Änderung der Beitragssätze

Pflegeversicherung Beitrag: Neue Beitragssätze seit Juli 2023

Rolf Winkel
Autor
Veröffentlicht am: 05.07.2023

Auf einen Blick

  • Die Pflegeversicherung wird für die meisten Versicherten ab diesen Monat deutlich teurer.
  • Kinder bringen einen Beitragsrabatt – auch Stief- und Pflegekinder.
  • Wir informieren Sie über die neuen Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung seit 1. Juli 2023.
100 % unabhängig dank Ihres Klicks
Kaufen Sie ein Produkt über einen mit (*) oder (a) gekennzeichneten Werbelink, erhalten wir eine kleine Provision. Für Sie ergeben sich keine Mehrkosten und Sie unterstützen unsere Arbeit. Vielen Dank!
Mehr erfahren

Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Pflegeversicherung Beitrag: Seit 1. Juli 2023 gelten neue Beitragsstufen
  2. Pflegeversicherung Beitrag 2023: Wie hoch ist mein neuer Beitragssatz?
  3. Beitragsfestsetzung: Auf die richtige Einstufung kommt es an
  4. Welche Kinder zählen: Was „Elterneigenschaft“ bedeutet

Deutschland altert und Deutschland wird pflegebedürftiger. Folglich steigen die Ausgaben für die Pflege zwangsläufig an. Die Pflegeversicherung wird deshalb für die weitaus meisten Versicherten ab Juli 2023 deutlich teurer. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit mittlerem Einkommen zahlen nun monatlich bis zu 20 Euro mehr als bisher. Wer Kinder hat, bekommt allerdings einen Rabatt, es müssen dabei nicht die eigenen leiblichen Kinder sein.

 

Pflegeversicherung Beitrag: Seit 1. Juli 2023 gelten neue Beitragsstufen

Bereits seit 1. Juli 2023 gelten die Änderungen, die die Beiträge zur Pflegeversicherung betreffen: Die Beitragssätze steigen und ihre Höhe richtet sich stärker danach, wie viele Kinder die Versicherten haben. Eine entsprechende Gesetzesänderung hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 7. April 2022 verlangt. Die Karlsruher Richter befanden, es sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass beitragspflichtige Eltern „in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl, der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden“ (Az.: 1 BvL 3/18 u.a.). 

Forderung Bundesverfassungsgericht: Rabatte für Versicherte mit Kind – Zuschlag für Kinderlose

Das oberste deutsche Gericht gab dem Gesetzgeber damit den Auftrag, Eltern stärker zu entlasten, was im Gegenzug bedeutet, dass Kinderlose stärker zu belasten sind. Die Idee ist dabei: Die nachfolgende Generation pflegt die Elterngeneration. Das Aufziehen und die Betreuung von Kindern soll daher belohnt werden. Der Gesetzgeber musste nun aktiv werden, um das Urteil umzusetzen. Herausgekommen ist eine kompliziertere Beitragsstruktur mit künftig de facto sechs Beitragsstufen.

Bisher lag der allgemeine Beitrag zur Pflegeversicherung bei 3,05 Prozent. Diesen teilten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer (bis auf Sachsen). Für Kinderlose kam bislang – ohne Arbeitgeberbeteiligung – ein Zuschlag von 0,35 Prozentpunkten hinzu, wobei der Zuschlag nicht für Versicherte unter 23 Jahren und ebenfalls nicht für Hochbetagte (vor 1940 geboren) galt. Der recht geringe Zuschlag für Kinderlose – das war bislang der einzige Unterschied, der hinsichtlich der Versicherungsbeiträge zwischen Versicherten mit und ohne Kinder gemacht wurde. Das reichte dem Bundesverfassungsgericht nicht. Nun ist die Kluft zwischen den Versicherten mit und ohne Kind

  • größer (mindestens 0,60 statt 0,35 Prozent) und
  • wird innerhalb der Versicherten mit Kind zusätzlich noch nach der Zahl der Kinder differenziert.

Unverändert gilt: Die Höhe des „Kinderanteils“ beziehungsweise des Zuschlags für Kinderlose und des Rabatts nach Kinderzahl spielt nur für Versicherte eine Rolle, nicht jedoch für deren Arbeitgeber. Der Arbeitgeberanteil liegt ab Juli 2023 generell bei 1,70 Prozent (bis auf Sachsen, siehe Sonderregelung!) – unabhängig davon, welchen Beitrag Versicherte zahlen. Und unverändert gilt weiterhin auch: Rentner zahlen – anders als bei der Krankenversicherung – den kompletten Beitrag selbst. Die Rentenversicherung beteiligt sich hieran nicht.

Sonderregelung in Sachsen

Eine Ausnahme für die Aufteilung des Beitrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es in Sachsen. Hier übernehmen Arbeitgeber nicht die Hälfte des Standardbeitrags, sondern nur einen Anteil von 1,20 Prozent (statt 1,70 Prozent). Der Grund für diese Sonderregelung: Seit 1994 ist der Buß- und Bettag in Deutschland kein gesetzlicher Feiertag mehr. Den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen wurde damit ein zusätzlicher Arbeitstag sozusagen „geschenkt“. Im Gegenzug beteiligen sie sich paritätisch, also zu gleichen Teilen wie Arbeitnehmer an der Finanzierung der Pflegeversicherung. Nur Sachsen folgte dieser Regelung nicht. Hier ist der Buß- und Bettag nach wie vor ein gesetzlicher Feiertag. Dafür beteiligen sich die Arbeitgeber hier an der Finanzierung der Pflegeversicherung nur mit einem Anteil von 1,20 Prozent statt 1,70 Prozent und Arbeitnehmer zahlen entsprechend 0,50 Prozent mehr. 

 

Pflegeversicherung Beitrag 2023: Wie hoch ist mein neuer Beitragssatz?

Kinderlose zahlen seit 1. Juli vier Prozent an die Pflegeversicherung, 0,6 Prozent mehr als bisher. Versicherte mit Kind kommen günstiger weg – egal wie alt ein Kind ist. Sie zahlen nun 3,4 Prozent statt 3,05 Prozent. Der Satz von 3,4 Prozent gilt auch für Versicherte, die vor 1940 geboren wurden oder noch nicht 23 Jahre alt sind. Rentner tragen den kompletten Beitrag alleine, bei Arbeitnehmern beteiligt sich der Arbeitgeber generell mit 1,7 Prozent – egal ob die Versicherten Kinder haben oder nicht. In Sachsen zahlen Arbeitgeber nur 1,2 Prozent, Arbeitnehmer dagegen jeweils 0,5 Prozent mehr als in anderen Bundesländern.

Für Versicherte mit Kind, für die ohnehin der ermäßigte Beitragssatz von 3,4 Prozent gilt, gibt es einen weiteren Beitragsrabatt, aber dieses Mal nur für Kinder unter 25 Jahren. Ab dem zweiten Kind unter dieser Altersgrenze gibt es zusätzliche Abschläge von 0,25 Prozent pro Kind. Maximal reduziert sich der Beitragssatz bis auf 2,4 Prozent (bis mindestens fünf Kinder unter 25). Der Abschlag fällt weg, sobald ein Kind 25 Jahre alt wird.

Gesetzliche Pflegeversicherung: Die neuen Beitragssätze seit 1. Juli 2023 im Überblick

Versicherteneigenschaft Neuer Beitragssatz
Versicherte ohne Kind = 4,00 % (Arbeitnehmeranteil: 2,30 %, Sachsen: 2,80 %)

Versicherte mit einem Kind, sowie unter 23-Jährige und Jahrgänge vor 1940

= 3,40 % (Arbeitnehmeranteil: 1,70 %, Sachsen: 2,20 %)

Versicherte mit zwei Kindern unter 25 Jahren

= 3,15 % (Arbeitnehmeranteil: 1,45 %, Sachsen: 1,95 %)

Versicherte mit drei Kindern unter 25

= 2,90 % (Arbeitnehmeranteil: 1,20 %, Sachsen: 1,70 %)

Versicherte mit vier Kindern unter 25 Jahren

= 2,65 % (Arbeitnehmeranteil: 0,95 %, Sachsen: 1,45 %)

Versicherte mit fünf und mehr Kindern unter 25 Jahren

= 2,40 % (Arbeitnehmeranteil: 0,70 %, Sachsen: 1,20 %)

Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: Juni 2023.

 

Beitragsfestsetzung: Auf die richtige Einstufung kommt es an

Es gibt wohl in Deutschland hunderttausende, vielleicht mehr als eine Million Menschen, die derzeit bereits in der gesetzlichen Pflegeversicherung fälschlicherweise als „ohne Kind“ eingestuft sind. Denn auch bislang hing alles an der korrekten Meldung der „Elterneigenschaft“ – wie es in der Sprache der Sozialversicherung heißt – durch die Versicherten selbst.

Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung

Die Elterneigenschaft im Sinne der Pflegeversicherung hat nichts mit den Kindererziehungszeiten bei der Rente zu tun. Diese rentenrechtlichen Zeiten werden meist entweder der Mutter (überwiegend) oder dem Vater (seltener) zugeteilt. Die Elterneigenschaft im Sinne der Pflegeversicherung haben aber immer beide Partner. Beide müssen deshalb im Falle, dass sie Eltern sind, geringere Beiträge an die Pflegeversicherung zahlen. Und gegebenenfalls trifft dies in manchen Fällen für ein einziges Kind auch noch für eine Reihe weiterer Personen zu. Ein Kind hat also unter Umständen in der Pflegeversicherung viele Eltern. Dies galt bislang schon, wird aber durch die seit dem 1. Juli 2023 geltende Regelung noch ungleich wichtiger.

Neuregelungen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Die Neuregelungen finden sich im  Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das am 26. Mai 2023 in dritter Lesung vom Bundestag verabschiedet wurde. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt trat es am 1. Juli 2023 in Kraft. Das Gesetz bringt zudem einige Änderungen bei den Leistungen der Pflegeversicherung. Diese treten durchweg erst später in Kraft, teilweise Anfang 2024.

Zweistufiges Verfahren zur Beitragsfestsetzung

Das Verfahren, mit dem die Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt werden, ist damit nun im Prinzip zweistufig.

  • Elterneigenschaft – ja oder nein? Zunächst geht es darum, die „Elterneigenschaft“ (mit den Antwortmöglichkeiten „ja“ oder „nein“) der Versicherten festzustellen. Hierbei spielt das Alter der Kinder keine Rolle. Auch wer als 80-Jähriger ein 60-jähriges Kind hat, hat die Elterneigenschaft. Für den Betreffenden gilt der Beitragssatz von 3,40 Prozent.
  • Sind Kinder in der Erziehungszeit? Wenn es um den zusätzlichen Beitragsabschlag von 0,25 Prozent geht, kommt es jedoch darauf an, ob Kinder noch in der „Erziehungszeit“ sind. Diese endet – so definiert es der Gesetzgeber – mit Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder (unabhängig vom Kindergeldanspruch der Eltern). Soweit ein Elternteil zwei oder mehr Kinder hat, die sich noch in der „Erziehungszeit“ befinden, gewährt die Pflegeversicherung ab dem zweiten Kind einen Beitragsabschlag von 0,25 Prozent. Wer zwei Kinder in der „Erziehungszeit“ hat, für den gilt damit ein Beitragssatz von (3,40 minus 0,25 Prozent =) 3,15 Prozent. Maximal wird allerdings ein Abschlag von einem Prozentpunkt auf 2,40 Prozent gewährt (wovon der Arbeitgeber 1,70 Prozent trägt). Diese niedrigste Beitragsstufe wird erreicht, wenn ein Versicherter fünf Kinder in der „Erziehungszeit“ hat. Ab dem sechsten Kind gibt es damit keinen zusätzlichen Abschlag mehr.  

Beispiel: Beitragsabschlag kann sich jederzeit ändern

Die Kopplung des Beitragsabschlags an die „Erziehungszeit“ hat zur Folge, dass sich der Beitragsabschlag jederzeit ändern kann. Folgendes Beispiel zeigt, wie die Pflegeversicherung rechnet und was der Arbeitgeber beziehungsweise seine Lohnbuchhaltung im Blick haben muss:

Beispiel: Eine Frau hat vier Kinder im Alter von 14 bis 24 Jahren. Für die Beitragserhebung der Pflegeversicherung gilt sie damit als „Versicherte mit vier Kindern“. Da sie grundsätzlich – und lebenslang – als „Versicherte mit Kind“ zählt, gilt für sie ohnehin der ermäßigte Beitragssatz von 3,40 Prozent. Zusätzlich bringen ihr aber die vier Kinder, die sich noch in der „Erziehungszeit“ befinden, einen Abschlag von 0,75 Prozentpunkten. Zur Erläuterung: Den zusätzlichen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten gibt es erst ab dem zweiten „Zählkind“. Die Betreffende kommt damit auf einen Beitragssatz von (3,40 minus 0,75 Prozentpunkte =) 2,65 Prozent. Sobald das älteste Kind 25 Jahre alt wird, zählt sie als „Versicherte mit drei Kindern“ und kommt damit auf einen Beitragssatz von 2,90 Prozent. Mit jedem Kind, das die Altersgrenze von 25 Jahren erreicht, steigt ihr Pflegebeitrag dann um weitere 0,25 Prozentpunkte, maximal jedoch auf – derzeit – 3,40 Prozent.

 

Welche Kinder zählen: Was „Elterneigenschaft“ bedeutet

Zuständig für die korrekte Einstufung der Versicherten hinsichtlich ihrer „Elterneigenschaft“ sind die „beitragsabführenden Stellen“. Dazu gehören vor allem die Rentenversicherung und die Arbeitgeber. In vielen Betrieben werden derzeit Fragebögen an die Beschäftigten verteilt, um Informationen über die Zahl ihrer Kinder und deren Alter zu erhalten. Diese Daten sind nötig, um die korrekten Beiträge abzuführen. Ob Versicherte korrekt eingestuft sind oder nicht, das kann schließlich einen Unterschied von mehreren hundert Euro im Jahr machen.

Versicherte müssen über Kinder informieren

Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes machen vor allem die Rabatte, die für zwei und mehr Kinder gewährt werden. Nach den von der Bundesregierung erhobenen Daten haben etwa neun Millionen beitragspflichtige Mitglieder der Pflegekassen zwei und mehr Kinder unter 25 Jahren. Nur bei zehn Prozent dieser Mitglieder dürfte die beitragsabführende Stelle beziehungsweise die Pflegekasse – so die Schätzung der Bundesregierung – über die genaue Anzahl der Kinder unter 25 Jahren Bescheid wissen. Bei den verbleibenden 90 Prozent der Mitglieder (= 8,10 Millionen) dürfte die genaue Anzahl der Kinder unter 25 Jahren nicht bekannt sein, sodass die Versicherten die beitragsabführende Stelle beziehungsweise die Pflegekasse entsprechend informieren müssen.

Das bedeutet: Wer bis Ende Juni 2023 als „Versicherter ohne Kind“ mit einem Beitragssatz von 3,40 Prozent eingestuft war, wird wohl automatisch in die Beitragsstufe 4,0 Prozent überführt. Soweit die oder der Betreffende keine weitere Erklärung abgibt, bleibt es dabei. Vermutlich werden die meisten beitragsabführenden Stellen Versicherte, die bislang mit einem Beitrag von 3,05 Prozent eingestuft waren, zunächst einmal automatisch in die Beitragsklasse von 3,40 Prozent überführen – solange die Versicherten keine andere Erklärung abgeben. Ein solches Verfahren wäre zumindest nicht rechtswidrig, eine eindeutige gesetzliche Regelung hierzu gibt es allerdings nicht.

Zunächst gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren

Wer wie viele Kinder in welchem Alter hat, ist in Deutschland bislang nirgends umfassend gespeichert. Das soll sich bis zum 31. März 2025 ändern. Dann sollen die beitragsabführenden Stellen die Information über Zahl und Alter der Kinder der Versicherten digital abrufen können.

Bleibt noch die Frage, wie die beitragsabführenden Stellen verfahren, bis Ende März 2025 abrufbare Daten vorliegen. Die Umsetzung der – je nach Kinderzahl – unterschiedlichen Beitragssätze ist für die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen „mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden“. So formuliert es Sebastian Gülde vom Bundesgesundheitsministerium. Deshalb hat der Gesetzgeber einen „Übergangszeitraum“ vorgesehen. Gülde: „Können die Abschläge von ihnen nicht direkt ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen.“

Laut Bundesgesundheitsminiserum gibt es „im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 für die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen folgende drei Möglichkeiten vorzugehen. Diese können:

  • sich die Nachweise vorlegen lassen und sie prüfen,
  • sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen lassen,
  • die Einführung des digitalen Nachweisverfahrens abwarten.

Die Deutsche Rentenversicherung hat sich, wie aus einer E-Mail an den Autor dieses Ratgebers hervorgeht, für das dritte Verfahren entschieden. Praktisch bedeutet das: Bei der Deutschen Rentenversicherung gibt es zunächst nur die Beitragssätze 3,40 und 4,00 Prozent. Die „Kinderrabatte“ werden erst rückwirkend – spätestens Mitte 2025 – berücksichtigt. „Die betroffenen Rentnerinnen und Rentner müssen sich bis Mitte 2025 gedulden“, erklärt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund in einer E-Mail vom 30. Juni 2023. Alles Weitere erfolgt dann automatisch: „Die rückwirkende Neuberechnung erfolgt ohne Antrag aufgrund der von den Finanzverwaltungen gemeldeten Anzahl der Kinder unter 25 Jahren von Amts wegen.“

Unterlagen, die Rentner der Deutschen Rentenversicherung zusenden, werden nicht berücksichtigt. „Sollten trotzdem Unterlagen eingereicht werden, führt dies nicht zu einer schnelleren Berücksichtigung des Beitragsabschlags“, erklärt die Versicherung.

Wird bei Arbeitnehmern ähnlich verfahren?

Für Arbeitnehmer ist die Beitragsbelastung zunächst generell geringer, da sich  Arbeitnehmer und Arbeitgeber den allgemeinen Beitragssatz von 3,40 Prozent teilen. Arbeitgeber übernehmen damit einen Anteil von 1,70 Prozent – mit der Ausnahme Sachsen, wo sie nur einen Anteil von 1,20 Prozent tragen.

Wie Arbeitgeber konkret mit dem „Kinderrabatt“ verfahren, darüber hat derzeit niemand einen Überblick. Vielfach werden Arbeitgeber den Beitragsrabatt sofort berücksichtigen, weil alles Andere bürokratisch komplizierter ist. Aber im Prinzip können auch Arbeitgeber die Umsetzung der Rabattregelung bis 2025 aufschieben. In vielen Betrieben werden derzeit jedoch Fragebögen an die Beschäftigten verteilt, um Informationen über die Zahl ihrer Kinder und deren Alter zu erhalten und die Beitragsrabatte schnell umzusetzen.  Diese Daten sind nötig, um die korrekten Beiträge abzuführen. Dabei gilt zunächst – so Sebastian Gülde vom Bundesgesundheitsministerium – „ein vereinfachtes Nachweisverfahren“. Bis spätestens Ende Juni 2025 „gilt der Nachweis hinsichtlich der Kinder unter 25 Jahren auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden.“ Spätestens zum 1. Juli 2025 müssen die Nachweise jedoch in jedem Fall vorliegen und überprüft werden. Bis dahin ist auch geklärt, welche Nachweise über die Elterneigenschaft anerkannt werden. Klar ist dabei: Die Geburtsurkunde und der Kindergeldbescheid werden immer anerkannt.

Auch Auslandskinder zählen

Kaum bekannt ist beispielsweise, dass es keine Rolle spielt, ob die Kinder in Deutschland leben oder hier geboren wurden. Damit dürften zahlreiche Versicherte die Elterneigenschaft für Kinder haben, die niemals in Deutschland registriert wurden.

Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder

Wichtig ist zudem: Es kommt nicht unbedingt auf die biologische Elternschaft an. Die „Elterneigenschaft“ haben auch Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern. Damit können nicht nur die leibliche Mutter und der leibliche Vater, sondern eine ganze Reihe von Personen die Elterneigenschaft für ein einziges Kind haben. Bei Adoptiv- und Stiefeltern wird die Elterneigenschaft und damit der Beitragsrabatt allerdings nur anerkannt, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Familie noch nicht „zu alt“ war. Konkret: Es muss vom Alter her noch eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung möglich gewesen sein.

Beispiel: Hans B. hat im Juni 2023 geheiratet. Seine Frau hat einen 24-jährigen Sohn mit in die Ehe gebracht. Der Sohn studiert. Für Studenten gilt hinsichtlich der beitragsfreien Familienversicherung die Grenze von 25 Jahren. Der Sohn könnte also noch familienversichert sein. Damit erfüllt Hans B. nun die „Elterneigenschaft“ und zahlt den ermäßigten Beitrag von 3,40 Prozent. Wichtig für ihn: Seine Elterneigenschaft bleibt – zumindest was den Beitrag zur Pflegeversicherung betrifft – lebenslang bestehen. Übrigens auch dann, wenn er sich wieder scheiden lässt. 

Vaterschaft muss anerkannt sein

Dass ein Paar ein Kind erwartet, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Partner heiraten. Problematisch im Sinne der Pflegeversicherung wird es für den Mann jedoch, wenn seine Vaterschaft nicht offiziell anerkannt ist. In diesem Fall gilt der Betreffende – soweit er keine weiteren Kinder hat – beitragsrechtlich als kinderlos. Wenn es um den Beitrag zur Pflegeversicherung geht, ist damit die schnelle Beantragung der Anerkennung der Vaterschaft dringend anzuraten. Die Vaterschaftsanerkennung kann auch schon vor der Geburt abgegeben werden. Dann wird der Vater direkt in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Damit ist der Nachweis der Elterneigenschaft für die beitragsabführende Stelle beziehungsweise die Pflegekasse erbracht.

Wenn Kinder früh gestorben sind

Laut der Sterbestatistik des Statistischen Bundesamtes gibt es in Deutschland bei den unter 25-Jährigen 5.000 bis 10.000 Sterbefälle jährlich. Im Jahr 2021 waren es rund 6.000. Besonders kritisch ist dabei das erste Lebensjahr der Kinder. Was die Beitragsgestaltung bei der Pflegeversicherung betrifft, spielt es keine Rolle, ob und wann ein Kind verstirbt. Auch ein bereits bei der Geburt verstorbenes Kind bringt den Eltern im Sinne der Pflegeversicherung die „Elterneigenschaft“. Sie zählen damit lebenslang als „mit Kind“. Und wenn es um den Beitragsrabatt von 0,25 Prozent geht, wird auch ein Kind, das früh verstirbt, bis zu dessen rechnerischen 25. Geburtstag berücksichtigt. Die Verfahrensweise bei einem frühen Tod von Kindern war bereits vor der jüngsten gesetzlichen Neuregelung weitgehend Konsens. Nun wurde es ausdrücklich in Paragraf 55 Abs. 3 SGB XI geregelt.

Ist unser Spezialist für alles, was mit Sozialversicherungen und Sozialleistungen zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 40 Jahren Sozialratgeber, unter anderem den „Kleinen Rentenratgeber“. Bis Anfang 2020 hat er die Monatszeitschrift „Soziale Sicherheit“ betreut. Für biallo.de arbeitet er seit 2005.

So verdient Ihr Geld mehr

Der Newsletter von biallo.de ist eine exzellente Entscheidung, wenn es um Ihre Finanzen geht.

Wir freuen uns darauf, Ihnen mit Ihrer Zustimmung interessante Inhalte, Empfehlungen und Werbung von uns und unseren Partnern zu schicken, die genau auf Ihre Interessen zugeschnitten sind. Um dies zu ermöglichen, analysieren wir, wie Sie unsere Website nutzen (z.B. Seitenaufrufe, Verweildauer) und wie Sie mit unseren E-Mails interagieren (z. B. Öffnungs- und Klickraten). So erstellen wir ein Nutzungsprofil, das Ihnen die relevantesten Inhalte liefert, und ordnen Sie in passende Werbezielgruppen ein. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit widerrufen, z. B. über den Abmeldelink im Newsletter. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.