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Auf einen Blick
Für die Pflegeversicherung müssen ab Januar alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer und für die Krankenversicherung die meisten von ihnen mehr zahlen. Auf der anderen Seite gibt es steuerliche Entlastungen.
Der Gesamtbeitrag – einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung – steigt zum Jahreswechsel auf durchschnittlich 41,9 Prozent. Arbeitnehmer mit Kind zahlen davon genau die Hälfte – im Schnitt also 20,95 Prozent. 2024 waren es noch 20,45 Prozent. Für Kinderlose kommen wie bisher noch 0,6 Prozent dazu.
Das heißt: Von einem Bruttoentgelt von 2.000 Euro gehen im Schnitt 419 Euro an die Sozialversicherung. Das sind zehn Euro mehr als 2024.
Welche Änderungen gibt es 2025 in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung? Hier ein Überblick:
Der Beitragssatz bleibt unverändert bei 18,6 Prozent. Laut dem jüngst veröffentlichten Rentenversicherungsbericht ist in der als wahrscheinlich angesehenen „mittleren Variante“ der Lohnentwicklung damit zu rechnen, dass der Beitragssatz „bis zum Jahr 2027 beim aktuellen Wert von 18,6 Prozent stabil“ bleibt. Danach ist mit höheren Beiträgen zu rechnen.
Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung bleibt auch im Jahr 2025 bei 2,6 Prozent.
Der Beitragssatz in der Pflegversicherung steigt Anfang 2025 um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent. Arbeitgeber beteiligen sich hieran mit 1,8 Prozent – mit Ausnahme von Sachsen, wo auf Arbeitgeber nur 1,3 Prozent, auf Arbeitnehmer jedoch 2,3 Prozent entfallen. Generell gilt: Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zusatzbeitrag von 0,6 Prozent. Umgekehrt gilt für Versicherte mit mehreren Kindern unter 25 Jahren ein Beitragsabschlag von 0,25 Prozentpunkten. Dies gilt vom zweiten bis zum fünften Kind. 2025 gibt es also folgende Beitragssätze:
Es wird insgesamt wohl im Schnitt um 0,8 Prozentpunkte teurer. Es bleibt zwar beim allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent. Dieser gilt für alle Krankenkassen. Hinzu kommt aber ein je nach Kasse unterschiedlicher (“kassenindividueller”) Zusatzbeitrag. Den gesamten Beitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2025 wurde vom Bundesgesundheitsminister auf 2,5 Prozent (bislang 1,7 Prozent) festgesetzt – ein Plus von 0,8 Punkten. Daran ist aber keine Kasse gebunden. Für die meisten gesetzlich Versicherten hat der durchschnittliche Zusatzbeitrag keine direkte Bedeutung. Anders bei privat Krankenversicherten: Bei ihnen wird auf dessen Basis der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherungsprämie errechnet. 2025 beträgt dieser 471,32 Euro.
Beim Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung lohnt sich ein Kassenvergleich. Denn jede Kasse legt diesen Beitrag entsprechend ihrer finanziellen Situation fest. Versicherte mit einem Bruttoeinkommen von 3.000 Euro zahlen bei einem Zusatzbeitrag von 1,50 Prozent monatlich 22,50 Euro zusätzlich für die Krankenversicherung. Bei einem Zusatzbeitrag von 3 Prozent sind es 45 Euro. Da kann sich ein Krankenkassenwechsel schon lohnen.
Wenn eine gesetzliche Krankenkasse ihren Beitrag erhöht, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht, wobei eine Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten immer einzuhalten ist. Die Kündigung müssen Versicherte nicht persönlich erklären. Sie können einfach eine neue Kasse wählen. Diese kümmert sich dann um die Kündigungs- und Wechselmodalitäten. Eine Übersicht über die Zusatzbeiträge der einzelnen Kassen erhalten Sie unter www.krankenkassen.de.
insgesamt | Anteil Arbeitnehmer | |||
---|---|---|---|---|
Allgemeine Rentenversicherung | 18,6 | 9,3 | ||
Arbeitslosenversicherung | 2,6 | 1,3 | ||
Krankenversicherung, allgemein | 14,6 | 7,3 | ||
durchschnittlicher Zusatzbeitrag* | 2,5 | 1,25 | ||
Pflegeversicherung** | 3,6 | 1,8*** | ||
Insgesamt | 41,9 | 20,95 | ||
Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose | 0,6 | 0,6 |
* vorab vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt
**Standardbeitrag für Versicherte mit einem Kind und unter 23-Jährige
***in Sachsen 2,3 %
Quelle: biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: 26. Dezember 2024.
Nein, Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der jeweiligen Versicherung erhoben. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt diese 2025 bei 5.512.50 Euro im Monat. 2024 lag sie noch bei 5.175 Euro. Bis zu diesen Beträgen werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Von dem darüber liegenden Teil des Bruttoentgelts nicht.
Sie ist deutlich höher und liegt 2025 bundeseinheitlich bei 8.050 Euro im Monat. Diese Grenze gilt jetzt erstmals in ganz Deutschland. 2024 gab es noch unterschiedliche Werte in Ost und West.
Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick darüber, welche Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2025 gelten:
| Monat | Jahr |
---|---|---|
Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosen-/allg. Rentenversicherung Knappschaftliche Rentenversicherung Kranken-/Pflegeversicherung |
8.050 9.900 5.512,50 |
96.600 118.800 66.150 |
Versicherungspflichtgrenze Jahresarbeitsentgeltgrenze (Kranken- und Pflegeversicherung) Besondere Grenze für langjährig Privatversicherte | 5.512,50 | 66.150 |
Bezugsgröße | 3.745 | 44.940 |
vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung |
| 50.493 |
Beitragsfreie Familienversicherung Einkommensgrenze (allgemein) Angehöriger mit Minijob | 556 |
|
Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: 26. Dezember 2024
Für den Teil des Einkommens, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegt, werden keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Entsprechend ist der Höchstbetrag beim Arbeitslosengeld und der Rente gedeckelt. In welcher Höhe in einem Kalenderjahr Rentenansprüche erworben werden können, hängt vom Verhältnis der BBG zum vorläufigen Durchschnittsentgelt aller Versicherten ab.
Das vorläufige jährliche Durchschnittsentgelt wurde für 2025 auf 50.493 Euro festgelegt (2024: 45.358 Euro). Wer 2025 das ganze Jahr über ein Durchschnittsentgelt entsprechend oder oberhalb der BBG hat, kann damit maximal (96.600/50.493 =) 1,913 Rentenpunkte (Entgeltpunkte) erwerben. Nach dem derzeitigen aktuellen Rentenwert sind das gut 75 Euro. Dieser Wert steigt dann durch die turnusmäßige jährliche Rentenanpassung in der Jahresmitte.
Für Gutverdiener ergibt sich in jedem Fall eine Versorgungslücke. Für sie kann es sich lohnen, Ausgleichszahlungen für zu erwartende Rentenminderungen in die Rentenkasse zu leisten. Dies ist ab 50 immer dann möglich, wenn aufgrund der bis zum Einzahlungszeitpunkt auf dem Rentenkonto gespeicherten Versicherungszeiten die realistische Möglichkeit besteht, dass mit 62 Jahren (Schwerbehindertenrente) beziehungsweise 63 Jahren (Altersrente für langjährig Versicherte) Anspruch auf ein vorgezogenes Altersruhegeld bestehen wird.
Am besten wartet man mit solchen Ausgleichszahlungen aber bis jenseits der 60. Dann lässt sich eher abschätzen, ob sich aus gesundheitlicher Sicht Investitionen in die eigene Rente, zum Beispiel über eine private Altersvorsorge, lohnen oder es sinnvoller ist, das Geld – wenn vorhanden – etwa für Reisen zu nutzen. Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit, über ETF-Sparpläne und fondsgebundene Rentenversicherungen fürs Alter zu sparen.
Eine solche Grenze gibt es nur bei der gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung (GKV). Sie gilt bundeseinheitlich und steigt 2025 auf 6.150 Euro (2024: 5.775 Euro) im Monat beziehungsweise 73.800 Euro im Jahr. Für die kleine Gruppe derjenigen, die schon Ende 2002 privat versichert waren, liegt die für sie geltende besondere Versicherungspflichtgrenze bei 5.512,50 Euro (Vorjahr: 5.175 Euro).
Wer ein Arbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze bezieht, ist in der Regel versicherungsfrei und kann sich zwischen einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden. Die Möglichkeit zum Eintritt in die PKV nutzen immer weniger Arbeitnehmer Inzwischen gibt es 3,23 Millionen Gutverdienende (Oktober 2024), die (weiterhin) freiwillig gesetzlich versichert sind, obwohl die Türen der PKV für sie offenstehen. Im Vorjahr waren es 3,18 Millionen, 2010 waren es erst 1,72 Millionen.
Bis zu einem Einkommen von 535 Euro im Monat können Familienmitglieder in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beitragsfrei mitversichert sein. Falls sie einen Minijob haben, gilt für sie eine Einkommensobergrenze von 556 Euro.
Es wird auch 2025 eine steuerliche Entlastung geben. Der steuerliche Grundfreibetrag wurde auf 12.096 Euro angehoben. Zudem wird der Steuertarif– wenn man sich ein Koordinatensystem vorstellt – "nach rechts" verschoben. Höhere Steuersätze werden deshalb erst bei einem höheren Einkommen fällig. Hierdurch soll die so genannte kalte Progression ausgeglichen werden. Dem hat der Bundesrat am 20.12. 2024 zugestimmt.
Positiv für Eltern ist bei der Steuer zudem, dass künftig 80 Prozent (bislang: 66.7 Prozent) der Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro (bislang 4.000 Euro) als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Hierfür gab der Bundesrat bereits am 22. November 2024 durch die Zustimmung zum Jahressteuergesetz grünes Licht. Eltern werden so vielfach entlastet.