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Renten für Hinterbliebene

Witwenrente berechnen: Wie viel Witwenrente bekomme ich?

Ines Baur
Autorin
Aktualisiert am: 11.03.2024

Auf einen Blick

  • In Deutschland gibt es die sogenannte Witwenrente bereits seit 1911 als finanzielle Unterstützung für Hinterbliebene. Seit 1986 haben auch verwitwete Männer mit der Witwerrente ein Anrecht auf diese Leistung.
  • Hinterbliebene müssen die Witwenrente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Sie können Anspruch auf eine kleine oder eine große Witwenrente haben. Welchen Anspruch sie haben, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir geben einen Überblick rund um das Thema Witwen- und Witwerrrente.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Witwenrente, Witwerrente: Hinterbliebenenrente bei Tod des Partners
  2. Sterbevierteljahr: Rente wird nach dem Tod drei Monate weitergezahlt
  3. Große Witwenrente, kleine Witwenrente: Wie hoch ist die Witwenrente?
  4. Witwenrente berechnen: Was gilt?
  5. Witwenrente & Hinzuverdienst
  6. Witwenrente beantragen

„Bis dass der Tod euch scheidet“ – für viele Paare ist dies leider schmerzliche Tatsache. Nach dem ersten Schock über Tod und Verlust eines nahen Menschen, sehen sich Hinterbliebene einer Menge Themen ausgesetzt, die sie plötzlich alleine stemmen müssen. Und nicht selten kommen früher oder später auch noch finanzielle Sorgen dazu. Denn mit dem Tod des Lebens- oder Ehepartners fällt ein Haushaltseinkommen, Rente oder Gehalt ja quasi vom einen auf den anderen Tag weg. Doch beim Tod des Partners oder der Partnerin besteht meist Anspruch auf Witwen- oder Witwerrrente.

Wie berechnet sich die Witwenrente und Witwerrente? Wo müssen Hinterbliebene diese Leistung beantragen und wie lange wird sie ausbezahlt? Diesen und weiteren Fragen gehen wir in unserem Ratgeber nach.

 

Witwenrente, Witwerrente: Hinterbliebenenrente bei Tod des Partners

In Deutschland gibt es als Unterstützung für Hinterbliebene die sogenannte Witwen- und Witwerrente. Seit Einführung der Hinterbliebenenleistung im Jahr 1911 – damals nur für Witwen – hat sich im Hinterbliebenenrecht einiges geändert. So können seit 1986 auch Witwer eine Hinterbliebenenrente und seit 2005, außer traditionellen „Ehegatten“, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner beim Tod des Partners oder der Partnerin diese Leistung erhalten. Die Witwenrente ist sozialrechtlich eine recht komplexe Angelegenheit. Es greifen zwei unterschiedliche Rechtslagen, es gibt eine große und eine kleine Witwenrente, Kinderzuschläge und Einkommensabzüge, die sich auf die Höhe der Leistung auswirken. Kurz gesagt: sehr viel „wenn und aber“.

Die Witwerrente

Gleichberechtigung in alle Richtungen: Ursprünglich war die Witwenrente vor über hundert Jahren als finanzielle Unterstützung zur Armutsvermeidung der hinterbliebenen Familien der meist männlichen Ernährer eingeführt. Bis 31. Dezember 1985 hatten Witwer lediglich dann ein Recht auf eine Leistung aus der Hinterbliebenenrente, wenn die Ehefrau den größeren Teil des Familieneinkommens verdient hat. Eine damals recht seltene Konstellation. War das nicht der Fall, hatte der Witwer keinerlei Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Selbst, wenn die Gattin eine recht kleine Rente bezog und diese zum Erhalt des Lebensstandards beitrug.

Das hat sich glücklicherweise geändert und heute haben – der Gleichberechtigung sei Dank – Witwen wie Witwer das Anrecht auf diese Rente. Aber oft stellen verwitwete Männer gar keinen Antrag auf die Witwerrente. Denn die Witwer gehen davon aus, dass sie aufgrund der negativ anzurechnenden Einkünfte keinen Anspruch auf die Leistung haben. Und das kann durchaus für die Ansprüche nach dem Sterbevierteljahr zutreffen. Doch für die ersten drei Monate nach dem Tod der Gattin stehen ihnen – unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte – die Rentenansprüche der verstorbenen Ehefrau zu (sogenanntes Sterbevierteljahr).

  • Ein Hinweis vorab: Für Witwen- und Witwerrenten gelten die gleichen Voraussetzungen. Ist im Folgenden von Witwenrenten die Rede, gilt das in gleicher Weise für Witwerrenten. Alle folgenden Hinweise beziehen sich sowohl auf Witwen als auch auf Witwer. Sie gelten sowohl für Ehepaare als auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Witwenrente: Anspruch

Anspruch auf die Witwenrente haben Witwen und Witwer, oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, wenn der Partner verstirbt. Einige Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Anspruch besteht.

Verheiratete Partner: Der überlebende Partner war mit dem Verstorbenen bis zum Todeszeitpunkt verheiratet. Nicht von Interesse ist, ob das Paar zusammen oder getrennt gelebt hat. Partner einer „wilden Ehe“, also Beziehungen ohne Trauschein, haben keinen Anspruch auf Witwenrente. Selbst dann nicht, wenn sie über Jahrzehnte zusammenlebten. 

Rentenbezug oder Mindestversicherungszeit des Verstorbenen: Der Verstorbene hat entweder Rente bezogen oder die Wartezeit erfüllt. Als Wartezeit oder Mindestversicherungszeit zählen die Monate, in denen Beiträge zur Rentenversicherung geleistet wurden. Um diese Frist zu erfüllen, sollte für mindestens fünf Jahre insgesamt eingezahlt worden sein. War der Verstorbene selbstständig, berechnet sich die Rente anhand der Jahre, in denen er freiwillige Beiträge einbezahlt hat. Mehr Rente für Selbständige und Freiberufler gibt es, wenn sie – neben der privaten Altersvorsorge – auch mit der gesetzlichen Rentenversicherung fürs Alter vorsorgen.

  • Lesetipp: Auch wenn Sie nur den Mindestlohn verdienen, nur Teilzeit oder in einem Minijob arbeiten, sollten Sie trotzdem versuchen, sich eine Altersvorsorge aufzubauen. Von uns erhalten Sie Tipps, wie Sie mit wenig Geld fürs Alter sparen können.

Keine Versorgungsehe! Eine weitere Voraussetzung ist, wie lange die Ehe bisher gedauert hat. Denn die Ehepartner sollten mindestens ein Jahr lang verheiratet gewesen sind. Grund: Bei einer kürzeren Ehe geht die Rentenversicherung von einer Versorgungsehe aus. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Ehe als sogenannte Nottrauung im Krankenhaus geschlossen wird. Hier wird vermutet, dass dem überlebenden Ehegatten der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gesichert werden sollte. Aber: Ist der Partner aufgrund besonderer Umstände, zum Beispiel durch einen Unfall, zu Tode gekommen, kann der Anspruch auf Witwenrente bestehen, selbst wenn das Paar noch kein volles Jahr verheiratet war.

Kein Rentensplitting! Wenn sich eine Witwe nach dem Tod des Partners für das sogenannte Rentensplitting entscheidet, entfällt der Anspruch auf die Witwenrente. Rentensplitting bedeutet grob umrissen, dass der eigene Rentenanspruch, mit dem des Verstorbenen zusammengerechnet wird. Und von dieser Summe steht dem Partner dann die Hälfte zu. Das kann sich lohnen, wenn die Witwe beispielsweise eine eigene Rente bezieht und ein hohes eigenes Einkommen hat, so dass ihr keine Witwenrente ausgezahlt werden würde.

Witwenrente nach Scheidung

Wer geschieden ist, hat generell keinen Anspruch auf die Witwenrente. Aber: Trotz Scheidung können Hinterbliebene die Leistung erhalten, wenn

  • die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde,
  • der geschiedene überlebende Partner nach der Scheidung und zu Lebzeiten des Ex-Ehepartners nicht wieder geheiratet hat,
  • der geschiedene überlebende Partner im letzten Jahr vor dem Tod des Ex-Ehepartners Unterhalt erhalten hat. Oder einen Anspruch darauf hatte und
  • der Ex bis zum Tod die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hat, bereits eine Rente bezog oder durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist.

Wie lange bekommt man Witwenrente?

Wer erneut heiratet, verliert seinen Anspruch auf die Witwenrente. Zwei Dinge gilt es zu beachten:

  • Witwen, die erneut heiraten, können quasi als eine Art Starthilfe in das neue Leben einmalig eine Rentenabfindung erhalten. Die beläuft sich auf zwei Jahresbeträge der Witwenrente, die durchschnittlich in den vergangenen zwölf Monaten ausbezahlt wurden. Wer die kleine Witwenrente erhält, bekommt – da diese ohnehin auf 24 Monate begrenzt ist – den noch nicht ausgeschütteten Restbetrag der Witwenrente.
  • In Deutschland sind rein religiöse Eheschließungen auch ohne vorherige standesamtliche Trauung möglich. Wer rein religiös heiratet, wird mit der symbolischen Eheschließung den Anspruch auf seine Hinterbliebenenrente nicht verlieren.

 

Sterbevierteljahr: Rente wird nach dem Tod drei Monate weitergezahlt

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners – dem Sterbevierteljahr – erhalten Witwen die Rente in der Höhe, wie sie der Versicherte zu dem Zeitpunkt erhalten hätte. War der Verstorbene bereits in Altersrente, bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Erwerbsunfähigkeit, ist dieser Betrag ausschlaggebend. Eine Rente ersetzt sicherlich keinen Gehaltseingang. Doch mit diesem Betrag versucht die Rentenversicherung Betroffene zu unterstützen. Sie sollen sich nach dem Tod des Partners erst einmal zurechtfinden und auf die neuen Lebensverhältnisse einstellen können. Eigenes Einkommen, Freibeträge oder Kinderzuschläge beeinflussen im Sterbevierteljahr die Höhe der Leistung nicht.

Sterbevierteljahr beantragen: Wird das Sterbevierteljahr automatisch gezahlt?

Die deutsche Rentenversicherung zahlt das Geld jedoch nicht automatisch aus. Es muss beantragt werden. Hat der verstorbene Gatte bereits eine Rente bekommen, kann eine Witwe innerhalb von 30 Tagen beim Rentenservice der Deutschen Post AG (unter Punkt 7 „Ableben“) einen Vorschuss auf die Witwenrente beantragen. Dieser Vorschuss beträgt drei Monatsrenten und wird als Überbrückungshilfe in einer Summe ausgezahlt.

  • Hinweis: Wenn Arbeitnehmer sterben, erben Angehörige per Gesetz dessen Vermögen als "Ganzes". Das schließt auch die Ansprüche des Verstorbenen aus dem Arbeitsverhältnis mit ein. Vererbt werden Ansprüche auf Lohn oder Gehalt, Resturlaub, Wertguthaben, Betriebsrente und gesetzliche Hinterbliebenenrenten.

 

Große Witwenrente, kleine Witwenrente: Wie hoch ist die Witwenrente?

Eine wichtige Frage, wenn die Voraussetzungen auf den Anspruch geklärt sind, ist: Wie hoch wird die Witwenrente sein? Denn wie eingangs erwähnt, hängt die Höhe von mehreren Punkten ab. Zum einen kommt es darauf an, ob das Paar die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vor oder nach 2002 eingegangen ist. Denn in dem Jahr gab es eine Gesetzesreform und seither bestehen zwei parallel laufende Systeme: die Witwenrente nach altem und die Witwenrente nach neuem Recht. Doch nicht nur alt und neu sind relevant für die Höhe der Witwenrente. „Unabhängig von der alten oder neuen Rechtslage, haben Hinterbliebene zudem einen Anspruch auf eine kleine oder eine große Witwenrente“, erklärt Samuel Beuttler-Bohn, bis Oktober 2023 Referent für Alterssicherung beim Sozialverband VdK.

Auf der ersten Seite des Antragsformulars R0500 – Antrag auf Hinterbliebenenrente werden Hinterbliebene aufgefordert anzukreuzen, welche Witwenrente sie denn beantragen. Groß oder klein? Das geht natürlich nicht nach dem Betrag der Leistung, die man gerne hätte, sondern nach klaren Größen.

Kleine Witwenrente

Die kleine Witwenrente beläuft sich auf 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner zum Todeszeitpunkt erhalten hat oder hätte. War er noch jung und bekam keine Rente, kann man von der Rente ausgehen, die der Verstorbene erhalten hätte, wäre er zum Todeszeitpunkt in Rente gegangen. Die kleine Witwenrente wird für maximal 24 Monate gewährt. Aber: Wurde eine Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und ist ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt das „alte Recht“ und die kleine Witwenrente wird unbefristet gezahlt. Die kleine Witwenrente ist für Hinterbliebene, die

  • jünger als 47 Jahre alt sind,
  • nicht erwerbsgemindert sind und
  • kein Kind erziehen.

Große Witwenrente

Die große Witwenrente macht 55 Prozent der Rente aus, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt erhalten hat oder hätte. Aber: Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und ist ein Ehe- oder Lebenspartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt das „alte Recht“: Die Leistung beträgt dann 60 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner zum Todeszeitpunkt erhalten hat oder hätte. Kinderzuschläge werden nicht angerechnet. Große Witwenrente nach neuem Recht gibt es, wenn

  • die Witwe mindestens 47 Jahre alt ist oder
  • seit 31. Dezember 2000 ununterbrochen berufs-, erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert ist oder
  • die Witwe ein eigenes minderjähriges Kind oder das minderjährige Kind des Verstorbenen erzieht oder ein behindertes Kind betreut, das Alter des Kindes spielt dabei keine Rolle.

„Unter den Begriff Kind fallen neben leiblichen Kindern auch die Kinder des verstorbenen Partners sowie, unter bestimmten Bedingungen, Stief- und Pflegekinder, Enkel und Geschwister“, ergänzt Experte Beuttler-Bohn.

Die große Witwenrente können jüngere Witwen erhalten, wenn sie ein entsprechendes Alter erreicht haben. Bis 2028 erhöht sich das Mindestalter, je nach Todesjahr des Versicherten, schrittweise auf 47. Das bedeutet, dass Hinterbliebene schon früher die große Witwenrente erhalten können. Im Jahr 2024 muss man bei Eintritt des Todesfalls mindestens 46 Jahre und 2 Monate alt sein (2025 46 Jahre und 4 Monate) um die große Witwenrente zu erhalten. Ist das Todesjahr 2029 oder später, gilt dann 47 Jahre oder älter. Mit unserer Checkliste im Todesfall erfahren Sie alle wichtigen Punkte, die Sie bei Tod eines Angehörigen beachten sollten.

Altersgrenzen große Witwenrente

Diese Tabelle zeigt Ihnen, bei Erreichen welchen Alters Sie die große Wintwenrente erhalten (Altersangabe in Jahre plus Monate):

Todesjahr des Versicherten Jahr Monate
2019 45 8
2020 45 9
2021 45 10
2022 45 11
2023 46 0
2024 46 2
2025 46 4
2026 46 6
2027 46 8
2028 46 10
Ab 2029 47 0

Quelle: SGB VI Paragraph 242a

Wechsel von der kleinen in die große Witwenrente

Die Zeit vergeht. Wer zum Todeszeitpunkt des Partners zu jung für die große Witwenrente gewesen ist, kann später wechseln, wenn das entsprechende Alter erreicht ist. „Wird eine Witwe innerhalb der 24 Monate des Bezugs der kleinen Witwenrente 45 Jahre alt, wird diese in die große Witwenrente umgewandelt“, erklärt Beuttler-Bohn. Ist die kleine Witwenrente nach den 24 Monaten bereits weggefallen, ist ein neuer Antrag auf die große Witwenrente zu stellen.

Wird eine Frau während des Erhalts der kleinen Witwenrente Mutter, hat sie Anspruch auf die große Rente. „Dafür reicht, wenn es sich um ihr eigenes Kind handelt – egal, wer der Vater des Kindes ist“, sagt der Experte. „Anspruch auf Halbwaisenrente besteht für das Kind allerdings nur, wenn es auch ein Kind des verstorbenen Versicherten ist.“ Rein rechtlich ist es das, wenn das Baby innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Gatten geboren wird, eine Vaterschaft nicht von einem anderen Mann anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird.

 

Witwenrente berechnen: Was gilt?

Alte Rechtslage versus neue Rechtslage. Große Witwenrente versus kleine Witwenrente. Kinderzuschlag ja, Kinderzuschlag nein. Es ist kompliziert. Um einen besseren Überblick zu bekommen, fassen wir die wichtigsten Punkte zur Berechnung der Witwenrente für Sie zusammen:

Witwenrente altes Recht

Diese Tabelle zeigt, was für kleine und große Witwenrente nach altem Recht gilt:

Kleine Witwenrente* Große Witwenrente*
Anteil vom Rentenanspruch 25 Prozent 60 Prozent
Zuschlag bei Kindererziehung Nein Nein
Dauer der Bezüge Unbegrenzt Unbegrenzt
Mindestdauer der Ehe Keine Keine
Zusammenfassung Die kleine Witwenrente nach altem Recht beträgt 25 Prozent der Rente des verstorbenen Gatten. Sie wird unbefristet bezahlt, es sei denn, die Witwe heiratet erneut. Es gibt keinen Kinderzuschlag. Die große Witwenrente nach altem Recht beträgt 60 Prozent der Rente des verstorbenen Gatten. Sie wird unbefristet bezahlt, es sei denn, die Witwe heiratet erneut.

* Wenn Sie vor 2002 geheiratet haben ein Ehepartner/Lebenspartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist

Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche, Angaben aus Broschüre „Hinterbliebenenrente – Hilfe in schweren Zeiten“ der deutschen Rentenversicherung, Stand: 18.Auflage 7/2023.

Witwenrente neues Recht

Hier finden Sie eine Übersicht, was für kleine und große Witwenrente nach neuem Recht gilt:

Kleine Witwenrente Große Witwenrente
Anteil vom Rentenanspruch 25 Prozent 55 Prozent
Zuschlag bei Kindererziehung Ja Ja
Dauer der Bezüge 24 Monate Unbegrenzt
Mindestdauer der Ehe 1 Jahr 1 Jahr
Zusammenfassung Die kleine Witwenrente nach neuem Recht liegt bei 25 Prozent. Müttern, die ein oder mehr Kinder erzogen haben, werden Kindererziehungszeiten angerechnet. Die Rente wird für 24 Monate gezahlt. Die große Witwenrente nach neuem Recht beläuft sich auf 55 Prozent der Rente des verstorbenen Gatten. Müttern, die ein oder mehr Kinder erzogen haben, werden Kindererziehungszeiten angerechnet. Die große Witwenrente wird unbefristet bezahlt, es sei denn, die Witwe heiratet erneut.

Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche, Angaben aus Broschüre „Hinterbliebenenrente – Hilfe in schweren Zeiten“ der deutschen Rentenversicherung, Stand: 18.Auflage 7/2023.

Wie viel Witwenrente bekomme ich, wenn ich selber Rente bekomme?

Verdienen Hinterbliebene eigenes Einkommen, kann das die Höhe der Witwenrente beeinflussen – zum Negativen. Denn ein Teil des eigenen Einkommens wird auf den Rentenanspruch angerechnet. Von Bedeutung ist hier wieder das Thema altes und neues Recht:

  • Witwenrenten nach altem Recht beeinflussen Gehaltseingänge, selbstständiges Einkommen, die eigene Rente, sowie Versorgungsleistungen aus Berufsständen und Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld.
  • Witwenrenten nach neuem Recht werden von so gut wie allen Einkommen negativ beeinflusst.

Die Nettoeinkünfte ermittelt die Rentenversicherung durch einen pauschalen Abzug bei den Bruttoeinkünften. Der Pauschbetrag ist von der jeweiligen Einkommensart abhängig. Geregelt in §18b SGBIV, fällt zum Beispiel auf Lohn und Gehalt ein pauschaler Abzug von 40 Prozent an. Die Altersrente wird mit 30,5 und selbstständige Arbeit mit 39,8 Prozent angesetzt. Die Einnahmen werden allerdings nicht komplett angerechnet. „Nach dem Sterbevierteljahr rechnet die Rentenversicherung das Einkommen auf die Witwenrente an, wenn es einen bestimmten Freibetrag übersteigt“, erklärt Beuttler-Bohn. „Dieser Freibetrag hängt vom aktuellen Rentenwert ab und beträgt für Hinterbliebene das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts.“ Der monatliche Freibetrag beträgt aktuell 992,64 Euro. Für jedes Kind, das Anspruch auf die Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 210,56 Euro pro Monat. 

Kinderzuschlag zur Witwenrente

Wer ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzieht oder erzogen hat, kann mit einem Zuschlag zur Witwenrente rechnen. Der Zuschlag gilt nur für Witwenrenten nach neuem Recht und wird in Form von persönlichen Entgeltpunkten angerechnet. Übersteigt die Witwenrente zusammen mit dem Kinderzuschlag eine volle Monatsrente des Verstorbenen, wird der Zuschlag begrenzt.

Übersicht: Kinderzuschlag Witwenrente ab Juli 2023*

Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, welche Kinderzuschläge nach neuem Recht für die kleine und große Witwerente seit Sommer 2020 gelten:

erstes Kind

jedes weitere Kind

Kleine Witwenrente

34,18 Euro

17,09 Euro

Große Witwenrente

75,19 Euro 37,60 Euro

*bei Kindererziehung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr

Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Broschüre „Hinterbliebenenrente“. Stand: 18.Auflage 7/2023.

Tipp: Witwenrenten-Rechner sorgt für ersten Überblick 

Wer seinen Partner verloren hat, kann sich mit Hilfe eines Witwenrenten-Rechners einen ersten Überblick über die Höhe seiner Leistung verschaffen. Oft werden Todeszeitpunkt, Alter, eigene Einkommen und der Rentenanspruch des verstorbenen Partners abgefragt und dann ein Betrag ausgerechnet. Allerdings ist und bleibt die Hinterbliebenenrente eine komplexe Angelegenheit. Und den genauen Betrag wird letztendlich stets die Rentenversicherung berechnen.

 

Witwenrente & Hinzuverdienst

Die Standardrente eines abhängig Beschäftigten in Deutschland lag 2022 in den alten Bundesländern bei rund 1.543 Euro monatlich. Davon 25 Prozent (kleine Witwenrente) sind rund 385 Euro, 60 Prozent (große Witwenrente) rund 925 Euro. Das dürfte für viele kaum zum Leben genügen. Also arbeiten jüngere Hinterbliebene und verdienen ihr eigenes Geld. Wie sich ein Hinzuverdienst auf die Witwenrente auswirken kann, zeigt folgendes Beispiel: 

Henriette L. ist Witwe. Ihr Kind befindet sich noch in Ausbildung, damit erhöht sich ihr Freibetrag um 210,56 Euro auf 1.203,20 Euro. Henriette arbeitet und hat ein Nettoeinkommen von 1.400 Euro. Das übersteigt den Freibetrag um 196,80 Euro (1.400 Euro abzüglich 1.203,20 Euro). 40 Prozent hiervon sind 78,72 Euro. Der Betrag wird angerechnet und ihre Witwenrente mindert sich um rund 80 Euro. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung) 

Lesen Sie auch: Mit zunehmendem Alter und für Familien wird der Status als Privatpatient schnell teuer. Viele wollen deshalb raus aus der privaten und zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. In einem weiteren Ratgeber auf biallo.de erfahren Sie, für wen ein Wechsel von der PKV zur GKV möglich ist und wie er funktioniert.

 

Witwenrente beantragen

Die Hinterbliebenenrente erhält eine Witwe nicht automatisch. „Hinterbliebene müssen die Witwenrente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen“, sagt Experte Beuttler-Bohn. „Alle Hinterbliebenenrenten zahlt die Rentenversicherung rückwirkend bis zu zwölf Monate vor dem Monat, in dem man den Antrag gestellt hat.“ Ist der Ehepartner zum Beispiel im Januar 2021 verstorben, wird die Rente auch bei einer Antragstellung im Januar 2022 noch für die ganze Zeit rückwirkend gezahlt. Entsprechende Formulare erhalten Antragsteller und Antragstellerinnen online oder direkt bei der Rentenversicherung. Dokumente, die sie zur Beantragung benötigen, sind Sterbeurkunde, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und Personalausweis des Verstorbenen. Von Nutzen sind eventuell Nachweise über Ausbildungs- und Arbeitszeiten oder Arbeitslosenbescheide. Von sich selbst benötigt ein Antragsteller Unterlagen über Einkommensnachweise, die Steueridentifikationsnummer und die Bankverbindung.

Hilfe beim Ausfüllen des Antrags 

Wer Beratung und Hilfe beim Ausfüllen der Formulare möchte, kann und sollte sich an den Sozialverband VdK Deutschland e.V. wenden oder an einen Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung.

Wichtige Dokumente sollte man in einem Notfallordner sammeln. Dazu gehören Verträge, VerfügungenVollmachten und alle Informationen, die wichtig sind, damit andere in einer Notsituation für einen Dinge regeln und abwickeln können.

Quellen

  • Bundeszentrale für politische Bildung
  • Deutsche Rentenversicherung
  • VDK
Ines Baur hat ihre journalistische Karriere beim Fernsehen begonnen. Nach der Geburt ihres dritten Sohnes hat sich die gelernte Bankkauffrau auf Print- und Online-Medien spezialisiert. Schwerpunktmäßig schreibt sie zu den Themen Frauen und Finanzen, finanzielle Bildung, Frauen und Alters-Vorsorge, Frauen und finanzielle Selbständigkeit.

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