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Zuschuss zur Rente

Neuer Rentenfreibetrag: Mehr Wohngeld und Grundsicherung im Alter

Rolf Winkel
Autor
Veröffentlicht am: 18.12.2020

Auf einen Blick

  • Mit dem neuen Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung im Alter erhalten Rentner seit Januar 2021 bis zu 223 Euro mehr im Monat. Damit das Sozialamt den Freibetrag anerkennt, müssen 33 Jahre Grundrentenzeiten auf dem Rentenkonto stehen.
  • Durch den Freibetrag bekommen Hunderttausende Senioren nun erstmals Anspruch auf diese Art der Alters-Sozialhilfe.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Neuer Rentenfreibetrag, höhere Regelsätze, erleichterte Voraussetzungen
  2. Grundsicherung Plus: Die neue Rentenfreibetragsregelung
  3. Berechnung des neuen Rentenfreibetrags
  4. Voraussetzungen: Grundrentenzeiten sind entscheidend
  5. Information / Bescheiderteilung über Grundrentenzeiten durch die Rentenversicherungsträger
  6. Berücksichtigung des Rentenfreibetrags bei der Grundsicherung und beim Wohngeld
  7. Grundsicherungsanprüche auch für "Durchschnittsrentner"
  8. Doppelte Rentenfreibeträge bei Grundsicherung sind möglich
  9. Corona-Sonderregelung: Erleichterter Bezug von Grundsicherung

Durch die Einführung des neuen Rentenfreibetrags im Jahr 2021, höhere Regelsätze und erleichterte Voraussetzungen haben mittlerweile mehr Senioren Anspruch auf die Grundsicherung im Alter.

 

Neuer Rentenfreibetrag, höhere Regelsätze, erleichterte Voraussetzungen

Seit Januar 2021 gilt bei der Grundsicherung im Alter ein neuer Rentenfreibetrag. Dieser sorgt dafür, dass in vielen Fällen ein erheblicher Teil der gesetzlichen Rente nicht als anrechenbares Einkommen gilt. Für jemanden, der vor dem Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Anspruch auf eine Bruttorente von 510 Euro hat, bedeutet das beispielsweise: Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs werden nur 287 Euro als Einkommen berücksichtigt. Hiervon werden zudem noch die Beiträge zur Sozialversicherung abgesetzt.

Zudem steigen die Regelsätze bei der Grundsicherung im Alter – genau wie bei Hartz IV – turnusmäßig zum 1. Januar 2022. Alleinstehenden Senioren stehen als Regelbedarf für den laufenden Lebensunterhalt (ohne Unterkunftskosten) ab 2022 monatlich 449 Euro zu (bisher: 446 Euro). Bei Paaren sind es insgesamt 808 Euro (bisher: 802 Euro).

Rentenfreibetrag 2021: Grundsicherungsanspruch für deutlich mehr Senioren

Im Vordergrund steht im Folgenden der neue Rentenfreibetrag, der dafür sorgt, dass Hunderttausende erstmals einen Grundsicherungsanspruch haben und viele, die derzeit bereits Grundsicherung im Alter erhalten, deutlich besser gestellt sind. Sie haben seit Januar 2021 Anspruch auf eine Art Grundsicherung Plus. Die Auszahlung kann sich jedoch noch etwas hinziehen. Dann können die Betroffenen allerdings – soweit sie die Tipps dieses Ratgebers befolgen – mit einer erheblichen Nachzahlung rechnen.

Noch eine letzte Vorbemerkung: Alles, was im Folgenden zum Rentenfreibetrag gesagt wird, gilt nicht nur für die gesetzliche Rente, sondern auch für andere Versorgungssysteme. Auch für Beamte gilt deshalb der neue Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung – für den Fall, dass sie im Alter nur eine sehr niedrige Pension erhalten. Die genauen Regelungen sind dabei analog zu den Regelungen bei der gesetzlichen Rente. Weiterhin gilt die Freibetragsregelung auch für diejenigen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten – allerdings nur theoretisch. Denn Erwerbsminderungsrentner sind zwar vielfach auf eine Aufstockung ihres Einkommens durch die Sozialämter angewiesen und erhalten Grundsicherungsleistungen. Auf den Freibetrag haben sie meist jedoch keinen Anspruch, da sie die hierfür erforderlichen (Renten-) Versicherungszeiten nicht nachweisen können.

 

Grundsicherung Plus: Die neue Rentenfreibetragsregelung

Im vergangenen Jahr wurde viel über die neue Grundrente diskutiert. Dabei handelt es sich um einen Zuschlag zur „normalen“ Rente, den die Deutsche Rentenversicherung zahlt. Anspruch hierauf haben nach den Schätzungen der Bundesregierung rund 1,3 Millionen Rentner. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei allen Rentenbeziehern und bei allen Neurentnern, ob diese die Voraussetzungen für diesen Zuschuss erfüllen. Das ist eine gewaltige Aufgabe, deren Bewältigung viel Zeit in Anspruch nimmt. Am Ende werden die Anspruchsberechtigten im Schnitt – wiederum nach den Schätzungen der Bundesregierung – 75 Euro mehr Rente erhalten, im Einzelfall können es aber mehr als 400 Euro sein. Das Ganze läuft automatisch ab. Ein Antrag muss dafür nicht gestellt werden.

Wenig beachtet wurde bislang eine Regelung im Grundrentengesetz, die die Grundsicherung im Alter betrifft. Die Regelung hat also nur indirekt mit der Rentenversicherung zu tun, sondern betrifft die Sozialämter. Sie sichert den Anspruchsberechtigten eine Grundsicherung Plus, die bis zu 223 Euro höher ist als die normale Grundsicherung. Die Freibetragsregelung wurde als Paragraf 82a in das zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) eingefügt. Sie lautet: „Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100,- € monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1“.

 

Berechnung des neuen Rentenfreibetrags

Wie dabei gerechnet wird, sei am Beispiel eines Rentners mit einer Bruttorente von 850 Euro verdeutlicht, der Grundsicherung beantragt. Die Ämter sollen dabei nach den Vorgaben des Gesetzgebers folgendermaßen rechnen.

Beispiel: Von den 850 Euro geht zunächst ein Freibetrag von 100 Euro ab. Es verbleiben 750 Euro. Vom 100 Euro übersteigenden Betrag sind maximal (30 Prozent x 750 =) 225 Euro bei der Grundsicherung anrechnungsfrei. Insgesamt beträgt der Freibetrag des Betroffenen damit in einem ersten Rechenschritt 325 Euro. Die 50-Prozent-Regel des neu eingefügten Paragrafen sorgt jedoch dafür, dass der Betrag gekappt wird. Als Freibetrag werden maximal 50 Prozent des Eckregelsatzes anerkannt. 2021 beträgt der Regelsatz für Alleinstehende 446 Euro. Die Hälfte davon sind 223 Euro. So hoch ist der Grundsicherungs-Freibetrag 2021 maximal. Immer dann, wenn die Rente monatlich mindestens 510 Euro brutto beträgt – so auch im Beispielfall – wird den Anspruchsberechtigten ein Freibetrag in Höhe von 223 Euro zugestanden. Ab 2022 steigt der Eckregelsatz auf 449 Euro, entsprechend wächst ab dann auch der Freibetrag geringfügig auf 224,50 Euro.

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Praktisch bedeutet dies nach den Werten für 2021: Von den 850 Euro Bruttorente, die der Betroffene aus unserem Beispiel bezieht, gehen zunächst circa 94 Euro an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ab. Sie stehen ihm also nicht zur Verfügung. Damit bleiben netto nur 756 Euro. Hiervon geht der Freibetrag von 223 Euro ab. Als anrechenbares Einkommen verbleiben damit nur 533 Euro.

Nehmen wir an, die Warmmiete des Rentners beträgt monatlich 450 Euro (in Großstädten ist die Miete meist noch weit höher). Zusammen mit dem Eckregelsatz von 446 Euro (gilt für 2021) beträgt sein monatlicher Bedarf im Sinne des Gesetzes (446 plus 450 =) 896 Euro. Da dem ein anrechenbares Einkommen von nur 533 Euro gegenüber steht, hat er einen monatlichen Grundsicherungsanspruch in Höhe von 363 Euro (soweit die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherung im Alter erfüllt sind).

  • Biallo-Lesetipp: Mit zunehmendem Alter und für Familien wird der Status als Privatpatient schnell teuer. Viele wollen deshalb raus aus der privaten und zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. In einem weiteren Ratgeber auf biallo.de erfahren Sie, für wen ein Wechsel von der PKV zur GKV möglich ist und wie er funktioniert.

Tabelle zum neuen Rentenfreibetrag 2021 bei der Grundsicherung im Alter

(Voraussetzungen: 33 Jahre mit Grundrentenzeiten, Eckregelsatz 2021: 446 Euro)

Bruttorente Freibetrag
320 Euro 166 Euro
360 Euro 178 Euro
400 Euro 190 Euro
440 Euro 202 Euro
480 Euro 214 Euro
Ab 510 Euro 223 Euro

Quelle: Paragraf 82a SGB XII, biallo.de, Stand November 2021.

Doppelter Freibetrag für Ehepaare möglich

Der Freibetrag gilt nach dem neu eingeführten Paragraf 82a SGB XII „für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten“ vorweisen können. Soweit bei zusammenlebenden Rentnern (hier muss es sich nicht um Verheiratete handeln) beide Partner diese Voraussetzung erfüllen, können demnach beide Partner den Freibetrag geltend machen. Insgesamt können die Partner damit aufgrund dieser Regelung bis zu 446 Euro von ihren Altersbezügen sozusagen behalten. Diese werden bei der Grundsicherung im Alter nicht als Einkommen berücksichtigt.

Grundrente und Grundsicherungsfreibetrag gleichzeitig möglich

Rentner können gleichzeitig Grundrente erhalten und zusätzlich, unter Berücksichtigung des Rentenfreibetrags, Grundsicherung im Alter. Auch hierzu ein Beispiel: Ein Alleinstehender aus Stuttgart erhält zusätzlich zu seiner Rente von 840 Euro eine Grundrente in Höhe von 100 Euro – zusammen sind das 940 Euro. Nach dem Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags bleiben davon 835 Euro. Dem Bescheid über die Grundrente liegt die “Anlage Grundrentenzeiten“  bei. Diese legt er dem Sozialamt vor, das  nun folgendermaßen rechnet: Seine anrechenbare Rente beträgt nur (835 minus 223 =) 612 Euro. Das reicht zwar für seine (geringe) Miete von 400 Euro, nicht aber für seinen Lebensunterhalt. Ihm stehen damit zusätzlich noch 234 Euro Grundsicherung im Alter zu.

Neuer Freibetrag auch beim Wohngeld

Eine ähnliche Freibetragsregelung gilt seit Januar 2021 ebenfalls beim Wohngeld. Auch hier ist die Logik: Langjährige Beitragszahler sollen belohnt werden. Dieser Effekt würde konterkariert, wenn ein Rentner zwar durch die neue Grundrentenregel höhere Altersbezüge bekäme, dafür jedoch Wohngeld wegfiele. Um dies zu vermeiden wird generell bei langfristigen Beitragszahlern ein Teil der Altersrente beim Wohngeld anrechnungsfrei gestellt. Dieser Freibetrag berechnet sich genauso wie der Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter und beträgt damit im Jahr 2021 in den meisten Fällen monatlich 223 Euro. Auch dieser Freibetrag ist personenbezogen. Gegebenenfalls können auch verschiedene Haushaltsmitglieder – hier muss es sich nicht um Ehepartner handeln – den Freibetrag geltend machen. 

Wer profitiert vom neuen Rentenfreibetrag 2021?

Vom neuen Rentenfreibetrag profitieren können

  • Rentner, die derzeit bereits Grundsicherung im Alter beziehen.
  • Alle diejenigen, deren Alterseinkünfte nach den bislang geltenden Regeln über der Grundsicherungsschwelle lagen. Da diese in vielen Fällen um bis zu 223 Euro (pro Person) angehoben wird, erhalten sie nun neben ihrer Rente zusätzlich einen Anspruch auf Grundsicherung. Diese muss beim örtlichen Sozialamt beantragt werden.

 

Voraussetzungen: Grundrentenzeiten sind entscheidend

Das „Zauberwort“ in Hinblick auf den Grundrentenfreibetrag heißt „Grundrentenzeiten“ – und nicht Grundrente. Voraussetzung für den Freibetrag ist nicht, dass ein Grundrentenanspruch besteht. Mehr noch: Eigentlich hat der Freibetrag mit dem Anspruch auf Grundrente gar nichts zu tun. Um vom Freibetrag profitieren zu können, muss man also gar keinen Grundrentenanspruch haben. Das ist sozusagen völlig egal. In den meisten Fällen wird sich sogar an der Höhe des Freibetrags nichts ändern, wenn die Rente später durch den Zuschlag, der Grundrente genannt wird, höher ausfällt. Denn der maximale Freibetrag wird bereits bei 510 Euro monatlicher Rente erreicht. Er wird also auch nicht höher, wenn zusätzlich Grundrente gezahlt wird.

Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten

Für den Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter reicht es zunächst, dass 33 Jahre mit Grundrentenzeiten auf dem Rentenkonto sind. In diesem Fall steht den Betroffenen, wenn Bedürftigkeit vorliegt, Grundsicherung unter Berücksichtigung des Freibetrags zu. Die Voraussetzung „33 Jahre Grundrentenzeiten“ dürfte die deutliche Mehrheit der derzeitigen Rentner erfüllen. Hierzu zählen:

  • Pflichtbeitragszeiten aus Erwerbstätigkeit (abhängige und selbstständige Tätigkeit) einschließlich der Zeiten eines versicherungspflichtigen Minijobs.
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Geburtstag des Kindes, sowohl die Kindererziehungszeiten als auch die Kinderberücksichtigungszeiten.
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, soweit es anerkannte Berücksichtigungszeiten wegen Pflege (1992 bis 1995) oder Beitragszeiten der Pflegeversicherung sind.
  • Zeiten des Bezugs von Kranken- und Übergangsgeld.
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR).

Besonders wichtig für Frauen ist dabei, dass Kinderberücksichtigungszeiten zählen. Die ersten zehn Lebensjahre eines Kindes zählen als „Kinderberücksichtigungszeit“. Bei mehreren Kindern zählt dabei meist die Zeit bis zum zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes.

Beispiel: Für eine Mutter, die im Januar 1973, 1978 und im Dezember 1984 jeweils ein Kind zur Welt gebracht hat, zählt die Zeit von Januar 1973 bis Dezember 1994 – das sind 22 Jahre – als Kinderberücksichtigungszeit und damit als Grundrentenzeit. Die Mutter benötigt damit nur noch elf Jahre an weiteren Grundrentenzeiten (zum Beispiel Pflichtbeitragszeiten während einer Beschäftigung).  Dann kommt sie als Rentnerin auf 33 Jahre Grundrentenzeiten und hat Anspruch auf den neuen Grundsicherungsfreibetrag.

Wie viele Rentner auf mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten kommen, ist nicht bekannt. Genaue Daten hierzu gibt es nicht. Denn hierzu existiert keine statistische Auswertung, so Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es dürften aber schätzungsweise deutlich mehr als zehn Millionen sein. Nur eine Minderheit – die Deutsche Rentenversicherung geht, wie bereits erwähnt, von 1,3 Millionen aus – hat Anspruch auf die Grundrente. Die anderen haben nur Anspruch auf den Rentenfreibetrag bei Grundsicherung und Wohngeld.

Hinweis: Vielen Rentnern steht Grundsicherung oder Wohngeld zu – doch sie erfahren es nicht, denn Rentenversicherung und Sozialämter informieren nur spärlich hierüber. Mehr dazu erfahren Sie unserem Ratgeber "Geheimnisvolle Grundrentenzeiten" als kostenloser PDF-Download.

 

Information / Bescheiderteilung über Grundrentenzeiten durch die Rentenversicherungsträger

Bescheide an Neurentner

In den Bescheiden, die die Deutsche Rentenversicherung seit Juli 2021 an Neurentnerinnen und Neurentner – also an diejenigen, die nun erstmals Rente erhalten – verschickt, gibt es eine Aufstellung über Grundrentenzeiten, die „Anlage Grundrentenzeiten“. Dies gilt auch dann, wenn – was meist der Fall ist – keine Grundrente zuerkannt wird. Der Bescheinigung können Sie die Grundrentenmonate entnehmen. Diese Auflistung erhalten Sie als Neurentner auch, wenn Sie auf keine 33 Jahre mit Grundrentenzeiten kommen, sondern beispielsweise nur 20 Jahre mit entsprechenden Zeiten nachweisen können (was gegebenenfalls mit Grundrentenzeiten aus anderen Versorgungssystemen im Ergebnis auch dazu führen kann, dass insgesamt dennoch die erforderlichen 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind).

Wofür kann ich die Aufstellung über die Grundrentenzeiten verwenden?

Zunächst einmal können Sie so kontrollieren, ob Sie die erforderlichen 33 beziehungsweise 35 Jahre für einen Grundrentenanspruch erfüllen und Sie können prüfen, ob die Auflistung der Deutschen Rentenversicherung korrekt ist. Genauso wichtig ist jedoch: Sie können die Auflistung dem für die Grundsicherung (oder das Wohngeld) zuständigen Amt vorlegen. Das sollten Sie in jedem Fall tun, wenn Sie erstmals Grundsicherung im Alter oder Wohngeld beantragen.

Bearbeitung der Bestandsfälle

Mehr als 20 Millionen Menschen haben bereits vor Einführung der Grundrente eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Auch diese haben Anspruch auf Grundrente – soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Da die Prüfung aufwändig ist, werden zunächst die Rentenkonten der ältesten Jahrgänge bearbeitet. Zuerst sind diejenigen dran, die bereits vor 1992 in Rente gegangen sind. Die Bearbeitung dieser Rentenakten wird sich bis Ende 2021 hinziehen. Die jüngeren Rentner folgen bis Ende 2022. Wenn sich durch die neue Grundrente eine höhere Rente ergibt, erhalten diese Rentnerinnen und Rentner einen neuen Bescheid. Zugleich wird bei diesen Rentnern auch ausgewiesen, in welchem Ausmaß Grundrentenzeiten („Anlage Grundrentenzeiten“) vorhanden sind.

Ohne Grundrentenanspruch kein Bescheid: In der großen Mehrheit der Fälle ergibt sich jedoch, dass kein Grundrentenanspruch besteht. In diesen Fällen gibt es auch keinen Bescheid. Mehr noch: Es gibt dann keinerlei Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung – und auch keine Übersicht über Grundrentenzeiten. 

Prüfung des Grundrentenzuschlags erst ab 2023

Wer nach der Prüfung seiner Rentenakte keinen Anspruch auf Grundrente hat, erfährt das letztlich nur indirekt: Es kommt keine Post von der Rentenversicherung. Das ist misslich. Immerhin passieren Behörden Fehler – von daher kann es sinnvoll sein, die Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung nachzuvollziehen. Doch das funktioniert – um eine Überlastung der Rentenversicherung zu vermeiden – zunächst nicht. „Ein Anspruch auf Prüfung des Grundrentenzuschlags besteht frühestens ab dem 1. Januar 2023“, erklärt das Bundesarbeitsministerium. „Zusätzliche Anträge auf eine Überprüfung sollen nicht zu einer Verzögerung der Abarbeitung des Rentenbestandes führen.“

 

Berücksichtigung des Rentenfreibetrags bei der Grundsicherung und beim Wohngeld

Hier ist zu unterscheiden zwischen denjenigen, die bislang (also vor Einführung der Grundrente) bereits diese Sozialleistungen bezogen haben (Bestandsfälle) und denjenigen, die erst durch den Rentenfreibetrag anspruchsberechtigt werden.

Bestandsfälle (bereits im Bezug von Grundsicherung im Alter oder Wohngeld)

Wenn Sie als Rentner bereits laufend Grundsicherung erhalten, fordert das örtliche Sozialamt von sich aus bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Bescheid über Grundrentenzeiten an. Gleiches gilt für das Wohngeldamt. 

Ausnahme: Wenn allein aufgrund der Grundrentenzeiten, die bei der Deutschen Rentenversicherung gespeichert sind, keine 33 Jahre mit Grundrentenzeiten zusammen kommen, Sie aber anderweitig in einem anderen verpflichtenden Alterssicherungssystem (etwa in der Alterssicherung der Landwirte) versichert waren, müssen Sie die entsprechenden Jahre persönlich durch eine Bescheinigung des jeweiligen Trägers belegen.

Wenn erst durch den Rentenfreibetrag ein Anspruch auf Grundsicherung oder Wohngeld besteht

Zunächst ein Tipp: Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie durch den (noch nicht feststehenden) Anspruch auf den Rentenfreibetrag Grundsicherung im Alter oder Wohngeld erhalten können, sollten Sie diese Leistungen umgehend beantragen. Denn generell gilt: Später – nach Feststehen des Freibetrags-Anspruchs – haben Sie rückwirkend erst ab dem Monat der Antragstellung Anspruch auf diese Sozialleistungen. Falls Sie also noch kinen Antrag auf Grundsicherung im Alter (oder gegebenenfalls Wohngeld) gesttellt haben, sollten Sie dies umgehend nachholen. 

Der Antrag wird dann zunächst – da noch kein akzeptierter Nachweis über das Vorliegen von 33 Jahren mit Grundrentenzeiten vorliegt – abgelehnt werden, möglicherweise stellen manche Ämter den Antrag ruhend, die Entscheidung wird also aufgeschoben. Doch egal, ob der Antrag zunächst abgelehnt oder ruhend gestellt wird: Soweit später der Nachweis über die 33 erforderlichen Jahre vorliegt, steht Ihnen rückwirkend der Freibetrag zu. Dann muss das Amt unter Berücksichtigung des Nachweises nochmals neu prüfen, ob ab Anfang 2021 bereits Anspruch auf Grundsicherung bestand. Die Leistung muss dann nachgezahlt werden.
Das Bundesarbeitsministerium erklärt hierzu: „Wird der Antrag mangels Berücksichtigung des Freibetrages abgelehnt, können die Träger eine solche Ablehnungsentscheidung auch mit einem Hinweis versehen, dass die leistungsnachsuchenden Personen bei Vorliegen eines Nachweises über die Grundrentenzeiten oder eines Rentenbescheids mit Grundrentenzuschlag einen Überprüfungsantrag stellen sollen, damit rückwirkend die Berücksichtigung des Freibetrags und ein eventueller Leistungsanspruch überprüft werden kann.“

Fraglich ist nun jedoch: Wie kommen die Grundsicherung und Wohngeldämter an die Bescheinigung über das Vorhandensein von 33 Jahren Grundrentenzeiten?

  • Biallo Tipp: Klären Sie mit dem Amt ab, ob dieses von sich aus den Bescheid über Ihre Grundrentenzeiten bei der Rentenversicherung einfordert oder ob Sie dies übernehmen. Eindeutig geklärt ist das nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilte uns am 29. Oktober 2021 mit: „Unbeantwortet bleibt die Frage, wer sodann beim Rentenversicherungsträger die Aufstellung über die Grundrentenzeiten anfragt.“ 

Die DRV Bund geht davon aus, „dass dies die Träger der Grundsicherung machen“. Gleichzeitig erklärt sie: „Sollte der Grundsicherungsträger nicht von sich aus die Aufstellung über die Grundrentenzeiten anfordern, wären die Betroffenen berechtigt, die Aufstellung anzufordern. Um Doppelanforderungen zu vermeiden, sollten sich die Grundsicherungsträger und die Betroffenen absprechen.“

Fazit: Stellen Sie sobald wie möglich einen Antrag auf Grundsicherung im Alter beziehungsweise Wohngeld. Und: Sprechen Sie im Falle, dass Ihnen die Leistung nicht zuerkannt wird und sie sozusagen „in der Warteschleife“ sind, mit dem Amt ab, wer die Bescheinigung über die Grundrentenzeiten bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger abruft. 

 

Grundsicherungsanprüche auch für "Durchschnittsrentner"

Folgendes Beispiel zeigt, dass auch Rentner, die knapp durchschnittliche Rentenbezüge erhalten, durch die Freibetrags-Neuregelung einen Anspruch auf Grundsicherung erhalten.

Beispiel: Nehmen wir einen Rentner aus Köln. Er bezieht eine Bruttorente in Höhe von 1.300 Euro. Davon gehen 143 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung ab. Es bleiben also 1.157 Euro. Davon muss er eine Warmmiete in Höhe von 690 Euro bezahlen. Damit bleiben ihm für seinen Lebensunterhalt (1.157 minus 690 Euro =) 467 Euro. Der Sozialhilfe-Regelsatz für einen Alleinstehenden lag 2020 bei 432 Euro. Das bedeutet: Der Betreffende hatte 2020 – weil ihm nach den Sozialhilfe-Regeln genug zum Lebensunterhalt bleibt – keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter.
Im Jahr 2021 sieht dies schon deutlich anders aus. Denn von den 1.157 Euro, die ihm als Nettorente nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge bleiben, gehen nach der neuen Rechenmethode der Sozialämter rechnerisch – da er 33 Grundrentenjahre nachweisen kann – 223 Euro als Rentenfreibetrag ab. Sein anrechenbares Einkommen sinkt damit auf (1.157 minus 223 =) 934 Euro. Seine Warmmiete beträgt weiterhin 690 Euro. Dieser Betrag wird in Köln angesichts der Situation auf dem Wohnungsmarkt als angemessen angesehen. Damit verbleiben ihm für den Lebensunterhalt nur (934 minus 690 =) 244 Euro. Der Regelbedarf für einen Alleinstehenden liegt 2021 demgegenüber bei 446 Euro. Er hat damit Anspruch darauf, dass sein Einkommen um 202 Euro aufgestockt wird. Wann eine Miete hinsichtlich der Grundsicherung als angemessen gilt, hängt vom örtlichen Mietniveau ab und variiert von Stadt zu Stadt.

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Doppelte Rentenfreibeträge bei Grundsicherung sind möglich

Neben dem neuen Rentenfreibetrag gibt es auch einen – wenig bekannten – „alten“, bereits seit 2018 geltenden, Grundsicherungsfreibetrag für Privatrenten. Dieser alte Freibetrag kann genauso hoch sein wie der neue Rentenfreibetrag. Es stellt sich also die Frage, ob die Freibeträge miteinander verrechnet werden. Das ist nicht der Fall, erklärt das Bundesarbeitsministerium: „Der Freibetrag nach § 82 Absatz 4 und 5 SGB XII steht neben dem neuen Freibetrag nach § 82a SGB XII, so dass grundsätzliche beide Freibeträge nebeneinander einschlägig sein können.“ Die verschwurbelte Behördensprache bedeutet übersetzt: Im Einzelfall können Senioren bei der Grundsicherung im Alter durchaus Freibeträge von bis zu (2 x 223 Euro=) 446 Euro geltend machen. Bei Ehepaaren gilt dies für beide Partner.

Blick auf den „alten“ Freibetrag für Privatrenten lohnt

Dieser gilt nach Paragraf 82 Absatz 5 SGB XII für „Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge“. Voraussetzung für den Freibetrag ist, dass die Einkünfte hieraus tatsächlich „zusätzlich“ sind. Daneben oder hauptsächlich müssen also (Pflicht-)Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung bestehen. Selbstständige, die beispielsweise lebenslang nur privat vorgesorgt haben, können hiervon nicht profitieren, wohl aber gesetzliche Rentner, die zusätzlich mit einer privaten Rentenversicherung vorgesorgt haben.

Eingeführt wurde der Freibetrag, weil der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass sich private Vorsorge fürs Alter lohnt. Ihn trieb die Befürchtung, dass mancher Geringverdiener durch die Angst, möglicherweise nur für das Sozialamt vorzusorgen, vom privaten Sparen fürs Alter abgehalten worden sein. Durch den Freibetrag sollte dieses Hemmnis bei der privaten Altersvorsorge zumindest entschärft werden.

Der Freibetrag gilt nicht nur für Riester-Renten, sondern auch für Betriebs-und Basisrenten sowie sonstige private Renten. Doch nicht nur das: Privilegiert ist durch diese Regelung auch der durch freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung erworbene Teil der Altersrente. Dabei kann es sich auch um Beiträge handeln, die gegebenenfalls in den 70er- oder 80er-Jahren des letzten Jahrhunderts gezahlt wurden. Noch ist der „alte“ Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter kaum bekannt. Berechnet wird er genau wie der neue Freibetrag. Auch hierzu ein Beispiel.

Beispiel: Ein Senior erhält neben einer gesetzlichen Rente in Höhe von brutto 510 Euro eine Riester-Rente in Höhe von 87 Euro, eine Betriebsrente in Höhe von 120 Euro und zusätzlich eine Privatrente in Höhe von 100 Euro. Insgesamt sind dies Privatrenten in Höhe von 307 Euro, die er zusätzlich zur gesetzlichen Rente erhält. Hiervon sind die ersten 100 Euro bei der Grundsicherung im Alter anrechnungsfrei und von den 207 Euro, die darüber hinausgehen, sind es 30 Prozent, also 62,10 Euro. Der Freibetrag für die private Zusatzvorsorge beträgt in diesem Fall 162,10 Euro. Hinzu kommt – wenn der Betroffene 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nachweisen kann – ein Rentenfreibetrag in Höhe von 223 Euro, der ihm von seiner gesetzlichen Rente eingeräumt wird.  Insgesamt belaufen sich die Freibeträge damit auf 385,10 Euro. Von den 817 Euro an Renten, die er monatlich erhält, gelten – wenn er Grundsicherung im Alter beantragt – nur (817 minus 385,10 Euro =) 431,90 Euro als anrechenbar. Hiervon werden weiterhin noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 56 Euro abgezogen, die im Beispielfall nur auf die gesetzliche Rente anfallen. Es bleiben damit als anrechenbar nur 375,90 Euro. Bezahlt der Betroffene monatlich 500 Euro an Warmmiete, so hat er einen Grundsicherungsbedarf in Höhe von insgesamt 500 Euro plus 446 Euro Regelbedarf = 946 Euro. Sein Grundsicherungsanspruch beläuft sich damit auf 570,10 Euro.

 

Corona-Sonderregelung: Erleichterter Bezug von Grundsicherung

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu Grundsicherungsleistungen aufgrund der Corona-Pandemie gelten auch für die Grundsicherung im Alter. Nach dem aktuellen Gesetzesstand laufen sie zum 31. Dezember 2021 aus. Eine weitere Verlängerung ist aber keineswegs ausgeschlossen. Die vereinfachten Regelungen gelten für alle Anträge auf Grundsicherung im Alter, die bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden – unabhängig davon ob die Betroffenen direkt persönlich von der Pandemie betroffen sind. Die Erleichterungen betreffen vor allem die Vermögensprüfung und die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft.

Wenn bis Ende Dezember ein Grundsicherungsantrag gestellt wird, schadet Vermögen nur noch, wenn es als „erheblich“ gilt. Das bedeutet: Es darf die beim Wohngeld erlaubten Grenzen nicht übersteigen. Diese betragen für Alleinstehende 60.000 Euro und für jede weitere Person, die im Haushalt lebt, nochmals 30.000 Euro – für ein Ehepaar also 90.000 Euro. Zum Vergleich: Normalerweise müssen finanzielle Rücklagen, die 5.000 Euro pro Person übersteigen, zunächst aufgebraucht werden, bevor Grundsicherung im Alter gezahlt wird.

Zudem gilt: Derzeit verlangen die Ämter auch nicht die Verwertung (also Verkauf oder Vermietung) von selbst genutztem Wohneigentum, das nach den Regeln der Ämter eigentlich zu groß ist. Das Bundesarbeitsministerium erklärt ausdrücklich, dass die selbstgenutzte Immobilie derzeit nicht „zu dem erheblichen Vermögen“ gehört.

Ist unser Spezialist für alles, was mit Sozialversicherungen und Sozialleistungen zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 40 Jahren Sozialratgeber, unter anderem den„Kleinen Rentengeber“. Bis Anfang 2020 hat er die Monatszeitschrift „Soziale Sicherheit“ betreut. Für biallo.de arbeitet er seit 2005.

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