- Basiszins: 1,25%
- Aktionszins: 3,50% - gültig bis 03.04.2025
- Basiszins: 1,45%
- Aktionszins: 3,40% - gültig bis 03.03.2025
- Basiszins: 2,10%
- Aktionszins: 3,35% - gültig bis 03.03.2025
Auf einen Blick
Einmal jährlich erhalten Mieterinnen und Mieter die Nebenkostenabrechnung. Häufig ist das kein Grund zur Freude, da oft Nachzahlungen fällig sind. Mietnebenkosten wie Hausmeisterausgaben, Treppenhausreinigung und Müllgebühren machen einen nicht unerheblichen Teil der Monatsmiete aus. Doch es gibt einen Spartrick: Teilen Sie die Mietnebenkosten mit dem Finanzamt.
Als Mieter oder Mieterin können Sie manche Nebenkosten von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausgaben dem Wert- oder Substanzerhalt der Immobilie dienen. Verbrauchsabhängige Kosten wie Strom-, Wasser- oder Heizkosten und Müllgebühren erkennen die Finanzämter daher nicht an.
Infrage kommen alle Positionen, die als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen gelten, maßgeblich ist Paragraf 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das sind zum Beispiel Ausgaben für Hausmeister, Gärtner, Winterdienst oder Gebäudereinigungsdienste. Manche Posten fallen unter Handwerkerkosten, die auch abgesetzt werden können. Dazu gehören Ausgaben für den Schornsteinfeger, die Wartung von Aufzügen und Heizung, eine Dachrinnenreinigung oder einen Zählertausch.
Zu den üblichen absetzbaren Arbeiten bei den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zählen unter anderem:
Mieter und Mieterinnen können auch haushaltsnahe Dienstleistungen unabhängig von der Betriebskostenabrechnung steuerlich geltend machen. Das gilt zum Beispiel für Kosten für eine Reinigungskraft, die die Wohnung säubert, oder für einen Fensterputzdienst, sofern sie auf geringfügiger Basis beschäftigt sind (Minijob). Auch Handwerkerarbeiten in der eigenen Wohnung können abgesetzt werden.
In diesem Umfang können Sie als Mieterin oder Mieter von Steuerermäßigungen profitieren:
Bei den haushaltsnahen Dienstleitungen sind Steuernachlässe von maximal 4.000 Euro jährlich möglich. Abzugsfähig sind 20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Rechnungsbetrag von höchstens 20.000 Euro.
Bei den Handwerkerleistungen ist ein Steuerbonus von bis zu 1.200 Euro jährlich möglich. Das Finanzamt erkennt 20 Prozent der Arbeitskosten bei einer Rechnungssumme von maximal 6.000 Euro an. Die Steueranrechnung muss man beantragen. Die Arbeiten müssen direkt in der eigenen Wohnung, den Gemeinschaftsräumen oder auf dem dazu gehörenden Grundstück ausgeführt worden sein.
Überweisen Sie die Rechnung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an!
Tätigkeiten einer Reinigungskraft, eines Fensterputzers oder Handwerkers auf Minijob-Basis in der gemieteten Wohnung ermöglichen ebenfalls einen Steuerrabatt: Ausgaben von bis zu 2.550 Euro im Jahr sind steuerbegünstigt. 20 Prozent dieser Kosten können abgesetzt werden. Maximal 510 Euro jährlicher Steuerbonus sind hierbei also damit drin.
Der steuerliche Nachweis der einzelnen Aufwendungen erfolgt über die jährliche Betriebskostenabrechung. Mieter können in der Steuererklärung dazu jeweils die relevanten Betriebskosten des Vorjahres angeben.
In der Regel weist der Vermieter die steuerlich relevanten Positionen in der Nebenkostenabrechnung aus. Außerdem müssen Personal- und Materialkosten getrennt aufgezeigt sein. Sollte Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin eine solche Auflistung nicht vorlegen, bitten Sie sie darum, diese nachzuliefern. Eine Bearbeitungsgebühr darf dafür nicht anfallen.