"Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über", bestimmt Paragraf 1922, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wer das liest, wird beim Vermögen in erster Linie an Geldanlagen oder Immobilien denken. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis hat man hierbei nicht im Blick. Zu Unrecht.
Knapp 910.000 Todesfälle verzeichnete das Statistische Bundesamt 2016. Rund 147.000 – fast jeder sechste also – war dabei im erwerbsfähigen Alter. Da stellt sich die Frage: Welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden vererbt? Wie steht es mit dem Resturlaub? Mit ausstehendem Lohn? Mit unserer Checkliste im Todesfall erfahren alle wichtigen Punkte, die Sie bei dem Tod eines Angehörigen beachten sollten.
Noch gewichtiger: Was gilt für Altersteilzeitler, die beispielsweise fünf Jahre lang vorgearbeitet haben und auf Lohn verzichtet haben und dann zu Beginn der sogenannten passiven Phase versterben.
Sterbefälle in Deutschland 2015 nach Altersklassen
Altersklasse | Zahl der Sterbefälle |
---|---|
bis 1 Jahr | 2.698 |
1- bis 15-Jährige | 1.205 |
16- bis 30-Jährige | 4.734 |
31- bis 50-Jährige | 28.327 |
51- bis 65-Jährige | 114.347 |
66- bis 80-Jährige | 298.194 |
81- bis 90-Jährige | 325.413 |
über 90-Jährige | 135.981 |
16- bis 65-Jährige | 147.408 |
Sterbefälle in Deutschland 2016 nach Altersklassen (ohne Totgeborene, nachträglich beurkundete Kriegssterbefälle und gerichtliche Todeserklärungen). Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden; eigene Berechnungen.
Lohn und Gehalt
Lohn- bzw. Gehaltsansprüche des Verstorbenen gehen auf die Erben über. Der Arbeitgeber muss eine noch ausstehende Vergütung an die Erben auszahlen. Dies betrifft in jedem Fall das Gehalt bis zum Todestag und die vereinbarte und noch nicht ausgezahlte Vergütung für geleistete Überstunden.
Überstunden
Beim Thema Überstunden liegt im Streitfall allerdings die Beweislast bei den Erben – und das kann schwierig werden. Der Anspruch auf Abgeltung von geleisteten Überstunden ist gesetzlich nicht geregelt. Er kann sich deshalb aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem einschlägigen Tarifvertrag ergeben.
Wenn Erben die Abgeltung erreichen wollen, müssen sie im Streitfall für jeden Arbeitstag nach Datum und Stunde aufgeschlüsselt darlegen, wann der Verstorbene Überstunden geleistet hat. Nach Paragraf 810 BGB haben die Erben ein Recht auf Herausgabe betrieblicher Aufzeichnungen wie Stempelkarten, Stundenzettel (bzw. deren digitale Varianten) oder Wochenberichte gegen den Arbeitgeber.
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Zusätzliche Leistungen
Leichter wird dagegen gegebenenfalls die Einforderung zusätzlicher Leistungen im Todesfall. Hier lohnt sich ein Blick in den für den Betrieb, in dem der Verstorbene tätig war, geltenden Tarifvertrag. Zahlreiche Tarifverträge sehen nämlich darüber hinaus explizit zusätzliche Zahlungen an die Erben vor.
So ist im Manteltarifvertrag West der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) ausdrücklich die "Entgeltfortzahlung im Todesfall" geregelt. Nach einer mindestens einjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit werden danach "die bisherigen laufenden Monatsbezüge" für einen Monat weitergewährt. Nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit oder wenn der Tod auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, für zwei Monate."