Viele Anleger zahlen unnötig Steuern. Über die Steuererklärung für 2025 können Sie sich diese zurückholen. Entscheidend sind optimal genutzte Freibeträge, die Günstigerprüfung oder das Verrechnen von Verlusten. Sieben Tipps, wie Sie mehrere Hundert Euro sparen.
Steuertipps für Anleger: So holen Sie sich Geld vom Finanzamt zurück
Für Anlegerinnen und Anleger gibt es kaum etwas Schöneres als zu sehen, wie das eigene Geld Erträge abwirft. Weniger gern dagegen denken Investoren an die Steuer, die dabei anfällt: 25 Prozent der Gewinne aus Kapitalanlagen gehen an den Fiskus. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag – und unter Umständen die Kirchensteuer.
Die Steuern auf Zinsen und Erträge aus Wertpapieren führt die Bank automatisch ab. Oft zahlen Anleger dabei jedoch zu viel ans Finanzamt. Das Geld ist aber nicht verloren. Es lässt sich über die Steuererklärung zurückholen. Sieben Tipps, wie Sie mit der Steuererklärung für 2025 das Beste rausholen.
1. Freibeträge optimieren
Für Kapitalerträge gibt es einen Freibetrag, den sogenannten Sparer-Pauschbetrag. Er liegt für Singles bei 1.000 Euro, für Paare bei 2.000 Euro im Jahr. Was darüber hinaus geht, ist steuerpflichtig.
Um den Freibetrag während des Jahres zu nutzen, müssen Sparer einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank oder ihrem Broker einreichen. Häufig tun sie das aber nicht oder sie verteilen den Betrag nicht optimal auf verschiedene Institute. Dann lässt sich die zu viel gezahlte Steuer über die Steuererklärung zurückholen.
Die Höhe der Kapitalerträge steht in der Jahressteuerbescheinigung. Die schicken Banken oder Broker ihren Kundinnen und Kunden zu. Passiert das nicht, sollte man sie anfordern. Die dort aufgeführten Erträge sollten Anleger zusammenzählen und prüfen, ob sie den Freibetrag überschreiten. Nur was drüber liegt, müssen sie versteuern.
Ein Beispiel: Sie haben bei Ihrem Broker und Ihrer Bank jeweils einen Freistellungsauftrag über 500 Euro eingereicht. Die Kapitalerträge liegen beim Broker bei 1.400 Euro, bei der Bank sind es 200 Euro. Der Broker zieht Ihnen für Erträge in Höhe von 900 Euro die Steuer ab und überweist sie ans Finanzamt. Das sind (inklusive Soli) rund 237 Euro. Steuerpflichtig sind aber nur 600 Euro. Das entspricht einem Steuerbetrag inklusive Soli von 158 Euro. Über die Steuererklärung können Sie sich also 79 Euro zurückholen. Dazu müssen Sie die Anlage KAP ausfüllen und die Jahressteuerbescheinigungen beilegen.
2. Freistellung als Paar nutzen
Ehepaare oder eingetragene Partner können für Kapitalerträge den gemeinsamen Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro nutzen. Dafür müssen sie aber einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank oder ihrem Broker einrichten.
Hat dagegen jeder einen eigenen Freistellungsauftrag hinterlegt, kann es passieren, dass ein Partner seinen Freibetrag nicht ausnutzt. Der andere zahlt dagegen vielleicht Steuern, weil sein Freibetrag nicht ausreicht.
Über die Steuererklärung lässt sich dann der ungenutzte Teil des Freibetrags auf den anderen Partner übertragen und die zu viel gezahlte Einkommensteuer zurückholen. Dafür muss jeder Partner eine Anlage KAP ausfüllen und dort die Werte aus den Jahressteuerbescheinigungen eintragen. Das Finanzamt prüft dann, ob die Bank zu viel einbehalten hat. Wenn ja, gibt es eine Steuergutschrift.
3. Günstigerprüfung ankreuzen
Auch Anleger mit geringem Einkommen können sich über die Steuererklärung Geld vom Finanzamt sichern. Das ist dann der Fall, wenn der persönliche (Grenz-) Steuersatz unter dem Satz liegt, der für Kapitalerträge anfällt.
Mit einem Kreuz in der Anlage KAP kann man beim Finanzamt eine Günstigerprüfung beantragen (siehe Screenshot unten). Die Behörde rechnet dann aus, ob der persönliche Steuersatz geringer ist als der Satz für die Abgeltungssteuer (plus Soli).
Das ist bei Alleinstehenden ohne Kinder bei einem zu versteuernden Einkommen von gut 20.000 Euro der Fall. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren liegt die Grenze bei gut 40.000 Euro. Dabei zählt das gesamte Einkommen inklusive der Kapitalerträge.
Das trifft etwa auf Anlegerinnen und Anleger in Elternzeit, auf Teilzeitbeschäftigte, Rentner oder Studierende zu. Wer von ihnen Kapitalertragsteuer gezahlt hat, sollte daher im Zweifel eine Steuererklärung abgeben, um sich Geld zurückzuholen. Je nach Einkommen und Höhe der Kapitalerträge bringt das mehrere Hundert Euro.
Hier kreuzen Sie die Günstigerprüfung an:

4. Verluste gegenrechnen
Bevor die Bank den Freibetrag berücksichtigt, verrechnet sie Erträge aus den Kapitalanlagen mit Verlusten. Von den Zinsen aus einer Festgeldanlage wird dabei etwa der Verlust aus einem Aktien-ETF abgezogen. Gewinne aus Aktienverkäufen dagegen darf die Bank nur mit Verlusten aus dem Geschäft mit Aktien verrechnen.
Banken und Broker verrechnen Gewinne und Verluste automatisch – allerdings nur bei jenen Kapitalanlagen, die Anlegerinnen und Anleger bei der Bank haben.
Aber auch Gewinne und Verluste, die bei unterschiedlichen Banken anfallen, lassen sich gegenrechnen. Dafür benötigt man eine Verlustbescheinigung der Bank oder des Brokers. Diese musste man für die Steuererklärung 2025 bis zum 15. Dezember 2025 beantragen. Zusammen mit den Jahressteuerbescheinigungen legt man sie der Anlage KAP bei. Dann zieht das Finanzamt die Verluste von den Gewinnen ab. Das senkt die Kapitalertragsteuer.
Tatsächlich fordern viele Anlegerinnen und Anleger die Bescheinigung gar nicht an. Wer sie für 2025 nicht hat, muss sich aber keine Sorgen machen: Die Verluste verfallen nicht. Die Bank trägt sie für 2026 vor. Sie können sie also bei der nächsten Steuererklärung nutzen. Sie sollten sich aber am besten jetzt schon vormerken, dass Sie eine Verlustbescheinigung für 2026 anfordern. Damit können Sie Gewinne aus dem laufenden Jahr verrechnen.
5. BGH-Entscheidung beachten
Bislang lassen sich Aktienverluste nicht mit Erträgen aus anderen Kapitalanlagen verrechnen – etwa mit Gewinnen aus ETF-Anlagen. Der Bundesfinanzhof hält das für verfassungswidrig (Az. VIII R 11/18) und hat den Fall ans Bundesverfassungsgericht verwiesen. Dieses will noch 2026 darüber entscheiden.
Das könnte für viele Anlegerinnen und Anleger Steuererstattungen bringen. Steuerbescheide, in denen Aktienverluste eine Rolle spielen, sind seit 2022 nur vorläufig. Anleger müssen deshalb keinen Einspruch gegen. Ansprüche auf Erstattung haben sie aber nach Auffassung von Steuerfachleuten nur, wenn sie ihrer Steuererklärung eine Verlustbescheinigung beigelegt haben.
Wer daher für 2025 eine solche Verlustbescheinigung hat, sollte sie auf jeden Fall der Steuererklärung beilegen – und auch für 2026 eine solche beantragen.
6. Spekulationsfrist berücksichtigen
Der Goldpreis ist im vergangenen Jahr deutlich gestiegen: In Euro gerechnet legte er 2025 um fast 50 Prozent zu. Viele Anlegerinnen und Anleger haben daher mit Gold Gewinne erzielt. Ähnliches dürfte für Kryptowährungen wie den Bitcoin gelten – auch wenn es dort beim Kurs nicht immer aufwärts ging.
Wer sein Gold wieder zu Geld machen will, sollte aber Geduld mitbringen. Hält man Gold oder Kryptos über ein Jahr lang, fallen beim Verkauf keine Steuern an. Das bedeutet: Haben Sie 2025 Gold oder Kryptowährungen veräußert, müssen Sie die einjährige Spekulationsfrist beachten. Liegen Sie unter der Jahresfrist, können Steuern auf die Erträge fällig werden. Anleger sollten daher prüfen, wie lange sie Gold und Kryptos gehalten haben – und ob das mit der Jahressteuerbescheinigung übereinstimmt. Das Finanzamt kann im Zweifel nachfragen und Belege verlangen.
Wichtig: Für den Verkauf von Gold und Kryptowährungen innerhalb von zwölf Monaten gilt eine Freigrenze für den Gewinn: Sie liegt bei 1.000 Euro jährlich und ist unabhängig vom Sparer-Pauschbetrag. Das Finanzamt zählt zur Berechnung der Freigrenze Erlöse aus allen „privaten Veräußerungsgeschäften“ zusammen. Dazu gehört auch der Verkauf von Antiquitäten oder Schmuck. Liegt der Ertrag über der Freigrenze, werden – anders als bei einem Freibetrag – auf den gesamten Gewinn Steuern fällig. Dabei gilt der persönliche Einkommensteuersatz.
7. Alt-Anlagen laufen lassen
Wer schon länger in Aktien und Fonds investiert, hat unter Umständen Wertpapiere im Depot, die er vor 2009 gekauft hat. Für sie gilt ein besonderes Steuerprivileg. Denn Gewinne aus den Verkäufen von Aktien aus dieser Zeit sind komplett steuerfrei. Für Erträge aus dem Verkauf von Fonds gibt es einen Freibetrag von 100.000 Euro. Das gilt auch für künftige Gewinne mit diesen Wertpapieren.
Wer solche Alt-Anlagen besitzt, behält sie daher am besten. Wegen der Steuerfreiheit eignen sie sich besonders gut für Anleger, die eine Buy-and-Hold-Strategie verfolgen – es sei denn, es sprechen andere Gründe dafür, die Papiere zu veräußern. In jedem Fall müssen sich Anlegerinnen und Anleger beim Verkauf keine Gedanken über die Steuer machen.
Wer den Freibetrag von 100.000 Euro bei Fonds überschreitet, kann auch Anteile an Kinder oder Enkel verschenken oder vererben. Dann fällt auf die Erträge aus diesen Anteilen ebenfalls keine Kapitalertragsteuer an. Allerdings müssen Anleger dann die Schenkungs- oder Erbschaftsteuer im Blick haben.

