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Ratgeber der Woche

Umzug ohne Ärger: Wie Sie Fehler beim Wohnungswechsel vermeiden

Annette Jäger
Autorin
Veröffentlicht am: 23.04.2019

Auf einen Blick

  • Bei einem Umzug sollten einige Fristen und Formalitäten berücksichtigt werden um Konto und Nerven zu schonen.
  • Ein Umzug zum Wunschtermin klappt selten. Bei Umzugsverzögerung hilft es, wenn die beteiligten Parteien miteinander sprechen.
  • Zur Endrenovierung gibt es in Mietverträgen wirksame und unwirksame Klauseln.
  • Übergabeprotokoll, Schlüsselübergabe, Kaution und Versicherungsschutz – welche Punkte sind hierbei zu beachten?
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Kündigen, renovieren, Kisten packen und wieder auspacken – bei einem Umzug ist nicht nur viel zu tun, man kann auch viel Ärger erleben: Der Mietvertrag erlaubt keine rechtzeitige Kündigung, mit dem alten Vermieter gibt es Streit über die Endrenovierung der Wohnung, die Rückzahlung der Kaution bleibt aus und dann geht beim Umzug auch noch wertvolles Mobiliar zu Bruch. Solche Auseinandersetzungen kosten Zeit, Nerven und vor allem Geld.

Erfahren Sie auf den folgenden Seiten, was Sie bei einem Umzug alles bedenken müssen und wie Sie teuren Streit vermeiden.

Biallo News

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Raus aus der alten Wohnung – so klappt es mit der Kündigung

Kündigung und Fristen

Wer umzieht, muss den Mietvertrag der alten Wohnung kündigen. Am besten ist es natürlich, dies ginge nahtlos – aus der alten Wohnung raus, in die neue einziehen, ohne doppelt Miete zu bezahlen.

Doch der Umzug zum Wunschtermin klappt selten. In den meisten Fällen – und gerade in Zeiten von Wohnungsknappheit in den Ballungsräumen – werden Wohnungen relativ kurzfristig zur Miete angeboten. Findet man ein passendes Objekt, gilt es zuzuschlagen. Allerdings hat man in der alten Wohnung Kündigungsfristen zu beachten. Wer erst mal den Mietvertrag der alten Wohnung kündigt und erst dann eine neue Wohnung sucht, geht ein hohes Risiko ein. Wenn das nicht nahtlos klappt, sitzt man auf der Straße. Deshalb also lieber in Kauf nehmen, für kurze Zeit die doppelte Miete zu bezahlen.

Gesetzliche KündigungsfristBei einem unbefristeten Mietvertrag gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Bis zum dritten Werktag eines Monats muss die Kündigung beim Vermieter vorliegen, der Samstag gilt als Werktag. Die Kündigung wird dann zum Ende des übernächsten Monats wirksam.

Beispiel: Im Jahr 2019 ist der dritte Werktag im Juni der 4. Juni 2019, ein Dienstag. Bis dahin muss die Kündigung dem Vermieter vorliegen, dann endet das Mietverhältnis zum 31. August.

KündigungsverzichtIm Mietvertrag können allerdings Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung enthalten sein. Zwar kann der Mietvertrag durchaus unbefristet gelten, jedoch kann er zusätzlich einen Kündigungsausschluss oder -verzicht enthalten. Beispielsweise kann vereinbart sein, dass für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren die Kündigung ausgeschlossen ist. Dieser Verzicht gilt für beide Seiten, für Mieter und Vermieter. Auch Staffelmietverträge enthalten oft einen Kündigungsverzicht.

Sollte im Mietvertrag ein längerer Kündigungsausschluss als vier Jahre vereinbart sein, ist die Klausel unwirksam und der Mieter darf von der gesetzlichen Kündigungsfrist Gebrauch machen (BGH VIII ZR 86/10).

Kündigung und Formalitäten

Eine Kündigung muss alle formalen Anforderungen erfüllen, damit sie gültig ist. Die folgenden Punkte sind wichtig:

Form: Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen – per Brief.

Adressat und Unterzeichner: Handelt es sich beim Vermieter um eine Einzelperson, ist die Kündigung an diese zu adressieren. Handelt es sich aber zum Beispiel um ein Paar, dann ist beiden eine Kündigung zu überstellen. Ebenso müssen alle Hauptmieter der Immobilie kündigen: Stehen zwei Leute im Mietvertrag als Mieter, müssen auch beide die Kündigung unterschreiben.

Inhalt: Im kurzen Kündigungsschreiben nennt der Verfasser den Vermieter namentlich, die Adresse der Immobilie und bringt seinen Wunsch der Kündigung zum Ausdruck – am besten mit dem Zusatz, dass die Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" erfolgen soll. Eine Begründung, warum man kündigt, ist nicht hinzuzufügen. Das Datum und die Unterschriften aller Hauptmieter sind außerdem anzufügen.

Einwurf: Der Mieter muss sicherstellen – und im Streitfall nachweisen – dass die Kündigung beim Vermieter angekommen ist. Am besten sendet er sie per Einwurfeinschreiben oder er wirft sie persönlich in den Briefkasten des Vermieters. Dann sollte er einen Zeugen dabeihaben, der den Einwurf im Streitfall bestätigen kann. Man kann dem Vermieter die Kündigung auch persönlich übergeben, sollte sich dann aber von ihm den Empfang quittieren lassen.

Frist: Bei der Kündigung gilt nicht das Datum des Poststempels, sondern der Tag, an dem der Vermieter die Kündigung erhalten hat.

Nachmieter suchen oder nicht?

Weder ist der Mieter verpflichtet, einen Nachmieter zu präsentieren, noch ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein Mitspracherecht einzuräumen, wer als nächstes in die Wohnung einzieht. Natürlich können sich beide Parteien in Absprache auf einen Nachmieter verständigen. Möglicherweise lässt sich der Vermieter auch darauf ein, einen eventuell gültigen Kündigungsverzicht aufzuheben oder den Mieter vor Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist aus dem Mietvertrag zu entlassen, wenn der Mieter einen geeigneten Nachmieter präsentiert. Aber eine Verpflichtung dazu gibt es nicht.

Eine Ausnahme besteht aber: Wenn der aktuelle Mieter durch einen Berufswechsel zu einem Umzug gezwungen ist, erkennen die Gerichte dies in der Regel als Grund an, der es dem Mieter erlaubt, einen Nachmieter zu präsentieren und ihn selbst aus dem Vertrag zu entlassen. Wichtig ist, dass der Nachmieter geeignet ist, das heißt, vergleichbare – vor allem finanzielle – Voraussetzungen mitbringt wie der frühere Mieter.

Was tun bei Umzugsverzögerung?

Dass trotz fristgerechter Kündigung ein Umzug nicht zum geplanten Zeitpunkt stattfinden kann, passiert leider öfter. Die neue Wohnung wird nicht frei wegen Renovierungsarbeiten oder der Umzug des noch darin lebenden Mieters verzögert sich. Das hat zur Folge, dass der nachfolgende, neue Mieter wiederum länger in seiner alten Wohnung bleiben möchte, obwohl der Mietvertrag gekündigt ist.

An einem Umzug hängen also immer mehrere Mietverhältnisse. Wichtig zu wissen ist, dass der Mieter trotz Kündigung nicht einfach länger in der alten Wohnung bleiben kann. Womöglich ist die Wohnung ja schon weitervermietet und ein neuer Mieter wartet auf den Einzug. Unter Umständen kann der Vermieter dann eine Nutzungsentschädigung verlangen. Weiterhin muss ein Vermieter alles dafür tun, dass sein neuer Mieter pünktlich in die Wohnung einziehen kann. Sonst kann der neue Mieter möglicherweise Schadensersatz gegenüber dem Vermieter geltend machen und dieser wiederum gegenüber dem alten Mieter, der nicht rechtzeitig auszieht und die Wohnung blockiert.

Auszug aus der alten Wohnung – so gelingt die Übergabe

Endrenovierung – ja oder nein?

Nichts ist nerviger, als aus einer Wohnung auszuziehen und diese dann noch renovieren zu müssen. Die gute Nachricht: In sehr vielen Fällen müssen Mieter auch gar nicht renovieren. Es ist ein Irrglaube, eine Wohnung stets frisch gestrichen an den Vermieter zurückgeben zu müssen. Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht und ob das, was dort steht, auch gültig ist.

Grundsätzlich ist der Vermieter für die Instandhaltung der Wohnung verantwortlich. Allerdings kann diese Bestimmung im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden. Demzufolge gibt es in fast allen Mietverträgen Klauseln, die Mieter verpflichten, zu renovieren. Die entscheidende Frage ist: Sind diese Klauseln wirksam oder nicht? Denn unwirksame Klauseln entbinden den Mieter von jeglichen Renovierungsarbeiten.

Da die überwiegende Zahl von Klauseln nicht zulässig ist – betroffen sind vor allem Mietverträge, die vor 2002 geschlossen wurden – renovieren viele Mieter zu Unrecht. Denn die meisten kennen die Gesetzeslage nicht. Eines ist sicher: Wer eine unrenovierte Wohnung angemietet hat, muss bei seinem Auszug nicht renovieren – egal, was im Mietvertrag vereinbart wurde (BGH VIII ZR 185/14).

Unwirksame Klauseln in Mietverträgen

Das sind typische, unwirksame Klauseln in Mietverträgen:

Starre Fristen: Starre Fristen, die einen festgelegten Turnus von drei, fünf und sieben Jahren zur Renovierung vorsehen, sind unzulässig, weil sie den Grad der Abnutzung einer Wohnung nicht mit einbeziehen und weil die Formulierung keine Ausnahme dieser Regel erlaubt. (BGH, VIII ZR 360/03).

Vertragsgemäß: Ist im Mietvertrag festgelegt, dass die Wohnung "wie überlassen" oder "in vertragsgemäßem Zustand" zurückzugeben ist, ist dies ebenfalls unzulässig, denn es beinhaltet, dass normale Abnutzungsspuren automatisch zu beseitigen wären. (BGH, VIII ZR 339/03).

Ausführungsart: Der Vermieter gibt vor, wie renoviert werden muss – etwa, dass von der bisherigen Ausführungsart nicht abgewichen werden darf.

Fachbetrieb: Der Vermieter gibt vor, dass die Renovierung nur von einem Fachbetrieb auszuführen ist (BGH Az: VIII ZR 285/12).

Farbe: Im Mietvertrag ist vorgegeben, in welcher Farbe die Wände während der Mietzeit zu streichen sind.

Automatische Renovierung: Der Mieter wird verpflichtet, automatisch bei Auszug zu renovieren – unabhängig davon, wie lange er in der Wohnung gewohnt hat und wie abgenutzt sie ist.

Fenster und Türen: Türen und Fenster von außen streichen zu müssen, ist eine unzulässige Klausel.

Reparaturen: Es gibt keine Verpflichtung zu Reparaturen. Maurer, Klempner, Installateur, Dachdecker muss der Vermieter selbst beauftragen und bezahlen.

Quotenklausel: Quotenklauseln sind immer unwirksam. Sind die im Vertrag genannten Renovierungsfristen bei Auszug noch nicht abgelaufen, besagt die Klausel, dass der Mieter wenigstens anteilig Renovierungskosten bezahlen muss. Solche Klauseln sind bereits unwirksam, wenn sie unverständlich formuliert sind oder wenn sie keine Beispielrechnung enthalten. Auch hier dürfen keine starren Fristen genannt sein (BGH VIII ZR 242/13).

Wirksame Klauseln

Eine Komplettsanierung, die automatisch bei Auszug zu erfolgen hat, kann nie im Mietvertrag festgelegt werden. Wenn überhaupt, ist hier die Rede von Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten. Eine Klausel dazu ist dann wirksam, wenn sie Flexibilität zulässt, also nicht strikt Verpflichtungen festlegt, sondern wenn der Grad der Abnutzung der Wohnung miteinbezogen wird bei der Entscheidung, was und wie viel zu tun ist. Damit können Schönheitsreparaturen auch entfallen – etwa, weil die Wohnung gut in Schuss ist beziehungsweise wenn vorgesehene Renovierungsintervalle verlängert werden können.

Zwei Beispiele für wirksame Klauseln:

  • "Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten der Schönheitsreparaturen zu übernehmen." Das ist ganz allgemein formuliert. Was im Einzelnen zu tun ist, entscheidet der Grad der Abnutzung der Wohnung.
  • Der Vermieter legt zwar eine starre Frist im Vertrag fest – alle drei, fünf, sieben Jahre – allerdings fügt er das Wort "üblicherweise" oder "in der Regel", "ungefähr", "meist" oder "normalerweise" hinzu. Damit ist die Klausel wirksam, denn sie lässt offen, auch eine Ausnahme von der Regel beziehungsweise der starren Frist zu machen (BGH, Az. VIII ZR 378/03).

Das sind Schönheitsreparaturen

Hat man es mit einer wirksamen Klausel zu tun und der Mieter muss Schönheitsreparaturen ausführen, stellt sich die Frage, was das alles beinhaltet. Schönheitsreparaturen sind Instandsetzungsarbeiten, die übliche Abnutzungserscheinungen beseitigen, welche sich durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung ergeben. Der Mieter soll seine Gebrauchspuren beseitigen.

Dazu gehört: Tapezieren, Streichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden – falls es sich um gestrichene Fußböden handelt, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, Streichen der Innen- und Außentüren – nur von innen, Streichen der Fenster von innen, Dübellöcher zuspachteln.

Dazu gehört nicht: Lackieren von Außenfenstern, Außentüren oder einer Loggia, Abschleifen oder Versiegeln von Parkett, Auswechseln von Teppichböden.

Ausgeräumt und besenrein

Enthält der Mietvertrag keine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen oder sind unwirksame Klauseln im Mietvertrag enthalten, muss der Mieter die Wohnung bei Auszug ordentlich hinterlassen: ausgeräumt und besenrein. Im Folgenden einige Beispiele, was dabei zu beachten ist:

Ausgeräumt: Ausgeräumt heißt, dass die Wohnung in den baulichen Zustand versetzt werden muss, in dem sie bei Einzug war. Nicht mit dem Vermieter abgesprochene Veränderungen müssen rückgängig gemacht werden. Dazu gehören nachträglich eingebaute Trennwände, Durchbrüche, überstrichene Kacheln im Bad, fest eingebaute Regale oder eine Einbauküche oder auch ein neu verlegter Fußboden. Wird in die Bausubstanz eingegriffen, muss der Vermieter vorher gefragt werden.

Dübellöcher: Wer nicht verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen durchzuführen, muss auch keine Dübellöcher zuspachteln, wenn sie in einem üblichen Umfang für das Anbringen von Bildern, Lampen, Spiegeln und Ähnlichem entstanden sind. Es dürfen sogar Kacheln durchbohrt werden, wenn Dübel nicht in den Fugen eingefügt werden können. Sind die Wohnungswände aber übermäßig durchlöchert, muss der Mieter handeln.

Farbe: Wer seine Wohnung nach einem Geschmack dekoriert hat, der nicht massenkompatibel ist, muss das rückgängig machen. Das wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs festgelegt (Az.: VIII ZR 416/12): Bunt gestrichene Wände, Heizkörper oder Türen muss der Vermieter nicht dulden. Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung in neutralen Farben zurückzugeben. Das muss nicht Weiß sein, Pastelltöne und andere dezente Farben sind erlaubt.

Fußboden: Wenn das Parkett übliche Gebrauchspuren aufzeigt, ist das in Ordnung. Wenn Brandlöcher im Teppich sind, ist der Mieter zu Ersatz verpflichtet.

Schadenersatzansprüche: Aus den oben angeführten Beispielen ergibt sich folgendes Fazit: Immer wenn sich bei Schäden in der Wohnung die Frage des Schadenersatzes stellt, ist es unerheblich, was im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen steht – der Mieter muss dafür geradestehen und den Schaden ersetzen. Allerdings muss der Mieter nur den Zeitwert ersetzen, also das, was die Sache noch aktuell an Wert hat. Weist beispielsweise der Teppichboden an einer Stelle einen großen Brandfleck auf, ist der Mieter nicht verpflichtet, einen komplett neuen Teppichboden zu verlegen.

Wohnungsübergabe

Übergabeprotokoll

Ist die Wohnung leergeräumt, steht die Wohnungsübergabe an. Sinnvoll ist es, ein Übergabeprotokoll anzufertigen. Mit einem solchen Protokoll halten Mieter und Vermieter den aktuellen Zustand der Wohnung fest. Im Protokoll ist lediglich der Zustand der Wohnung zu beschreiben, etwa "die Wohnung ist nicht renoviert", "die Badewanne ist zerkratzt", "der Spiegel hat einen Sprung", "im Parkett befindet sich ein tiefer Kratzer."

Der Mieter sollte sich nicht dazu hinreißen lassen, im Protokoll zu erklären, dass er die Schäden beseitigt. Wenn Mieter und Vermieter im Übergabeprotokoll vereinbaren, dass der Mieter die Wohnung renoviert hinterlässt, dann ist das gültig. Der Mieter muss dann renovieren, auch wenn im Mietvertrag eine ungültige Klausel steht (BGH, VIII ZR 71/08).

Übergabe ohne Protokoll

Weder Mieter noch Vermieter sind verpflichtet, ein Übergabeprotokoll anzufertigen. Sollte der Vermieter einem solchen Protokoll nicht zustimmen, kann der Mieter auch mit einem Bekannten – am besten mit jemandem, der vom Fach ist und etwas Ahnung hat – eine Wohnungsbegehung machen und selbst ein Übergabeprotokoll anfertigen. Sollte es später zu Streitigkeiten mit dem Vermieter kommen, kann der Mieter das Ausmaß der Schäden belegen. Voraussetzung ist: Er hat einen Zeugen und kann am besten auch noch Fotos vorlegen.

Schlüsselübergabe

Auch bei der Übergabe der Wohnungsschlüssel können noch Fehler unterlaufen. Die Frage ist nämlich, wer bekommt den Schlüssel? Der Mieter darf ihn nicht einfach beim Hausmeister hinterlegen. Vielmehr muss er den Schlüssel dem Vermieter persönlich überreichen, oder einem Bevollmächtigten. Kommt es zu einem Übergabeprotokoll, ist es einfach, denn dann ist das der Zeitpunkt für die Schlüsselübergabe. Kommt es nicht zum Protokoll und der Vermieter hat aber einen Bevollmächtigten genannt, dann ist diesem der Schlüssel zu übergeben. Gibt es keinerlei Absprache, kann der Mieter auch ein Angebot machen: Er schlägt schriftlich einen Termin zur Schlüsselübergabe vor– sollte der Termin dem Vermieter nicht passen, kann dieser einen Gegenvorschlag machen und ansonsten den Schlüssel beim Mieter abholen.

Kaution

Ein Thema, das bei Auszügen häufig zum Streit zwischen Vermieter und Mieter führt, ist die Kaution. Meist geht es bei den Streitigkeiten um Renovierungsfragen: Muss der Mieter renovieren oder ist er für einen Schaden verantwortlich? Der Vermieter hält dann oft die Kaution oder einen Teil der Kaution zurück.

Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, rät der Deutsche Mieterbund, bereits vor einem anstehenden Auszug zu klären, ob man renovieren muss oder nicht. Ein Blick in den Mietvertrag gibt Aufschluss. Um sicher zu gehen, dass man die Klauseln richtig interpretiert, lohnt es sich, Rat von einem Experten einzuholen. Dies kann jemand von einem Mieterverein sein. Eine frühzeitige Klärung der Sachlage ist zu empfehlen – am besten gemeinsam mit dem Vermieter.

Umzug und Versicherungen

Hausratversicherung

Wer eine Hausratversicherung hat, muss seinem Versicherer einen Umzug melden. Denn ein neuer Wohnort, eine neue Risikozone, eine größere oder kleinere Wohnfläche, die Bauart der Immobilie und der Wert des Hausstands wirken sich auf den Versicherungsbeitrag aus.

Wichtig ist, dem Versicherer den Umzug mit Vorlauf zu melden, damit dieser den Vertrag umstellen kann und der Versicherungsnehmer auch ab Tag eins in der neuen Wohnung Versicherungsschutz genießt. Für eine Übergangszeit von in der Regel zwei Monaten gilt der Versicherungsschutz für beide Wohnungen – die alte und die neue. Sollte sich durch den Umzug eine neue Tarifzone ergeben und sich damit der Beitrag der Hausratversicherung erhöhen, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Er kann prüfen, ob es günstigere Angebote gibt. Für eine Kündigung des alten Vertrags hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung der Erhöhung Zeit.

Durch einen Umzug können auch völlig neue Sparten oder aber weitere Leistungsextras bei der Versicherung relevant werden, daran erinnert Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Zieht man beispielsweise von einer Mietwohnung in ein eigenes Haus, benötigt man eine Wohngebäudeversicherung und am besten ab dem ersten Tag ebenfalls eine Elementarschadenversicherung. Wer in ein Haus einzieht, das mit Öl beheizt wird, sollte darauf achten, dass in der Haftpflichtversicherung auch Schäden durch den Öltank versichert sind. Und wenn man in eine Immobilie mit einer aufwändigen Schließanlage einzieht, sollte zum Beispiel auch der Schlüsselverlust versichert sein.

Wer haftet bei Schäden?

Beim Umzug kommt es oft zu Schäden: Ein Kiste Geschirr geht zu Bruch, vom Schrank wird eine Ecke beim Transport abgeschlagen, der Fernseher fällt zu Boden. Wer in solchen Fällen für den Schaden haftet, hängt davon ab, wer den Schaden verursacht hat.

Versicherungsnehmer

Hat derjenige, der umzieht, selbst den Schaden verursacht, hat er Pech gehabt. Schäden am Eigentum sind nicht über die private Haftpflichtversicherung gedeckt.

HelferHaben Freunde oder Familienmitglieder, die beim Umzug netterweise mit anpacken, den Schaden verursacht, kann deren private Haftpflichtversicherung in Frage kommen um den Schaden zu decken. Allerdings kommt es darauf an, ob der Tarif sogenannte Gefälligkeitsschäden deckt. Denn laut Gesetz müssen Helfer, die aus Gefälligkeit mit anpacken, nicht für die Schäden haften, die sie dabei verursachen. Weil sie sich aber oftmals moralisch dazu verpflichtet fühlen, bieten inzwischen viele Haftpflichtversicherer die Deckung an. Laut Recherche der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg decken etwa 50 Prozent der Tarife auf dem Markt Gefälligkeitsschäden. Helfer sollten also, bevor sie Kisten schleppen, einen Blick auf den Leistungsumfang ihres Haftpflichttarifs werfen.

SpeditionHat das Umzugsunternehmen den Schaden verursacht, haftet das Unternehmen dafür. Allerdings ist der Schadensersatz in der Summe nach oben begrenzt: Als Grundhaftung gelten laut Handelsgesetzbuch 620 Euro pro Kubikmeter Laderaum. Voraussetzung für die Haftung ist oft auch, dass der Spediteur die Kisten selbst gepackt hat. Bei besonders wertvollem Hausrat oder Wertgegenständen empfiehlt sich unter Umständen eine separate Transportversicherung. Sollte es zu einem Schaden kommen, ist es wichtig, sofort zu reagieren und einen offensichtlichen Schaden innerhalb eines Tages zu melden. Schäden, die nicht offensichtlich sind, sollte man spätestens innerhalb von 14 Tagen anzeigen.

Über die Autorin Annette Jäger

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während meines Studiums der Neueren Geschichte in München begann ich als freie Journalistin zu arbeiten, unter anderem für die Süddeutsche Zeitung. Im Jahr 2000 kam ich zu biallo.de, damals waren Versicherungsthemen für mich Neuland, über Gesundheitspolitik las ich in der Zeitung oder bekam die Auswirkungen als Patientin zu spüren. Schnell stellte ich fest, dass der unverstellte Blick von außen durchaus von Vorteil ist bei der kritischen Aufbereitung dieser Themen. Bei Biallo schreibe ich noch immer über Versicherungen, Gesundheit und Soziales. Neuland sind diese Themen heute nicht mehr.

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