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Soziales

Grundsicherung im Alter: Wann ist die Miete “angemessen“?

Rolf Winkel
Autor
Aktualisiert am: 17.12.2020

Auf einen Blick

  • Rentner, deren Einkommen unter dem Grundsicherungsbedarf liegt, sollten beim Sozialamt prüfen lassen, ob sie einen Anspruch auf staatlichen Zuschuss haben.
  • In Großstädten mit hohen Mieten wie etwa in München können sogar Durchschnittsrentner mit einer Bruttorente von 1.250 Euro noch einen (kleinen) Zuschuss vom Sozialamt erhalten.
  • Maßgeblich für den Zuschuss sind die sogenannten angemessenen Unterkunftskosten. Sie variieren je nach Situation auf dem Wohnmarkt von Stadt zu Stadt.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Grundsicherung im Alter: Die wichtigsten Fragen und Antworten
  2. Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten
  3. Es kommt auf den Einzelfall an
  4. Übernahme von Heizkosten
  5. Verfahren bei Eigentümern

Wer ein niedriges Alterseinkommen hat, kann ab Erreichen der regulären Altersgrenze ergänzend die Grundsicherung im Alter erhalten. Die steigenden Wohnungsmieten und der neue ab 2021 geltende Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung sorgen mittlerweile dafür, dass in Großstädten wie München sogar Durchschnittsrentner mit einer Bruttorente von 1.250 Euro noch einen (kleinen) Zuschuss vom Sozialamt erhalten können. Auf die Grundsicherung besteht – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – ein Rechtsanspruch.

Im Folgenden beantworten wir zunächst die wichtigsten Fragen zur Grundsicherung. Im Anschluss gehen wir detailliert auf den neuralgischen Punkt "Unterkunftskosten" ein.

 

Grundsicherung im Alter: Die wichtigsten Fragen und Antworten

1. Wie hoch ist die Grundsicherung?

Das Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsniveau lässt sich einfach errechnen durch die Formel "Warmmiete plus Regelsatz". 2021 beträgt der (Eck-)Regelsatz für Alleinstehende 446 Euro im Monat. Wenn Alleinstehende monatlich 400 Euro Warmmiete zahlen müssen, liegt ihr persönlicher Grundsicherungsbedarf 2021 bei 846 Euro. Für Paare liegt der Regelsatz 2021 insgesamt bei monatlich 802 Euro. Beträgt die Warmmiete eines Rentner-Ehepaars beispielsweise 500 Euro, so liegt ihr Grundsicherungsbedarf bei 1.302 Euro. 
Wenn das gesamte anrechenbare Einkommen unter dem Grundsicherungsbedarf liegt, dann sollten betroffene Rentnerinnen und Rentner unbedingt beim Sozialamt prüfen lassen, ob sie einen Anspruch auf den Zuschuss vom Staat haben.

2. Gibt es Grenzen für die anerkannten Mieten?

Ja, es gibt Grenzen, doch diese sind regional unterschiedlich. Ist die Miete zu hoch, so wird sie nur vorübergehend übernommen. Betroffene werden dann aufgefordert, sich um einen preiswerteren Wohnraum zu bemühen. Einzelheiten hierzu finden Sie im zweiten Teil dieses Dossiers.

3. Gibt es Sonderleistungen für Schwerbehinderte?

Nur für diejenigen, die einen  Schwerbehindertenausweis mit dem "Merkzeichen G" haben. Ihnen steht ein zusätzlicher Bedarf in Höhe von 17 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs zu. 2021 sind das bei Alleinstehenden 75,82 Euro monatlich. 

4. Was gilt bei ärmeren Rentnern, die noch einen Job ausüben?

Ihre Einkünfte werden dann mit der Grundsicherung verrechnet, einen Teil dürfen sie allerdings behalten. 30 Prozent des erzielten Einkommens, maximal aber 223 Euro sind 2021 anrechnungsfrei. Bei ehrenamtlicher Tätigkeit gilt: Zuwendungen der sogenannten Übungsleiterpauschale werden in Höhe von 200 Euro im Monat nicht mit den Grundsicherungsleistungen verrechnet. Dieser Pauschalbetrag für Ehrenämtler gilt aber nicht zusätzlich zu dem anderen Freibetrag für arbeitende Rentnerinnen und Rentner. 

5. Werden Renten aus zusätzlicher Vorsorge auf die Grundsicherung angerechnet?

Seit Anfang 2018 dürfen Grundsicherungsbeziehende mindestens 100 Euro pro Monat aus einer freiwilligen Altersvorsorge zusätzlich zur Grundsicherung behalten. Dieser neue Freibetrag gilt sowohl für  betriebliche und  private Renten, aber auch für Rentenbestandteile, die aus freiwilligen Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung erworben wurden. Dazu zählen zum Beispiel freiwillige Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen. Für diejenigen, die Zusatzrenten von über 100 Euro im Monat beziehen, sind darüber hinaus 30 Prozent des Betrags, der 100 Euro übersteigt, anrechnungsfrei – höchstens aber monatlich 223 Euro.  Beispiel: Sie sind auf Grundsicherung angewiesen, weil Sie nur eine kleine gesetzliche Rente beziehen. Daneben haben Sie noch eine  Betriebsrente von 150 Euro und eine Privatrente von 250 Euro im Monat – insgesamt also 400 Euro. 100 Euro davon dürfen Sie ohnehin behalten. Von den zusätzlichen 300 Euro sind (30 Prozent =) 90 Euro anrechnungsfrei. Insgesamt beträgt Ihr monatlicher Freibetrag in diesem Fall 190 Euro. Damit wird die Grundsicherung nur um 210 Euro im Monat gekürzt. 

6. Übernimmt das Sozialamt auch private Versicherungsbeiträge?

In gewissen Grenzen schon. Beiträge für "nach Grund und Höhe angemessene" Versicherungen mindern das auf die Grundsicherungangerechnete Einkommen. Dies gilt etwa für Beiträge zur Haftpflicht- und Hausratsversicherung. Wer diese bezahlt, hat damit weniger (anrechenbares) Einkommen zur Verfügung und bekommt deshalb mehr Geld vom Amt als ohne Zahlung dieser Versicherungsbeiträge.

7. Muss ich erst meine finanziellen Rücklagen aufbrauchen, bevor ich Grundsicherung im Alter erhalte?

Sie müssen diese nicht vollständig aufbrauchen. Im April 2017 sind die Vermögensfreibeträge bei der Grundsicherung erhöht worden. Alleinstehende dürfen nun 5.000 Euro an Rücklagen haben. Für Ehepaare gilt ein Vermögensfreibetrag von 10.000 Euro. Bis mindestens Ende März 2021 gelten allerdings bedingt durch die Corona-Krise erleichtere Bedingungen. Bis dahin steht bei einem neuen Antrag auf Grundsicherung im Alter auch ein Geldvermögen in Höhe von 60.000 Euro einem Grundsicherungsanspruch nicht entgegen. Für Paare gilt ein Wert von 90.000 Euro.

8. Werden meine Kinder zur Kasse gebeten?

Bei der Grundsicherung im Alter müssen Kinder in der Regel nicht finanziell für ihre Eltern aufkommen. Es sei denn, Ihr Sohn oder Ihre Tochter hat ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 Euro. Dabei wird zumeist nur Bezug genommen auf das um Werbungskosten geminderte Bruttoeinkommen (bzw. bei Selbstständigen auf den Gewinn) Ihres Sohnes oder Ihrer Tochter – und nicht auf das Einkommen ihrer Ehe- oder Lebenspartner. Wenn Sie mehrere Kinder haben, dann werden deren Einkommen nicht zusammengezählt, sondern es wird das Einkommen jedes einzelnen Kindes betrachtet. Im Regelfall vermuten die Ämter, dass das Einkommen jedes Kindes unter der 100.000-Euro-Grenze liegt.

9. Gibt es Beschränkungen bei Auslandsaufenthalten?

Ja. Erwerbsgeminderte und Senioren, die Grundsicherung im Alter erhalten, dürfen seit 1. Juli 2017 nicht mehr länger als vier Wochen im Ausland aufhalten. Die Neuregelung, von der bislang kaum Notiz genommen wurde, findet sich im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016. Hierdurch wurde Paragraf 41a neu ins SGB XII eingefügt. Dort heißt es: "Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen." Vor der Gesetzesänderung regelte das SGB XII lediglich, dass Grundsicherungsleistungen nur denjenigen zustanden, die "ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben" (Paragraf 41 SGB XII).

10. Wird die gesetzliche Rente vollauf die Grundsicherung anerechnet?

Bei denjenigen, die langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, nur zum Teil. Ihnen kann ab 2021 ein Rentenfreibetrag in Höhe von maximal 223 Euro gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Betroffenen 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nachweisen können. Der maximale Freibetrag wird ab einer Bruttorente von monatlich 510 Euro gewährt.

 

Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten

Für Bezieher der Grundsicherung werden neben dem sogenannten Regelbedarf und möglichen Mehrbedarf die Kosten für Unterkunft und Heizung vom Sozialamt übernommen. Dafür erhalten Betroffene als Mieter aber kein Wohngeld und als Eigentümer keinen (wohngeldähnlichen) Lastenzuschuss (mehr).

Angemessene Unterkunftskosten

Die Mietkosten – und ebenso die Belastungen, die ein selbst genutztes Eigenheim verursacht – müssen "angemessen" sein. Zur Überprüfung der Angemessenheit gibt es keine bundeseinheitliche Regelung. In jeder Kommune werden unterschiedliche Maßstäbe angesetzt. Als Wohnungsgröße akzeptieren die meisten Ämter bei Mietern in der Regel für Alleinstehende 45 oder 50 Quadratmeter. Für jede weitere im Haushalt lebende Person kommen an den meisten Orten weitere 15 Quadratmeter hinzu.

Doch letztlich kommt es bei der Beurteilung der Angemessenheit nicht auf die Wohnungsgröße, sondern auf die Gesamthöhe der Unterkunftskosten an. Die – inzwischen allgemein akzeptierte – Methode zur Ermittlung der akzeptablen Grundmieten hat das Landessozialgericht NRW entwickelt. Es hat die Formel "angemessene Wohnfläche mal marktüblicher Zins am Wohnort" in seinem rechtskräftigen Urteil vom 1. August 2005 für korrekt befunden (Az. L 19 B 21/05 AS). Dabei soll ein Quadratmeterpreis im unteren, jedoch nicht im untersten Bereich des örtlichen Mietspiegels zugrunde gelegt werden.

Für einen Alleinstehenden, dem im Grundsatz eine Wohnung mit 45 oder 50 Quadratmeter zugestanden wird, bedeutet das zum Beispiel: Wenn die örtlich angemessene Quadratmetermiete sieben Euro beträgt, so wäre eine Wohnungsmiete (kalt) von (50 mal sieben =) 350 Euro akzeptabel. Das würde selbst dann gelten, wenn die Wohnung nur 30 Quadratmeter groß ist, aber auch bei einer Wohnungsgröße von 60 Quadratmeter – und einer entsprechend niedrigeren Quadratmetermiete.

Um es nochmals zu verdeutlichen: Wenn die Gesamtmiete nach den örtlichen Regeln "angemessen" ist, kann die Wohnung eines Alleinstehenden durchaus auch 80 Quadratmeter groß sein. Das ist nach den gerichtlich festgezurrten Regeln nicht von Interesse. Soweit ein Sozialamt anders verfährt, kann man sich hiergegen Erfolg versprechend mit rechtlichen Mitteln (Widerspruch und Klage) wehren.

Angemessene monatliche Unterkunftskosten in Großstädten

Stadt 1 Person Bruttokaltmiete (Euro) 2 Personen Bruttokaltmiete (Euro)
Berlin 421,50 495,00
Hamburg 501,50 609,60
München 670,00 881,00
Köln 633,00 767,00
Frankfurt a.M. * 519,00 591,00

* Grundmiete ohne Nebenkosten. Die angemessene Miete richtet sich nach dem Baujahr des Gebäudes (hier unterstellt: 1995 bis 2009).

Quelle: eigene Recherche / Stand: 14.12.2020

Aufgrund der jeweils unterschiedlichen Situation auf dem Wohnungsmarkt, differieren die als angemessen angesehenen Miethöhen von Ort zu Ort deutlich.

In Berlin gilt derzeit (Ende 2020) für einen Alleinstehenden eine monatliche Bruttokaltmiete von 421,50 Euro als angemessen, bei zwei Personen sind es 495,00 Euro. In begründeten Einzelfällen – etwa bei langer Wohndauer, bei Alleinerziehenden und "wesentlichen sozialen Bezügen" akzeptieren die Ämter Überschreitungen der genannten Beträge um zehn Prozent.

In Köln hält das Sozialamt für Singles Kaltmieten einschließlich Kaltnebenkosten von 633 Euro (für zwei Personen 767 Euro) für angemessen. Die angemessene Wohngröße beträgt für eine Person 50 Quadratmeter und für zwei Personen 65 Quadratmeter. Darüber hinaus werden Heizkosten von 1,30 Euro pro Quadratmeter im Normalfall akzeptiert. 

Verfahren bei unangemessen hohen Unterkunftskosten

Zunächst muss auf eine vorübergehend noch geltende Sonderregelung hingewiesen werden, die wegen der aktuellen Corona-Krise eingeführt wurde: Bei allen Anträgen auf Grundsicherung, die bis zum 31. März 2021 gestellt werden, wird die Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht geprüft. Diese werden also gegebenenfalls voll übernommen. Dies gilt auch dann, wenn sie nach den örtlichen Regeln unangemessen hoch sind. Erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums werden die Unterkunftskosten zum Thema.

Generell gilt aber. Bei zu hohen Unterkunftskosten räumen die Ämter den Betroffenen zunächst eine "Schonfrist" von in der Regel sechs Monaten ein. Sie fordern die Betroffenen jedoch zur Senkung der Unterkunftskosten (meist also zum Umzug, zuweilen auch zur Untervermietung) auf. Allerdings geschieht die Senkung nicht automatisch nach sechs Monaten, nachdem die Aufforderung ergangen ist. Bildlich gesprochen liegt der Ball nach der Aufforderung des Sozialamts zur Kostensenkung bei dem jeweiligen Leistungsbezieher. Dieser kann:

  • darlegen, warum ein Umzug (oder auch eine Untervermietung) in seinem Fall unzumutbar ist, und
  • beginnen, eine preiswertere Wohnung zu suchen.

Bei dem letzten Punkt ist es dringend anzuraten, mit dem Sozialamt genau zu vereinbaren, welche Nachweise erforderlich sind, um zu belegen, dass man in ausreichendem Maße eine Wohnung gesucht hat. Wer nachweisen kann, dass er vergeblich eine preiswerte Wohnung gesucht hat, hat weiterhin Anspruch darauf, dass die vollen Unterkunftskosten übernommen werden.

Klar ist jedenfalls: Wenn man dem Amt gegenüber weder darlegt, warum ein Umzug unzumutbar ist, noch beginnt, eine preiswertere Wohnung zu suchen, wird das Amt nicht mehr die volle, sondern nur noch die "angemessene" Miete berücksichtigen.

 

Es kommt auf den Einzelfall an

Bei Senioren, die Grundsicherung beziehen, kommt es – noch stärker als beim Arbeitslosengeld II – immer auf den Einzelfall an. Wichtig ist etwa, ob Pflegebedarf besteht, ob die Wohnung seniorengerecht ist, ob zum Beispiel die Tochter oder der Sohn im gleichen Haus wohnt und bei der Haushaltsführung hilft und so weiter und so fort.

Zudem ist zu beachten, dass seniorengerecht umgebaute Wohnungen durchweg teurer sind. Deshalb wird für Senioren bei der Angemessenheitsprüfung oft ein großzügigerer Maßstab angelegt als für Jüngere. Die konkreten Gründe, warum es im Einzelfall wichtig ist, in der angestammten Wohnung zu bleiben, muss man aber natürlich dem Amt gegenüber darlegen.

Wichtig: Wer Grundsicherung im Alter bezieht, sollte im eigenen Interesse möglichst schnell klären, ob seine Unterkunftskosten in seinem Wohnort als angemessen gelten und alle Argumente auf den Tisch legen, die in seinem Fall dafür sprechen, dass auch höhere Kosten auf Dauer anerkannt werden sollten.

In einer Entscheidung vom 19. Februar 2009 hat das Bundessozialgericht beispielhaft Umstände aufgeführt, die der Zumutbarkeit eines Umzugs entgegenstehen können (Az.: B 4 AS 30/08 R). Erwähnt ist dabei ausdrücklich die "Einschränkung der Umzugsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen– auch "solchen, die nicht zur Pflegebedürftigkeit führen".

Demnach kann es "auf Grund einer Erkrankung erforderlich sein, die bisherige Wohnung beizubehalten, weil sie etwa mit Hilfsmitteln ausgestattet ist, die auf die spezielle gesundheitliche Situation des betreffenden Hilfebedürftigen zugeschnitten sind. Andere gesundheitliche Einschränkungen, etwa der Geh- und Bewegungsfähigkeit, verbunden mit einem zu deren Ausgleich aufgebauten Hilfssystem im Umfeld können ebenfalls dazu führen, dass die Umzugsalternative nur im eng begrenzten sozialen Umfeld zu suchen ist, sodass es für die Rechtmäßigkeit der Senkung der Leistung darauf ankäme, ob ein Umzug im sozialen Umfeld möglich ist, weil dort hinreichend anmietbarer Wohnraum zum Preis der Referenzmiete vorhanden ist".

Hinweis: Für Anträge auf Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) gelten für das Jahr 2021 aufgrund der Corona-Pandemie vereinfachte und erleichterte Regelungen. Ab 2022 gelten wieder die Normalregelungen bei der Vermögensanrechnung bei Hartz IV. Darauf sollte man sich rechtzeitig vorbereiten. Wie, erfahren Sie in unserem Ratgeber Von Arbeitslosengeld 1 zu Arbeitslosengeld 2: Was beim Antrag von Hartz IV zu beachten ist.

 

Übernahme von Heizkosten

Egal, ob es sich um hilfebedürftige Mieter oder Eigentümer handelt: Heizkosten werden nach Paragraf 22 des Zweiten Sozialgesetzbuchs von den Ämtern in der Regel "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht". Diese "tatsächlichen" Kosten müssen allerdings "angemessen" sein.

Die "Angemessenheit" von Heizkosten zu bestimmen, ist allerdings schwierig. Zur Bestimmung angemessener Heizkosten sollen sich die Ämter nach der Rechtsprechung des BSG an den örtlichen und – wenn dieser nicht vorhanden ist – am bundesweiten Heizspiegel orientieren.

Eine Übersicht darüber, in welchen Kommunen es Heizspiegel gibt, finden Sie im Internet, wenn Sie in einer Suchmaschine "kommunaler-Heizspiegel" eingeben. Den bundesweiten Spiegel finden Sie unter heizspiegel.de. Dem Heizspiegel können Sie entnehmen, welche Heizausgaben pro Quadratmeter als günstig, mittel, erhöht oder zu hoch gelten.

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 2. Juli 2009 einen ganz konkreten Rechenweg vorgegeben, mit dem zu bestimmen ist, welche Heizkosten noch als angemessen gelten. Originalton BSG: "Der Grenzwert, den der Senat zu Grunde legt, ist das Produkt aus dem Wert, der auf 'extrem hohe' Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche (...) ergibt" (B 14 AS 36/08 R).

Sind Ihre Heizkosten nicht höher, als sich nach dieser Rechnung ergibt, so gelten diese nach der BSG-Entscheidung als hinnehmbar. Ihre Heizkosten müssen dann vom zuständigen Hartz-IV-Träger ohne weiteres übernommen werden.

Keine pauschale Kürzung bei unangemessen großer Wohnung

Nicht selten wohnen Hartz-IV-Bezieher in Unterkünften, die nach den SGB-II-Regeln unangemessen groß sind. In solchen Fällen haben manche Träger die übernommenen Heizkosten von vornherein auf das Maß einer angemessenen Wohnungsgröße umgerechnet. Sie haben beispielsweise bei Einzelpersonen, die in einer 60-Quadratmeter-Wohnung lebten, die damit nach den vor Ort geltenden Regeln gegebenenfalls um 15 Quadratmeter zu groß war, die übernommenen Heizkosten um 15/60 gekürzt. So wurde selbst bei relativ niedrigen Heizkosten verfahren. Auch das ist nicht korrekt entschied das BSG am 2. Juli 2009: Solange die Heizkosten in einer zu großen Wohnung angemessen sind, müssen diese voll übernommen werden (Az.: B 14 AS 36/08 R).

Problematisch wird es erst, wenn Ihre Heizkosten den errechneten Wert übersteigen, denn das BSG meint: "Darüber hinausgehende Heizkosten entstehen dann offensichtlich aus einem Verbrauch, der dem allgemeinen Heizverhalten in der Bevölkerung nicht mehr entspricht."

Sechs-Monats-Frist zählt auch bei unangemessenen Heizkosten

Doch auch in den Fällen, in denen die Heizkosten nach Ansicht der Ämter zu hoch ausfallen, werden diese zunächst einmal für einen Zeitraum von sechs Monaten im Regelfall voll übernommen. So hat bislang bereits das Bundessozialgericht entschieden und seit 2011 ist dies in Paragraf 22 Absatz 1 SGB II geregelt.

Danach muss das Amt – ähnlich wie bei einer unangemessen hohen Miete – eine Kostensenkungsaufforderung an den Betroffenen verschicken. Dieser muss also aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist die Heizkosten zu senken. Dies kann unter Umständen durch ein Herunterfahren der Heizung oder durch ein anderes Lüftungsverhalten gelingen.

Möglicherweise sind die hohen Heizkosten allerdings auch durch Faktoren bedingt, die Mieter nicht – oder zumindest nicht kurzfristig – beeinflussen können, etwa durch Lage und Alter der Wohnung oder durch die Gebäude- und Fensterisolierung. Ist dies der Fall, so sollten die Betroffenen genau dies dem Amt mitteilen und eventuell vorschlagen, einen Gutachter einzuschalten.

 

Verfahren bei Eigentümern

Immer wieder kommen auch Eigentümer von selbst genutzten Wohnungen und Häusern im Alter in finanzielle Nöte. Auch sie können – bei Bedürftigkeit – Grundsicherung bekommen. Wer Wohneigentum besitzt und selbst nutzt, darf dieses auch als Grundsicherungsbezieher behalten – vorausgesetzt das Eigentum gilt überhaupt als "angemessen". Ansonsten gilt es als verwertbares Vermögen und muss verwertet werden, bevor Grundsicherung gezahlt wird.

Andere Regeln gelten jedoch bei der Kostenübernahme: Zwar übernehmen die Ämter die Unterkunftskosten, wenn ein Haus oder die Eigentumswohnung als akzeptabel eingestuft ist – doch längst nicht alle Kosten. Wenn Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewohnen, gehören zu den übernahmefähigen Kosten der Unterkunft die damit verbundenen finanziellen Belastungen. Dazu zählen zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Erbbauzins sowie Nebenkosten wie sie auch bei Mietwohnungen in der Nebenkostenabrechnung auftauchen.

Wichtig ist weiterhin: Auf Dauer – in der Regel heißt das für mehr als sechs Monate – erkennen die Sozialämter für Besitzer einer selbst genutzten Immobilie Unterkunftskosten nur in der Höhe an, wie sie auch bei Mietern anerkannt werden. Begründet wird das mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, der eine Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern nicht zulässt.

Die Betroffenen sind also unter Umständen gezwungen, innerhalb relativ kurzer Zeit ihre Unterkunftskosten zu senken, etwa durch Untervermietung. Gegebenenfalls wird dann aber auch der Verkauf der Immobilie schnell zum Thema. Hiergegen können wiederum die oben genannten Gründe vorgebracht werden, die nach Ansicht der Sozialgerichte einen Umzug unzumutbar machen.

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