Steuern sparen

Sonderausgaben absetzen: So holen Sie mehr aus Ihrer Steuererklärung raus

Michael Schreiber
Autor
Redaktion
Redakteur
Aktualisiert am: 16.07.2025

Auf einen Blick

  • Welche Ausgaben Sie in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen können – und wie Sie dabei richtig sparen.
  • Kirchensteuer, Spenden, Ausbildungskosten und Unterhalt: Mit diesen Tipps holen Sie mehr vom Finanzamt zurück.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Was zählt als Sonderausgabe?
  2. Sonderausgaben-Pauschbetrag – was gilt?
  3. Steuertrick – Nießbrauch fürs Kind (Studienfinanzierung)
  4. Sonderausgaben für Unterhalt
  5. Wichtiger Hinweis zu Kinderbetreuungskosten

Mit der Anlage Sonderausgaben holen Sie oft mehr raus, als viele denken: Kirchensteuer, Spenden, Ausbildungskosten und sogar Unterhalt lassen sich steuerlich geltend machen – wenn Sie die Regeln kennen. Hier erfahren Sie, was genau Sie in Ihrer Steuererklärung absetzen können und worauf es beim Ausfüllen des Steuerformulars ankommt.

Biallo News

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Was gehört in den Mantelbogen (Hauptvordruck)?

In den Mantelbogen tragen Sie allgemeine Angaben wie Name, Adresse, Familienstand, Beruf, Religionszugehörigkeit und Bankverbindung ein. Auch Ihre Steuer-ID und Steuernummer finden hier Platz. Zu entnehmen sind diese Daten zum Beispiel dem letzten Steuerbescheid. Bei einer gemeinsamen Veranlagung müssen die Daten beider Ehepartner im Mantelbogen angegeben werden.

Was ist die Anlage Sonderausgaben?

Lange war die Anlage Sonderausgaben Teil des Mantelbogens, seit 2019 gibt es dafür ein separates Steuerformular. Steuer sparende private Ausgaben gehören seitdem in die Anlagen „Sonderausgaben“ und "außergewöhnliche Belastungen“.

Die Anlage Sonderausgaben umfasst alle Aufwendungen der privaten Lebensführung, die nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. In dem Vordruck schlummert großes Potenzial für einen Steuerrabatt, deshalb sollte man sich hier mit dem Ausfüllen Mühe geben. 

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Sonderausgaben-Pauschbetrag – was gilt?

Liegen Ihre sonstigen Sonderausgaben (zum Beispiel Spenden oder Kirchensteuer) unter dem Pauschbetrag, berücksichtigt das Finanzamt automatisch 36 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 72 Euro bei Ehepaaren. Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Altersvorsorge sind davon ausgenommen und werden gesondert berücksichtigt.

Der Pauschbetrag wird ohne Antrag automatisch angerechnet, sofern keine höheren tatsächlichen Sonderausgaben nachgewiesen werden.

Was zählt als Sonderausgabe?

In die Anlage Sonderausgaben gehören Versorgungsleistungen, die nicht über die Anlage Vorsorgeaufwand oder Anlage AV geltend gemacht werden. Außerdem finden hier die Kirchensteuer, Zuwendungen wie Spenden oder Mitgliedsbeiträge, aber auch Berufsausbildungskosten ihren Platz. Die folgenden Posten gehören typischerweise in die Anlage Sonderausgaben:

Kirchensteuer

Gezahlte Kirchensteuern sind Sonderausgaben und gehören in Zeile 4 der Anlage Sonderausgaben. Das lohnt sich besonders für Arbeitnehmer. Den Betrag übernehmen Sie einfach aus der Jahreslohnbescheinigung Ihres Arbeitgebers. Auch das sogenannte „besondere Kirchgeld“ bei konfessionsverschiedenen Ehen ist absetzbar. Den Steuerabzug gibt es auch für Erben, die die Steuerschuld ihres Erblassers beglichen haben (BFH-Urteil vom 21.7.2016, Az. X R 43/13). Der Fiskus will aber in 2020 zurückerstattete Kirchensteuer gegenrechnen – den einzutragenden Wert übernimmt man aus dem Steuerbescheid des Rückzahlungsjahres.

Spenden

Geldspenden an mildtätige, kirchliche, religiöse oder gemeinnützige Organisationen sind ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar (Zeilen 5 und 6). Bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und Wählervereinigungen (Zeilen 7 und 8) beteiligt sich der Fiskus mit 50 Prozent der Ausgaben, höchstens aber mit 825 Euro (Ehegatten 1.650 Euro).

Berufsausbildungskosten

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder ein Erststudium darf man bis zu einer Summe von 6.000 Euro weiterhin nur als Sonderausgaben absetzen (Zeilen 13/14). Dazu gehört auch die Weiterbildung in einem erlernten, aber nicht ausgeübten Beruf.

Das Bundesverfassungsgericht hat leider mit Beschluss vom 19.11.2019 (Az. 2 BvL 22-27/14) entschieden, dass Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung nur als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Ein Verlustvortrag ist in diesen Fällen nicht möglich. Wer keine Einkünfte hat, profitiert also steuerlich nicht.

Steuertrick – Nießbrauch fürs Kind (Studienfinanzierung)

Mit einer pfiffigen Gestaltung gelingt es aber doch, das Finanzamt an den Kosten des Studiums zu beteiligen. Denn nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13.12.2016 (Az. 11 K 2951/15) ist es völlig legal, wenn die Eltern ihrem studierenden Kind statt des fälligen Barunterhalts gleich eine ganze Einkommensquelle auf Zeit überlassen, damit der akademische Nachwuchs sein Studium selbst finanziert.

Ein Beispiel: Besitzen die Eltern zum Beispiel eine vermietete Immobilie, deren Ertrag sie bislang mit dem eigenen Spitzensteuersatz von 45 Prozent versteuern müssen, ist das Sparmodell schon perfekt: Mit Hilfe eines für die Dauer des Studiums, zum Beispiel auf fünf Jahre, befristeten unentgeltlichen Nießbrauchs, überlässt man seinem Kind diese Immobilienerträge, damit es damit sein Studium finanziert. Ohne weiteres Einkommen ist die Steuerbelastung des Kindes auf die Mieteinkünfte deutlich niedriger als bei den Eltern. Hinweis: Abschreibungen für die Immobilie entfallen für die Zeit der Nutzungsüberlassung.

Für die Übertragung des Nutzungsrechts genügt ein schuldrechtlicher Vertrag. In den bestehenden Mietverträgen muss das Kind als Vermieter ausgewiesen werden – das geht allerdings nur mit Zustimmung der Mieter. Das entfällt, wenn die Familie den Zuwendungsnießbrauch wählt. Dazu muss das Nutzungsrecht notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. In beiden Fällen muss der Nachwuchs die laufenden Grundstückskosten übernehmen.

  • Wichtig: Dieses Modell sollte rechtssicher mit notariellem Vertrag und gegebenenfalls einem Grundbucheintrag umgesetzt werden, um steuerlich anerkannt zu werden. Eine steuerliche Beratung ist dringend zu empfehlen !

Beispielrechnung: Steuerersparnis beim Immobilien-Nießbrauch zur Studienfinanzierung

So sieht eine beispielsweise Steuerrechnung aus:

Mieteinkünfte der Eltern

Posten

Betrag (in Euro)

Mieterträge

28.000

Laufende Ausgaben für die Immobilie

- 7.000

Abschreibung

- 8.000

Zu versteuern mit dem übrigen Einkommen

13.000

Steuer (45 % Spitzensteuersatz plus Soli)

6.446

 

Mieteinkünfte des Kindes

Posten

Betrag (in Euro)

Mieterträge

28.000

Ausgaben für die Immobilie

- 7.000

Abschreibung

0

Einkünfte

21.000

Studienkosten

- 6.000

Zu versteuern

15.000

Einkommensteuer plus Soli

1.107

 

Steuerersparnis

Posten

Betrag (in Euro)

Gespart pro Jahr (6.446 Euro - 1.107 Euro =)

5.339

Steuerersparnis in fünf Jahren

26.659

Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche.

Hinweis: In diesem fiktiven Beispiel wurde der Spitzensteuersatz von 45 Prozent plus Soli pauschal angesetzt, was nur bei sehr hohen Einkommen realistisch ist. In der realen Steuerprogression wird ein Großteil eines mittleren zu versteuernden Einkommens niedriger besteuert.

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Sonderausgaben für Unterhalt

Haben Steuerzahler sich scheiden lassen oder lebt ihr Ehepartner getrennt, so beteiligt sich das Finanzamt an den Unterhaltszahlungen. Bis zu 13.805 Euro sind als Sonderausgaben absetzbar (Zeilen 19). Wer nach einer Trennung für den oder die Ex Beiträge zu einer Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung zahlt, darf das Geld ebenfalls geltend machen (Zeile 19/20). Voraussetzung ist, dass der Empfänger in Deutschland lebt und über die Anlage U zur Steuererklärung seine Zustimmung gibt, denn er wiederum muss den Unterhalt versteuern (über die Anlage SO zur Steuererklärung). Lässt die oder der Ex statt eines Versorgungsausgleichs eine Abfindung springen, ist die Zahlung ebenfalls absetzbar (Zeile 21-22). 

  • Hinweis: Voraussetzung ist, dass der unterstützte Ex-Partner in Deutschland lebt und dem Sonderausgabenabzug über die Anlage U zustimmt – denn er muss die erhaltenen Unterhaltszahlungen versteuern.

Revisionsverfahren X R 4/19

Haben Sie sich scheiden lassen und dadurch Einbußen bei ihrer eigenen Altersversorgung erlitten, die sie durch freiwillige Zahlungen wieder wettmachen wollen? Dann ist ein aktuelles Revisionsverfahren vor dem BFH für Sie interessant (Az. X R 4/19). Das Verfahren ist beim BFH noch anhängig. Es geht um die Frage, ob freiwillige Ausgleichszahlungen zur Wiederherstellung eigener Rentenansprüche als Werbungskosten statt Sonderausgaben abgezogen werden dürfen.

Wichtiger Hinweis zu Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten zählen steuerlich zwar zu den Sonderausgaben, werden aber nicht in der Anlage Sonderausgaben eingetragen. Sie werden ausschließlich in der Anlage Kind (Zeile 67 ff.) eingetragen ! Seit 2025 dürfen 80 Prozent der tatsächlichen Betreuungskosten, maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr, abgesetzt werden.

Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

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