Testamentsvollstreckung & Nachlassverwaltung: Erbe und letzten Willen schützen
Joachim Merkl
Autor
Veröffentlicht am: 11.01.2024
Auf einen Blick
Es ist beinahe schon die Regel, dass sich Erben um die besten Stücke vom Nachlass streiten.
Wer sichergehen will, dass sich die Erbberechtigten auch tatsächlich an die testamentarischen Verfügungen halten, ernennt einen Testamentsvollstrecker.
Ein Nachlasspfleger kümmert sich um den Nachlass wenn die Erben unbekannt sind oder sich bisher nicht dazu entschieden haben, die Erbschaft anzunehmen beziehungsweise auszuschlagen.
Testamentsvollstreckung und die Nachlasspflegschaft als Möglichkeiten einen Nachlass zu betreuen – mit unterschiedlichen Zielen und anderen Voraussetzungen.
Wenn jemand verstirbt und seinen Ehepartner und die leiblichen Kinder hinterlässt, entsteht zwangsläufig eine Erbengemeinschaft, die aus den gesetzlichen Erben besteht. Das bedeutet im Klartext: Der Nachlass gehört allen gemeinsam, niemand kann über einzelne Nachlassgegenstände allein verfügen. Auf individuelle Interessen nimmt das Gesetz keine Rücksicht. Der Zoff ums Erbe ist hier in vielen Fällen geradezu vorprogrammiert und die Interessen des Verstorbenen bleiben oft weitestgehend auf der Strecke. Dabei wäre es für den Erblasser oder die Erblasserin eine leichte Übung, für klare Verhältnisse zu sorgen. Dazu muss der Erblasser bereits zu Lebzeiten aktiv werden. Will er verhindern, dass die gesetzliche Erbfolge gilt, muss er seine abweichende Meinung unbedingt äußern. Soll heißen: Er muss seinen letzten Willen entweder durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag zu Papier bringen.
Biallo-Tipp
In einem gemeinsamen Testament legen Eheleute und eingetragene Lebenspartner ihren beiderseitigen letzten Willen nieder. Das sogenannte Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments und ein beliebtes Modell. Doch diese Form des Testaments birgt auch Konfliktpotenzial und ist nicht frei von Risiken.
Doch mit einem Testament allein ist es in der Regel noch nicht getan, um Zwistigkeiten und Ränkespielen einen Riegel vorzuschieben. Denn was soll passieren, wenn sich die Erben dennoch um den Nachlass streiten, obwohl der Verstorbene seinen letzten Willen nach bester Überzeugung unmissverständlich formuliert hat? Wenn jeder für sich den Inhalt des Testaments nach eigenem Gutdünken und individuellem Interesse interpretiert? Um einen Nachlass zu betreuen, gibt es zwei Möglichkeiten: die Testamentsvollstreckung und die Nachlasspflegschaft. Beide Varianten verfolgen unterschiedliche Ziele und sind folglich jeweils von anderen Voraussetzungen abhängig.
Biallo-Lesetipp: Bei einem Todesfall in der Familie dient der Erbschein als Nachweis darüber, wer die Erben sind, und befähigt sie, Geschäfte des Verstorbenen zu regeln. ber das Dokument kostet Geld und viel Zeit. Testament und Vorsorgevollmacht können Alternativen sein. Was ein Erbschein kostet und wie Sie ihn beantragen, erfahren Sie in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de.
Testamentsvollstreckung – Testamentsvollstrecker
„Testamentsvollstreckung“ heißt das magische Wort, um Nachlassprobleme im Keim zu ersticken und Zoff um das „goldene Kalb“ unter den künftigen Erben zu unterbinden. Nach dem Gesetz führt der Testamentsvollstrecker den letzten Willen des Erblassers aus. Insbesondere ist er dazu berechtigt, den Nachlass zu verwalten (§§ 2203 2205 BGB). Wer nach seinem Ableben Streit unter den Erben vermeiden will, kann als Person seines Vertrauens einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der über seinen letzten Willen wacht. Durch eine Testamentsvollstreckung nimmt der Erblasser also auch nach seinem Ableben Einfluss auf die Abwicklung seines Nachlasses. Es gibt zwei Arten der Testamentsvollstreckung:
Abwicklungsvollstreckung
Hierbei wickelt der Testamentsvollstrecker den Nachlass unmittelbar ab. Zunächst sichtet er die Erbmasse und verteilt sie anschließend nach den testamentarischen Vorgaben an die berechtigten Erben. In aller Regel wird der Nachlass auf diese Weise kurzfristig abgewickelt, denn die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers beschränkt sich auf die reine Verteilung des Erbvermögens. Die Abwicklungsvollstreckung endet, wenn die Erben die fällige Erbschaftsteuer an den Fiskus bezahlt haben. Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihr Nachlass nach Ihrem Willen abgewickelt wird, wählen Sie in Ihrem Testament beispielhaft folgende Formulierung:
„Im Falle meines Todes ordne ich für meinen Nachlass die Abwicklungsvollstreckung nach § 2203 BGB an. Zum Testamentsvollstrecker bestelle ich XY. “
Dauervollstreckung
Dabei verfügt der Erblasser in seinem Testament, dass der Testamentsvollstrecker die Erbmasse über einen bestimmten Zeitraum hinweg verwaltet. Nachdem der Nachlass abgewickelt wurde, verbleibt der Nachlass dauerhaft in der Verfügungsgewalt des Testamentsvollstreckers. Somit sind die Erben daran gehindert, über ihren Anteil am Nachlass zu disponieren. Die Dauervollstreckung hindert die Erben während dieser Zeit daran, ihren Erbteil zu veräußern. Eine Dauertestamentsvollstreckung wird zumeist angeordnet, wenn minderjährige oder behinderte Erben vorhanden sind. Der Erblasser kann die Dauervollstreckung entweder durch eine Zeitangabe begrenzen oder das Ende davon abhängig machen, dass aufseiten des Erben ein konkretes Ereignis eintritt. Beispiele: Die Kinder werden volljährig oder beenden eine Berufsausbildung oder ihr Studium.
Soweit das Testament keine abweichende Regelung enthält, stehen den Erben aus dem Nachlass lediglich solche Mittel zu, um ihren Unterhalt und bestehende Unterhaltsverpflichtungen zu finanzieren. Die Dauervollstreckung endet maximal 30 Jahre nachdem der Erbfall eintritt. Wollen Sie für den Fall Ihres Ablebens eine Dauervollstreckung bestimmen, so können Sie folgende Formulierung verwenden:
„Für den Fall meines Todes ordne ich die Testamentsvollstreckung nach § 2209 BGB an. Zum Testamentsvollstrecker bestelle ich XY. Er hat meinen testamentarischen Verfügungen Folge zu leisten. Nachdem er den Nachlass gegenüber den berechtigten Erben abgewickelt hat, soll er die Nachlassgegenstände für die Dauer von … Jahren nach meinem Tod verwalten und nach Ablauf dieser Frist an die Erben herausgeben. Für seine Tätigkeit erhält er eine jährliche Vergütung in Höhe von ...... Euro.“
Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?
Die Testamentsvollstreckung dient vor allem dem Zweck, die Erben und den Nachlass vor einem Wertverfall und insbesondere vor verschwenderischen Aktivitäten zu schützen. Sie empfiehlt sich überall dort, wo der Testierwille des Erblassers oder der Erblasserin von der gesetzlich geregelten Erbfolge abweicht. Als Gründe kommen situationsbedingt eine unübersichtliche Gemengelage und schwer durchschaubare Vermögensverflechtungen sowie komplizierte Erbkonstellationen innerhalb des Familienverbundes infrage. Als problematisch erweisen sich häufig spezielle Situationen bei Patchworkfamilien. Eine Testamentsvollstreckung kann sinnvoll sein, bei
Welche Rechte und Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker?
Der Testamentsvollstrecker fungiert gewissermaßen als verlängerter Arm des Erblassers, indem er dessen Weisungen befolgt und durchsetzt – notfalls sogar gegen den Willen der Erben. Testamentsvollstrecker können durch Testament oder Erbvertrag eingesetzt werden. Will oder kann sich der Erblasser zu Lebzeiten nicht auf eine bestimmte Person als geeigneten Testamentsvollstrecker festlegen, kann er die Entscheidung darüber auch dem Nachlassgericht überlassen. Dies muss er aber dann auch klipp und klar anordnen.
In seinem Testament kann er die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers genau bezeichnen. Bleibt dieser Punkt offen, so hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten, den letzten Willen des Erblassers oder der Erblasserin durchzuführen und für die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben zu sorgen. Zum Zweck einer ordnungsgemäßen Verwaltung darf der Testamentsvollstrecker das Erbvermögen in Besitz nehmen, den Nachlass zu Geld machen und sich sogar verschulden, soweit das erforderlich ist.
Bevor der Testamentsvollstrecker tätig werden kann, erklärt er gegenüber dem Nachlassgericht, dass er das ihm übertragene Amt annimmt. Zu Beginn seiner Arbeit erstellt er zunächst ein Nachlassverzeichnis. Dort werden alle Werte aufgeführt, die zum Erbvermögen gehören.
Testamentsvollstrecker: Aufgabe
Primär hat ein Testamentsvollstrecker dafür zu sorgen, dass der Nachlass, wie vom Erblasser angeordnet, an die Erben aufgeteilt wird. Zu den wichtigsten Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehören
Dauerschuldverhältnisse wie etwa Versicherungs-, Miet- und Pachtverträge bei Bedarf kündigen.
Was ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis?
Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis über dessen Ernennung (§2368 BGB). Dieses Zeugnis legitimiert den Testamentsvollstrecker gegenüber dritten Personen und gibt Auskunft über seine Aufgaben und seine Rechtsposition. Darin sind aufgeführt:
Name des Erblassers,
Name desTestamentsvollstreckers,
Art und Umfang der Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers,
Beschränkungen, soweit sie von den gesetzlichen Vorgaben abweichen.
Ist der Testamentsvollstrecker durch den Erblasser in der Wahrnehmung seiner Aufgaben in irgendeiner Form beschränkt, ist darauf ausdrücklich im Testamentsvollstreckerzeugnis hinzuweisen (siehe oben). Endet die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers, so tritt damit auch die Wirksamkeit des Zeugnisses außer Kraft.
Wie können sich die Erben gegen die Testamentsvollstreckung wehren?
Die Rechte der Erben korrespondieren im Wesentlichen mit den Pflichten des Testamentsvollstreckers. Aus wichtigem Grund kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auf Antrag der Erben entlassen (§ 2227 BGB). Erweist sich ein Testamentsvollstrecker als unfähig, seine Aufgaben zu erfüllen oder begeht er eine grobe Pflichtverletzung, so ist ein derartiger wichtiger Grund gegeben. Im Gegenzug ist auch der Testamentsvollstrecker jederzeit zur Kündigung berechtigt. Liegt kein wichtiger Grund für die Kündigung vor, sollte das aber nicht zu unpassender Zeit geschehen. Begeht der Testamentsvollstrecker eine Pflichtverletzung zum finanziellen Nachteil der Erbengemeinschaft, so können die Erben auch Schadenersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker erheben. Erklärt sich ein pflichtteilsberechtigter Erbe mit der Testamentsvollstreckung nicht einverstanden, so steht es ihm frei, diese Erbschaft auszuschlagen und stattdessen, seinen Pflichtteil zu verlangen, über den er unbeschränkt verfügen darf (§ 2306 BGB).
Testamentsvollstrecker Vergütung
Nach dem Gesetz kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser darüber nichts anderes bestimmt hat (§ 2221 BGB). Die Vergütung des Testamentsvollstreckers bestimmt sich zum einen nach Art und Umfang sowie Dauer seiner Tätigkeiten und hängt zum anderen von der Komplexität und dem Schwierigkeitsgrad seiner Aufgaben ab.
Wie hoch die Grundvergütung ausfällt, richtet sich im Wesentlichen nach dem Bruttowert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todesfalls. Für den Grundbetrag einer angemessenen Vergütung gelten folgende Richtwerte des Deutschen Notarvereins:
Kosten Testamentsvollstreckung:
Bruttowert des Nachlasses in Euro
Vergütung in % des Nachlasswertes*
bis 250.000
4
bis 500.000
3
bis 2.500.000
2,5
bis 5.000.000
2
über 5.000.000
1,5
*jedoch mindestens der höchste Betrag der Vorstufe.
Je nach Tätigkeitsumfang des Testamentsvollstreckers können Zuschläge zum Vergütungsgrundbetrag anfallen. Die Vergütungskosten gehen zu Lasten des Nachlasses. Die Testamentsvollstreckung endet in aller Regel mit dem Zeitpunkt, in dem die übertragenen Aufgaben erfüllt sind, sowie mit dem Tod des Amtsträgers.
Biallo-Tipp
Wenn Sie eine Immobilie erben, müssen Sie die Erbschaftsteuer im Blick behalten. Verschiedene Faktoren, wie der Verwandtschaftsgrad, bestimmen die Höhe der Erbschaftsteuer.
Von der Testamentsvollstreckung sind die Nachlasspflegschaft und die Nachlassverwaltung zu unterscheiden. Beide Maßnahmen dienen dem Schutz sowohl der Erben als auch der Nachlassgläubiger.
Was ist ein Nachlasspfleger?
Ist ein Erbe unbekannt oder kann nicht ermittelt werden, tritt der Nachlasspfleger auf den Plan. Denn bei einer Vakanz mutmaßlicher Erben besteht das Risiko, dass beispielsweise unberechtigte Dritte den Nachlass „plündern“ oder Vermögenswerte in ihrem Bestand gefährdet sind. Das geltende Recht verpflichtet das Nachlassgericht in diesen Fällen, den Nachlass zu sichern (§ 1960 BGB). Besteht der Nachlass überwiegend aus positivem Vermögen, setzt das Gericht einen Nachlasspfleger ein, der das Nachlassvermögen in der Zeit bis zur Annahme des Erbes schützen soll.
Das Nachlassgericht ordnet in diesem Fall an, dass der Pfleger den Nachlass sichtet und ein Nachlassverzeichnis erstellt. Der Nachlasspfleger tritt als gesetzlicher Vertreter unbekannter Erben auf. Der Nachlasspfleger wird ebenfalls aktiv, wenn ein Nachlassgläubiger Ansprüche gegenüber dem Nachlass geltend macht. Ein „klassischer“ Fall der Nachlasssicherung liegt auch dann vor, wenn ein berechtigter Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt, jedoch noch nicht geboren war. Bis zu dessen Geburt übernimmt der Nachlasspfleger die Rolle des gesetzlichen Vertreters (§§ 1912, 1913 BGB). Gegen den Beschluss einer bestimmten Person als Nachlasspfleger oder zu dessen Vergütung können die Erben beim Nachlassgericht das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.
Nachlasspfleger Aufgaben
Ein Nachlasspfleger kümmert sich um den Nachlass in den Fällen, in denen die Erben unbekannt sind oder sich bisher nicht dazu entschieden haben, die Erbschaft anzunehmen beziehungsweise auszuschlagen. Liegt beim Tod eines Menschen kein Testament vor und sind die nächsten Verwandten wie zum Beispiel der Ehegatte oder die Kinder nicht bekannt, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger ein (§ 1960 Abs.2 BGB). Dessen Aufgabe ist es, nachzuforschen, ob andere gesetzliche Erben existieren. Zur Auseinandersetzung des Nachlasses ist der Nachlasspfleger hingegen nicht befugt, da dies nicht zu seinen Aufgaben gehört. Ein weiterer Grund für die Bestellung eines Nachlasspflegers ist der Antrag eines Gläubigers des Erblassers. Hatte der Erblasser Schulden, werden auch diese dem Erbvermögen zugerechnet. Deshalb schützt der Nachlasspfleger nicht nur die Interessen der Erben, sondern auch die der Gläubiger. Gegenüber den Erben haftet der Nachlasspfleger für schuldhaft verursachte Schäden.
Zu den wichtigsten Aufgaben des Nachlasspflegers gehören:
Den Nachlass in Besitz nehmen und verwalten,
Nachlassverzeichnis erstellen und dem Nachlassgericht vorlegen,
Rechenschaft über den Stand seiner Verwaltungstätigkeit vor dem Nachlassgericht mindestens einmal jährlich ablegen.
Auskunft geben und Rechnung legen gegenüber den Erben,
Zahlung der Erbschaftsteuer sowie rückständiger Steuerschulden,
Nachlassinsolvenzverfahren einleiten, wenn der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist,
Herausgabe des Nachlasses an die Erben nach Beendigung der Nachlasspflegschaft.
Wie lange dauert die Nachlasspflegschaft?
Ist der Nachlasspfleger bei seiner Suche nach unbekannten oder zuvor nicht ermittelbaren Erben erfolgreich und ist eine Vermögensfürsorge nicht mehr erforderlich, endet seine Tätigkeit. Seine Bestellung erlischt ebenfalls, wenn ein Insolvenzverfahren über das Nachlassvermögen eröffnet wird.
Nachlasspfleger Vergütung
Nach dem Gesetz steht dem Nachlassverwalter eine angemessene Vergütung zu (§ 1987 BGB). Der Nachlasspfleger rechnet seine Vergütung auf der Basis seines Zeitaufwands ab. Bei professionellen Pflegern wie etwa Anwälten erfolgt die Vergütung in der Regel nach Tagessätzen, in Anlehnung an die Gebührenordnungen für die jeweilige Berufsgruppe. Ferner steht dem Nachlasspfleger Ersatz seiner Aufwendungen zum Beispiel für Porto und Fotokopien zu. Die Höhe der Vergütung setzt das Nachlassgericht fest. Die Vergütung wird aus Mitteln des Nachlasses bestritten.
Biallo Tipp
Es gibt gute Gründe, eine Immobilie zu vererben und nicht zu verschenken. Dann so behalten Sie als Erblasser oder Erblasserin Flexibilität und finanzielle Freiheit. Wie Sie mit einem Testament oder einem Vermächtnis bereits zu Lebzeiten vorsorgen und künftigen Streit um die Immobilien-Erbschaft im Vorfeld vermeiden. Lesen Sie dazu einen weiteren Ratgeber auf biallo.de.
Die Nachlassverwaltung stellt eine besondere Form der Nachlasspflegschaft dar. Sie verfolgt den Zweck, die Gläubiger des Nachlasses zu befriedigen. Die Nachlassverwaltung dient in erster Linie dazu, die Nachlassschulden zu begleichen. Insoweit handelt es sich um eine Maßnahme des Gläubigerschutzes. Die Nachlassverwaltung ist erst nach der Annahme des Erbes möglich.
Die Nachlasspflegschaft bezweckt ausschließlich die Ermittlung unbekannter Erben sowie die Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses. Sie dient der Wahrung der Interessen der nicht oder nicht sicher bekannten Erben. Im Unterschied zur Nachlasspflegschaft sind die Erben bei der Nachlassverwaltung bekannt. Gründe für die Bestellung eines Nachlassverwalters können unklare Vermögensstrukturen des Nachlasses sein, die seitens der Erben nicht zu überblicken sind.
Nachlassverwalter Aufgaben
Zu Beginn seiner Tätigkeit hat der Nachlassverwalter den Nachlass zunächst zu sichten, zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Nachdem die Nachlassverwaltung angeordnet wurde, verlieren die Erben das Recht, über den Nachlass zu verfügen. Sind sämtliche Verbindlichkeiten sowie die Kosten der Nachlassverwaltung getilgt, hat der Verwalter den Nachlass an die Erben zu übergeben.
Nachlassverwalter beantragen
Der Nachlassverwalter wird durch das Nachlassgericht bestellt. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen amtlichen Wohnsitz hatte. Die Nachlassverwaltung wird aufgrund eines formlosen Antrags angeordnet (§ 1981 BGB). Allerdings sollte der Antrag möglichst begründet sein. Es genügt jedoch, wenn darin erklärt wird, dass sich der Nachlass als unübersichtlich darstellt. Antragsteller können
der Erbe,
der Testamentsvollstrecker,
der Nachlasspfleger oder
die Nachlassgläubiger
sein. Handelt es sich nicht um einzelne Erben, sondern um eine Erbengemeinschaft, so müssen alle Erben zusammen den Antrag stellen, bereits bevor der Nachlass aufgeteilt wurde. Die Nachlassverwaltung wird durch das Gericht allerdings nur dann angeordnet, wenn das Vermögen ausreicht, um die Kosten des Nachlassverwalters zu decken.
Sonderfall: Nachlassschulden
Wer erbt, der übernimmt damit nicht nur die positiven Vermögenswerte, sondern auch die Nachlassschulden. Daher liegt nahe, dass die Erben ihre persönliche Haftung für bestehende Verbindlichkeiten möglichst vermeiden wollen. Sie werden vermutlich zunächst abwarten wollen, wie das Nachlassvermögen unter dem Strich zu bewerten ist. Durch die Nachlassverwaltung werden Nachlass- und Privatvermögen voneinander getrennt. Danach ist es den Nachlassgläubigern verwehrt, auf das persönliche Vermögen der Erben zuzugreifen. Denn die Erben haften für Nachlassschulden nur mit dem tatsächlich vorhandenen Nachlassvermögen. Die privaten Vermögenswerte der Erben bleiben hingegen außen vor.
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Seit über drei Jahrzehnten arbeitet Joachim Merkl als Wirtschaftsjournalist. Im Fokus seiner schreibenden Tätigkeit stehen die Bereiche Finanzen, Steuern und Recht. Bevor er seine journalistische Karriere in der Redaktion des Wirtschaftsmagazins „Capital“ begann, sammelte er essenzielle Erfahrungen im Geld- und Vermögensmanagement bei der „Union Investment“. Weitere berufliche Stationen des gelernten Juristen waren die Gründungsredaktion von „Finanztest“ sowie die Chefredaktion des Wirtschaftsmagazins „DM/DMEURO“. Als Autor verfasste er zahlreiche Ratgeber zu Verbraucherthemen. Parallel zu seiner Arbeit als Journalist und Autor war er als Rechtsanwalt aktiv.