Durch die Einführung des neuen Rentenfreibetrags im Jahr 2021, höhere Regelsätze und erleichterte Voraussetzungen haben mittlerweile mehr Senioren Anspruch auf die Grundsicherung im Alter.
Neuer Rentenfreibetrag, höhere Regelsätze, erleichterte Voraussetzungen
Seit Januar 2021 gilt bei der Grundsicherung im Alter ein neuer Rentenfreibetrag. Dieser sorgt dafür, dass in vielen Fällen ein erheblicher Teil der gesetzlichen Rente nicht als anrechenbares Einkommen gilt. Für jemanden, der vor dem Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Anspruch auf eine Bruttorente von 510 Euro hat, bedeutet das beispielsweise: Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs werden nur 287 Euro als Einkommen berücksichtigt. Hiervon werden zudem noch die Beiträge zur Sozialversicherung abgesetzt.
Zudem steigen die Regelsätze bei der Grundsicherung im Alter – genau wie bei Hartz IV – turnusmäßig zum 1. Januar 2022. Alleinstehenden Senioren stehen als Regelbedarf für den laufenden Lebensunterhalt (ohne Unterkunftskosten) ab 2022 monatlich 449 Euro zu (bisher: 446 Euro). Bei Paaren sind es insgesamt 808 Euro (bisher: 802 Euro).
Rentenfreibetrag 2021: Grundsicherungsanspruch für deutlich mehr Senioren
Im Vordergrund steht im Folgenden der neue Rentenfreibetrag, der dafür sorgt, dass Hunderttausende erstmals einen Grundsicherungsanspruch haben und viele, die derzeit bereits Grundsicherung im Alter erhalten, deutlich besser gestellt sind. Sie haben seit Januar 2021 Anspruch auf eine Art Grundsicherung Plus. Die Auszahlung kann sich jedoch noch etwas hinziehen. Dann können die Betroffenen allerdings – soweit sie die Tipps dieses Ratgebers befolgen – mit einer erheblichen Nachzahlung rechnen.
Noch eine letzte Vorbemerkung: Alles, was im Folgenden zum Rentenfreibetrag gesagt wird, gilt nicht nur für die gesetzliche Rente, sondern auch für andere Versorgungssysteme. Auch für Beamte gilt deshalb der neue Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung – für den Fall, dass sie im Alter nur eine sehr niedrige Pension erhalten. Die genauen Regelungen sind dabei analog zu den Regelungen bei der gesetzlichen Rente. Weiterhin gilt die Freibetragsregelung auch für diejenigen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten – allerdings nur theoretisch. Denn Erwerbsminderungsrentner sind zwar vielfach auf eine Aufstockung ihres Einkommens durch die Sozialämter angewiesen und erhalten Grundsicherungsleistungen. Auf den Freibetrag haben sie meist jedoch keinen Anspruch, da sie die hierfür erforderlichen (Renten-) Versicherungszeiten nicht nachweisen können.
- Lesetipp: Auch wenn Sie nur den Mindestlohn verdienen, nur Teilzeit oder in einem Minijob arbeiten, sollten Sie trotzdem versuchen, sich eine Altersvorsorge aufzubauen. Von uns erhalten Sie Tipps, wie Sie mit wenig Geld fürs Alter sparen können.