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Erbrecht

Wie Wertgegenstände unter Erben gerecht verteilt werden

Peter Rensch
Autor
Veröffentlicht am: 30.01.2019

Auf einen Blick

  • Bevor das Erbe angetreten wird, sollten Sie prüfen, ob der Erblasser überschuldet war.
  • Das Rundumwahlverfahren legt fest, in welcher Abfolge die einzelnen Erben jeweils einen Wertgegenstand auswählen dürfen.
  • Kann sich die Erbengemeinschaft auf keine gütliche Verteilung der Wertgegenstände einigen, schreibt das Erbrecht eine Veräußerung vor.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Erbrecht verlangt bei Nichteinigung eine Veräußerung der Wertgegenstände
  2. Gleiches Recht für alle Erben beim Wahlverfahren
  3. Rechtmäßigkeit von Schenkungen prüfen lassen

Sobald mehr als eine Person an einem Erbe beteiligt ist, entsteht nach deutschem Recht eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet: die Nachlass-Begünstigten dürfen nur gemeinschaftlich über die Erbmasse verfügen. Sind Sie sich mit den Miterben über die Verteilung der Wertgegenstände einig, beziehungsweise akzeptieren alle die testamentarisch festgelegte Erbquote, kann eine unproblematische Aufteilung durchgeführt werden.

In diesem Falle wird ein Teilungsplan erstellt, der von allen Erben unterzeichnet werden muss. Wertgegenstände, die nicht in das Eigentum eines der Erben gehen, können einvernehmlich veräußert und der Verkaufserlös aufgeteilt werden.

Lesen Sie auch: Pflichtteil – Enterben fast unmöglich

Hinweis: Bei einem Todesfall in der Familie dient der Erbschein als Nachweis darüber, wer die Erben sind, und befähigt sie, Geschäfte des Verstorbenen zu regeln. ber das Dokument kostet Geld und viel Zeit. Testament und Vorsorgevollmacht können Alternativen sein. Was ein Erbschein kostet und wie Sie ihn beantragen, erfahren Sie in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de.

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Erbrecht verlangt bei Nichteinigung eine Veräußerung der Wertgegenstände

Komplexer wird es, wenn unter den Erben keine Einigkeit zur Verteilung der Wertgegenstände aus dem Nachlass besteht. In dieser Situation sollten die Erben bei einem Zusammentreffen zuallererst ihre Standpunkte vertreten und nach einer gütlichen Einigung streben.

Kommt es bei der Bewertung der Wertgegenstände zu unterschiedlichen Auffassungen, kann das Hinzuziehen eines Sachverständigen ratsam sein. Auch die Mithilfe eines Mediators kann sinnvoll sein, der alle Wünsche der Erbparteien berücksichtigt und als neutrale Person nach Lösungsmöglichkeiten sucht. Die Kosten hierfür werden entsprechend der Erbquoten aufgeteilt. Bestehen mehrere Erben auf dieselben Gegenstände, kann ein Losverfahren über die Zuteilung entscheiden.

Tragen alle diese Bemühungen keine Früchte und die Erbengemeinschaft ist sich immer noch nicht auf eine gütliche Verteilung der Wertgegenstände einig, schreibt das Erbrecht eine Veräußerung vor. Der Verkaufserlös wird dann entsprechend der Erbquoten verteilt.

Die Nachteile:

  1. Nicht immer wird bei einem zwangsmäßigen Verkauf ein adäquater Marktwert erzielt.
  2. Der Nachlass verlässt den Familienbesitz und wird an Dritte veräußert.

Hinzu kommt, dass eine Auseinandersetzung bei Nichteinigung langwierig und teuer werden kann. Die Veräußerung des Nachlasses muss gerichtlich veranlasst werden. Nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten wird durch eine gerichtliche Erbteilungsklage die Liquidierung erzwungen.

"Erzielt eine Erbengemeinschaf keine Einigung, so müssen Gegenstände, wie beispielsweise Antiquitäten, Münzsammlungen, Bilder, Teppiche, oder Schmuck veräußert werden, so dass der Veräußerungserlös dann entsprechend der Erbquote verteilt werden kann. Allerdings kommt es sogar auch vor, dass Erben sich nicht darauf einigen können, dass ein Verkauf erfolgen soll. In dem Fall bleibt dann nur noch der sogenannte freihändige Pfandverkauf über einen Gerichtsvollzieher, also umgangssprachlich eine Versteigerung des Nachlasses", erklärt Jan Bittler, Rechtsanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge.

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Gleiches Recht für alle Erben beim Wahlverfahren

Bei der Verteilung der Wertgegenstände können im Testament ein Rundumwahlverfahren oder ein Wahlverfahren festgelegt werden. Das Rundumwahlverfahren legt fest, in welcher Abfolge die einzelnen Erben jeweils einen Wertgegenstand auswählen dürfen. Zum Beispiel kann die Ehefrau an erster Stelle des Wahlverfahrens stehen, dann die Nachkommen.

Beim Wahlverfahren wiederum teilt ein Erbe den Nachlass in so viele Pakete, wie Erben vorhanden sind. Der Erbe, der aufteilt, erhält das Paket, das nach Auswahl der anderen Erben übrig bleibt. Dadurch wird er darauf achten, eine möglichst gleichwertige Aufteilung der Pakete durchzuführen.

Schenkungen, die der Erblasser vor seinem Tod gemacht hat, können dann von den Pflichtteilsberechtigten zurückgefordert werden, wenn der Nachlass die gesetzlichen Pflichtteile nicht abdeckt. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  1. Der Beschenkte war nur Vorerbe und der eigentlich Begünstigte wurde dadurch beeinträchtigt.
  2. Die Schenkung hat den Nachlass in einem so großen Umfang dezimiert, dass Sie nur noch einen erheblich geringeren Wert erhalten. In diesem Falle können Sie auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen, der zumindest Ihren Pflichtteil befriedigt.

Sein Tipp an alle Eltern: "Wenn an die Kinder größere Geschenke gemacht werden, sollte immer ausdrücklich eine schriftliche Vereinbarung erfolgen, ob das Geschenk im Erbfall noch zu berücksichtigen ist oder nicht."

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Rechtmäßigkeit von Schenkungen prüfen lassen

Bei Schenkungen zu Lebzeiten durch den Erblasser kann eine Prüfung veranlasst werden, inwieweit der Nachlass mit den Anteilen der Erben ausgeglichen werden muss. Und zwar dann, wenn im Testament oder Erbvertrag eine Anrechnung oder ein Ausgleich festgelegt wurde. Oder es sich um "Zuwendungen zur Begründung einer eigenen Lebensstellung des Kindes" handelt (Paragraph 1624 BGB).

Der pflichtteilsberechtigte Ehepartner oder die Kinder haben dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Nachlass durch die Schenkung wertlos ist. Der Anspruch verringert sich jedoch um zehn Prozent für jedes Jahr zwischen Schenkung und Erbeintritt.

"Es ist auch denkbar, dass durch die Schenkung der Nachlass so weit gemindert wurde, dass Sie nur noch einen Bruchteil dessen erhalten, was Sie ohne diese Schenkung(en) bekommen hätten. Dann haben Sie womöglich sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche, die Ihren gekürzten Erbteil zumindest - unter Hinzurechnung des Geschenks – bis zur Höhe Ihres Pflichtteilsanspruchs aufstocken", informiert Martin Wahlers, Fachanwalt für Erbrecht und Mediator bei der Kanzlei Dingeldein-Rechtsanwälte.

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ist gelernter Bankkaufmann und war zuletzt sieben Jahre Chefredakteur bei Springer Fachmedien in Wiesbaden. Dort war er verantwortlich für die Print- und Online-Objekte Bankmagazin, Bankfachklasse und SalesBusiness. Seit 2011 ist er freier Journalist und hat sich auf Finanz- und Verbraucherthemen spezialisiert.

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