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Rente & Steuern

Rentenbesteuerung: Wie viel Steuer auf die Rente fällt an?

Michael Schreiber
Autor
Aktualisiert am: 27.06.2023

Auf einen Blick

  • Renten gehören zum steuerpflichtigen Einkommen. Allerdings müssen Renten dank verschiedener Freibeträge oft noch nicht voll versteuert werden.
  • Unser Ratgeber erklärt, wie die unterschiedlichen Renteneinkünfte besteuert werden und wann Renten steuerfrei sind.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Rentenbesteuerung: Renten sind steuerpflichtiges Einkommen
  2. Gesetzliche Rente: Wie viel Steuer auf meine Rente muss ich zahlen?
  3. Steuer für Rentner: Private Rentenversicherung
  4. Steuer auf Rente: Betriebsrente, Riester, Rürup
  5. Welche steuerfreien Renten gibt es?
  6. Doppelbesteuerung: Rentenbesteuerung Urteil BFH
  7. Pensionen & Betriebsrenten: Besteuerung von Werkspensionären und Beamten im Ruhestand

Nach den jüngsten verfügbaren Daten des statistischen Bundesamtes waren in 2018 rund 7,3 Millionen Rentner mit ihren Altersbezügen steuerpflichtig. Aber auch wenn man eine Steuererklärung abgeben muss, kann man dank zahlreicher Ausgabenposten und Freibeträge steuerfrei bleiben. Wie die unterschiedlichen Rentenarten besteuert werden, erläutert Ihnen dieser Ratgeber.

 

Rentenbesteuerung: Renten sind steuerpflichtiges Einkommen

Viele Rentner sind verunsichert darüber, ob sie auch im Alter weiter Steuern zahlen müssen oder endlich ihren Ruhestand ohne Finanzamt genießen können. Das bleibt für viele ein unerfüllbarer Traum, denn Renten gehören seit jeher zum steuerpflichtigen Einkommen. Allerdings müssen sie momentan oft noch nicht voll versteuert werden. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil tatsächlich ist und ob am Ende wirklich Steuern gezahlt werden müssen, hängt von vielen individuellen Faktoren ab und lässt sich deshalb nicht pauschal beantworten.

Alterseinkünftegesetz: Lückenloses Meldeverfahren

Im Ruhestand als Rentner einfach der Aufmerksamkeit des Finanzamtes entgehen? Das funktioniert nicht. Denn mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber ein neues lückenloses Meldeverfahren eingeführt, mit dem das Finanzamt Einblick auch in die Einkünfte der Senioren erhält, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben. Alle öffentlichen und private Rentenkassen, Versorgungswerke, Pensionskassen und -fonds sowie die Lebensversicherer melden bereits seit 2005 auf elektronischem Weg sämtliche ausgezahlten Renten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) in Brandenburg.

Mit dem Alterseinkünftegesetz hat die Große Koalition zudem die Besteuerung der Renteneinkünfte ab 2005 neu geregelt. Wer 2005 bereits im Ruhestand war oder erstmals eine gesetzliche Rente bezog, muss seither 50 Prozent seiner Altersbezüge versteuern. Da Rentner gleichzeitig hohe Steuerfreibeträge nutzen können, ergibt sich für viele deshalb keine Steuerlast. Wenn der Rentner jedoch noch eine zweite Rente oder andere Zusatzeinkünfte erzielt, schaut das schnell ganz anders aus: Dann ist das steuerfreie Existenzminimum fix aufgebraucht.

Steuer auf Rente: Steuerpflichtiger Anteil

Außerdem steigt für jeden weiteren Rentenjahrgang seit 2006 der steuerpflichtige Anteil der Rente kontinuierlich an, bis im Jahr 2040 die kompletten Auszahlungen versteuert werden müssen. Kommende Rentnerjahrgänge werden also immer stärker zur Kasse gebeten. Wer 2022 in Rente gegangen ist, versteuert bereits 82 Prozent seiner Altersbezüge – 2023 steigt der steuerpflichtige Anteil für Neurentner auf 83 Prozent. Alle weiteren nachfolgenden Rentensteigerungen sind als “Rentenanpassungsbetrag“ voll steuerpflichtig.

Wie viel Rente ist steuerfrei?

Der steuerfreie Anteil der Rente wird im Steuerbescheid des ersten vollen Rentnerjahres in einen festen Eurobetrag umgewandelt und bis zum Lebensende festgeschrieben. Ärgerlich daran: Alle weiteren Rentenerhöhungen in den Folgejahren sind damit voll steuerpflichtig. Das kann sogar dazu führen, dass Rentner nach einer üppigen Rentenerhöhung mehr Altersrente erhalten – jedoch gleichzeitig die Grenzen zur Steuerpflicht überschreiten und Einkommensteuer zahlen müssen. Von der Rentenerhöhung bleibt dann spürbar weniger im Geldbeutel.

 

Gesetzliche Rente: Wie viel Steuer auf meine Rente muss ich zahlen?

Welcher Anteil der gesetzlichen Rente steuerpflichtig ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Dazu eine Übersicht:

Rentenbeginn Steuerpflichtiger Anteil
(in Prozent)
Rentenfreibetrag
(in Prozent)
 bis 2005  50  50
 2006  52  48
 2007  54  46
 2008  56  44
 2009  58  42
 2010  60  40
 2011  62  38
 2012  64  36
 2013  66  34
 2014  68  32
 2015  70  30
 2016  72  28
 2017  74  26
 2018  76  24
 2019  78  22
 2020  80  20
 2021  81  19
 2022  82  18
 2023  83  17
 2024  84  16
 2025  85  15
 2026  86  14
 2027  87  13
 2028  88  12
 2029  89  11
 2030  90  10
 2031  91  9
 2032  92  8
 2033  93  7
 2034  94  6
 2035  95  5
 2036  96  4
 2037  97  3
 2038  98  2
 2039  99  1
 2040  100  0

Quelle: § 22 Nr. 1 Satz 3a aa Einkommensteuergesetz, Stand: Juni 2023.

Rentenbesteuerung 2023 – ein Beispiel

Ein lediger Rentner geht im Januar 2022 in den Ruhestand und erhält übers Jahr insgesamt 22.500 Euro Rente. Der Rentenfreibetrag für dieses Jahr beträgt 18 Prozent – es bleiben demnach 4.050 Euro seiner Rente steuerfrei. Dieser Betrag erhöht sich in den Folgejahren nicht mehr – alle weiteren Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig. Durch Rentensteigerungen zum 1. Juli 2023 (4,39 Prozent) erhält unser Rentner im Jahr 2023 insgesamt 23.054 Euro Rente. Davon bleiben 4.050 Euro steuerfrei, abgezogen werden auch noch 102 Euro Werbungskostenpauschale. Es ergibt sich eine steuerpflichtige Rente von 18.902 Euro. Diese liegt deutlich über dem steuerlichen Grundfreibetrag für 2023 von 10.908 Euro – unser Rentner muss also in jedem Fall eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ist das Eine – ob das Finanzamt am Ende überhaupt eine Steuer einfordert, steht dagegen auf einem anderen Blatt. Faustregel: Wer 2022 in den alten Bundesländern in den Ruhestand gegangen ist und nur von seiner Altersrente ohne weitere Zusatzeinkünfte lebt, bleibt bei einer Monatsrente von bis zu 1.238 Euro steuerlich unbehelligt. Bei höheren Renten müssen trotzdem nicht alle Senioren auch wirklich Steuern zahlen – Freibeträge und Steuervergünstigungen drücken das steuerpflichtige Einkommen.

Rentenbesteuerung Tabelle: Wie viel Rente ist steuerfrei?

Wie viel gesetzliche Rente steuerfrei bleibt, sofern keine Zusatzeinkünfte erzielt werden, zeigt Ihnen die folgende Tabelle:

Rentenbeginn Rente Westtarif in Euro
(Jahr / Monat)
Rente Osttarif in Euro
(Jahr / Monat)
 2005  19.948 / 1.706  18.522 / 1.590
 2006  19.418 / 1.661  18.110 / 1.555
 2007  18.979 / 1.623  17.764 / 1.525
 2008  18.657 / 1.596  17.554 / 1.507
 2009  18.271 / 1.563  17.286 / 1.484
 2010  17.823 / 1.525  16.922 / 1.453
 2011  17.489 / 1.496  16.652 / 1.430
 2012  17.123 / 1.465  16.459 / 1.413
 2013  16.744 / 1.432  16.262 / 1.396
 2014  16.437 / 1.406  16.029 / 1.376
 2015  16.210 / 1.387  15.887 / 1.364
 2016  15.960 / 1.365  15.752 / 1.352
 2017  15.672 / 1.341  15.528 / 1.333
 2018  15.407 / 1.318  15.296 / 1.313
 2019  15.135 / 1.295  15.066 / 1.294
 2020  14.782 / 1.265  14.751 / 1.267
 2021  14.679 / 1.256  14.679 / 1.260
 2022  14.468 / 1.238  14.468 / 1.242

Quelle: Stiftung Warentest/Finanztest, Stand: Juni 2023.

Erläuterungen zum Verständnis der Tabelle: Genannt ist die Bruttorente pro Person, Ehegatten verdoppeln die Werte. Gerechnet wurde mit 7,95 / 3,05 Prozent Beitrag für die gesetzliche Kranken- / Pflegeversicherung. Die im Dezember 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale ist berücksichtigt. Die Spalte Monatsrente weist die Renten nach Anpassung im Monat Juli 2022 aus. 

  • Hinweis: Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Selbstständigen steht es dagegen meist frei, in welcher Form sie fürs Alter vorsorgen. Neben privaten Versicherungen können sie dafür jedoch ebenfalls die gesetzliche Rentenversicherung nutzen. Wie Selbstständige und Freiberufler mit der gesetzlichen Rente Vorsorge treffen und so mehr Rente bekommen, erläutert Ihnen ein weiterer Ratgeber von uns.

 

Steuer für Rentner: Private Rentenversicherung

Bezüge aus privat abgeschlossenen Rentenversicherungen oder aus sonstigen Verpflichtungsgründen (zum Beispiel Renten aus dem Verkauf eines Mietshauses) unterliegen ebenfalls der Steuerpflicht – allerdings nur mit einem niedrigen Ertragsanteil der Steuerpflicht. Dessen Höhe richtet sich nach dem Alter des Versicherten zu Rentenbeginn und gilt lebenslang. Diese steuerliche Behandlung gilt auch für Leibrenten mit befristeter Laufzeit (etwa Berufs- und Erwerbsminderungsrenten). Für sie gelten sogar noch günstigere Ertragsanteile. So greift der Fiskus bei einer zehnjährigen Rentendauer nur auf zwölf Prozent der Zahlung zu.

Rentenbeginn mit dem ... Lebensjahr Ertragsanteil in % Steuerpflichtig bei einer Rente von 1.500 Euro
60 / 61 22 330 Euro
62 21 315 Euro
63 20 300 Euro
64 19 285 Euro
65 / 66 18 270 Euro
68 16 240 Euro

 

Steuer auf Rente: Betriebsrente, Riester, Rürup

Auch staatlich geförderte private Renten sind – je nach Vertragstyp – in voller Höhe oder nur zum Teil steuerpflichtig.

Riester Rente, Rürup Rente und Steuer

Altersvorsorgeprodukte wie Riester- und Rürup-Verträge bleiben in der Ansparphase komplett steuerfrei – die zum Aufbau der Rente notwendigen Beiträge lassen sich von der Steuer absetzen. Im Gegenzug hält der Fiskus später beim Rentenbezug auf die kompletten Auszahlungen die Hand auf.

Betriebsrente und Steuer

Bei Betriebsrenten von der Ex-Firma hängt die Höhe der späteren Steuerpflicht der Rente davon ab, ob man seinen Rentenanspruch durch eigene Beiträge aus voll oder pauschal versteuertem Einkommen oder ohne eigenes Zutun nur mit Leistungen der Firma aufgebaut hat. Ist ersteres der Fall, unterliegt die Betriebsrente nur mit einem niedrigen Ertragsanteil der Besteuerung. Im zweiten Fall unterliegt die Rente in voller Höhe der Steuer (nachgelagerte Besteuerung).

Wichtig zu wissen: Seit 2004 sind Betriebsrenten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch noch voll beitragspflichtig. Seit damals werden Kapitalauszahlungen fiktiv in eine Rente für 120 Monate umgerechnet und auf die fiktive Monatsrente werden zehn Jahre lang Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kassiert. Aufgrund eines ab 2020 eingeführten Freibetrages von zunächst 159,25 Euro bleibt ein Sockelbetrag immer abgabenfrei und erst für den darüber hinausgehenden Betrag sind volle Krankenkassenbeiträge fällig. Der Freibetrag gilt allerdings nur für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge und steigt jährlich – für 2023 beträgt er aktuell 169,75 Euro. Bekommt jemand mehrere Betriebsrenten, werden diese zusammengerechnet. Für die Pflegeversicherung muss weiter auf die komplette Betriebsrente der Pflegebeitrag bezahlt werden.

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Welche steuerfreien Renten gibt es?

Es gibt auch Renten, die das Finanzamt ungeschoren lässt. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten sowie Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden, sind komplett steuerfrei. Das gilt auch für Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sie brauchen in der Steuererklärung deshalb nicht angegeben zu werden. Kapitalauszahlungen aus einer privaten Renten- oder Kapitallebensversicherung sind steuerfrei, wenn der Vertrag vor 2005 mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen wurde. Neu seit 1. Januar 2023: Auch der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlages geleistet wird, wird steuerfrei gestellt. 

 

Doppelbesteuerung: Rentenbesteuerung Urteil BFH

Zahlen Rentner heute schon doppelt Steuern? Mit dieser kniffeligen Frage musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2021 in zwei Musterprozessen auseinandersetzen. Im Kern ging es in beiden Streitfällen um die Frage, ob der Gesetzgeber die Umstellung vom alten auf das neue Besteuerungssystem für Renteneinkünfte richtig umgesetzt hat. In den vorliegenden Fällen erkannten die obersten deutschen Steuerrichter zwar keine Doppelbesteuerung (Az. X R 20/19 und X R 33/19), sahen jedoch grundsätzlich die Gefahr.

Zum 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber auf die Urteile reagiert und festgelegt, dass sämtliche Einzahlungen von Arbeitnehmern in die gesetzliche Rentenversicherung als Vorsorgeaufwendungen bei der Steuer voll absetzbar sind. Ursprünglich war vorgesehen, dass die volle Absetzbarkeit erst in 2025 erfolgen sollte. Bisher waren Altersvorsorge-Aufwendungen nur zu einem Teil absetzbar – 2022 konnten Arbeitnehmer maximal 94 Prozent der Abzüge geltend machen, für 2023 waren ursprünglich 96 Prozent absetzbar. Die zum Jahresanfang beschlossene Änderung ist also nur eine schnellere Umsetzung dessen, was ohnehin vorgesehen war. Im Klartext: Am Ende können Arbeitnehmer für dieses Jahr zeitlich vorgezogen ganze vier Prozent mehr Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen.

 

Pensionen & Betriebsrenten: Besteuerung von Werkspensionären und Beamten im Ruhestand

Für Werkspensionäre und Beamte im Ruhestand gelten andere Spielregeln als für Rentner. Hier rechnet der ehemalige Arbeitgeber die steuerpflichtigen Altersbezüge über die jährliche Lohnsteuerbescheinigung (früher Lohnsteuerkarte) ab. Sie sind in voller Höhe als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuerpflichtig. Anders als aktive Arbeitnehmer können Werkspensionäre einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag beanspruchen und so einen Teil der betrieblichen Altersversorgung steuerfrei kassieren. Den Freibetrag berücksichtigt der ehemalige Chef normalerweise automatisch beim Steuereinbehalt von der Werkspension. 

Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

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