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Steuer & Steuerformulare

Steuererklärung für Rentner: Wer muss die Anlage R abgeben?

Stefanie Engelmann
Redakteurin
Veröffentlicht am: 15.04.2022

Auf einen Blick

  • Rentnerinnen und Rentner, die mit ihren Bezügen über dem Grundfreibetrag liegen, müssen eine Steuererklärung abgeben.
  • Seit 2005 (damals 50 Prozent) steigt der steuerpflichtige Anteil in Abhängigkeit vom Rentenbeginn jährlich um zwei Prozentpunkte.
  • Für Renten aus dem Inland muss die „Anlage R“ zur Steuererklärung ausgefüllt werden.
  • Was Sie dabei beachten müssen, wie hoch genau die Grundfreibeträge sind und wann Sie als Rentner überhaupt eine Steuererklärung machen müssen, erklärt Ihnen unser Ratgeber.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
  2. Steuererklärung: Wer muss die Anlage R ausfüllen?
  3. Leibrenten, private Zusatzrenten & Co: Was gehört in die Anlage R?
  4. Einkünfte aus Renten: Wie fülle ich die Anlage R richtig aus?
  5. Vereinfachte Steuererklärung für Rentner

In der Steuererklärung gehören Angaben zu inländischen gesetzlichen und privaten Renten in die Anlage R (Einkünfte aus Renten). In diesem Steuerformular werden alle Zahlungen von inländischen Rentenversichererungen, Versorgungswerken, Pensionskassen oder Lebensversicherungen detailliert abgefragt.

Für Rentnerinnen und Rentner gibt es außerdem zwei weitere Steuerformulare: Die Anlage R-AUS für Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen. Und die Anlage R-AV/bAV für Erträge aus Altersvorsorgeverträgen (sogenannte Riester-Rente) und der betrieblichen Altersvorsorge.

 

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der Renteneinkünfte ab 2005 neu geregelt. Wer in 2005 bereits im Ruhestand war oder erstmals eine gesetzliche Rente bezog, muss 50 Prozent seiner Altersbezüge versteuern. Da Rentner gleichzeitig hohe Steuerfreibeträge nutzen können, ergibt sich für viele deshalb keine Steuerlast. Das kann sich jedoch ganz schnell ändern, wenn die Betreffenden noch eine zweite Rente oder andere Zusatzeinkünfte – beispielsweise aus Kapitalanlagen oder Vermietung – erzielen.

Für jeden weiteren Rentenjahrgang seit 2006 steigt der steuerpflichtige Anteil kontinuierlich an, bis im Jahr 2040 die kompletten Auszahlungen versteuert werden. Die kommenden Rentnerjahrgänge werden also immer stärker zur Kasse gebeten. Wer im Jahr 2022 in Rente geht, muss bereits 82 Prozent seiner Rente versteuern, 18 Prozent bleiben steuerfrei. Der steuerfreie Anteil der Rente (Rentenfreibetrag) wird im Steuerbescheid des zweiten Rentenjahres in einen festen Eurobetrag umgewandelt und bis zum Lebensende festgeschrieben.

Wenn Sie selbst überprüfen möchten, ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, bietet das bayerische Landesamt für Steuern einen neuen Onlinerechner als Hilfe an.

Steuerfreibeträge für Rentner

Zahlreiche Freibeträge müssen in der Steuererklärung nicht extra beantragt werden – das Finanzamt berücksichtigt sie automatisch. Dazu gehören:

  • das steuerfreie Existenzminimum (Grundfreibetrag) für 2021 von 9.744 Euro für Alleinstehende und 19.488 Euro für Verheiratete,
  • der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 / 72 Euro (Ledige / Verheiratete), falls nicht höhere Kosten geltend gemacht werden,
  • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Pensionäre in Höhe von 102 Euro,
  • der Versorgungsfreibetrag für pensionierte Beamte und Betriebsrentner,
  • der Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro für Rentenbezüge, wenn nicht höhere Beträge geltend gemacht werden sowie
  • der Altersentlastungsbetrag von maximal 1.900 Euro für Nebeneinkünfte außer Renten und Pensionen.

Ist die Steuererklärung für Rentner Pflicht?

Die Hoffnung vieler Rentner, einfach im Ruhestand unter dem Radar des Finanzamtes steuerlich unbehelligt seinen Lebensabend zu genießen, funktioniert nicht. Denn mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber ein lückenloses Meldeverfahren eingeführt, mit dem das Finanzamt Einblick in die Einkünfte auch von Seniorinnen und Senioren erhält, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben. Alle öffentlichen und privaten Rentenkassen, Versorgungswerke, Pensionskassen- und Fonds sowie die Lebensversicherer melden bereits seit 2005 auf elektronischem Weg sämtliche ausgezahlten Renten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) in Brandenburg.

Wann müssen Rentner eine Steuervorauszahlung leisten?

Rentnerinnen und Rentner, die für das alte Jahr mindestens 400 Euro Steuern nachzahlen müssen, werden vom Finanzamt umgehend aufgefordert, auch für das laufende Jahr vierteljährlicher Steuervorauszahlungen zu entrichten, damit Vater Staat möglichst frühzeitig an sein Geld kommt. Die vierteljährlichen Vorauszahlungen werden jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember erhoben. Berechnet das Finanzamt keine Steuerschuld, können sich Rentner von der Abgabepflicht für drei Jahre lang befreien lassen.

Steuertipp: Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen

Für viele Rentner ist die jährliche Steuererklärung eine lästige Pflicht. Berechnet das Finanzamt tatsächlich keine Steuerschuld, kann man sich von der Abgabepflicht befreien lassen. Am besten geht das mit einem Antrag auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Das Formular gibt es beim Finanzamt oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de. Wird eine NV-Bescheinigung erteilt, hat man die nächsten drei Jahre seine Ruhe.

 

Steuererklärung: Wer muss die Anlage R ausfüllen?

Das Steuerformular Anlage R wird für immer mehr Rentner oder Pensionäre relevant. Wenn Sie Einkünfte aus privaten oder gesetzlichen Renten beziehen, die den jährlichen Grundfreibetrag überschreiten, müssen Sie die Anlage R beim Finanzamt einreichen. Dieser Grundfreibetrag liegt für das Steuerjahr 2021 bei 9.744 Euro pro Jahr (Eheleute und eingetragene Lebenspartner: 19.488 Euro). Ehepaare müssen getrennte Anlagen ausfüllen und abgeben. Dank einiger Freibeträge und Steuervergünstigungen müssen jedoch nicht alle Rentner auch wirklich Steuern zahlen.

Pensionen und Versorgungsbezüge von Beamten kommen nicht in die Anlage R. Werkspensionäre und Beamte im Ruhestand füllen für ihre Altersbezüge das Steuerformular Anlage N aus.

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Leibrenten, private Zusatzrenten & Co: Was gehört in die Anlage R?

Angeben müssen Rentnerinnen und Rentner in der Anlage R sämtliche inländischen Altersrenten, Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Maßgebend ist der Bruttobetrag der Rente, bei Pflichtversicherten also der Betrag vor Abzug des eigenen Beitrags zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dazu gehört auch die Mütterrente.

Freiwillig Versicherte erhalten neben ihrer Rente Zuschüsse zu ihren eigenen Krankenversicherungsaufwendungen. Diese Zuschüsse sind steuerfrei und dürfen nicht dem Rentenbetrag hinzugerechnet werden. Nachzahlungen für mehrere Jahre sollten zusätzlich auch eingetragen werden. Das Finanzamt prüft für diese Beträge dann eine ermäßigte Besteuerung.

  • Biallo-Lesetipp: Mit zunehmendem Alter und für Familien wird der Status als Privatpatient schnell teuer. Viele wollen deshalb raus aus der privaten und zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. In einem weiteren Ratgeber auf biallo.de erfahren Sie, für wen ein Wechsel von der PKV zur GKV möglich ist und wie er funktioniert.

Private Zusatzrenten in der Steuererklärung für Rentner

Bezüge aus einer privaten Rentenversicherung sind ebenfalls in der Anlage R einzutragen. Leibrenten mit befristeter Laufzeit (etwa Berufs- und Erwerbsminderungsrenten) gehören auch in dieses Formular, genauso wie Renten aus sonstigen Verpflichtungsgründen – zum Beispiel Rentenbezüge aus dem Verkauf einer Immobilie.

Anlage R-AV/b-AV: Steuerformular für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen

Staatlich geförderte private Renten zum Beispiel aus Riester-Rente, Rürup-Rente oder einer betrieblichen Altersversorgung werden auf einem separaten Vordruck Anlage R-AV/b-AV vermerkt. Sie sind, je nach Vertragstyp, in voller Höhe oder nur zum Teil steuerpflichtig. Jeder Vertragsanbieter erteilt seinen Kunden jährlich eine „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“, welche auch als Ausfüllhilfe genutzt werden kann.

Steuererklärung: Pensionen und Betriebsrenten kommen in die Anlage N

Für Werkspensionäre und Beamte im Ruhestand rechnet der ehemalige Arbeitgeber die steuerpflichtigen Altersbezüge über die jährliche Lohnsteuerbescheinigung (früher Lohnsteuerkarte) ab. Diese sind in voller Höhe steuerpflichtig – Ruheständler können aber einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag beanspruchen. Auch hier ist der Fiskus über die Einkünfte pensionierter Beamter und Betriebsrentner informiert. Der ehemalige Arbeitgeber meldet den nachträglichen Verdienst über das elektronische Verfahren „elsterLohn“ an das Finanzamt.

Pensionen werden über die Anlage N abgerechnet. Übertragen braucht man die Daten der Lohnbescheinigung grundsätzlich nicht mehr, da diese automatisch an das Finanzamt übermittelt wurden. Sollten die elektronisch übermittelten Ruhestandsbezüge allerdings fehlerhaft oder unvollständig beim Fiskus gelandet sein, muss man die richtigen Werte über die Anlage N deklarieren.

Wenn Löhne, Firmen- oder Beamtenpensionen auf Steuerkarte zu den Einnahmen im Alter gehören, kann sich aus folgenden Gründen eine Steuererklärungspflicht ergeben:

  • wenn einer der Ehepartner Altersbezüge erhält und der andere noch im Erwerbsleben steht,
  • wenn neben Gehalt oder Rente weitere in- und ausländische Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug (zum Beispiel aus Kapitalanlagen oder Vermietung) in Höhe von mehr als 410 Euro angefallen sind,
  • wenn steuerfreie Lohnersatzleistungen (etwa Krankengeld, Insolvenzgeld, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz) von mehr als 410 Euro angefallen sind,
  • wenn Ruheständler als Beamte und Angestellte gearbeitet haben, also eine rentenversicherungspflichtige und eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung hatten,
  • wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag (nicht bei Behinderten) oder Hinterbliebenenpauschbetrag eingetragen war,,
  • wenn Arbeitslohn oder Pension nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder
  • wenn man eine Betriebsrente bezogen hat und zudem bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.

Hinweis: Sommer, Sonne, Strand und niedrige Lebenskosten – viele Rentner wollen Ihren Ruhestand im Ausland genießen. Doch auch dabei gibt es einige wichtige steuerrechtliche Punkte zu beachten.

 

Einkünfte aus Renten: Wie fülle ich die Anlage R richtig aus?

Ausfüllen muss man die dunkelgrün unterlegten Felder im Regelfall nicht mehr – diese Daten hat das Finanzamt bereits vom Rentenversicherer automatisch erhalten. Sie müssen hier nur korrigierte Werte eintragen, wenn Sie erkennen, dass die übermittelten Daten falsch oder unvollständig waren.

Steuererklärung-Ausfüllhilfe der Deutschen Rentenversicherung

Rentnerinnen und Rentner können bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Ausfüllhilfe für die Steuererklärung erhalten (www.deutsche-rentenversicherung.de oder telefonisch unter: 0800 / 1000 4800). Die Hilfe enthält die notwendigen Eintragungswerte für die Steuererklärung und zeigt auf, an welcher Stelle der Formulare die Daten einzutragen sind. Es genügt, die Bescheinigung einmal anzufordern, in den Folgejahren schickt die Rentenversicherung die Ausfüllhilfe dann automatisch zu.

Steuersoftware nutzen

Außerdem können Sie mit Hilfe einer Steuersoftware Ihre Steuererklärung auch ganz einfach selber machen. Nutzen Sie spezielle Steuerprogramme, die Sie ganz einfach und unkompliziert durch Ihre Steuererklärung führen. Dabei erhalten Sie interaktiv viele praktische Tipps, mit denen Sie die optimale Steuerersparnis herausholen. Einfacher geht es nicht!

Für Rentner eignen sich zum Beispiel ganz besonders:

  • Die Steuersoftware „WISO Steuer“ oder das Programm „SteuerSparErklärung“ mit seinem Zusatzprodukt „SteuerSpar Erklärung Rentner“.
  • Auch das Steuerprogramm „Lohnsteuer kompakt“ ist sinnvoll, denn es beinhaltet einen Link zu einer Extra-Internetseite mit Steuertipps für Rentner.
  •  Die Software Lexware Taxman bietet einen zusätzlichen Ratgeber „Lexware Taxman für Rentner & Pensionäre“.

 

Vereinfachte Steuererklärung für Rentner

Rentner in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben es seit 2018 etwas leichter: Diese Bundesländer bieten mit einem zweiseitigen Formular eine „Vereinfachte Veranlagung von Rentnern und Pensionären“ an. Doch Steuerexperten warnen vor einem zu sorglosen Umgang mit dem behördlichen Angebot. Sie kritisieren, dass das vereinfachte Formular längst nicht alle möglichen Steuersparmöglichkeiten abfragt.

„EinfachElster“ ab Frühjahr 2022

Ab diesem Frühjahr ist auch die elektronische Steuererklärung über das kostenlose Onlineportal Elster für alle Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionärinnen und Pensionäre leichter. Seit dem 31. März 2022 müssen Sie sich dafür lediglich auf www.einfach.elster.de mit Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer und Ihrem Geburtsdatum registrieren. Dann erhalten Sie per Post Ihre Zugangsnummer. Mit dieser können Sie dann die vereinfachte Steuererklärung papierlos starten.

Das Programm „EinfachElster“ soll anhand von Fragen übersichtlich und einfach durch die Steuererklärung führen – ganz ähnlich den bereits kostenpflichtig angebotenen Steuerprogrammen. Zudem soll zusätzlich ein Datenabruf beim Finanzamt möglich sein und damit Bescheinigungen zum Beispiel von der Krankenkasse oder Rentenversicherung automatisch berücksichtigt werden. Weitere Informationen zur vereinfachten Steuererklärung für Rentner (https://www.elster.de/eportal/infoseite/einfachelsterinfo) erhalten Sie auf der Elster-Homepage oder unter der Telefon-Hotline: 0800 52 35 055.

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Über die Redakteurin Stefanie Engelmann

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An der Universität Gießen studierte sie „Moderne Fremdsprachen, Kulturen und Wirtschaft“ mit Diplom in den Fächern Englisch, Spanisch und Betriebswirtschaftslehre (BWL). Dabei erwarb sie fachsprachliches Ausdrucksvermögen und wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse, die sie in ihrem Berufsleben anwenden und weiter ausbauen konnte. Ihre berufliche Stationen lagen im Bereich Marketing & Kommunikation eines japanischen Druckerherstellers und im Ident & Research einer Personal- und Unternehmensberatung. Für ein IT-Unternehmen schrieb sie Anwenderberichte und Presseinformationen zu Softwarelösungen für Wissenschaft und Technik. Seit Anfang 2019 verstärkt Stefanie die Redaktion von Biallo & Team als Online-Redakteurin und schreibt vorwiegend für unsere Kategorien Immobilie, Konto, Recht & Steuer. Dabei ist sie stets auf der Suche nach verbraucherorientierten Themen.

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