Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?
Hat ein Verstorbener weder ein wirksames Testament noch einen Erbvertrag erstellt, so gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall erhalten Verwandte und (falls vorhanden) die Ehefrau oder der Ehemann dann jeweils ihren gesetzlichen Erbteil.
Bei Testament oder Erbvertrag gilt gesetzliche Erbfolge nicht
Existiert jedoch ein Testament oder Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge nicht. Die Erbschaft geht stattdessen an diejenige Person, die durch das Testament beziehungsweise durch den Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde. Dies können auch mehrere Erben sein. Wird dabei ein Abkömmling (zum Beispiel Kind, Adoptivkind, Enkel), Ehegatte oder Elternteil enterbt oder zu gering bedacht, so kann den betreffenden Personen ein gesetzlicher Pflichtteil zustehen.
Hinweis: Das Berliner Testament ist ein beliebtes Modell des gemeinsschaftlichen Testaments. Das Berliner Testament wird häufig angewandt und ist ein gutes Konstrukt, um den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und Kinder langfristig abzusichern.
Gesetzlicher Erbteil vs. gesetzlicher Pflichtteil
Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem gesetzlichen Erbteil und dem gesetzlichen Pflichtteil ist die Höhe. Die Pflichtteilsquote ist stets nur die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Greift nun die gesetzliche Erbfolge, so geht der gesamte Nachlass des Verstorbenen direkt auf den oder die Erben über. Im Gegensatz dazu ist der gesetzliche Pflichtteil nur ein Zahlungsanspruch. Pflichtteilsberechtigte haben grundsätzlich kein Recht auf bestimmte Nachlassgegenstände.
Hinweis: Mit einem Testament allein ist es jedoch in der Regel noch nicht getan, um allen Zwistigkeiten und Ränkespielen ums Erbe einen Riegel vorzuschieben. Um das Erbe zu sichern, den Nachlass zu verwaltenn und den letzten Willen zu schützen gibt es zwei Möglichkeiten: die Testamentsvollstreckung und die Nachlassverwaltung. Beide Varianten verfolgen unterschiedliche Ziele und sind folglich jeweils von anderen Voraussetzungen abhängig.
Erbordnungen: Die Rangfolge in der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt bei der Verteilung des Nachlasses ausschließlich Verwandte des verstorbenen Erblassers. Eine Sonderstellung nimmt hierbei jedoch die Ehefrau oder der Ehemann ein. Der Gesetzgeber teilt dabei alle Angehörigen in eine bestimmte Rangfolge (Ordnung) auf, die jeweils festlegt, welches Familienmitglied wann erbt.
Grundsätzlich gilt im gesetzlichen Erbrecht folgendes Prinzip: Sind Verwandte einer vorhergehenden Ordnung vorhanden, sind alle Nachfolgenden ausgeschlossen. Ebenso schließt der Sohn des Erblassers wiederum seinen eigenen Sohn (also den Enkel) vorerst aus. Im folgenden geben wir Ihnen einen kurzen allgemeinen Überblick zur Ordnung der Erbfolge.
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Erben der 1. Ordnung
Zur 1. Ordnung gehören die direkten Abkömmlinge des Erblassers, vorrangig die Kinder. Diese erben zu gleichen Teilen. „Ist eines der Kinder zur Zeit der Erbschaft bereits verstorben, so können wiederum dessen Abkömmlinge für diesen Erbteil die Erbschaft antreten“, sagt Rechtsanwalt Michael Wacher aus Hof.
Leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder
Adoptivkinder erhalten automatisch die volle verwandtschaftliche Stellung und sind erbberechtigt. Leben in einer Familie sowohl leibliche als auch adoptierte Kinder, haben alle die gleiche rechtliche Stellung als Erbe. Dabei gilt folgende Konsequenz für Adoptivkinder: Auf Grund der Adoption erlischt automatisch das Verwandtschaftsverhältnis eines minderjährigen Kindes zu seinen bisherigen Verwandten und somit auch alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 BGB). Das bedeutet: „Das Kind ist gegenüber seinen leiblichen Eltern nicht mehr erbberechtigt und falls das Adoptivkind vor den neuen Eltern stirbt, dann erben die Adoptiveltern“, sagt Rechtsanwalt Wacher. Dagegen erlöschen bei einem adoptierten volljährigen Kind die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern nicht (§ 1770 Abs. 2 BGB). Ein volljähriges adoptiertes Kind kann in diesem Fall sogar gesetzlicher Erbe von bis zu vier Erbteilen sein, nämlich von denen der leiblichen Eltern und von denen der Adoptiveltern.
Ferner ist zu beachten: Das deutsche Gesetz schreibt vor, dass Kinder nur von ihren leiblichen oder adoptierten Eltern erben können. Da Stiefkinder mit den Stiefeltern nicht verwandt sind, werden diese in der gesetzlichen Erbfolge des Stiefelternteils nicht berücksichtigt.
Beispiel einer Nachlassverteilung
Ein Erblasser hat drei Kinder, Adam, Berta und Claudia. Diese sind je zu 1/3 gesetzliche Erben. Ist eines dieser Kinder verstorben, zum Beispiel Adam, und hat dieser Abkömmlinge hinterlassen, so treten diese an die Stelle von Adam in dessen Stamm: Berta und Claudia erben zu je 1/3, und die beiden Kinder von Adam zu je 1/6.
- Rechnung: Herr X stirbt, hinterlässt zwei Kinder, Berta und Claudia, und nach dem vorverstorbenen Sohn Adam von diesem auch zwei Enkelkinder. Das Vermögen beträgt 90.000 Euro. Erbverteilung: Die zwei lebenden Kinder bekommen je ein Drittel, also jeweils 30.000 Euro und die beiden Enkelkinder erben nach ihrem verstorbenen Vater Adam je 15.000 Euro, zusammen also die restlichen 30.000 Euro.
Erben der 2. Ordnung
Zur 2. Ordnung zählt das Gesetz die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Dies sind demnach die Geschwister des Verstorbenen, sowie Nichten und Neffen. Leben zum Beispiel noch beide Elternteile des Verstorbenen und ist kein Erbe der 1. Ordnung vorhanden, so erben diese zu gleichen Teilen jeweils die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen – in diesem Fall wären das die Geschwister des Erblassers und deren Kinder, also Nichten und Neffen.
Beispiel einer Nachlassverteilung
Der Verstorbene war nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er hinterlässt seine Mutter und zwei Geschwister. In diesem Fall erbt die Mutter 50 Prozent und deren Abkömmlinge (also seine Geschwister) je 25 Prozent des Vermögens.
Erben der 3., 4. und 5. Ordnung
Zur 3. Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Tanten und Onkel sowie Vettern und Kusinen.
Zur 4. Ordnung zählen die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
Zur 5. Ordnung die noch entfernteren Voreltern und deren Nachfahren.
Hinterlässt der Verstorbene keine der oben genannten Personen, dann erbt der Staat (allerdings nie die Schulden).
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