Rolf Winkel
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Auf einen Blick
  • Der sogenannte Entlastungsbetrag ist eine wenig genutzte Leistung der Pflegeversicherung. Für 125 Euro können Pflegebedürftige jeden Monat Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen.

  • Der Entlastungsbetrag wird Pflegebedürftigen nicht ausgezahlt. Sie müssen bei ihrer Pflegekasse entsprechende Quittungen vorlegen. Das vorgestreckte Geld bekommen die Betroffenen dann erstattet.

  • Welche Leistungserbringer mit welchen Angeboten konkret vor Ort verfügbar sind, wissen die Pflegekasse und die Pflegestützpunkte.
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Entlastungsbetrag nennt sich eine wenig genutzte Leistung der Pflegeversicherung. 125 Euro stehen seit 2017 vor allem zur Entlastung von pflegenden Angehörigen zur Verfügung. Damit lassen sich Betreuungsangebote finanzieren, aber auch Unterstützung im Haushalt oder eine Begleitung bei Einkäufen, Spaziergängen, Arzt- und Behördengängen. Ungenutzte Leistungen können Sie auch im Folgejahr noch in Anspruch nehmen.

 

Was ist der Entlastungsbetrag?

Allen zu Hause betreuten Pflegebedürftigen steht seit 2015 ein Etat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Seit 2017 spricht das Gesetz vom "Entlastungsbetrag".

Er beträgt seit 2017 einheitlich 125 Euro im Monat. Geregelt ist dies in Paragraf 45b Sozialgesetzbuch (SGB) XI. 

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Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Alle Personen mit Pflegegrad 1 bis 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, können den Entlastungsbetrag erhalten. Zum häuslichen Umfeld zählt dabei auch eine Altenwohnung oder eine Einrichtung des betreuten Wohnens. Es muss sich auch nicht um die "eigene Wohnung" des Pflegebedürftigen handeln. Es kann sich auch um die Wohnung eines Angehörigen (etwa von Sohn oder Tochter) handeln.

 

Wozu dient der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag soll Pflegepersonen (pflegende Angehörige), die ja durchweg im Pflegealltag großen Belastungen ausgesetzt sind, Möglichkeiten zur Entlastung eröffnen und Pflegebedürftigen bei der selbstständigen und selbstbestimmten Gestaltung ihres Alltags helfen.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Betroffene können ihn nutzen für Leistungen

  • der Tages- und Nachtpflege,
  • der Kurzzeitpflege,
  • der ambulanten Pflegedienste.

Aber Achtung: Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 haben hier keinen zusätzlichen Anspruch auf Leistungen zur Grundpflege, sondern nur auf Leistungen zur Betreuung und hauswirtschaftlichen Versorgung (siehe unten) und der (niederschwelligen) Unterstützung im Alltag (nach Paragraf 45a SGB XI) - sofern die entsprechenden Angebote nach dem Landesrecht anerkannt sind. Dazu können auch Betreuungs- und Entlastungsleistungen von ehrenamtlichen Helferinnen sowie Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen gehören.

Beispiel: Ilse Brüning ist der Pflegegrad 3 zugeordnet. Sie nimmt seit kurzem für insgesamt 22 Tage im Monat die Betreuung in einer Tagespflege in Anspruch. Dafür muss sie der Einrichtung 1.581,60 Euro im Monat zahlen. Der reguläre Betrag für die Tagespflege, der ihr von der Pflegekasse erstattet wird, beträgt aber nur 1.298 Euro. Folglich fehlen noch (1.581,60 - 1.298,00 =) 283,60 Euro im Monat. Diesen Betrag kann sie über den Entlastungsbetrag abdecken. Da hierfür der Monatsbetrag von 125 Euro nicht ausreicht, kann sie hierfür auch noch auf die nicht genutzten entsprechenden Leistungsansprüche aus den Vormonaten zurückgreifen.

Was gehört zu den "Angeboten zur Unterstützung im Alltag"?

Hierzu gehören Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung im Alltag und Angebote zur Entlastung von Pflegenden.

Was sind "Betreuungsangebote"?

In Betracht kommen beispielsweise Betreuungsgruppen, etwa für demenziell erkrankte Menschen, Tages- oder Nachtbetreuungen in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege oder die stundenweise Betreuung zu Hause.

Was versteht man unter Angeboten zur Entlastung im Alltag?

Dies sind praktische Hilfen, zum Beispiel zur Unterstützung im Haushalt (Wäsche, Kochen oder Wohnungsreinigung) und beim Einkaufen. Auch Vorlesen von Büchern und Zeitungen oder Spiele gehören dazu. Hierunter fällt auch Hilfe bei Apotheken- und Behördengängen, Antragstellungen, Begleitung bei Arzt- und Friseurbesuchen, Besuche von Veranstaltungen oder begleitete Spaziergänge.

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Wer erbringt die Leistungen?

Welche Leistungserbringer mit welchen Angeboten konkret vor Ort verfügbar sind, weiß die Pflegekasse, in der der Pflegebedürftige versichert ist. Auch die Pflegestützpunkte halten solche Informationen bereit.

 

Wie erhalten Pflegebedürftige das Geld?

Der Entlastungsbetrag wird Pflegebedürftigen nicht ausgezahlt, vielmehr müssen sie bei ihrer Pflegekasse oder ihrem privaten Versicherungsunternehmen aussagefähige Quittungen der jeweiligen Dienstleister vorlegen. Das vorgestreckte Geld erhalten die Betroffenen dann im Rahmen ihres Etats erstattet. Wer dem Dienstleister eine Abtretungserklärung ausgestellt hat, braucht sich um die Abrechnung nicht zu kümmern. Der Dienstleister rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Einen Antrag auf den Entlastungsbetrag müssen Pflegebedürftige nicht stellen. Wer einem Pflegedienst entsprechende Aufträge erteilt, kann dies also tun, ohne vorher bei seiner Pflegekasse um Erlaubnis zu fragen.

 

Unterschiedliche Regelungen für Pflegegrad 1 und Grade 2 bis 5

Bei den Leistungen, für die ein Erstattungsanspruch besteht, ist zwischen Pflegegrad 1 und den Graden 2 bis 5 zu unterscheiden. Menschen, die in Pflegegrad 1 eingestuft sind, können mit dem Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat alle Leistungen der Pflegeversicherung einkaufen. Sie haben also (mit dem kleinen Etat) eine freie Leistungswahl. So können sie damit auch klassische Leistungen zur Grundpflege von ambulanten Diensten "einkaufen", für die ihnen – da sie auf Pflegesachleistungen keinen Anspruch haben – kein Etat zur Verfügung steht.

Lesen Sie auch: Pflegegrade: So klappt es mit dem Antrag

Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5 können den Entlastungsbetrag für klassische Pflegeleistungen ambulanter Dienste nicht nutzen, sondern er steht nur für Betreuungsleistungen (zum Beispiel für Begleitung bei Spaziergängen, Vorlesen etc.) und die hauswirtschaftliche Versorgung von Pflegediensten zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag dient hier also der Ergänzung "klassischer" Pflegeleistungen. Letztere sind hier bereits durch den Etat für Pflegesachleistungen abgedeckt.

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Anspruch auf Sachleistungen in Unterstützungsleistungen umwandeln

Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 können zudem auch noch maximal 40 Prozent ihres Anspruchs für solche Sachleistungen ambulanter Dienste für (niederschwellige) Unterstützungsleistungen im Alltag nach Paragraf 45a SGB XI (siehe oben) nutzen. Das ist vor allem für diejenigen wichtig, die ansonsten das frei verfügbare Pflegegeld erhalten.

Hierzu ein Beispiel: Wer Pflegegrad 3 hat, kann sich zwischen Pflegegeld (545 Euro im Monat frei verfügbar) und einer Pflegesachleistung (Etat von bis zu 1.363 Euro monatlich) entscheiden. Natürlich können Pflegebedürftige auch eine Kombination von Geld- und Sachleistungen wählen - das soll hier aber der Einfachheit halber außer Acht gelassen werden.

Die "Umwandlungs-Rechnung" funktioniert dabei folgendermaßen: Wandelt ein zu Hause lebender Pflegegeldbezieher mit Pflegegrad 3 beispielsweise vierzig Prozent seines Anspruchs auf Sachleistungen in Entlastungsleistungen um, so stehen ihm hierfür (vierzig Prozent von 1.363 =) 545,20 Euro zur Verfügung.

Bezieht er ansonsten Pflegegeld, so wird dieses um vierzig Prozent gekürzt. Ihm stehen damit zusätzlich noch (sechzig Prozent von 545 Euro =) 327 Euro Pflegegeld zur Verfügung. Die Rechnung zeigt: Es ist außerordentlich günstig, Entlastungsleistungen durch Umwidmung des Entlastungsbetrags zu finanzieren und nicht "privat" aus dem frei verfügbaren Pflegegeld.

Pflegegrad Maximal umgewidmeter Teil der Pflegesachleistung Verbleibendes Pflegegeld
2 289,60 Euro 189,60 Euro
3 545,20 Euro 327,00 Euro
4 677,20 Euro 436,80 Euro
5 838,00 Euro 540,60 Euro
 

Ansprüche aus den Vorjahren und Ansparen von Ansprüchen

Ist ein Ansparen des Entlastungsbetrags möglich?

Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht Monat für Monat. Pflegebedürftige können den Betrag allerdings eine gewisse Zeit lang ansparen und zum Beispiel erst am Jahresende voll in Anspruch nehmen. Im Dezember ist es dann möglich, auf einen Schlag Leistungen im Wert von (12 x 125 =) 1.500 Euro zu nutzen.

Können Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag vorab für kommende Monate in Anspruch nehmen?

Nein. Dies ist nicht möglich. Es handelt sich nicht um einen Jahresetat, sondern um einen Monatsetat. Das bedeutet: Im Juni eines Jahres können Betroffene beispielsweise (6 x 125 Euro =) 750 Euro an Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen, soweit sie diese in den Vormonaten noch nicht genutzt haben.

Was gilt, wenn Betroffene die Leistungen innerhalb eines Kalenderjahrs nicht ausgeschöpft haben?

Leistungen, die Pflegebedürftige innerhalb eines Kalenderjahrs nicht abgerufen haben, können sie in das folgende Kalenderhalbjahr mitnehmen. Spätestens bis Jahresmitte müssen sie die nicht in Anspruch genommenen Erstattungsbeträge dann aber nutzen. Ein "Ansparen" über mehrere Jahre ist nicht möglich. Das bedeutet: Leistungen für 2022 müssen Betroffene bis Ende Juni 2023 abrufen.

 

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Über den Autor Rolf Winkel
ist unser Spezialist für alles, was mit den Sozialversicherungen und Sozialleistungen  zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 35 Jahren Sozialratgeber, unter anderem die vom DGB-Bundesvorstand herausgegebenen „111 Tipps für Arbeitslose - Arbeitslosengeld I“ und die „111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld“. Seit 2005 arbeitet er für biallo.de und betreut die Monatszeitschrift "Soziale Sicherheit".
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