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Erbrecht

Nachlass: Ihre Rechte und Pflichten als Erbe

Peter Rensch
Autor
Veröffentlicht am: 29.09.2019

Auf einen Blick

  • Als Begünstigter einer testamentarisch geregelten Erbschaft erhalten Sie vom Nachlassgericht eine Abschrift des Testaments.
  • Ein Testamentsvollstrecker kommt nur dann zum Einsatz, wenn der Erblasser dies in seinem Testament festgelegt hat.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Testament muss dem Nachlassgericht zugeleitet werden
  2. Anfechtung des Testaments nur in Ausnahmefällen möglich
  3. Bei Überschuldung: Erbschaft ausschlagen
  4. Die Nachteile einer Erbengemeinschaft
  5. Rechte als Erbe gegenüber einem Testamentsvollstrecker
  6. Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Bis zu 400 Milliarden Euro jährlich werden laut dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hierzulande vererbt. Da die Annahme einer Erbschaft jedoch mit Chancen und Risiken verbunden ist, sollten Sie sich im Vorfeld, sofern Sie erbberechtigt sind, über alle Rechte und Pflichten informieren. Denn sobald Sie die Rechtsnachfolge des Erblassers antreten, haften Sie grundsätzlich auch für die Forderungen Dritter gegen den Verstorbenen.

Laut Gesetz gibt es in Deutschland kein Mindestalter, um erbfähig zu sein. Nach Paragraf 1923 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann jede lebende Person bei Eintritt eines Erbfalls begünstigt werden. Das BGB geht in Absatz 2 sogar noch einen Schritt weiter und erklärt, dass selbst ein beim Erbfall gezeugtes, aber noch nicht geborenes Baby erbberechtigt ist. Bis zur Geburt vertreten ihn seine Eltern bei der Nutznießung der Erbschaft.

  • Biallo-Lesetipp: Bei einem Todesfall in der Familie dient der Erbschein als Nachweis darüber, wer die Erben sind, und befähigt sie, Geschäfte des Verstorbenen zu regeln. Aber das Dokument kostet Geld und viel Zeit. Testament und Vorsorgevollmacht können Alternativen sein. Was ein Erbschein kostet und wie Sie ihn beantragen, erfahren Sie in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de.

Testament muss dem Nachlassgericht zugeleitet werden

Tritt ein Erbfall ein, muss geprüft werden, ob ein wirksames Testament vorliegt, in dem die Aufteilung der Vermögenswerte festgelegt wurde. "Jeder, der nach dem Erbfall ein Original-Testament in Händen hat, muss dieses unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht zuleiten. Der Verstoß hiergegen ist als Urkundenunterdrückung strafbar", erklärt Anton Steiner, Präsident vom Deutschen Forum für Erbrecht.

Die Gültigkeit eines privatschriftlichen Testaments sieht so aus: Vom ersten bis zum letzten Wort handgeschrieben. Nur die Unterschrift unter einem ausgedruckten Text reicht nicht aus. Zudem sollte das Dokument als "Testament" oder "Letzter Wille" betitelt werden. Plus Angaben zum Erblasser, den Erben, Ort, Datum und die Unterschrift mit Vor- und Familienname. Falls kein Testament aufgesetzt oder gefunden wurde, greift in dem Fall die gesetzliche Erbfolge.

Hinweis: Das Berliner Testament ist ein beliebtes Modell des gemeinsschaftlichen Testaments. Das Berliner Testament wird häufig angewandt und ist ein gutes Konstrukt, um den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und Kinder langfristig abzusichern.

 

Anfechtung des Testaments nur in Ausnahmefällen möglich

Da das Testament ein letzter Wille ist, kann der Erblasser willkürlich entscheiden, wen er als Nutznießer und Erbberechtigten einsetzt oder ausschließt. Allerdings haben Familienangehörige aus dem engeren Kreis die Möglichkeit, ihren gesetzlichen Pflichtteil einzufordern, was Paragraf 2303 im BGB regelt. Die Höhe des Zahlungsanspruchs beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Anton Steiner erläutert, wann eine Anfechtung des Testaments möglich ist: "Die Anfechtung eines Testaments stellt in der juristischen Praxis einen Ausnahmefall dar. Möglich ist dies, wenn Sie als Erbbegünstigter einen wesentlichen Irrtum des Erblassers nachweisen können, der beispielsweise durch falsche Informationen Dritter zustande kam.

Hierzu ein Beispiel: Eine Verwandte berichtet dem Erblasser von einem Fehlverhalten eines Erben, was zu einem Erbausschluss geführt hat. Wenn Sie als Erbe nachweisen können, dass hier ein Irrtum zu Grunde liegt, haben Sie die Möglichkeit, das Testament anzufechten. In diesem Falle müssen Sie beim Nachlassgericht schriftlich mit einer umfassenden Begründung eine Anfechtungserklärung einreichen. Und zwar innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

Bei Überschuldung: Erbschaft ausschlagen

Wenn Sie Begünstigter einer testamentarisch geregelten Erbschaft sind, eröffnet in der Regel der Rechtspfleger beim Nachlassgericht das Testament und sendet Ihnen sowie allen Erbberechtigten Abschriften zu. Eine Einladung zur Testamentseröffnung ist heutzutage der Ausnahmefall.

Doch hier ist Vorsicht geboten, denn nicht immer bringt eine Erbschaft wirtschaftliche Vorteile mit sich. Sobald Sie die Erbschaft annehmen, haften Sie mit Ihrem Privatvermögen für mögliche Schulden. Ferner sind Sie verpflichtet, bei einer Überschuldung ein sogenanntes Nachlassinsolvenzverfahren einzuleiten.

Erbschaft ausschlagen

"Stellt sich die Überschuldung des Erblassers heraus, kann die Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Frist: Sechs Wochen ab dem Tod des Erblassers. Hat dieser eine letztwillige Verfügung hinterlassen, beginnt die Sechs-Wochen-Frist mit der Eröffnung der Verfügung durch das Nachlassgericht. Erfährt der Erbe von der Überschuldung erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist, kann er die Annahme der Erbschaft anfechten. Dann hat er mit der Erbschaft nichts mehr zu tun. Umgekehrt: Wer im Glauben, der Nachlass sei überschuldet, die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann, wenn plötzlich zum Beispiel ein üppiges Schweizer Konto auftaucht, die Ausschlagung anfechten. Er wird dann wieder Erbe", fasst Experte Steiner zusammen.

Gründe für das Ausschlagen einer Erbschaft

"Die Hauptgründe für die Ausschlagung eines Testaments sind eine Überschuldung des Erblassers und steuerliche Aspekte. Wenn ein Erbe in einem hohen Lebensalter ein Vermögen zugesprochen bekommt, kann es sinnvoll sein, es auszuschlagen, wenn er Erbschaftsteuer zahlen muss. Bei seinem Ableben müssten dann unter Umständen die Erben erneut eine Summe an das Finanzamt zahlen. Es werden also dann zwei Erbgänge besteuert", ergänzt Steiner.

Hinweis: Mit einem Testament allein ist es in der Regel noch nicht getan, um allen Zwistigkeiten und Ränkespielen ums Erbe einen Riegel vorzuschieben. Um das Erbe zu sichern, den Nachlass zu verwalten und den letzten Willen zu schützen gibt es zwei Möglichkeiten: die Testamentsvollstreckung und die Nachlassverwaltung. Beide Varianten verfolgen unterschiedliche Ziele und sind folglich jeweils von anderen Voraussetzungen abhängig.

 

Die Nachteile einer Erbengemeinschaft

haben Sie die Möglichkeit, als Rechtsnachfolger die Geschäfte des Erblassers durchzuführen. Sie können Konten auflösen, Wertgegenstände veräußern und Kredite ablösen. Kompliziert wird es, wenn mehrere Erben begünstigt sind und eine Erbengemeinschaft vorliegt. In diesem Falle können die Erben nur gemeinsam agieren. Jede weitere Maßnahme kann nur im Einklang mit allen Erbberechtigten vollzogen werden. Es sei denn, die Erbengemeinschaft bestimmt einen Bevollmächtigten, der die Nachlassverwaltung durchführt.

Dazu Steiner: "Erben mehrere Personen zusammen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Hier ist Streit häufig vorprogrammiert. Allen gehört der gesamte Nachlass und jeder kann den Verkauf von Nachlassgegenständen erzwingen. Auch gegen den Willen der Miterben. Und jeder kann mitreden und damit den anderen das Leben schwer machen. Man sollte alles tun, um den Nachlass gütlich auseinanderzusetzen."

Jan Holtmeyer, Fachanwalt für Erbrecht empfiehlt in diesem Zusammenhang: "Wenn die Miterben versuchen, die Verteilung der Erbmasse durch Gerichtsverfahren zu erreichen, kann dies Jahre dauern, emotional sehr belastend sein und es bleibt vom Nachlass wegen der Kosten möglicherweise nicht viel übrig. Man sollte stattdessen auf jeden Fall versuchen, eine einvernehmliche außergerichtliche Klärung zu erreichen, zum Beispiel unter Einschaltung eines Mediators."

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Rechte als Erbe gegenüber einem Testamentsvollstrecker

Ein Testamentsvollstrecker kommt nur dann zum Einsatz, wenn der Erblasser dies in seinem Testament festgelegt hat. Ansonsten kann keine Testamentsvollstreckung angeordnet werden, weder vom Nachlassgericht noch von den Erben. Der Erblasser kann detailliert regeln, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker übernimmt. So gibt es die Möglichkeit, ihn nur auf die Erbschaftsabwicklung zu beschränken oder für einen festgelegten Zeitraum die Nachlassverwaltung durchführen zu lassen. Die Konsequenzen für die Erben sind drastisch, denn der Testamentsvollstrecker wird Besitzer der Vermögensgegenstände und kann darüber verfügen bis zum Ablauf des Vollstreckungszeitraums. Zum Nachweis seiner rechtlichen Stellung gegenüber Dritten kann der Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht die Erteilung eines Zeugnisses verlangen.

Nach Paragraph 2221 BGB steht dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zu. In welcher Höhe diese besteht, kann und sollte bereits im Testament geregelt werden. Allerdings hat der Testamentsvollstrecker auch zahlreiche Pflichten, denen entsprechende Rechte der Erben gegenüberstehen.

 

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Stichwort Erbschaftsteuer: Grundsätzlich ist jeder Erbe verpflichtet, auf das erhaltene Vermögen Erbschaftsteuer zu zahlen. Die Höhe dieser Steuer richtet sich nach dem Erbschaftswert sowie dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. In Deutschland genießt der Ehepartner des Erblassers einen Freibeitrag von 500.000 Euro sowie einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro.

Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro und einen Versorgungsbetrag von bis zu 52.000 Euro, der abhängig ist vom Alter des Erben. Die Erbschaft muss innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden und Sie als Erbe erhalten anschließend die Aufforderung zur Zahlung der Erbschaftssteuer.

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ist gelernter Bankkaufmann und war zuletzt sieben Jahre Chefredakteur bei Springer Fachmedien in Wiesbaden. Dort war er verantwortlich für die Print- und Online-Objekte Bankmagazin, Bankfachklasse und SalesBusiness. Seit 2011 ist er freier Journalist und hat sich auf Finanz- und Verbraucherthemen spezialisiert.

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