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Steuerbonus für Betriebskosten

Nebenkostenabrechnung & Steuererklärung: Wie Mieter Steuern sparen

Aktualisiert am: 22.01.2023

Auf einen Blick

  • In ihrer jährlichen Nebenkostenabrechnung finden Mieterinnen und Mieter viele Posten, mit denen sie Steuern sparen können.
  • Wichtig ist, dass die Kosten auf der Betriebskostenabrechnung richtig ausgewiesen sind.
  • Bei haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerrechnungen und Haushaltshilfen auf Minijob-Basis winken ordentliche Steuernachlässe.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Nebenkostenabrechnung & Steuererklärung: Was können Mieter absetzen?
  2. Wie hoch ist der Steuerbonus für Mieterinnen und Mieter?
  3. Betriebskosten in der Steuererklärung: Welche Nachweise sind nötig?

Einmal jährlich erhalten Mieterinnen und Mieter die Nebenkostenabrechnung. Häufig ist das kein Grund zur Freude, da oft Nachzahlungen fällig sind. Mietnebenkosten wie Hausmeisterausgaben, Treppenhausreinigung und Müllgebühren machen einen nicht unerheblichen Teil der Monatsmiete aus. Doch es gibt einen Spartrick: Teilen Sie die Mietnebenkosten mit dem Finanzamt.

 

Nebenkostenabrechnung & Steuererklärung: Was können Mieter absetzen?

Als Mieter oder Mieterin können Sie manche Nebenkosten von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausgaben dem Wert- oder Substanzerhalt der Immobilie dienen. Verbrauchsabhängige Kosten wie Strom-, Wasser- oder Heizkosten und Müllgebühren erkennen die Finanzämter daher nicht an.

Welche Betriebskosten sind von der Steuer absetzbar?

Infrage kommen alle Positionen, die als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen gelten, maßgeblich ist Paragraf 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das sind zum Beispiel Ausgaben für Hausmeister, Gärtner, Winterdienst oder Gebäudereinigungsdienste. Manche Posten fallen unter Handwerkerkosten, die auch abgesetzt werden können. Dazu gehören Ausgaben für den Schornsteinfeger, die Wartung von Aufzügen und Heizung, eine Dachrinnenreinigung oder einen Zählertausch.

Zu den üblichen absetzbaren Arbeiten bei den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zählen unter anderem:

  • Reinigung des Treppenhauses und der Gemeinschaftsräume
  • Gartenarbeiten: Rasen mähen, Hecke stutzen
  • Räumen und Streuen im Winter
  • Ablesen des Heizungs‐, Strom- und Wasserverbrauchs
  • Wartung von Aufzug, Feuerlöschern und Rauchmeldern oder anderen technischen Geräten sowie
  • Wartung der Elektro‐, Gas‐ oder Wasserinstallationen.

Was ist mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten, die keine Mietnebenkosten sind?

Mieter und Mieterinnen können auch haushaltsnahe Dienstleistungen unabhängig von der Betriebskostenabrechnung steuerlich geltend machen. Das gilt zum Beispiel für Kosten für eine Reinigungskraft, die die Wohnung säubert, oder für einen Fensterputzdienst, sofern sie auf geringfügiger Basis beschäftigt sind (Minijob). Auch Handwerkerarbeiten in der eigenen Wohnung können abgesetzt werden.

 

Wie hoch ist der Steuerbonus für Mieterinnen und Mieter?

In diesem Umfang können Sie als Mieterin oder Mieter von Steuerermäßigungen profitieren:

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Bei den haushaltsnahen Dienstleitungen sind Steuernachlässe von maximal 4.000 Euro jährlich möglich. Abzugsfähig sind 20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Rechnungsbetrag von höchstens 20.000 Euro.

Handwerkerleistungen

Bei den Handwerkerleistungen ist ein Steuerbonus von bis zu 1.200 Euro jährlich möglich. Das Finanzamt erkennt 20 Prozent der Arbeitskosten bei einer Rechnungssumme von maximal 6.000 Euro an. Die Steueranrechnung muss man beantragen. Die Arbeiten müssen direkt in der eigenen Wohnung, den Gemeinschaftsräumen oder auf dem dazu gehörenden Grundstück ausgeführt worden sein.

Minijobber als Hilfe im Haushalt

Tätigkeiten einer Reinigungskraft, eines Fensterputzers oder Handwerkers auf Minijob-Basis in der gemieteten Wohnung ermöglichen ebenfalls einen Steuerrabatt: Ausgaben von bis zu 2.550 Euro im Jahr sind steuerbegünstigt. 20 Prozent dieser Kosten können abgesetzt werden. Maximal 510 Euro jährlicher Steuerbonus sind hierbei also damit drin.

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Betriebskosten in der Steuererklärung: Welche Nachweise sind nötig?

Der steuerliche Nachweis der einzelnen Aufwendungen erfolgt über die jährliche Betriebskostenabrechung. Mieter können in der Steuererklärung dazu jeweils die relevanten Betriebskosten des Vorjahres angeben.

In der Regel weist der Vermieter die steuerlich relevanten Positionen in der Nebenkostenabrechnung aus. Außerdem müssen Personal- und Materialkosten getrennt aufgezeigt sein. Sollte Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin eine solche Auflistung nicht vorlegen, bitten Sie sie darum, diese nachzuliefern. Eine Bearbeitungsgebühr darf dafür nicht anfallen.

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