Wurde Einigkeit darüber erzielt, das Objekt zu vermieten, sollte möglichst durch einen Sachverständigen geprüft werden, welche Kosten durch Sanierungsmaßnahmen entstehen. Denn diese haben alle Erben anteilsmäßig zu tragen. Will ein Erbe die Immobilie erwerben, so muss er die anderen Begünstigten auszahlen, wenn sie damit einverstanden sind. Auch hier empfiehlt es sich, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um den Wert des Objekts zu bestimmen. Um die Weiterverwendung der Immobilie zu vereinfachen und den Handlungsspielraum zu erleichtern, kann die Erbengemeinschaft einem der Miterben oder beispielsweise einem neutralen Makler eine Vollmacht erteilen.
Die Erbengemeinschaft kann einen Bevollmächtigten bestimmen
Der Bevollmächtigte muss alle Handlungen im Interesse der Erbengemeinschaft ausführen und die Miterben über den aktuellen Stand der Immobilienverwertung in Kenntnis setzen. Die Vollmacht kann sich sowohl auf die Veräußerung oder die Vermietung der Immobilie beziehen als auch auf die Bestellung eines Gutachtens oder die Suche nach Miet- oder Kaufinteressenten.
Wenn ein Miterbe Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger hat und dieser über einen vollstreckbaren Titel verfügt, hat dieser die Möglichkeit, den jeweiligen Erbanteil pfänden zu lassen. Um dies zu umgehen, kann der Erbe auf seinen Anteil verzichten, der dann an die Person seiner Erbfolge übertragen wird.
Kompliziert wird es, wenn Sie Mitglied einer Erbengemeinschaft sind und es unterschiedliche Meinungen zur Verwertung der Immobilie gibt. Die Erbengemeinschaft ist rechtlich nicht dazu verpflichtet, Ihren Anteil an dem jeweiligen Objekt an Sie auszuzahlen. Genauso wenig können Sie die Erbengemeinschaft dazu zwingen, das Objekt zu verkaufen.
Kommt es zu keiner Einigung, haben Sie die Möglichkeit, beim Versteigerungsgericht eine Teilungsversteigerung zu beantragen. Die Vorgehensweise ist mit einer Zwangsversteigerung vergleichbar. Was bedeutet: Die Immobilie wird an den meist Bietenden veräußert und jeder Erbe bekommt den ihm zustehenden Anteil ausgezahlt. Nach Abzug der Verfahrenskosten und vorhandener Belastungen.