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Wohngeldrechner - So viel steht Ihnen zu

  • Zuschuss zur Wohnungsmiete für Personen mit geringem Einkommen
  • Ermittlung des individuellen Anspruchs
  • Nutzung des Wohngeld-Rechners von biallo.de

Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Wohngeldrechner: Welche Miete zählt für Ihr Wohngeld?
  2. Wohngeldrechner: Auf die Mietenstufe kommt es an
  3. Lastenzuschuss – das Wohngeld für Eigentümer
  4. Wohngeld für Pflegeheimbewohner
  5. Wohngeldrechner: Wer zählt als Haushalts oder Familienmitglied?
  6. Wohngeldrechner: Was zählt zum anrechenbaren Einkommen?
  7. Welche Kosten sind beim Wohngeldantrag absetzbar?
  8. Wohngeldrechner: Weitere Absetzbeträge
  9. Wohngeldrechner: Ihre Ersparnisse dürfen Sie behalten

Mit dem Wohngeldrechner von biallo.de können Sie Ihren aktuellen Wohngeldanspruch berechnen. Dieser Wohngeldrechner ist übrigens bundesweit anerkannt, auch die Bundesagentur für Arbeit hat ihn empfohlen.

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur monatlichen Miete oder der Belastung für ein selbst bewohntes Eigenheim. Es wird – bei Bedürftigkeit – zumeist für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt und kann dann immer wieder erneut beantragt und im Prinzip zeitlich unbegrenzt gezahlt werden.

Ob und wie viel Wohngeld Sie bekommen, hängt von drei Faktoren ab: 

  • Höhe Ihrer Miete (allerdings nur bis zu einer festgelegten Obergrenze)
  • Höhe Ihres Gesamteinkommens (abzüglich „absetzbarer“ Werbungskosten u.a.)
  • Zahl der Haushaltsmitglieder

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Wohngeldrechner: Welche Miete zählt für Ihr Wohngeld?

Grundlage für die Berechnung des Wohngelds sind die reine Kaltmiete und die „kalten Nebenkosten“ der Wohnung. Diese tragen Sie bei Fragen 4 und 5 unseres Wohngeldrechners ein. Bei den Nebenkosten werden unter anderem Schornsteinfegergebühren, anteilige Grundsteuer, Abwasser- und Müllbeseitigung, Treppenhausbeleuchtung, Wasser und so weiter berücksichtigt – auch dann übrigens, wenn Sie die Wassergebühren direkt an die Wasserwerke zahlen (und nicht an den Vermieter). Kein Geld erhalten Sie dagegen für Möblierungszuschläge und Untermietzuschläge.

Die Miete (einschließlich kalter Nebenkosten) wird allerdings jeweils nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt. Diese unterscheiden sich je nachdem, in welchem Ort Sie leben. Alle Orte sind nach der Höhe des Mietniveaus, das sich je nach Region in Deutschland stark unterscheidet, eingruppiert.

Wohngeldrechner: Auf die Mietenstufe kommt es an

Um die Mietenstufe geht es im Prinzip auch schon gleich in der ersten Frage unseres Biallo Wohngeldrechners. Dort wird nämlich nach dem Bundesland gefragt, in dem Sie leben. Unterstellen wir: Sie wohnen in Hessen. Das geben Sie über die Scroll-Leiste ein. Frage 3 des Rechners knüpft hieran an, hier geht es nämlich darum, wo Sie in Hessen leben. Dort können Sie beispielsweise angeben, dass Sie in Frankfurt am Main wohnen. Unser Rechner ordnet Sie mit diesen Angaben schon einer bestimmten Mietenstufe zu. In diesem Fall ist es die Mietenstufe VI. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei einem Ein-Personen-Haushalt höchstens 591 Euro an Miete anerkannt werden. Übrigens: „Anerkennen“ bedeutet hier nicht, dass die Ämter Sie irgendwann einmal zum Umzug in eine billigere Wohnung auffordern werden oder dass Sie – noch schlimmer – überhaupt kein Wohngeld bekommen. Es bedeutet lediglich: Alles was über dem Maximalbetrag liegt, wird bei der Berechnung des Wohngeldes nicht berücksichtigt.

Beispielrechnung

Einer allein wohnenden Person wird in Frankfurt nur eine Maximalmiete (einschließlich „kalter Nebenkosten“) von 615 Euro anerkannt. Ihre tatsächliche Miete ist jedoch mit 620 Euro um genau fünf Euro höher. In diesem Fall spielen die fünf Euro, die den Höchstbetrag übersteigen, bei der Berechnung des Wohngelds keine Rolle.

Lastenzuschuss – das Wohngeld für Eigentümer

Auch Eigentümer einer Immobilie haben Anspruch auf Wohngeld und bekommen es als sogenannten Lastenzuschuss für eine selbst genutzte Immobilie. Gewährt werden kann der Lastenzuschuss vor allem für folgende Aufwendungen:

  • Ausgaben für Zins und Tilgung
  • Bewirtschaftungskosten
  • Grundsteuer und Versicherungsbeiträge

Bei der Baufinanzierung sollte daran gedacht werden, dass es mit dem Lastenzuschuss durchaus finanzielle Unterstützung für Immobilienkäufer oder Bauherren gibt.

Wohngeld für Pflegeheimbewohner

Etwa jeder dritte Pflegeheimbewohner erhält vom Sozialamt „Hilfe zur Pflege“, um den Eigenanteil an den Heimkosten decken zu können. In bestimmten Fällen kommt für Heimbewohner allerdings auch Wohngeld in Frage. Dies gilt vor allem dann, wenn die Betreffenden ihren Eigenanteil an den Heimkosten aus ihren persönlichen noch vorhandenen Ersparnissen decken. Ein Anspruch auf Wohngeld kommt dann in Frage, wenn – bei Alleinstehenden – die Ersparnisse im Bereich zwischen 10.000 und 60.000 Euro liegen. In diesem Fall stehen die Ersparnisse einem Anspruch auf Wohngeld nicht entgegen. Hilfe zur Pflege wird dann jedoch vom Sozialamt unter Verweis auf die Rücklagen nicht gewährt. In diesen Fällen geht es sozusagen um die „Lücke der Bedürftigkeitsprüfung“ zwischen der Hilfe zur Pflege und dem Wohngeld.

Tipp: Wenn Sie in einem Pflegeheim wohnen, müssen Sie im Wohngeldrechner von biallo.de keine Miete eingeben, sondern lediglich ankreuzen, dass Sie Pflegeheimbewohner sind. Die entsprechenden Werte werden dann automatisch ermittelt und berücksichtigt. 

Wohngeldrechner: Wer zählt als Haushalts- oder Familienmitglied?

„Wie viele Familienmitglieder zählen zu Ihrem Haushalt?“ Das will unser Wohngeldrechner in Frage 2 von Ihnen wissen. Denn auch hiervon hängt die Höhe des Wohngelds ab. Wie viele Personen zum Haushalt gehören, dürften die meisten Menschen sehr einfach beantworten können. 

Allerdings sind beim Wohngeld einige Besonderheiten zu berücksichtigen:

Auch Verwandte zählen

Dies betrifft beispielsweise Großfamilien, bei denen auch Großeltern im Haushalt leben. Auch diese werden (anders als bei der sogenannten Bedarfsgemeinschaft beim Bürgergeld) beim Wohngeld mitgerechnet. Denn hier zählen auch diejenigen, mit denen die Mieter beziehungsweise Eigentümer „in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert“ sind zum Haushalt. Voraussetzung ist, dass der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, „der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist“. Dies regelt Paragraph 5 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes.

Temporäre Haushaltsgemeinschaft

Strittig ist bei Sozialleistungen immer wieder, welche Leistungen getrennt lebenden Eltern zustehen, die sich die Kinderbetreuung teilen, bei denen also ein oder mehrere Kinder teils beim einen, teils beim anderen Elternteil leben. Dazu regelt Paragraph 5 Absatz 4 Wohngeldgesetz, dass immer dann, wenn die Kinder zu annähernd gleichen Teilen von beiden Elternteilen betreut werden, die Kinder in beiden Eltern-Haushalten als Haushaltsmitglied zählen (was zu einem höheren Wohngeld führt). Das gilt auch dann, wenn ein Kind oder die Kinder zu mindestens einem Drittel von einem Elternteil betreut werden. Wenn die Eltern mindestens zwei Kinder haben, gilt – auch wenn diese „Drittel-Voraussetzung“ nicht erfüllt ist – das jüngste dieser Kinder als Haushaltsmitglied. Die frühere Voraussetzung, dass das Elternteil, das einen Wohngeldantrag stellt, das Sorgerecht für das Kind oder die Kinder hat, ist bereits 2016 entfallen.

Eheähnliche Gemeinschaft

Hier gilt das gleiche wie beim Bürgergeld: Als „wohngeldberechtigtes Haushaltsmitglied wer mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“. Das regelt § 5 Abs. 1 Wohngeldgesetz. Ein solcher wechselseitiger Wille wird vermutet bei mehr als einjährigem Zusammenleben, wenn

  • Partner mit einem Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • Partner über das Einkommen und Vermögen des anderen Partners verfügen können.

In diesen Fällen wird eine Einstandsgemeinschaft angenommen. Das gilt auch bei gleichgeschlechtlichen Partnern. Dies hat zweierlei Konsequenzen: Die Zahl der Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld berücksichtigt werden, steigt. Das wirkt sich unter anderem positiv aufs Wohngeld aus. Allerdings wird auch das Partnereinkommen angerechnet, was häufig zur Folge hat, dass Wohngeldansprüche entfallen.

Todesfall

Stirbt ein Haushaltsmitglied, ist beim Bezug von Sozialleistungen von den Angehörigen einiges zu beachten. So gibt es beim Wohngeld eine Art „Bestandsschutzsicherung“: Für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat zählt der Verstorbene mit, wenn es um die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, um die Höchstbeträge für Miete oder Belastung und die Pauschale für die Heizkosten geht.

Wohngeldrechner: Was zählt zum anrechenbaren Einkommen?

Wenn Sie Wohngeld erhalten möchten, darf Ihr monatliches Gesamteinkommen bestimmte Beträge nicht über-, aber auch nicht unterschreiten. Ein Mindesteinkommen wird vorausgesetzt, um zu vermeiden, dass Wohngeld zu einem anderen Zweck genutzt wird, zum Beispiel für Ernährung oder Kleidung. Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Es ist für diejenigen gedacht, die ihren Lebensunterhalt größtenteils selbst bestreiten können.

Die Ämter interessiert, wie hoch Ihr durchschnittliches Monatseinkommen ist (bei Erwerbstätigen: einschließlich des anteiligen 13. Monatsgehalts und des Urlaubsgelds). Um das Durchschnittseinkommen zu bestimmen, fragen die Ämter nach dem Einkommen, das Sie und Ihre Familie in den zwölf Monaten ab Antragstellung zu erwarten haben. Wenn Sie verschiedene Einkünfte erzielen, wird für jede Einkunftsart getrennt das Monatseinkommen errechnet.

Auch Renten sind Einkommen

Auch Rentenleistungen zählen zum anrechenbaren Einkommen und müssen bei einem Wohngeldantrag angegeben werden:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente, Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die Erwerbsminderungsrente sowie die Hinterbliebenenrenten wie zum Beispiel Witwen-, Witwerrenten und Waisenrenten),
  • Renten nach dem Gesetz über eine Altershilfe der Landwirte (vorzeitiges Altersgeld, Waisen- und Hinterbliebenengeld),
  • Zusatzrenten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und der Zusatzversorgungskassen der Gemeinden, soweit eigene Beiträge des Arbeitnehmers geleistet worden sind,
  • Renten aus betrieblichen Pensionskassen und Direktversicherungen, sofern sie auf früheren Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhen,
  • Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall – so auch eine Sofortrente, die Sie aus umgewandeltem Kapital beziehen,
  • private Berufsunfähigkeitsrenten und Rentenzahlungen aus privaten Unfallversicherungen.

Dabei werden fast alle Einkünfte einbezogen, nicht jedoch das gesetzliche Kindergeld und der von den Familienkassen der Arbeitsagenturen ausgezahlte Kinderzuschlag sowie der Mindestbetrag von 300 Euro beim Elterngeld. Wer also beispielsweise 900 Euro Elterngeld erhält, für den zählen fürs Wohngeld nur 600 Euro.

Welche Kosten sind beim Wohngeldantrag absetzbar?

Von Ihren Arbeitseinkünften können Sie nun – wie bei der Steuer – Werbungskosten abziehen. In unserem Rechner finden Sie hierzu die Frage: "Wie hoch sind Ihre Werbungskosten?" Falls Sie hier nichts eintragen, wird auf jeden Fall der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro berücksichtigt. Denn diesen Betrag können Arbeitnehmer ohne besonderen Nachweis von der Steuer absetzen.

Wichtig: Genau wie bei der Steuer steht Ihnen der volle Pauschbetrag auch dann zu, wenn Sie nur für kurze Zeit – etwa für einen Monat – erwerbstätig sind. Falls Sie der Wohngeldstelle höhere Kosten belegen können, müssen diese anerkannt werden. Wenn zu erwarten ist, dass die Werbungskosten im Wohngeld-Bewilligungszeitraum erneut in gleicher Höhe anfallen, sind dabei nach den Richtlinien "in der Vergangenheit entstandene Werbungskosten [...] in der nachgewiesenen Höhe abzuziehen, soweit sie über die steuerlichen Pauschbeträge hinausgehen" (Verwaltungsvorschriften Wohngeldgesetz Punkt 14.113).

Für die Werbungskosten gelten die gleichen Regeln wie bei der Steuer. So gilt auch die Kilometerpauschale für den Weg zur Arbeit (auch wenn der Weg zu Fuß zurückgelegt wird). Andere Ausgaben der Antragsteller – etwa die regelmäßigen Ausgaben für ein Auto oder einen Ratenkredit – spielen übrigens bei der Bemessung des Wohngeldes keine Rolle.

Kinderbetreuungskosten zusätzlich absetzbar

Zusätzlich können auch die Kinderbetreuungskosten für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren von der Steuer abgesetzt werden (als Sonderausgaben). Dabei gelten die gleichen Regeln wie bei der Steuer. Angeben können Sie dabei Kosten für:

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen,
  • die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben.

Wichtig für Rentner: Bezieher von Alters- und Hinterbliebenenrenten können einen Betrag von jährlich 102 Euro von ihren Einkünften abziehen.

Pauschaler Abzug für Steuer und Sozialversicherung

Bisher ging es darum, welcher Teil des Bruttoeinkommens beim Wohngeld berücksichtigt wird. Nun geht es darum, was diesem "Brutto" als "Netto" entspricht. Hierfür gibt es beim Wohngeld Pauschalregelungen.

Wie viel von Ihrem Einkommen abgezogen wird, hängt davon ab, ob Sie von Ihrem Einkommen Steuern und Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Welche Abzüge vorgenommen werden, können Sie in unserem Wohngeldrechner in Frage 9 eintragen.

  • Wenn Sie – wie die meisten Arbeitnehmer – Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichten, werden von Ihrem Arbeitseinkommen pauschal 30 Prozent abgezogen.
  • Wenn Sie als Niedrigverdiener keine Steuern zahlen, jedoch Beiträge zu den Sozialversicherungen abführen, liegt der pauschale Abzug bei 20 Prozent.
  • Wenn Sie als Rentner keine Steuern zahlen, sondern nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten, liegt der Abzug bei zehn Prozent.
  • Wenn Sie beispielsweise Arbeitslosengeld oder Rente beziehen und weder Steuern zahlen noch Sozialversicherungsbeiträge abführen, wird seit 2016 kein pauschaler Abzug mehr vorgenommen. Das bedeutet: In diesem Fall gelten die Brutto-Einkünfte zugleich als Netto-Einkünfte.

Knackpunkt Sozialversicherungsbeiträge

Ob Sie von Ihrem Arbeitseinkommen Sozialversicherungsbeiträge zahlen oder nicht, ist im Regelfall eindeutig zu beantworten. Arbeitnehmer, für die Wohngeld in Frage kommt, sind in der Regel in allen Sozialversicherungen versicherungspflichtig. Daher beträgt der pauschale Abzug vom Lohn mindestens 20 Prozent.

Handlungsspielraum haben hierbei nur Minijobber. Standardmäßig sind Minijobber rentenversicherungspflichtig. Viele Jobber wählen die Rentenversicherungspflicht allerdings ab, um einige Euro zu sparen. Die Folge ist jedoch: Die Betroffenen erwerben durch den Minijob (fast) keine Rentenversicherungsansprüche.

Genauso gravierend sind die möglichen Folgen beim Wohngeld: In diesem Fall gilt der volle Minijob-Lohn als anrechenbares Einkommen. Würden die Betroffenen es dagegen bei der Rentenversicherungspflicht des Minijobs belassen, kommt es zu einem Zehn-Prozent-Abzug. Das bedeutet bei einem vollen Minijob: Statt 556 Euro zählen dann nur 500 Euro als anrechenbares Einkommen. Gegebenenfalls bringt das eine Wohngelderhöhung, die schon den kleinen finanziellen Aufwand für die Rentenversicherung kompensiert.

Knackpunkt Steuern

Wer zusätzlich zu den vollen Sozialversicherungsbeiträgen noch Steuern zahlt, kommt beim Wohngeld auf einen Abzug von 30 Prozent. Das macht fürs Wohngeld viel aus. Für den Wohngeldanspruch kommt es nur darauf an, ob die Betroffenen in dem Zeitraum, in dem sie Wohngeld erhalten, mindestens einmal – das kann auch nur in einem Monat sein – Steuern zahlen. Das können gegebenenfalls auch nur zehn Euro sein, die später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückgezahlt werden. In Punkt 16.11 der Verwaltungsrichtlinien zum Wohngeld heißt es hierzu ausdrücklich: "Ob sie zurückgezahlt worden sind oder zurückgezahlt werden (zum Beispiel bei einer Einkommensteuerveranlagung), ist nicht erheblich."

Steuern sparen erst über die Steuererklärung

Das bedeutet für viele Arbeitnehmer, die ansonsten ein großes Interesse daran haben, ihre laufenden Steuerzahlungen zu minimieren: Sie müssen umdenken. Fürs Wohngeld ist es allemal sinnvoll, zunächst Steuern zu entrichten und sich diese später über die Einkommensteuererklärung zurückzuholen.

Steuerspar-Tipps

Für Verheiratete bedeutet das: Selbst wenn ein Ehepartner Alleinverdiener oder Alleinverdienerin ist oder ein weit höheres Einkommen hat als der andere Partner, kann es sich für ihn oder sie lohnen, zunächst Steuerklasse IV zu wählen. Zu viel vorausgezahlte Lohnsteuer erstattet das Finanzamt später nach der Einkommensteuererklärung auf Heller und Pfennig. Und das Plus beim Wohngeld darf der Betroffene behalten.

Manche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen müssen allein deshalb keine Lohnsteuer zahlen, weil ihr zu versteuerndes Einkommen durch Freibeträge, die sie auf der Lohnsteuerkarte haben eintragen lassen (etwa für Fahrkosten zur Arbeit), gesunken ist. Im Zweifelsfall sollten die Betroffenen – wenn für sie Wohngeld in Frage kommt – auf die Eintragung der Freibeträge verzichten. Die Abzugsbeträge können die Betroffenen immer noch im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Das Plus beim Wohngeld kann ihnen aber niemand mehr streitig machen.

Wohngeldrechner: Weitere Absetzbeträge

Von dem Gesamteinkommen des Haushalts können Sie in einigen Fällen noch weitere Monatsbeträge absetzen:

  • 150 Euro pro Monat für ein Haushaltsmitglied, das zu 100 Prozent schwerbehindert ist,
     
  • 150 Euro pro Monat für im Haushalt lebende Familienmitglieder, die schwerbehindert sind (mindestens 50 Prozent) und mindestens Pflegegrad 2 haben.

Weiterhin gibt es einen Freibetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.320 Euro im Jahr, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt eines Alleinerziehenden lebt. Zudem gibt es einen Einkommensfreibetrag für Kinder unter 25 Jahren, die eigenes Erwerbseinkommen haben. Für sie gelten 1.200 Euro pro Jahr als anrechnungsfrei.

Wohngeldrechner: Ihre Ersparnisse dürfen Sie behalten

Das Wohngeld ist eine Leistung mit niedrigen Hürden: So prüfen die Ämter nicht, ob das Auto oder die Größe und Ausstattung der Wohnung angemessen sind. Auch nach Ersparnissen und Vermögen wie zum Beispiel einem Tagesgeld- oder Festgeldkonto wird in den – regional unterschiedlichen – Wohngeldanträgen meist nicht gefragt. Das bedeutet allerdings nicht, dass Vermögen für den Zuschuss zu den Unterkunftskosten generell keine Rolle spielt. Man muss jedoch im Wohngeldgesetz lange suchen, bis man einen Paragrafen findet, in dem diese Frage – wenn auch indirekt – berührt wird: In Paragraf 21 des Gesetzes geht es um "sonstige Gründe" für das Nichtbestehen eines Wohngeldanspruchs.

Ein Anspruch auf Wohngeld besteht danach nicht „soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“. Erhebliches Vermögen ist nach den Verwaltungsrichtlinien vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:

  • 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
  • 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

Beispiel: Eine vierköpfige Familie kann mit einem verwertbaren Vermögen von 150.000 Euro Wohngeld erhalten, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Von dieser Regel kann es allerdings Ausnahmen geben.

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