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Auf einen Blick
Mit der Anlage Sonderausgaben holen Sie oft mehr raus, als viele denken: Kirchensteuer, Spenden, Ausbildungskosten und sogar Unterhalt lassen sich steuerlich geltend machen – wenn Sie die Regeln kennen. Hier erfahren Sie, was genau Sie in Ihrer Steuererklärung absetzen können und worauf es beim Ausfüllen des Steuerformulars ankommt.
In den Mantelbogen tragen Sie allgemeine Angaben wie Name, Adresse, Familienstand, Beruf, Religionszugehörigkeit und Bankverbindung ein. Auch Ihre Steuer-ID und Steuernummer finden hier Platz. Zu entnehmen sind diese Daten zum Beispiel dem letzten Steuerbescheid. Bei einer gemeinsamen Veranlagung müssen die Daten beider Ehepartner im Mantelbogen angegeben werden.
Lange war die Anlage Sonderausgaben Teil des Mantelbogens, seit 2019 gibt es dafür ein separates Steuerformular. Steuer sparende private Ausgaben gehören seitdem in die Anlagen „Sonderausgaben“ und "außergewöhnliche Belastungen“.
Die Anlage Sonderausgaben umfasst alle Aufwendungen der privaten Lebensführung, die nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. In dem Vordruck schlummert großes Potenzial für einen Steuerrabatt, deshalb sollte man sich hier mit dem Ausfüllen Mühe geben.
Liegen Ihre sonstigen Sonderausgaben (zum Beispiel Spenden oder Kirchensteuer) unter dem Pauschbetrag, berücksichtigt das Finanzamt automatisch 36 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 72 Euro bei Ehepaaren. Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Altersvorsorge sind davon ausgenommen und werden gesondert berücksichtigt.
Der Pauschbetrag wird ohne Antrag automatisch angerechnet, sofern keine höheren tatsächlichen Sonderausgaben nachgewiesen werden.
In die Anlage Sonderausgaben gehören Versorgungsleistungen, die nicht über die Anlage Vorsorgeaufwand oder Anlage AV geltend gemacht werden. Außerdem finden hier die Kirchensteuer, Zuwendungen wie Spenden oder Mitgliedsbeiträge, aber auch Berufsausbildungskosten ihren Platz. Die folgenden Posten gehören typischerweise in die Anlage Sonderausgaben:
Gezahlte Kirchensteuern sind Sonderausgaben und gehören in Zeile 4 der Anlage Sonderausgaben. Das lohnt sich besonders für Arbeitnehmer. Den Betrag übernehmen Sie einfach aus der Jahreslohnbescheinigung Ihres Arbeitgebers. Auch das sogenannte „besondere Kirchgeld“ bei konfessionsverschiedenen Ehen ist absetzbar. Den Steuerabzug gibt es auch für Erben, die die Steuerschuld ihres Erblassers beglichen haben (BFH-Urteil vom 21.7.2016, Az. X R 43/13). Der Fiskus will aber in 2020 zurückerstattete Kirchensteuer gegenrechnen – den einzutragenden Wert übernimmt man aus dem Steuerbescheid des Rückzahlungsjahres.
Geldspenden an mildtätige, kirchliche, religiöse oder gemeinnützige Organisationen sind ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar (Zeilen 5 und 6). Bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und Wählervereinigungen (Zeilen 7 und 8) beteiligt sich der Fiskus mit 50 Prozent der Ausgaben, höchstens aber mit 825 Euro (Ehegatten 1.650 Euro).
Seit 2017 müssen der Steuererklärung keine Belege mehr beigefügt werden. Spendenbescheinigungen sollten aber griffbereit sein, falls das Finanzamt sie anfordert. Für Geldspenden bis 300 Euro gilt der vereinfachte Nachweis – ein Kontoauszug oder Überweisungsbeleg genügt. Für höhere Beträge ist in der Regel eine Zuwendungsbestätigung der Organisation erforderlich.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder ein Erststudium darf man bis zu einer Summe von 6.000 Euro weiterhin nur als Sonderausgaben absetzen (Zeilen 13/14). Dazu gehört auch die Weiterbildung in einem erlernten, aber nicht ausgeübten Beruf.
Das Bundesverfassungsgericht hat leider mit Beschluss vom 19.11.2019 (Az. 2 BvL 22-27/14) entschieden, dass Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung nur als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Ein Verlustvortrag ist in diesen Fällen nicht möglich. Wer keine Einkünfte hat, profitiert also steuerlich nicht.
Anders sieht es bei einem dualen Studium, einem Zweitstudium (zum Beispiel einem "Master") oder einer berufsbegleitenden Weiterbildung aus: Diese Aufwendungen gelten als Werbungskosten und können in der Anlage N geltend gemacht werden.
Mit einer pfiffigen Gestaltung gelingt es aber doch, das Finanzamt an den Kosten des Studiums zu beteiligen. Denn nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13.12.2016 (Az. 11 K 2951/15) ist es völlig legal, wenn die Eltern ihrem studierenden Kind statt des fälligen Barunterhalts gleich eine ganze Einkommensquelle auf Zeit überlassen, damit der akademische Nachwuchs sein Studium selbst finanziert.
Ein Beispiel: Besitzen die Eltern zum Beispiel eine vermietete Immobilie, deren Ertrag sie bislang mit dem eigenen Spitzensteuersatz von 45 Prozent versteuern müssen, ist das Sparmodell schon perfekt: Mit Hilfe eines für die Dauer des Studiums, zum Beispiel auf fünf Jahre, befristeten unentgeltlichen Nießbrauchs, überlässt man seinem Kind diese Immobilienerträge, damit es damit sein Studium finanziert. Ohne weiteres Einkommen ist die Steuerbelastung des Kindes auf die Mieteinkünfte deutlich niedriger als bei den Eltern. Hinweis: Abschreibungen für die Immobilie entfallen für die Zeit der Nutzungsüberlassung.
Für die Übertragung des Nutzungsrechts genügt ein schuldrechtlicher Vertrag. In den bestehenden Mietverträgen muss das Kind als Vermieter ausgewiesen werden – das geht allerdings nur mit Zustimmung der Mieter. Das entfällt, wenn die Familie den Zuwendungsnießbrauch wählt. Dazu muss das Nutzungsrecht notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. In beiden Fällen muss der Nachwuchs die laufenden Grundstückskosten übernehmen.
So sieht eine beispielsweise Steuerrechnung aus:
Mieteinkünfte der Eltern
Posten | Betrag (in Euro) |
---|---|
Mieterträge | 28.000 |
Laufende Ausgaben für die Immobilie | - 7.000 |
Abschreibung | - 8.000 |
Zu versteuern mit dem übrigen Einkommen | 13.000 |
Steuer (45 % Spitzensteuersatz plus Soli) | 6.446 |
Mieteinkünfte des Kindes
Posten | Betrag (in Euro) |
---|---|
Mieterträge | 28.000 |
Ausgaben für die Immobilie | - 7.000 |
Abschreibung | 0 |
Einkünfte | 21.000 |
Studienkosten | - 6.000 |
Zu versteuern | 15.000 |
Einkommensteuer plus Soli | 1.107 |
Steuerersparnis
Posten | Betrag (in Euro) |
---|---|
Gespart pro Jahr (6.446 Euro - 1.107 Euro =) | 5.339 |
Steuerersparnis in fünf Jahren | 26.659 |
Hinweis: In diesem fiktiven Beispiel wurde der Spitzensteuersatz von 45 Prozent plus Soli pauschal angesetzt, was nur bei sehr hohen Einkommen realistisch ist. In der realen Steuerprogression wird ein Großteil eines mittleren zu versteuernden Einkommens niedriger besteuert.
Haben Steuerzahler sich scheiden lassen oder lebt ihr Ehepartner getrennt, so beteiligt sich das Finanzamt an den Unterhaltszahlungen. Bis zu 13.805 Euro sind als Sonderausgaben absetzbar (Zeilen 19). Wer nach einer Trennung für den oder die Ex Beiträge zu einer Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung zahlt, darf das Geld ebenfalls geltend machen (Zeile 19/20). Voraussetzung ist, dass der Empfänger in Deutschland lebt und über die Anlage U zur Steuererklärung seine Zustimmung gibt, denn er wiederum muss den Unterhalt versteuern (über die Anlage SO zur Steuererklärung). Lässt die oder der Ex statt eines Versorgungsausgleichs eine Abfindung springen, ist die Zahlung ebenfalls absetzbar (Zeile 21-22).
Haben Sie sich scheiden lassen und dadurch Einbußen bei ihrer eigenen Altersversorgung erlitten, die sie durch freiwillige Zahlungen wieder wettmachen wollen? Dann ist ein aktuelles Revisionsverfahren vor dem BFH für Sie interessant (Az. X R 4/19). Das Verfahren ist beim BFH noch anhängig. Es geht um die Frage, ob freiwillige Ausgleichszahlungen zur Wiederherstellung eigener Rentenansprüche als Werbungskosten statt Sonderausgaben abgezogen werden dürfen.
Haben Sie derartige Zahlungen geleistet, machen Sie diese über die Anlage R als Werbungskosten geltend. Lehnt das Finanzamt den Abzug ab, legen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und beantragen unter Hinweis auf den anhängigen Musterprozess „Ruhen des Verfahrens“. So profitieren Sie vielleicht später ohne eigenes Prozessrisiko von einem steuerzahlerfreundlichen Richterspruch.
Kinderbetreuungskosten zählen steuerlich zwar zu den Sonderausgaben, werden aber nicht in der Anlage Sonderausgaben eingetragen. Sie werden ausschließlich in der Anlage Kind (Zeile 67 ff.) eingetragen ! Seit 2025 dürfen 80 Prozent der tatsächlichen Betreuungskosten, maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr, abgesetzt werden.