Auf einen Blick
  • Für die Steuererklärung ist der zweiseitige Mantelbogen mit persönlichen Angaben Pflichtprogramm.

  • Mit der Anlage Sonderausgaben lässt sich einiges beim Fiskus herausholen. Was für Kirchensteuer, Spenden, Ausbildungskosten & Co. gilt.
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Der Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung ist der sogenannte Mantelbogen: Ein zweiseitiges Formular, zu dessen Abgabe jeder unbeschränkt Steuerpflichtige in Deutschland verpflichtet ist und in dem Angaben zur Person gemacht werden. Für einige Angaben, die früher im Mantelbogen gemacht wurden, gibt es mittlerweile eigene Steuerformulare. Das betrifft unter anderem auch die Sonderausgaben.

Was gehört in den Mantelbogen (Hauptvordruck)?

In den Mantelbogen trägt man, neben allgemeinen Angaben wie Name, Adresse, Steuernumer et cetera, zum Beispiel auch Beruf, Konfession, Familienstand und die Bankverbindung ein. Die abgefragten Angaben zur Steuernummer und zur steuerlichen Identifikationsnummer kann man aus dem letzten Steuerbescheid ablesen. Bei Zusammenveranlagung müssen im Mantelbogen stets die Informationen zu beiden Partnern angegeben werden.

Was ist die Anlage Sonderausgaben?

Lange war die Anlage Sonderausgaben Teil des Mantelbogens, seit 2019 gibt es dafür ein separates Steuerformular. Steuer sparende private Ausgaben gehören seitdem in die Anlagen „Sonderausgaben“ und "außergewöhnliche Belastungen“. Die Anlage Sonderausgaben umfasst alle Aufwendungen der privaten Lebensführung, die nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. In dem Vordruck schlummert großes Potenzial für einen Steuerrabatt, deshalb sollte man sich hier mit dem Ausfüllen Mühe geben.

 


Was ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag?

Wer die Anlage Sonderausgaben nicht ausfüllt, bekommt im Steuerbescheid automatisch einen Pauschbetrag von 36 beziehungsweise 72 Euro (ledige / verheiratete Steuerzahler) angerechnet.

Was kann man als Sonderausgaben absetzen?

In die Anlage Sonderausgaben gehören Versorgungsleistungen, die nicht über die Anlage Vorsorgeaufwand oder Anlage AV geltend gemacht werden. Außerdem finden hier die Kirchensteuer, Zuwendungen wie Spenden oder Mitgliedsbeiträge, aber auch Berufsausbildungskosten ihren PLatz. Die wichtigsten Zeilen der Anlage Sonderausgaben finden Sie im Folgenden kurz erklärt.

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Kirchensteuer

Gezahlte Kirchensteuern sind Sonderausgaben und gehören in Zeile 4 der Anlage Sonderausgaben. Das lohnt sich besonders für Arbeitnehmer. Den Betrag übernehmen Sie einfach aus der Jahreslohnbescheinigung Ihres Arbeitgebers. Auch das Kirchgeld, das einige Landeskirchen bei glaubensverschiedenen Ehepartnern erheben, ist abzugsfähig. Den Steuerabzug gibt es auch für Erben, die die Steuerschuld ihres Erblassers beglichen haben (BFH-Urteil vom 21.7.2016, Az. X R 43/13). Der Fiskus will aber in 2020 zurückerstattete Kirchensteuer gegenrechnen – den einzutragenden Wert übernimmt man aus dem Steuerbescheid für 2019.

Spenden

Geldspenden an mildtätige, kirchliche, religiöse oder gemeinnützige Organisationen sind ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar (Zeilen 5 und 6). Bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und Wählervereinigungen (Zeilen 7 und 8) beteiligt sich der Fiskus mit 50 Prozent der Ausgaben, höchstens aber mit 825 Euro (Ehegatten 1.650 Euro).

Biallo-Tipp:

Seit 2017 müssen der Steuererklärung keine Belege mehr beigefügt werden. Wenn das Finanzamt nachfragt, sollte man die Unterlagen aber parat haben. Bei Spenden von mehr als 200 Euro erwartet der Fiskus meist eine Spendenbescheinigung der jeweiligen Organisation – bei geringeren Beträgen reicht auch der  Kontoauszug als Nachweis.
  • Tipp zu Corona & Steuern: Der vereinfachte Spendennachweis gilt auch für Zahlungen auf Sonderkonten des Staates oder anerkannter Wohlfahrtsverbände, wenn das Geld zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bestimmt ist. Ab 2021 gilt der vereinfachte Spendennachweis sogar bis zu einer Höhe von 300 Euro.

Berufsausbildungskosten

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder ein Erststudium darf man bis zu einer Summe von 6.000 Euro weiterhin nur als Sonderausgaben absetzen (Zeilen 13/14). Dazu gehört auch die Weiterbildung in einem erlernten, aber nicht ausgeübten Beruf.

Das Bundesverfassungsgericht hat leider mit Beschluss vom 19.11.2019 (Az. 2 BvL 22-27/14) die steuerliche Benachteiligung von Erststudenten abgesegnet. Sie dürfen nach wie vor ihre Studienkosten nicht als Werbungskosten über die Anlage N abrechnen. Ihnen bleibt wie bisher nur der Sonderausgabenabzug. Ein möglicher Steuervorteil verpufft allerdings, wenn man nicht über ausreichend hohe Einkünfte verfügt, um den Steuer sparenden Abzug auch auszuschöpfen.

  • Biallo-Tipp: Negativ hat das Bundesverfassungsgericht nur über die Kosten eines Erststudiums entscheiden. Wer dagegen ein duales oder Zweitstudium (Master) absolviert, in die Lehre geht oder neben dem Beruf an einer Fern-Uni eingeschrieben ist, kann diese Kosten als Werbungskosten abziehen (Anlage N).

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Steuerspar-Tipp: Nießbrauch fürs Kind

Mit einer pfiffigen Gestaltung gelingt es aber doch, das Finanzamt an den Kosten des Studiums zu beteiligen. Denn nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13.12.2016 (Az. 11 K 2951/15) ist es völlig legal, wenn die Eltern ihrem studierenden Kind statt des fälligen Barunterhalts gleich eine ganze Einkommensquelle auf Zeit überlassen, damit der akademische Nachwuchs sein Studium selbst finanziert.

Besitzen die Eltern zum Beispiel eine vermietete Immobilie, deren Ertrag sie bislang mit dem eigenen Spitzensteuersatz von 45 Prozent versteuern müssen, ist das Sparmodell schon perfekt: Mit Hilfe eines auf fünf Jahre (2021 bis 2025) befristeten unentgeltlichen Nießbrauchs überlässt man seinem Kind diese Immobilienerträge, damit es damit sein Studium finanziert. Ohne weiteres Einkommen ist die Steuerbelastung des Kindes auf die Mieteinkünfte deutlich niedriger als bei den Eltern.

Für die Übertragung des Nutzungsrechts genügt ein schuldrechtlicher Vertrag. In den bestehenden Mietverträgen muss das Kind als Vermieter ausgewiesen werden – das geht allerdings nur mit Zustimmung der Mieter. Das entfällt, wenn die Familie den „Zuwendungsnießbrauch“ wählt. Dazu muss das Nutzungsrecht notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. In beiden Fällen muss der Nachwuchs die laufenden Grundstückskosten übernehmen.

Wichtig: Abschreibungen für die Immobilie entfallen für die Zeit der Nutzungsüberlassung. So sieht die Steuerrechnung aus:

Beispielrechnung: Steuerersparnis beim Immobilien-Nießbrauch zur Studienfinanzierung

Mieteinkünfte der Eltern
Betrag
Mieterträge
28.000 Euro
Laufende Ausgaben für die Immobilie - 7.000 Euro
Abschreibung
- 8.000 Euro
Zu versteuern mit dem übrigen Einkommen 13.000 Euro
Steuer (45 % Spitzensteuersatz plus Soli) 6.446 Euro

Quelle: Biallo.de; nach eingener Recherche. Stand: April 2021.

Hinweis: Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nicht nur praktisch, sondern bieten der ganzen Familie bei richtiger Ausgestaltung auch enormes Sparpotential. Vom Job für den Ehepartner über eine günstige Vermietung innerhalb der Familie bis hin zum Darlehen an die Verwandtschaft: Wie Sie mit Veträgen zwischen nahen Angehörigen Steuern sparen erklären wir in unserem Ratgeber zu diesem Thema.

Biallo-Lesetipp: Tipps für die Steuererklärung & Steuerformulare 2020

Tipps & Tricks zum Steuern sparen für die Steuererklärung 2020 und was dazu die wichtigsten Steuerformulare sind, erfahren Sie in unserem  Übersichtsartikel zur Biallo-Steuerserie 2020.


Mieteinkünfte des Kindes
Betrag
Mieterträge
28.000 Euro
Ausgaben für die Immobilie
- 7.000 Euro
Abschreibung
0 Euro
Einkünfte 21.000 Euro
Studienkosten - 6.000 Euro
Zu versteuern
15.000 Euro
Einkommensteuer plus Soli 1.107 Euro
Gespart pro Jahr (6.446 minus 1.107) 5.339 Euro
Steuerersparnis in fünf Jahren (2021 bis 2025) 26.659 Euro

Quelle: Biallo.de; nach eingener Recherche. Stand: April 2021.

Sonderausgabenabzug für Unterhalt

Haben Steuerzahler sich scheiden lassen oder lebt ihr Ehepartner getrennt, so beteiligt sich das Finanzamt an den Unterhaltszahlungen. Bis zu 13.805 Euro sind als Sonderausgaben absetzbar (Zeilen 19). Wer nach einer Trennung für den oder die Ex Beiträge zu einer Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung zahlt, darf das Geld ebenfalls geltend machen (Zeile 19/20). Voraussetzung ist, dass der Empfänger in Deutschland lebt und über die Anlage U zur Steuererklärung seine Zustimmung gibt, denn er wiederum muss den Unterhalt versteuern (über die Anlage SO zur Steuererklärung). Lässt die oder der Ex statt eines Versorgungsausgleichs eine Abfindung springen, ist die Zahlung ebenfalls absetzbar (Zeile 21-22).

  • Biallo-Tipp: Haben Sie sich scheiden lassen und dadurch Einbußen bei ihrer eigenen Altersversorgung erlitten, die sie durch freiwillige Zahlungen wieder wettmachen wollen? Dann ist ein aktuelles Revisionsverfahren vor dem BFH für Sie interessant (Az. X R 4/19). Die obersten Steuerrichter des Landes müssen nämlich klären, ob derartige Zahlungen zur Wiederauffüllung der Rentenansprüche als Sonderausgaben oder als vorab entstandene Werbungskosten für künftige Renteneinkünfte geltend gemacht werden können.

Haben Sie in 2020 solche Zahlungen geleistet, machen Sie diese über die Anlage R als Werbungskosten geltend. Lehnt das Finanzamt den Abzug ab, legen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und beantragen unter Hinweis auf den anhängigen Musterprozess „Ruhen des Verfahrens“. So profitieren Sie vielleicht später ohne eigenes Prozessrisiko von einem steuerzahlerfreundlichen Richterspruch.

Steuererklärung für 2019 noch nicht fertig?

Falls Sie noch an Ihrer Steuererklärung 2019 sitzen oder diese noch machen müssen, schauen Sie gerne noch einmal in unseren praktischen Steuer-Ratgeber für das Jahr 2019. Alle dafür geltenden Steuerregelungen finden Sie übersichtlich dargestellt in einer PDF zum Download unter:

Steuererklärung 2019: Steuern sparen mit Sonderausgaben.

In einem weiteren Ratgeber auf biallo.de erklären wir Ihnen, woran Sie eine seriöse Spendenorganisation erkennen.

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Über den Autor Michael Schreiber

Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

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