Betriebskostenabrechnungen – auch Nebenkostenabrechnungen genannt – sind fehleranfällig. Jutta Hartmann, Sprecherin des Deutschen Mieterbunds, nennt sie sogar den „Beratungsschlager“ bei Mietervereinen. Mieter suchen immer wieder Expertenrat wegen zu hoher oder falscher Betriebskostenabrechnungen. Deshalb lohnt es sich für Mieterinnen und Mieter, einen genauen Blick auf die Abrechnung des Vermieters zu werfen und sie genau zu prüfen.
Heizung, Hausmeister, Müll – auch bei der Abrechnung der Nebenkosten für Mietwohnungen für das Jahr 2022 sind wieder Fehler zu erwarten. In diesem Jahr kommen zusätzlich besondere Herausforderungen hinzu, was neue gesetzliche Regelungen zur Gas- und Strompreisabrechnung angeht und wie diese in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden. Bei welchen Posten die meisten Falschberechnungen passieren und wie Sie sich als Mieter davor schützen können, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Was sind Betriebskosten?
Betriebskosten sind alle Kosten, die zusätzlich zur Miete anfallen. Oftmals wird auch von der „zweiten Miete“ gesprochen. Die Miete setzt sich zusammen aus der Grundmiete (= Nettokaltmiete) und den Wohnnebenkosten (= Betriebskosten). Sie machen gemeinsam die Gesamtmiete aus (= Bruttowarmmiete). Die Nebenkosten werden zwar monatlich mit der Miete fällig, aber einmal im Jahr erhalten Mieter vom Vermieter eine Jahresabrechnung – und zwar nach Ablauf des Jahres, in dem die Nebenkosten angefallen sind. Mieter werden also im Laufe des Jahres 2023 die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 erhalten.
Betriebskosten Definition
Betriebskosten sind gesetzlich verankert. Es gibt eine Betriebskostenverordnung, in der unter Paragraf 1 die Betriebskosten wie folgt definiert sind:
- „Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer (…) durch (…) bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes (…) und des Grundstücks laufend entstehen.“
Ganz wichtig ist das Wörtchen „laufend“. Denn laufende, also wiederkehrende Betriebskosten, darf der Eigentümer einer Immobilie auf die Mieter umlegen. Kosten, die für die Instandhaltung oder Instandsetzung des Gebäudes anfallen oder für die Hausverwaltung, dürfen nicht umgelegt werden.