Wohngeldrechner: Auf die Mietenstufe kommt es an
Um die Mietenstufe geht es im Prinzip auch schon gleich in der ersten Frage unseres Biallo Wohngeldrechners. Dort wird nämlich nach dem Bundesland gefragt, in dem Sie leben. Unterstellen wir: Sie wohnen in Hessen. Das geben Sie über die Scroll-Leiste ein. Frage 3 des Rechners knüpft hieran an, hier geht es nämlich darum, wo Sie in Hessen leben. Dort können Sie beispielsweise angeben, dass Sie in Frankfurt am Main wohnen. Unser Rechner ordnet Sie mit diesen Angaben schon einer bestimmten Mietenstufe zu. In diesem Fall ist es die Mietenstufe VI. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei einem Ein-Personen-Haushalt höchstens 591 Euro an Miete anerkannt werden. Übrigens: „Anerkennen“ bedeutet hier nicht, dass die Ämter Sie irgendwann einmal zum Umzug in eine billigere Wohnung auffordern werden oder dass Sie – noch schlimmer – überhaupt kein Wohngeld bekommen. Es bedeutet lediglich: Alles was über dem Maximalbetrag liegt, wird bei der Berechnung des Wohngeldes nicht berücksichtigt.
Beispielrechnung
Einer allein wohnenden Person wird in Frankfurt nur eine Maximalmiete (einschließlich „kalter Nebenkosten“) von 615 Euro anerkannt. Ihre tatsächliche Miete ist jedoch mit 620 Euro um genau fünf Euro höher. In diesem Fall spielen die fünf Euro, die den Höchstbetrag übersteigen, bei der Berechnung des Wohngelds keine Rolle.
Lastenzuschuss – das Wohngeld für Eigentümer
Auch Eigentümer einer Immobilie haben Anspruch auf Wohngeld und bekommen es als sogenannten Lastenzuschuss für eine selbst genutzte Immobilie. Gewährt werden kann der Lastenzuschuss vor allem für folgende Aufwendungen:
Bei der Baufinanzierung sollte daran gedacht werden, dass es mit dem Lastenzuschuss durchaus finanzielle Unterstützung für Immobilienkäufer oder Bauherren gibt.
Wohngeld für Pflegeheimbewohner
Etwa jeder dritte Pflegeheimbewohner erhält vom Sozialamt „Hilfe zur Pflege“, um den Eigenanteil an den Heimkosten decken zu können. In bestimmten Fällen kommt für Heimbewohner allerdings auch Wohngeld in Frage. Dies gilt vor allem dann, wenn die Betreffenden ihren Eigenanteil an den Heimkosten aus ihren persönlichen noch vorhandenen Ersparnissen decken. Ein Anspruch auf Wohngeld kommt dann in Frage, wenn – bei Alleinstehenden – die Ersparnisse im Bereich zwischen 10.000 und 60.000 Euro liegen. In diesem Fall stehen die Ersparnisse einem Anspruch auf Wohngeld nicht entgegen. Hilfe zur Pflege wird dann jedoch vom Sozialamt unter Verweis auf die Rücklagen nicht gewährt. In diesen Fällen geht es sozusagen um die „Lücke der Bedürftigkeitsprüfung“ zwischen der Hilfe zur Pflege und dem Wohngeld.
Tipp: Wenn Sie in einem Pflegeheim wohnen, müssen Sie im Wohngeldrechner von biallo.de keine Miete eingeben, sondern lediglich ankreuzen, dass Sie Pflegeheimbewohner sind. Die entsprechenden Werte werden dann automatisch ermittelt und berücksichtigt.
Wohngeldrechner: Wer zählt als Haushalts- oder Familienmitglied?
„Wie viele Familienmitglieder zählen zu Ihrem Haushalt?“ Das will unser Wohngeldrechner in Frage 2 von Ihnen wissen. Denn auch hiervon hängt die Höhe des Wohngelds ab. Wie viele Personen zum Haushalt gehören, dürften die meisten Menschen sehr einfach beantworten können.
Allerdings sind beim Wohngeld einige Besonderheiten zu berücksichtigen:
Auch Verwandte zählen
Dies betrifft beispielsweise Großfamilien, bei denen auch Großeltern im Haushalt leben. Auch diese werden (anders als bei der sogenannten Bedarfsgemeinschaft beim Bürgergeld) beim Wohngeld mitgerechnet. Denn hier zählen auch diejenigen, mit denen die Mieter beziehungsweise Eigentümer „in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert“ sind zum Haushalt. Voraussetzung ist, dass der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, „der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist“. Dies regelt Paragraph 5 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes.
Temporäre Haushaltsgemeinschaft
Strittig ist bei Sozialleistungen immer wieder, welche Leistungen getrennt lebenden Eltern zustehen, die sich die Kinderbetreuung teilen, bei denen also ein oder mehrere Kinder teils beim einen, teils beim anderen Elternteil leben. Dazu regelt Paragraph 5 Absatz 4 Wohngeldgesetz, dass immer dann, wenn die Kinder zu annähernd gleichen Teilen von beiden Elternteilen betreut werden, die Kinder in beiden Eltern-Haushalten als Haushaltsmitglied zählen (was zu einem höheren Wohngeld führt). Das gilt auch dann, wenn ein Kind oder die Kinder zu mindestens einem Drittel von einem Elternteil betreut werden. Wenn die Eltern mindestens zwei Kinder haben, gilt – auch wenn diese „Drittel-Voraussetzung“ nicht erfüllt ist – das jüngste dieser Kinder als Haushaltsmitglied. Die frühere Voraussetzung, dass das Elternteil, das einen Wohngeldantrag stellt, das Sorgerecht für das Kind oder die Kinder hat, ist bereits 2016 entfallen.
Eheähnliche Gemeinschaft
Hier gilt das gleiche wie beim Bürgergeld: Als „wohngeldberechtigtes Haushaltsmitglied wer mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“. Das regelt § 5 Abs. 1 Wohngeldgesetz. Ein solcher wechselseitiger Wille wird vermutet bei mehr als einjährigem Zusammenleben, wenn
- Partner mit einem Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- Partner über das Einkommen und Vermögen des anderen Partners verfügen können.
In diesen Fällen wird eine Einstandsgemeinschaft angenommen. Das gilt auch bei gleichgeschlechtlichen Partnern. Dies hat zweierlei Konsequenzen: Die Zahl der Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld berücksichtigt werden, steigt. Das wirkt sich unter anderem positiv aufs Wohngeld aus. Allerdings wird auch das Partnereinkommen angerechnet, was häufig zur Folge hat, dass Wohngeldansprüche entfallen.
Todesfall
Stirbt ein Haushaltsmitglied, ist beim Bezug von Sozialleistungen von den Angehörigen einiges zu beachten. So gibt es beim Wohngeld eine Art „Bestandsschutzsicherung“: Für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat zählt der Verstorbene mit, wenn es um die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, um die Höchstbeträge für Miete oder Belastung und die Pauschale für die Heizkosten geht.
Wohngeldrechner: Was zählt zum anrechenbaren Einkommen?
Wenn Sie Wohngeld erhalten möchten, darf Ihr monatliches Gesamteinkommen bestimmte Beträge nicht über-, aber auch nicht unterschreiten. Ein Mindesteinkommen wird vorausgesetzt, um zu vermeiden, dass Wohngeld zu einem anderen Zweck genutzt wird, zum Beispiel für Ernährung oder Kleidung. Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Es ist für diejenigen gedacht, die ihren Lebensunterhalt größtenteils selbst bestreiten können.
Die Ämter interessiert, wie hoch Ihr durchschnittliches Monatseinkommen ist (bei Erwerbstätigen: einschließlich des anteiligen 13. Monatsgehalts und des Urlaubsgelds). Um das Durchschnittseinkommen zu bestimmen, fragen die Ämter nach dem Einkommen, das Sie und Ihre Familie in den zwölf Monaten ab Antragstellung zu erwarten haben. Wenn Sie verschiedene Einkünfte erzielen, wird für jede Einkunftsart getrennt das Monatseinkommen errechnet.
Auch Renten sind Einkommen
Auch Rentenleistungen zählen zum anrechenbaren Einkommen und müssen bei einem Wohngeldantrag angegeben werden:
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente, Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die Erwerbsminderungsrente sowie die Hinterbliebenenrenten wie zum Beispiel Witwen-, Witwerrenten und Waisenrenten),
- Renten nach dem Gesetz über eine Altershilfe der Landwirte (vorzeitiges Altersgeld, Waisen- und Hinterbliebenengeld),
- Zusatzrenten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und der Zusatzversorgungskassen der Gemeinden, soweit eigene Beiträge des Arbeitnehmers geleistet worden sind,
- Renten aus betrieblichen Pensionskassen und Direktversicherungen, sofern sie auf früheren Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhen,
- Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall – so auch eine Sofortrente, die Sie aus umgewandeltem Kapital beziehen,
- private Berufsunfähigkeitsrenten und Rentenzahlungen aus privaten Unfallversicherungen.
Dabei werden fast alle Einkünfte einbezogen, nicht jedoch das gesetzliche Kindergeld und der von den Familienkassen der Arbeitsagenturen ausgezahlte Kinderzuschlag sowie der Mindestbetrag von 300 Euro beim Elterngeld. Wer also beispielsweise 900 Euro Elterngeld erhält, für den zählen fürs Wohngeld nur 600 Euro.