Entlastungsbetrag ansparen

Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht Monat für Monat. Der Betrag kann allerdings eine gewisse Zeit lang angespart und zum Beispiel erst am Jahresende voll in Anspruch genommen werden. Im Dezember ist es dann – soweit der Erstattungsbetrag vorher nicht genutzt wurde – möglich, auf einen Schlag Leistungen im Wert von (12 x 125 Euro =) 1.500 Euro zu nutzen.

Entlastungsbetrag vorab für kommende Monate in Anspruch nehmen – geht das?

Nein. Dies ist nicht möglich. Es handelt sich nicht um einen Jahresetat, sondern um einen Monatsetat. Das bedeutet: Im Juni eines Jahres können beispielsweise (6 x 125 Euro =) 750 Euro an Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden, soweit diese in den Vormonaten bislang nicht genutzt wurden.

Wann verfällt der Entlastungsbetrag?

Leistungen, die Pflegebedürftige innerhalb eines Kalenderjahrs nicht abgerufen haben, können sie in das folgende Kalenderhalbjahr mitnehmen. Spätestens bis Jahresmitte müssen sie die nicht in Anspruch genommenen Erstattungsbeträge dann aber nutzen. Ein "Ansparen" über mehrere Jahre ist nicht möglich. Das bedeutet: Leistungen für 2023 müssen Betroffene bis Ende Juni 2024 abrufen haben, Leistungen für 2024 dann bis Ende Juni 2025.

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Entlastungsbetrag: Pflegegrad macht Unterschied

Bei den Leistungen, für die ein Erstattungsanspruch besteht, ist zwischen Pflegegrad 1 und den Pflegegraden 2 bis 5 zu unterscheiden.

Pflegegrad 1 Entlastungsbetrag

Rund 700.000 Pflegeversicherte sind in Deutschland in Pflegegrad 1 eingestuft. Bei diesen liegt eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vor. Hier handelt es sich sozusagen um eine Vorstufe der Pflegebedürftigkeit. Die Betroffenen haben nur wenige geldwerte Ansprüche. Der wichtigste Leistungsanspruch bei diesem niedrigen Pflegegrad ist – neben dem selten genutzten Anspruch auf Wohnungsanpassung – der Entlastungsbetrag. Für die Betroffenen gelten dabei allerdings besondere Regeln.

Menschen, die in Pflegegrad 1 eingestuft sind, können mit dem Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat – neben den „normalen“ Entlastungsleistungen (wie Hilfe im Haushalt oder Begleitung bei Arztbesuchen)  – auch alle weiteren Leistungen der Pflegeversicherung einkaufen. Sie haben also (mit dem kleinen Etat) eine freie Leistungswahl. So können sie damit auch klassische Leistungen zur Grundpflege von ambulanten Diensten "einkaufen", für die ihnen – da sie auf Pflegesachleistungen keinen Anspruch haben – kein Etat zur Verfügung steht.

Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 2

Bei Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5 kann der Entlastungsbetrag für solche klassischen Pflegeleistungen ambulanter Dienste nicht genutzt werden, sondern er steht nur für Betreuungsleistungen (zum Beispiel für Begleitung bei Spaziergängen, Vorlesen etc.) und die hauswirtschaftliche Versorgung von Pflegediensten zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag dient hier also der Ergänzung „klassischer“ Pflegeleistungen. Letztere sind hier bereits durch den Etat der Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen abgedeckt.

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Entlastungsbetrag Pflegegrad 2 und höher: Anspruch auf Umwandlung

Die meisten zu Hause betreuten Pflegebedürftigen nehmen alleine das frei verwendbare Pflegegeld in Anspruch. Das ist für die Pflegekassen ausgesprochen günstig. Denn alternativ dazu könnten sich die Betroffenen auch dafür entscheiden, Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen. Und das wäre für die Pflegeversicherung deutlich kostspieliger. Wer in Pflegegrad 3 eingestuft ist, kann beispielsweise monatlich 573 Euro Pflegegeld zur freien Verfügung erhalten. Das kann dann an den pflegenden Angehörigen weitergegeben werden. Alternativ dazu kann die Leistung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen werden. Dafür steht dann ein Etat von 1.432 Euro zur Verfügung. Maximal in dieser Höhe erstattet die Pflegeversicherung die Rechnungen eines ambulanten Dienstes.  

Für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die nur Pflegegeld in Anspruch nehmen, also auf Pflege-Dienstleistungen von Profis verzichten, gibt es die vorteilhafte Möglichkeit, dennoch vom „Profi-Etat“ zu profitieren. Sie können nämlich maximal 40 Prozent ihres Anspruchs für solche Sachleistungen ambulanter Dienste für (niederschwellige) Unterstützungsleistungen im Alltag nutzen, also etwa für Hilfen im Haushalt oder (bezahlte) Begleitung bei Arztbesuchen.

Wie funktioniert die Umwandlung des Anspruchs auf Sachleistungen?

Die „Umwandlungs-Rechnung“ funktioniert dabei folgendermaßen: Wandelt ein zu Hause lebender Pflegegeldbezieher mit Pflegegrad 3 beispielsweise 40 Prozent seines Anspruchs auf Sachleistungen in Entlastungsleistungen um, so stehen ihm hierfür (40 Prozent von 1.432 Euro =) 572,80 Euro zur Verfügung. Für diesen Betrag kann er damit Unterstützungsleistungen von (anerkannten) Personen oder Dienstleistern „einkaufen“ und die Rechnungen dafür bei der Pflegeversicherung einreichen.

Das Pflegegeld, das er ansonsten bezieht, wird gekürzt – und zwar um 40 Prozent. Ihm stehen damit monatlich nicht mehr 573 Euro Pflegegeld zur Verfügung, sondern nur noch (60 Prozent von 573 Euro =) 343,80 Euro. Der Verzicht beläuft sich also nur auf 226,20 Euro monatlich, während zusätzliche Ansprüche in Höhe von 572,80 Euro bestehen.

Die Rechnung zeigt: Es ist außerordentlich günstig, Entlastungsleistungen durch Umwidmung des Sachleistungsbetrags zu finanzieren und nicht etwa „privat“ aus dem frei verfügbaren Pflegegeld.

Pflegegrad Maximal umgewidmeter Teil der Pflegesachleistung Verbleibendes Pflegegeld

2

304,40 €

199,20 €

3

572,80 €

343,80 €

4

711,20 €

459,00 €

5

880,00 €

568,20 €

Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: Januar 2024.

 

Entlastungsbetrag Privatperson: Was gilt?

Die Kassen haben eine Beratungspflicht für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Das Bundessozialgericht nahm in einem Urteil vom 30. August 2023 die Pflegekassen in Sachen Entlastungsbetrag in die Pflicht. Diese müssen auf Anforderung „unverzüglich und in geeigneter Form eine Übersicht unter anderem über die in ihrem Einzugsbereich verfügbaren Angebote zur Unterstützung im Alltag“ übermitteln (Az.: B 3 P 4/22 R).

Beratungsauftrag der Pflegekassen

Wenn es um Pflege geht, ist dieser Beratungsauftrag besonders wichtig. Denn die Leistungen der Pflegeversicherung werden vielfach von Personen nachgefragt, denen es schwerfällt, ihre Rechte selbst in Anspruch zu nehmen. Beratung und kompetente Information sind für diese besonders wichtig, auch deshalb, weil es für zu Hause lebende Pflegebedürftige einen nicht gerade übersichtlichen Mix von Leistungen gibt. Im besten Fall nutzt man diese Angebote im Sinne eines „Leistungsmix“. Genau das gelingt aber nur mit Hilfe. Bislang funktioniert das eher schlecht als recht, was sich auch darin zeigt, dass ein großer Teil der Leistungen, von Pflegebedürftigen, die zu Hause (ambulant) gepflegt werden, gar nicht genutzt wird. Dies gilt insbesondere auch für den Entlastungsbetrag. 

Neuer Auskunftsanspruch Pflegebedürftiger seit Januar 2024

Weil der Leistungsmix der Pflegeversicherung so unübersichtlich ist, haben Pflegebedürftige nun einen Rechtsanspruch auf eine halbjährliche Übersicht über die Leistungen, die sie bei der Pflegeversicherung in Anspruch genommen haben. Der Wunsch nach einer solchen Übersicht muss nur einmal geäußert werden, dann wird sie regelmäßig zugeschickt. Dadurch soll klar werden, „inwieweit Leistungen im Jahresverlauf noch zur Verfügung stehen“. So heißt es in der Begründung der gesetzlichen Regelung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Mit der Neuregelung will der Gesetzgeber vor allem die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags sowie der Kurzzeit- und Verhinderungspflege fördern. 

  • Biallo-TippPflegebedürftige sollten sich nicht mit einer reinen Quittung über bezogene Leistungen zufriedengeben, sondern eine Übersicht auch über nicht genutzte Ansprüche verlangen. Denn eine Übersicht über die tatsächlich beanspruchten Leistungen ist nur begrenzt hilfreich.

Auch Angehörige von Pflegebedürftigen können Leistungsübersicht anfordern

Die Pflegeversicherungen müssen auch Angehörigen der Pflegebedürftigen eine entsprechende Auskunft erteilen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese von den Pflegebedürftigen bevollmächtigt sind. Hierfür reicht eine einfache Vollmacht zur Regelung von Kranken- und Pflegeversicherungsangelegenheiten aus.

 

Entlastungsbetrag für Kurzzeitpflege oder Tagespflege nutzen: Beispiele

Man kann etwa eine Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim zusammen mit dem Zuschuss, den die Pflegeversicherung hierfür ohnehin zahlt, vollständig finanzieren. Pflegende Angehörige können dann in den Urlaub fahren, während die pflegebedürftige Person vorübergehend in einem Pflegeheim betreut wird. Auch für einige Stunden Tagespflege kann der Entlastungsbetrag genutz werden.

Entlastungsbetrag Kurzzeitpflege

Zu Hause („ambulant“) betreute Pflegebedürftige, die mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind, können für einige Wochen im Jahr in eine stationäre Kurzzeitpflege wechseln. Meist findet diese in einem normalen Pflegeheim statt. Genutzt werden kann diese beispielsweise, wenn pflegende Angehörige einfach eine Auszeit von der Pflege benötigen, krank sind oder in Urlaub fahren. Niemand muss im Übrigen begründen, warum sie oder er eine Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt. Die Pflegeversicherung gewährt für die Kurzzeitpflege einen Zuschuss, doch dieser deckt nur einen Teil der Kosten. Darüber hinaus kann der – gegebenenfalls angesparte – Entlastungsbetrag zur Deckung der Kosten genutzt werden. Über den Etat für Kurzzeit- und den für Kurzzeitpflege „umgewidmeten“ Etat für die sogenannte Verhinderungspflege können nur Pflegekosten, die in der gewählten Einrichtung entstehen, (teil-)finanziert werden, nicht jedoch die dort ebenfalls anfallenden Unterkunfts- und Verpflegungskosten („Hotelkosten“) sowie die Investitionskosten.

Beispiel: Für eine 28-tägige Kurzzeitpflege fallen in einem Berliner Pflegeheim Kosten von insgesamt 3.800 Euro an. 2.100 Euro entfallen dabei auf Pflege- und 1.700 Euro auf Hotel- und Investitionskosten. Die Pflegekosten werden zum großen Teil durch den Zuschuss der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro gedeckt. Es bleibt noch eine Lücke von 326 Euro. Hierfür kann zunächst der Etat für Verhinderungspflege genutzt werden – falls hierin noch Mittel vorhanden sind. Doch auch die verbleibenden 1.700 Euro Hotel- und Investitionskosten können durch Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt werden. Angenommen, die Kurzzeitpflege wird im September in Anspruch genommen und der Pflegebedürftige hat bis dahin im Kalenderjahr den Entlastungsbetrag bisher nicht genutzt. Dann können (9 Monate x 125 Euro =) 1.125 Euro zur Deckung der Heimkosten genutzt werden. Wichtig zudem: Das vor dem Aufenthalt in der Kurzzeitpflege gezahlte Pflegegeld wird auch in der kurzen Zeit des Heimaufenthalts zur Hälfte weitergezahlt. Bei Pflegegrad 3 beträgt dieses 573 Euro monatlich. Die Hälfte davon, also 286,50 Euro, wird in der Zeit der Kurzzeitpflege weitergezahlt. Insgesamt muss der Pflegebedürftige in diesem Fall für die Kurzzeitpflege nur rund 300 Euro selbst zahlen.

Entlastungsbetrag Tagespflege

Gerade für pflegende Angehörige, die erwerbstätig sind, kann es sehr sinnvoll sein, wenn Pflegebedürftige tagsüber ganztags oder für einige Stunden eine Tagespflege besuchen. Leider ist dieses Angebot in Deutschland nicht flächendeckend verbreitet. Die Kosten der Tagespflege bezuschusst die Pflegeversicherung mit einem hierfür vorgesehenen Etat. Ferner kann für nicht gedeckte Kosten der Entlastungsbetrag genutzt werden. 

Beispiel: Ilse Brüning ist Pflegegrad 3 zugeordnet. Sie nimmt seit September 2023 für insgesamt 22 Tage im Monat halbtags die Betreuung in einer Tagespflege in Anspruch. Dafür muss sie der Einrichtung 1.581,60 Euro im Monat zahlen. Der reguläre Betrag für die Tagespflege, der ihr von der Pflegekasse erstattet wird, beträgt aber nur 1.298 Euro. Folglich fehlen noch (1.581,60 Euro – 1.298,00 Euro =) 283,60 Euro im Monat. Diesen Betrag kann sie über den Entlastungsbetrag abdecken. Da hierfür der Monatsbetrag von 125 Euro nicht ausreicht, kann sie dafür auch noch auf die nicht genutzten entsprechenden Leistungsansprüche aus den Monaten Januar bis August zurückgreifen.

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Über den Autor Rolf Winkel
Ist unser Spezialist für alles, was mit Sozialversicherungen und Sozialleistungen zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 40 Jahren Sozialratgeber, unter anderem den
„Kleinen Rentengeber“. Bis Anfang 2020 hat er die Monatszeitschrift „Soziale Sicherheit“ betreut. Für biallo.de arbeitet er seit 2005.
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