





Auf einen Blick
Es kommt gar nicht selten vor, dass minderjährige Kinder zu Erben werden. Am häufigsten geschieht dies, wenn ein Elternteil unerwartet stirbt. Damit wird bei verheirateten Eltern der andere Elternteil zum Erben, aber auch die Kinder. Da Kinder noch nicht selbst über ihr Vermögen bestimmen können, müssen es die Eltern bis zum 18. Geburtstag für die Kinder verwalten. Das ist gar nicht so einfach, denn es gelten Regeln, wie Eltern das handhaben müssen. Das Familiengericht ist dabei Kontrollinstanz und hat ein wachsames Auge auf das Erbe des Kindes.
Wenn Kinder erben, entsteht oft eine Erbkonstellation, in der Konfliktpotential mitschwingt. So gelten etwa besondere Regelungen was den Pflichtteil, Erbengemeinschaften oder Immobiliengeschäfte betrifft. Auch steuerrechtlich sollten Eltern wissen, was auf sie zukommt als Vermögenssorgende für ihr Kind. Unser Ratgeber erklärt Ihnen die wichtigsten Bestimmungen in diesem Zusammenhang und zeigt, wie Sie für einen solchen Fall vorsorgen können.
Ein minderjähriges Kind kann entweder aufgrund der gesetzlichen Erfolge zum Erben werden oder weil es per Testament zum Erben ernannt wird. Ein Kind kann durchaus zum Alleinerben eines großen Vermögens werden – samt Bargeld, Immobilie und Sachwerten. Sogar ein gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind kann Erbe werden.
Der häufigste Fall, in dem minderjährige Kinder zu Erben werden, ist, wenn ein Elternteil aufgrund von Krankheit oder eines Unfalls unerwartet stirbt. Junge Familien haben oft noch kein Testament verfasst. Kinder werden dann aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zu Erben.
Hat ein Verstorbener weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen oder sind diese formal unwirksam, so gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Dabei erfolgt die Einteilung der Erben in verschiedene Ordnungen. Zur ersten Ordnung gehören die direkten Abkömmlinge des Erblassers, vorrangig die Kinder. Diese erben zu gleichen Teilen. Ist eines der Kinder zur Zeit der Erbschaft bereits gestorben, so können wiederum dessen Abkömmlinge für diesen Erbteil die Erbschaft antreten.
Adoptivkinder erhalten automatisch die volle verwandtschaftliche Stellung und sind erbberechtigt. Außerdem sind eheliche und nicht ehelich geborene Kinder im Erbrecht gleichgestellt.
Die Höhe des Erbteils des Kindes hängt davon ab, in welchem Güterstand die verheirateten Eltern gelebt haben. Haben die Eltern eine klassische Zugewinngemeinschaft gebildet – also keinen Ehevertrag geschlossen – erbt das Kind die Hälfte des Vermögens. Gibt es mehrere Kinder, teilen die Kinder diese Hälfte zu gleichen Teilen untereinander auf.
Galt bei den Eltern aber die Gütertrennung, die über einen Ehevertrag verankert wurde, erben der verbliebene Elternteil und bis zu drei Kinder zu jeweils gleichen Teilen.
Ein Testament kann die gesetzliche Erbfolge aushebeln. Der Erblasser kann frei bestimmen, wer sein Vermögen erben soll. So kann zum Beispiel der Großvater seine Enkelin per Testament zur Erbin einsetzen, auch wenn sie noch ein Kleinkind ist. Zu berücksichtigen ist, das Pflichtteilsansprüche aufgrund eines Testaments entstehen können.
Hinweis: Das Berliner Testament ist ein beliebtes Modell des gemeinsschaftlichen Testaments. Das Berliner Testament wird häufig angewandt und ist ein gutes Konstrukt, um den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und Kinder langfristig abzusichern.
Nehmen Eltern die Erbschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes an, müssen sie nichts weiter tun. Durch Ablauf der Frist von sechs Wochen, ist das Kind automatisch Erbe. In manchen Fällen ist es aber gar nicht sinnvoll, wenn das Kind zum Erben wird: Zum Beispiel dann, wenn das Erbe mit Schulden belastet ist. Dann ist es womöglich besser, das Erbe auszuschlagen. Das Ausschlagen einer Erbschaft müssen beide Eltern gemeinsam beantragen, das Familiengericht muss dies regelmäßig genehmigen. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes.
Eine Erbschaft lässt sich innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Liegt ein Testament vor, beginnt die Frist mit dem Tag, an dem das Schreiben vom Nachlassgericht eintrifft, das über das Erbe informiert. Liegt kein Testament vor, beginnt die Frist mit der Kenntnis um den Tod des Erblassers.
Wenn Eltern selbst erben sollen und das Erbe ausschlagen, geht das Erbe an den nächsten Erben in der gesetzlichen Erbfolge weiter. Wird zum Beispiel die Mutter Erbin und schlägt das Erbe aus, dann werden automatisch ihre Kinder zu Erben. Sie muss also auch für ihre Kinder die Erbschaft ausschlagen.
Ein Kind kann zwar Erbe werden, aber Zugriff auf sein Erbe hat es erst mit dem 18. Geburtstag. Denn so lange ist das Kind nicht voll geschäftsfähig. Stattdessen tragen die Eltern automatisch die Vermögenssorge. Sie verwalten gemeinsam als Stellvertreter für das Kind das Erbe, auch wenn die Eltern geschieden sind. Allerdings kommen auch andere Personen infrage, wenn der Erblasser etwa bewusst nicht möchte, dass die Eltern das Vermögen verwalten.
Eltern verwalten das Erbe ihres Kindes, dazu sind sie per Gesetz verpflichtet. Das ist gar nicht mal so eine leichte Aufgabe, denn es gelten klare Regelungen wie Eltern das handhaben müssen.
Das können echte Herausforderungen sein für Eltern. Der Pflicht der Vermögenssorge können sie sich kaum entziehen. Wenn sie das Vermögen nicht selbst verwalten, sondern jemanden anderen damit beauftragen, bleiben sie jedoch die Kontroll- und Entscheidungsinstanz. Das bedeutet: Erbt das minderjährige Kind ein Aktiendepot, das auf Talfahrt geht, müssen Eltern reagieren.
Der wichtigste Grundsatz ist, dass das geerbte Vermögen für das Kind bewahrt werden muss und zwar getrennt vom Elternvermögen. Zudem dürfen die Eltern das Erbe nicht für eigene Zwecke ausgeben. Mit dem 18. Geburtstag kann das Kind die Eltern zur Rechenschaft ziehen und eine Aufstellung des geerbten Vermögens verlangen.
Beispiel: Ein Vater hat das geerbte Sparbuch der Tochter verwaltet, es aufgelöst und die 51.000 Euro, die auf dem Sparbuch lagen, für eigene Zwecke ausgegeben. Die inzwischen 18 Jahre alte Tochter hat den Vater daraufhin verklagt.
So etwas passiert natürlich äußerst selten und auch nur dann, wenn das Verhältnis zwischen Kind und Eltern ohnehin zerrüttet ist. Aber das Beispiel demonstriert, welche Rechte Kinder als Erben haben.
Eltern sind verpflichtet, geerbtes Barvermögen für ihr Kind anzulegen und es nicht einfach auf einem Girokonto liegenzulassen, wo es an Wert verliert. Bei der Geldanlage gilt die Devise der wirtschaftlichen Vermögensverwaltung. Das heißt, Sicherheit ist einer Rendite vorzuziehen. Allerdings bringt eine sichere Geldanlage kaum Zinsen. Eltern sind gut beraten, sich hier einen unabhängigen Finanzberater an die Seite zu holen – zum Beispiel bieten die Verbraucherzentralen eine solche Beratung gegen Honorar an.
Erträge aus einer Kapitalanlage dürfen durchaus für den Unterhalt des Kindes verwendet werden. Wichtig ist, dass der Kapitalstamm erhalten bleibt.
Was geschieht mit geerbten Sachwerten wie Möbeln, einem Auto oder auch einer Immobilie, mit denen das minderjährige Kind gar nichts anfangen kann? Tatsächlich dürfen Eltern Sachwerte verkaufen. Den Erlös müssen sie jedoch für ihr Kind aufbewahren beziehungsweise anlegen. Eine Immobilie ist zu vermieten, die Mieteinnahmen sind ebenfalls für das Kind aufzubewahren und zu verwalten.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Einkünfte aus dem Vermögen dürfen durchaus in bestimmtem Umfang für den Unterhalt des Kindes ausgegeben werden.
Ein Beispiel: Das Kind erbt eine Immobilie, die vermietet wird. Nach allen Abzügen von den Mieteinnahmen, unter anderem für eine Rücklage, bleibt ein Rest übrig. Diesen dürfen Eltern für den Unterhalt des Kindes ausgeben.
Über Geld spricht man nicht – diese Verhaltensweise ist nicht nur im beruflichen Alltag, sondern auch bei Paaren verbreitet. Dies kann sich jedoch zum Problem entwickeln – insbesondere bei sehr unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Spricht man in der Partnerschaft regelmäßig offen über Geld, kann man gemeinsam faire Lösungen finden. In einem weiteren Ratgeber auf biallo.de lesen Sie mehr zum Thema Geld in der Beziehung und wie sich ein Ungleichgewicht vermeiden lässt.
Damit Eltern, die das Erbe ihres Kindes verwalten, damit nicht tun und lassen können, was sie wollen, wacht das Familiengericht über die Verwaltung des Erbes. Das Familiengericht fungiert hier als Kontrollinstanz. So müssen Eltern zum Beispiel gegenüber dem Familiengericht ein Verzeichnis des geerbten Vermögens vorlegen, sobald die Erbschaft einen Wert von mehr als 15.000 Euro hat. Das Nachlassgericht informiert das Familiengericht im Erbfall darüber. In der Regel wird das Familiengericht danach nicht mehr nachprüfen, ob das Erbe ordnungsgemäß verwaltet und angelegt wurde.
Kinder können jedoch theoretisch am Tag des 18. Geburtstags eine Aufstellung des Erbes verlangen. Diese beiden Ereignisse – das Bestandsverzeichnis zum Zeitpunkt des Erbes und das Vermögensverzeichnis mit dem 18. Geburtstag – bilden die Klammer, die das Erbe des minderjährigen Kindes schützen sollen.
In der Praxis kommt es natürlich vor, dass Eltern das Erbe des Kindes verbrauchen und zum Beispiel in die Baufinanzierung einer Immobilie für die Familie stecken – das geschieht ohne Kontrolle. Eltern müssen nur wissen, dass Kinder Rechte haben, die sie zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen können.
Sollte das Familiengericht davon erfahren, dass Eltern mit dem Vermögen ihres Kindes eigene Interessen verfolgen, kann das Gericht einschreiten. Das Familiengericht kann zum Beispiel alle zwei Jahre eine Aufstellung des Vermögensverzeichnisses verlangen und notfalls den Eltern sogar die Vermögenssorge entziehen. Das sind aber sehr seltene Fälle. Bei sehr großen Erbschaften – etwa wenn ein Unternehmen vererbt wird – hat der Erblasser in der Regel testamentarisch Kontrollmechanismen eingebaut, damit das Erbe angemessen verwaltet und bewahrt wird.
Bei bestimmten Geschäften, die die Eltern mit dem Erbe des Kindes vornehmen wollen, muss das Familiengericht zwingend seine Zustimmung geben. Dazu gehören:
Möchten also die Eltern eine geerbte Immobilie des Kindes verkaufen, muss das Familiengericht zustimmen. Diese Regelung kann zu kuriosen Konstellationen führen. Verstirbt zum Beispiel ein Elternteil und der andere Elternteil wie auch das Kind werden zu Erben und leben im gemeinsamen geerbten Haus, dann bilden Kind und Elternteil eine Erbengemeinschaft.
Ist das Kind minderjährig, bestimmt das Familiengericht mit – etwa wenn größere darlehensfinanzierte Umbauten am Haus erfolgen sollen oder der Elternteil die Immobilie verkaufen möchte. Das ist ein typisches Beispiel, das aufzeigt, wie sinnvoll ein Testament auch für junge Familien ist. Denn im Testament könnte der Erblasser den hinterbliebenen Elternteil ermächtigen, in Belangen der Immobilie selbst zu entscheiden.
Es kann sein, dass der Testamentsverfasser bewusst ausschließen möchte, dass die Eltern oder ein Elternteil das Vermögen für das Kind verwalten. Das kann der Erblasser im Testament verfügen. Wird ein Elternteil ausgeschlossen, was meist bei geschiedenen oder getrennten Elternteilen der Fall ist, übernimmt automatisch der andere die Vermögenssorge. Werden beide Eltern ausgeschlossen, hat unter Umständen der Erblasser selbst eine Person im Testament genannt, die das Erbe für das Kind verwalten soll.
Eltern müssen sich dabei an das zuständige Familiengericht wenden, wenn sie aufgrund einer letztwilligen Verfügung von der Vermögenssorge für das Erbe ausgeschlossen sind. Dabei können sie dem Familiengericht selbst eine vertrauenswürdige Person – Freund der Familie, ein Verwandter – vorschlagen.
Ein Vermögensvormund verwaltet das Erbe für das Kind anstelle der Eltern. Ein Vormund geht der elterlichen Sorge vor – das heißt, die Eltern müssen in Fragen der Vermögensverwaltung nicht mit eingebunden werden. Ein Vermögensvormund bleibt aber gegenüber dem Familiengericht Rechenschaft schuldig. Das Familiengericht bleibt damit Kontrollinstanz. Ein Vermögensvormund kann jede Person des Vertrauens sein: eine Tante, ein Onkel, ein guter Freund.
Auch ein Testamentsvollstrecker kommt in Frage, um das Erbe des Kindes zu verwalten. Ein Testamentsvollstrecker hat eine andere Rolle als der Vermögensvormund. Er vertritt den Erblasser. Ein Testamentsvollstrecker ist bestenfalls eine Person, der der Erblasser voll vertraut, die im Sinne des Verstorbenen handelt und die der Erblasser selbst in seinem Testament ernannt hat. Der Testamentsvollstrecker ist gegenüber dem Erben Rechenschaft schuldig – in diesem Fall gegenüber dem minderjährigen Kind, sprich den Eltern. Da diese aber häufig ausgeklammert werden, sollen in Belangen um das Erbe des Kindes, ist es oft sinnvoller, einen Vormund einzusetzen, der nur gegenüber dem Familiengericht Rechenschaft schuldig ist.
Oft verfügen Erblasser über eine Kombination im Testament. Bis zum 18. Geburtstag verwaltet ein Vormund das Vermögen, danach wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der das Vermögen beispielsweise bis zum 25. Lebensjahr verwaltet. So könnte ein Erblasser verhindern, dass ein unreifer junger Erwachsener mit dem 18. Geburtstag das Erbe leichtfertig ausgibt und verschwendet.
Ein Testamentsvollstrecker kann ein Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater sein, der Ehegatte des Erblassers, ein Miterbe oder auch eine pflichtteilsberechtigte Person. Im Prinzip kann jede natürliche oder juristische Person (zum Beispiel eine Bank) Testamentsvollstrecker werden, wichtig ist, dass sich derjenige mit der Materie auskennt und dass der Erblasser der Person absolutes Vertrauen entgegenbringt.
Gibt es mehrere Erben, etwa weil es die gesetzliche Erbfolge so vorsieht oder weil der Erblasser dies in seinem Testament so verfügt hat, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Natürlich können auch Kinder Mitglieder einer Erbengemeinschaft sein. Auch dann sind die Eltern diejenigen, die die Vermögenssorge tragen – häufig sind sogar Eltern und Kinder gemeinsam Mitglieder derselben Erbengemeinschaft.
Das kann natürlich zu Interessenkonflikten führen, zum Beispiel, wenn eine Immobilie verkauft werden soll. Dann muss das Familiengericht zustimmen. Um solche Interessenkonflikte in einer Erbengemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, derartige Konstellationen in einem Testament auszuschließen.
Auch minderjährige Kinder in einer Erbengemeinschaft haften für alle Nachlassverbindlichkeiten. Damit das Kind nicht mit hohen Schulden belastet wird, gilt für minderjährige Erben eine Haftungsbeschränkung: Das Kind haftet nur mit dem Vermögen, das es mit dem 18. Geburtstag auch real zur Verfügung hat. Wenn es kein Vermögen hat, dann werden eventuelle Schulden mit null angesetzt. Dahinter steht der Gedanke, dass ein Kind nicht verschuldet in sein Erwachsenenleben starten soll. Dieser Fall kann eintreten, wenn ein Kind zum Beispiel ein Unternehmen erbt, das verschuldet ist.
Natürlich können Kinder auch ihren Pflichtteil an einer Erbschaft geltend machen und diesen von den übrigen Erben einfordern. Das kann dann sinnvoll sein, wenn das Kind als gesetzlicher Erbe nicht oder zu gering im Testament bedacht wurde. Was genau der Pflichtteil ist und was für die Pflichtteilsansprüche von minderjährigen Erben gilt, erklärt Ihnen ein weiterer Ratgeber von uns.
Auch Kinder müssen unter Umständen Erbschaftssteuer bezahlen. Das deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht gruppiert Empfänger von Erbschaften und Schenkungen abhängig vom Verwandtschaftsgrad jeweils in eine von drei Steuerklassen ein, für die unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze gelten. So haben beispielsweise Kinder einen Freibetrag von 400.000 Euro, bevor Steuern fällig werden. Nur auf den Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht, fallen Steuern an. Die Höhe der Steuer ist abhängig von der jeweiligen Erbschaftsteuerklasse. Vorteil: Die Freibeträge beginnen nach Ablauf einer Zehnjahresfrist wieder neu. Mit Schenkungen nach Plan lassen sich so beispielsweise die Freibeträge mehrmals nutzen. Mit unserem Schenkungssteuer-Rechner erhalten Sie einen schnellen Überblick über die zu erwartenden Schenkungssteuer.
Wo genau die Freibeträge für Erb- und Schenkungsfälle liegen und wie hoch die Steuersätze bei der Erbschaftsteuer sind, haben wir in einem weiteren Artikel für Sie zusammengefasst.
Wenn Sie eine Immobilie erben, müssen Sie die Erbschaftssteuer im Blick behalten. Verschiedene Faktoren, wie der Verwandtschaftsgrad, bestimmen die Höhe der Erbschaftssteuer. Es gibt jedoch Wege, wie Sie die Steuerlast senken und noch zu Lebzeiten beeinflussen können wie zum Beispiel eine rechtzeitige strategische Schenkung. In einem weiteren Artikel von uns erfahren Sie alle wesentlichen Informationen über die Erbschaftssteuer bei Immobilien und welche Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuerlast es gibt.
Eines ist klar geworden: Wenn minderjährige Kinder erben, kann es zu komplizierten Fallkonstellationen kommen. Das Familiengericht ist meist mit im Spiel. Wird das Kind Mitglied einer Erbengemeinschaft, haben stets die Eltern ein Stimmrecht in Vertretung für ihr Kind, was die Entscheidungsfindung innerhalb der Erbengemeinschaft nicht vereinfacht. Nicht zuletzt ist es für Eltern eine große Aufgabe, mit dem erhaltenen Erbe des Kindes verantwortungsvoll umzugehen.
Um es den Hinterbliebenen möglichst einfach zu machen, ist Vorsorge wichtig. In einer intakten Familie sind Eltern gut beraten, einzeln oder auch gemeinsam ein Testament aufzusetzen und genau zu regeln, wer was zu welchen Bedingungen und zu welchen Quoten erben soll. Dort könnte man auch verankern, was mit einer Immobilie geschehen soll. Große Erbengemeinschaften sollte man vermeiden, weil die Aufteilung des Erbes untereinander sehr streitanfällig ist. Besser ist es, man setzt zum Beispiel einen oder zwei Haupterben ein, die anderen Personen erhalten ein Vermächtnis: Der Erblasser lässt ihnen einen Teil aus dem Nachlass zukommen, sie werden aber dadurch nicht zu Erben und haben kein Mitspracherecht, was mit dem Rest des Erbes geschieht.
Es gibt gute Gründe, eine Immobilie zu vererben und nicht zu verschenken. Dann so behalten Sie als Erblasser oder Erblasserin Flexibilität und finanzielle Freiheit. Wie Sie mit einem Testament oder einem Vermächtnis bereits zu Lebzeiten vorsorgen und künftigen Streit um die Immobilien-Erbschaft im Vorfeld vermeiden. Lesen Sie dazu einen weiteren Ratgeber auf biallo.de.