Schätzungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) und des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) gehen davon aus, dass in Deutschland jährlich rund 400 Milliarden Euro durch Erbschaften und Schenkungen übertragen werden. Genaue Zahlen dazu gibt es nicht, da amtliche Statistiken nur die steuerlich relevanten Fälle erfassen. Im Jahr 2023 verzeichneten die Finanzverwaltungen laut Statistischem Bundesamt (Destatis) Vermögensübertragungen von 121,5 Milliarden Euro. 

Allerdings verläuft nicht jeder Erbfall reibungslos – wer weiß schon, ob Großeltern oder entfernte Verwandte ihr Vermögen stets korrekt beim Finanzamt deklariert haben? 

Schwarzgeld – Vorsicht bei unversteuertem Vermögen aus dem Ausland 

Grundsätzlich gilt im Erbrecht: Ein Erbe kann innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls ausgeschlagen werden. Liegt ein Auslandsbezug vor – etwa, weil Erblasser oder Erbe im Ausland leben –, verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Dies sollten Erben gut abwägen, denn mit der Annahme des Erbes treten sie in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein – inklusive der steuerlichen Verpflichtungen. Insbesondere wenn bislang unversteuertes Vermögen im Ausland entdeckt wird, sind die Erben verpflichtet, diesen Umstand den Finanzbehörden offenzulegen.  

Schwarzgeld – Machen Sie beim Erben reinen Tisch 

Erfüllen Erben ihre steuerlichen Pflichten nicht, machen sie sich strafbar – etwa durch die Nichtangabe in der Erbschaftsteuererklärung oder das Verschweigen von Kapitalerträgen aus dem Ausland. Auch die nachzuzahlende Einkommensteuer des Erblassers müssen die Erben übernehmen. Diese sogenannten Steuer-Altlasten werden dann von der Erbmasse abgezogen und können so auch die anfallende Erbschaftsteuer mindern. 

Wird das Schwarzgeld und alle damit zusammenhängenden Sachverhalte offengelegt, müssen Erben allerdings mit der Nachzahlung der Steuern rechnen – zuzüglich Zinsen. Während früher oft ein Zinssatz von 6,00 Prozent pro Jahr zur Anwendung kam, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil (BVerfGE – Az. 2 BvR 1288/20) festgestellt, dass dieser Satz verfassungswidrig ist. In der Folge wurde der Zinssatz für neue Fälle auf 0,15 Prozent pro Monat (etwa 1,8 Prozent pro Jahr) gesenkt. Für Steuerzeiträume bis einschließlich 2018 bleiben die bisherigen Zinsen als Übergangsregelung anwendbar.

Zudem können bei erheblicher Steuerhinterziehung neben den Nachzahlungszinsen auch weitere Zuschläge oder Geldstrafen anfallen –  ein pauschaler "Strafzins" von 5,00 Prozent wird in der aktuellen Gesetzgebung nicht mehr angewendet; stattdessen gelten gestaffelte Strafzuschläge, die sich je nach Höhe der hinterzogenen Steuern unterscheiden.

Geerbtes Schwarzgeld – Verjährung meist nicht relevant 

Auch wenn manche Erben auf eine Verjährung hoffen, sollte man sich nicht darauf verlassen. Die Erbschaftsteuer verjährt frühestens zehn Jahre nach dem Erbfall – und durch fehlerhafte oder unvollständige Steuererklärungen können sich diese Fristen im Einzelfall sogar verlängern. Insbesondere bei Fällen von Steuerhinterziehung greifen hier die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. 

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