Was man absetzen kann
Waren Ihre Einnahmen übers Jahr höher als 520 Euro oder wollen Sie höhere Werbungskosten geltend machen, rechnen Sie die Vermietung über die Steuererklärung ab. Die Einnahmen werden auf der Vorderseite der Anlage V erklärt.
Zu den Einnahmen zählt alles, was Sie für die Kurzvermietung eingenommen haben – also neben der reinen Zimmermiete auch Beträge für Brötchen- und Wäscheservice oder eine Pauschale, die der Gast für die Endreinigung zahlen muss.
Auf der Rückseite können Sie Werbungskosten geltend machen. Dazu zählen für Mieter die anteilige Wohnungsmiete und Nebenkosten, für Grundeigentümer die anteiligen laufenden Abgaben für den Grundbesitz wie Grundsteuer und Versicherung, die laufenden Kosten für Müllabfuhr und Wasserversorgung sowie anteilig die Abschreibung des Gebäudes.
Hinzu kommen die Gebühren für Inserate und Vermittlungsprovisionen für die Betreiber der Online-Portale, Ausgaben für die Reinigung der Räume und anteilige Kosten für Handwerker. Auch Geräte, die Sie extra für die Vermietung beschafft haben, können Sie steuerlich geltend machen – etwa für den Kauf eines Wäschetrockners, um die anfallende Handtuch- und Bettwäsche schneller zu bewältigen.
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Sogar mit früher angeschafften Möbeln lassen sich im Nachhinein noch Steuern sparen. Haben Sie vor fünf Jahren zum Beispiel für 1.200 Euro privat einen großen Kleiderschrank gekauft und vermieten diesen ab dem sechsten Jahr mit, kann die anteilige Abschreibung für das Mobiliar steuerlich abgesetzt werden. Das hat das Finanzgericht München mit Urteil vom 29. März 2011 (Az.: 13 K 2013/09) rechtskräftig entschieden.
Die Abschreibungsdauer für Möbel beträgt bei normalem Gebrauch zehn Jahre. Das macht eine jährliche Abschreibung von 120 Euro (Kaufpreis 1.200 Euro x 1/10). Die kann man Jahr für Jahr für die vergangenen fünf Jahre der Nutzungsdauer steuerlich absetzen.