Das erwartet Sie in diesem Artikel
- 1.Testament muss dem Nachlassgericht zugeleitet werden
- 2.Anfechtung des Testaments nur in Ausnahmefällen möglich
- 3.Bei Überschuldung können Sie die Erbschaft ausschlagen
- 4.Die Nachteile einer Erbengemeinschaft
- 5.Rechte als Erbe gegenüber einem Testamentsvollstrecker
- 6.Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Bis zu 400 Milliarden Euro jährlich werden laut dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hierzulande vererbt. Da die Annahme einer Erbschaft jedoch mit Chancen und Risiken verbunden ist, sollten Sie sich im Vorfeld, sofern Sie erbberechtigt sind, über alle Rechte und Pflichten informieren. Denn sobald Sie die Rechtsnachfolge des Erblassers antreten, haften Sie grundsätzlich auch für die Forderungen Dritter gegen den Verstorbenen.
Laut Gesetz gibt es in Deutschland kein Mindestalter, um erbfähig zu sein. Nach Paragraf 1923 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann jede lebende Person bei Eintritt eines Erbfalls begünstigt werden. Das BGB geht in Absatz 2 sogar noch einen Schritt weiter und erklärt, dass selbst ein beim Erbfall gezeugtes, aber noch nicht geborenes Baby erbberechtigt ist. Bis zur Geburt vertreten ihn seine Eltern bei der Nutznießung der Erbschaft.
Lesen Sie auch: Enterben fast unmöglich
Testament muss dem Nachlassgericht zugeleitet werden
Tritt ein Erbfall ein, muss geprüft werden, ob ein wirksames Testament vorliegt, in dem die Aufteilung der Vermögenswerte festgelegt wurde. "Jeder, der nach dem Erbfall ein Original-Testament in Händen hat, muss dieses unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht zuleiten. Der Verstoß hiergegen ist als Urkundenunterdrückung strafbar", erklärt Anton Steiner, Präsident vom Deutschen Forum für Erbrecht.
Die Gültigkeit eines privatschriftlichen Testaments sieht so aus: Vom ersten bis zum letzten Wort handgeschrieben. Nur die Unterschrift unter einem ausgedruckten Text reicht nicht aus. Zudem sollte das Dokument als "Testament" oder "Letzter Wille" betitelt werden. Plus Angaben zum Erblasser, den Erben, Ort, Datum und die Unterschrift mit Vor- und Familienname. Falls kein Testament aufgesetzt oder gefunden wurde, greift in dem Fall die gesetzliche Erbfolge.
- Biallo-Tipp: Um bei einem Testament Formfehler oder Ungültigkeit zu vermeiden, sind Sie bei einem Fachanwalt oder Notar am besten aufgehoben. Hier bekommen Sie eine Beratung und notarielle Beurkundung.
Anfechtung des Testaments nur in Ausnahmefällen möglich
Hierzu ein Beispiel: Eine Verwandte berichtet dem Erblasser von einem Fehlverhalten eines Erben, was zu einem Erbausschluss geführt hat. Wenn Sie als Erbe nachweisen können, dass hier ein Irrtum zu Grunde liegt, haben Sie die Möglichkeit, das Testament anzufechten. In diesem Falle müssen Sie beim Nachlassgericht schriftlich mit einer umfassenden Begründung eine Anfechtungserklärung einreichen. Und zwar innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes.
- Biallo-Lesetipp zum Thema: Erbrecht Kinder: Was gilt für minderjährige Erben?
Bei Überschuldung können Sie die Erbschaft ausschlagen
Wenn Sie Begünstigter einer testamentarisch geregelten Erbschaft sind, eröffnet in der Regel der Rechtspfleger beim Nachlassgericht das Testament und sendet Ihnen sowie allen Erbberechtigten Abschriften zu. Eine Einladung zur Testamentseröffnung ist heutzutage der Ausnahmefall.
Doch hier ist Vorsicht geboten, denn nicht immer bringt eine Erbschaft wirtschaftliche Vorteile mit sich. Sobald Sie die Erbschaft annehmen, haften Sie mit Ihrem Privatvermögen für mögliche Schulden. Ferner sind Sie verpflichtet, bei einer Überschuldung ein sogenanntes Nachlassinsolvenzverfahren einzuleiten.
"Stellt sich die Überschuldung des Erblassers heraus, kann die Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Frist: Sechs Wochen ab dem Tod des Erblassers. Hat dieser eine letztwillige Verfügung hinterlassen, beginnt die Sechs-Wochen-Frist mit der Eröffnung der Verfügung durch das Nachlassgericht. Erfährt der Erbe von der Überschuldung erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist, kann er die Annahme der Erbschaft anfechten. Dann hat er mit der Erbschaft nichts mehr zu tun. Umgekehrt: Wer im Glauben, der Nachlass sei überschuldet, die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann, wenn plötzlich zum Beispiel ein üppiges Schweizer Konto auftaucht, die Ausschlagung anfechten. Er wird dann wieder Erbe", fasst Experte Steiner zusammen.
- Biallo-Tipp: Sobald Sie eine Erbschaft angenommen haben, können Sie von dieser Willenserklärung nicht mehr zurücktreten. Verschaffen Sie sich daher einen möglichst umfangreichen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers. Prüfen Sie Kontoauszüge, abgeschlossene Verträge und sonstige Verpflichtungen. Bei einer Überschuldung sollten Sie die Erbschaft ausschlagen.
"Die Hauptgründe für die Ausschlagung eines Testaments sind eine Überschuldung des Erblassers und steuerliche Aspekte. Wenn ein Erbe in einem hohen Lebensalter ein Vermögen zugesprochen bekommt, kann es sinnvoll sein, es auszuschlagen, wenn er Erbschaftsteuer zahlen muss. Bei seinem Ableben müssten dann unter Umständen die Erben erneut eine Summe an das Finanzamt zahlen. Es werden also dann zwei Erbgänge besteuert", ergänzt Steiner.
Die Nachteile einer Erbengemeinschaft
haben Sie die Möglichkeit, als Rechtsnachfolger die Geschäfte des Erblassers durchzuführen. Sie können Konten auflösen, Wertgegenstände veräußern und Kredite ablösen.
Kompliziert wird es, wenn mehrere Erben begünstigt sind und eine Erbengemeinschaft vorliegt. In diesem Falle können die Erben nur gemeinsam agieren. Jede weitere Maßnahme kann nur im Einklang mit allen Erbberechtigten vollzogen werden. Es sei denn, die Erbengemeinschaft bestimmt einen Bevollmächtigten, der die Nachlassverwaltung durchführt.
Dazu Steiner: "Erben mehrere Personen zusammen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Hier ist Streit häufig vorprogrammiert. Allen gehört der gesamte Nachlass und jeder kann den Verkauf von Nachlassgegenständen erzwingen. Auch gegen den Willen der Miterben. Und jeder kann mitreden und damit den anderen das Leben schwer machen. Man sollte alles tun, um den Nachlass gütlich auseinanderzusetzen."
Jan Holtmeyer, Fachanwalt für Erbrecht empfiehlt in diesem Zusammenhang: "Wenn die Miterben versuchen, die Verteilung der Erbmasse durch Gerichtsverfahren zu erreichen, kann dies Jahre dauern, emotional sehr belastend sein und es bleibt vom Nachlass wegen der Kosten möglicherweise nicht viel übrig. Man sollte stattdessen auf jeden Fall versuchen, eine einvernehmliche außergerichtliche Klärung zu erreichen, zum Beispiel unter Einschaltung eines Mediators."
Lesen Sie auch: Haus geerbt – was nun?
Rechte als Erbe gegenüber einem Testamentsvollstrecker
Ein Testamentsvollstrecker kommt nur dann zum Einsatz, wenn der Erblasser dies in seinem Testament festgelegt hat. Ansonsten kann keine Testamentsvollstreckung angeordnet werden, weder vom Nachlassgericht noch von den Erben. Der Erblasser kann detailliert regeln, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker übernimmt.
So gibt es die Möglichkeit, ihn nur auf die Erbschaftsabwicklung zu beschränken oder für einen festgelegten Zeitraum die Nachlassverwaltung durchführen zu lassen. Die Konsequenzen für die Erben sind drastisch, denn der Testamentsvollstrecker wird Besitzer der Vermögensgegenstände und kann darüber verfügen bis zum Ablauf des Vollstreckungszeitraums.
Dazu erklärt Franz-Georg Lauck, Fachanwalt für Erbrecht der Kanzlei Lauck: "Ein Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker benennen. Handelt es sich dabei um eine sogenannte Abwicklungstestamentsvollstreckung, so ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, den Nachlass bis zur Auseinandersetzung zu verwalten und entsprechend den testamentarischen Verfügungen des Erblassers auf den oder die Erben zu übertragen. Die Verfügungsbefugnis über den Nachlass obliegt dann alleine dem Testamentsvollstrecker. Weisungen kann der Erbe nicht erteilen. Darüber hinaus kann der Erblasser auch eine sogenannte Dauertestamentsvollstreckung anordnen. In diesem Fall hat der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass oder Teile davon nach der Auseinandersetzung unter den Erben weiterhin bis zu einem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt zu verwalten."
Zum Nachweis seiner rechtlichen Stellung gegenüber Dritten kann der Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht die Erteilung eines Zeugnisses verlangen.
Nach Paragraph 2221 BGB steht dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zu. In welcher Höhe diese besteht, kann und sollte bereits im Testament geregelt werden.
Allerdings hat der Testamentsvollstrecker auch zahlreiche Pflichten, denen entsprechende Rechte der Erben gegenüberstehen. Dies erläutert Franz-Georg Lauck: "Der Testamentsvollstrecker muss den Erben unverzüglich ein Nachlassverzeichnis zur Verfügung stellen (§ 2215 BGB), er hat das Nachlassvermögen zu erhalten und zu vermehren (§ 2216 BGB) und ist zur Auskunft und Rechenschaft gegenüber den Erben verpflichtet (§ 2218 BGB).
Weiterhin hat er einen Teilungsplan zu erstellen und die Erben dazu anzuhören. Anschließend muss er die Aufteilung des Nachlasses entsprechend den Regelungen des Erblassers vornehmen und den Erben die jeweiligen Nachlassgegenstände zum Eigentum übertragen. Schenkungen darf der Testamentsvollstrecker in der Regel nicht vornehmen. Auch ist es ihm gemäß § 181 BGB in der Regel verboten, Geschäfte mit sich selbst abzuschließen."
Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro und einen Versorgungsbetrag von bis zu 52.000 Euro, der abhängig ist vom Alter des Erben. Die Erbschaft muss innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden und Sie als Erbe erhalten anschließend die Aufforderung zur Zahlung der Erbschaftssteuer.