Die Mieten sind fast überall in Deutschland kräftig gestiegen, besonders in Großstädten. Laut Statistischem Bundesamt verteuerten sich zum Stichtag 28. Februar 2023 die Nettokaltmieten bundesweit um durchschnittlich 2,0 Prozent im Jahresvergleich. Löhne, Gehälter und Bafög können da nicht mithalten. Wer in einer größeren Wohnung lebt und einen Raum entbehren kann, kann diesen untervermieten und mit der Mietzahlung des Untermieters sein Monatsbudget entlasten. Und der Untermieter wohnt günstiger, als wenn er eine komplette Wohnung anmieten muss. Wohngemeinschaften (WGs) oder Untermietverhältnisse sind längst in allen Altersgruppen populär. Schließlich lassen sich auf diese Weise Wohnkosten erheblich senken und man kann ordentlich Geld sparen. Doch das Zusammenwohnen will gut organisiert sein und bei Mietvertrag und Bewohnerwechsel gelten zum Teil spezielle Regelungen.
Gründe für eine Untervermietung
Für eine Untervermietung gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie für WGs, nur die Ausgangslage ist oft ein wenig anders. Eine Untervermietung ist eher als Zweckgemeinschaft ausgelegt, zum Beispiel vermietet ein Paar oder eine alleinstehende ältere Person ein leerstehendes, möbliertes Zimmer, weil Kinder ausgezogen sind oder ein Lebenspartner verstorben ist. Es gibt aber natürlich noch viele andere Gründe und Konstellationen, ein Zimmer unterzuvermieten.
Berechtigtes Interesse an einer Untervermietung
Für Ihr berechtigtes Interesse an einer Untervermietung kann es persönliche und wirtschaftliche Gründe geben:
- Aufnahme eines Untermieters, um eine Wohngemeinschaft (WG) zu gründen und mit der Untervermietung zusätzlich Geld zu verdienen
- Aufnahme eines Mieters als Ersatz für den ausgezogenen (Ehe-) Partner
- Aufnahme des in Wohnungsnot geratenen Bruders oder eines/r anderen Verwandten
- Aufnahme einer Person zur Kinderbetreuung (z.B. Au Pair, Granny Aupair) zur Übernahme von Pflegeleistungen.
Von berechtigtem Interesse kann man bei einer Untervermietung immer dann sprechen, wenn Sie zwingend auf die Einnahmen aus der Untervermietung angewiesen sind – zum Beispiel auch, wenn ein Familienmitglied ausgezogen oder verstorben ist, das bisher den Mietzins mitgetragen hat. Das berechtigte Interesse muss aber erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein. Und Sie dürfen den neuen Mitbewohner nicht einfach einziehen lassen, sondern müssen die Zustimmung und Erlaubnis des Vermieters einholen. Ohne die kann Ihnen der Vermieter die Wohnung kündigen.
Wohnung untervermieten: Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Bei einer Untervermietung sind bestimmte persönliche und räumliche Voraussetzungen wichtig. Wenn die Wohnung ein Gäste-WC, oder noch besser ein eigenes Bad besitzt, dass der Untermieter für sich allein nutzen darf, ist das natürlich perfekt. Als Vermieter sollten Sie tolerant, großzügig und stressresistent sein. Als Untermieter sollten vor allem rücksichtsvoll und ordentlich sein und wissen, wie man sich als Gast zu benehmen hat. Das ist man nämlich bei einer Untervermietung: Man ist Gast in der Wohnung eines anderen – kein gleichberechtigter Mieter und kein gleichberechtigtes WG-Mitglied. Als Vermieter sollte man klare Grenzen nennen, was man akzeptiert und was nicht, so dass es später keine oder weniger Konflikte gibt.
Untervermietung: Erlaubnis des Vermieters einholen
Wer nicht nur vorübergehend – also weniger als sechs Wochen – Gäste bei sich aufnehmen möchte, muss die Erlaubnis des Vermieters einholen. Sonst droht eine Kündigung.
Teil oder einzelnes Zimmer der Wohnung untervermieten
Sie wollen einen Teil Ihrer Wohnung oder ein ezinzelnes Zimmer an eine andere Person untervermieten? In jedem Fall müssen Sie dem Vermieter die Gründe darlegen. Der Vermieter kann seine Zustimmung nicht verweigern, wenn ein Teil der Wohnung vermietet werden soll, und dafür ein berechtigtes Interesse besteht.
So sollten Sie vorgehen:
- Im Einschreiben an den Vermieter die Gründe für Ihr berechtigtes Interesse sehr detailliert darlegen, den Untermieter vorstellen und eine Frist setzen, bis wann Sie diese Zustimmung von ihm erwarten.
- Gab es schon zuvor Streitereien, kann es hilfreich sein, darauf aufmerksam zu machen, gegebenenfalls nach Fristablauf eine Leistungsklage einzureichen.
- Noch wirksamer in der Praxis ist ein Hinweis darauf, dass bei pflichtwidriger Nichterteilung der Erlaubnis Schadenersatzansprüche auf ihn zukommen werden.
- Die Erlaubnis sollte aus Beweisgründen immer schriftlich erfolgen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Mieter in Anlehnung an Paragraph 553 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Anspruch auf Untervermietung haben, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht (BGH, Az. VIII ZR 349/13). Dieser Rechtsanspruch des Mieters lässt sich auch nicht durch einen Formularmietvertrag ausschließen. Das heißt: Der Mieter hat immer ein Recht, einen Teil der Wohnung an eine andere Person unterzuvermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, kann er verpflichtet werden, die entgangene Untermiete zu ersetzen.
Lesetippp: Immer wieder gibt es Streit zwischen Vermietern und Mietern um die Themen Mieterhöhung, Eigenbedarf und Endrenovierung. In welchem Rahmen ist eine Mieterhöhung erlaubt, wann ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf möglich und welche Pflichten haben Mietern bei der Wohnungsübergabe? Vermieter und Mieter sollten Ihre Rechte und Pflichten genau kennen.