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Berliner Testament: Modell, Form, Vorteile und Nachteile

Annette Jäger
Autorin
Aktualisiert am: 29.09.2023

Auf einen Blick

  • In einem gemeinsamen Testament legen Eheleute und eingetragene Lebenspartner ihren beiderseitigen letzten Willen nieder. Das sogenannte Berliner Testament ist hier eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments und ein beliebtes Modell.
  • Doch diese Form des Testaments birgt Konfliktpotenzial und ist nicht frei von Risiken. Wir zeigen Ihnen, was Sie beim Berliner Testament beachten sollten.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Gemeinschatliches Testament
  2. Was ist ein Berliner Testament?
  3. Berliner Testament und Pflichtteil
  4. Vorteile des Berliner Testaments
  5. Berliner Testament Nachteile
  6. Berliner Testament: Handschriftlich und ohne Notar möglich?
  7. Berliner Testament Muster
  8. Berliner Testament ändern – geht das?
  9. Notarkosten für ein Berliner Testament
  10. Das richtige Testament zum richtigen Zeitpunkt

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können jeweils ein Einzeltestament verfassen, sie können aber auch ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Der Vorteil eines Einzeltestaments ist, dass jeder Ehepartner es jederzeit ändern kann, wann und wie er möchte. Der Nachteil ist, dass er das tun kann, ohne den Ehepartner zu informieren. Das kann natürlich weitreichende Folgen im Erbfall haben.

  • Biallo-Lesetipp: Bei einem Todesfall in der Familie dient der Erbschein als Nachweis darüber, wer die Erben sind, und befähigt sie, Geschäfte des Verstorbenen zu regeln. Aber das Dokument kostet Geld und viel Zeit. Testament und Vorsorgevollmacht können Alternativen sein. Was ein Erbschein kostet und wie Sie ihn beantragen, erfahren Sie in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de.

Gemeinschatliches Testament

Im deutschen Erbrecht haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Dies bedeutet, dass beide Partner in einem einzigen Schriftstück ihren beiderseitigen letzten Willen niederlegen können. Es werden somit Verfügungen über zwei Sterbefälle getroffen. Solche testamentarischen Verfügungen haben immer Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge und dienen meist dazu, den überlebenden Partner nach dem Tod des anderen finanziell abzusichern, denn Verheiratete oder Lebenspartner sind keinesfalls immer auch Alleinerben des (Ehe-) Partners. Auch ein gemeinschaftliches Testament kann einer von beiden Partnern widerrufen – allerdings erfährt der andere dann davon. Das Berliner Testament ist der Klassiker des gemeinschaftlichen Testaments.

Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist ein beliebtes Modell eines gemeinsamen Testaments. Das Berliner Testament wird häufig angewandt und ist ein gutes Konstrukt, um den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und Kinder langfristig abzusichern. Nach dem Berliner Testament erbt zunächst der verbliebene (Ehe-) Partner alles – er wird zum alleinigen Erben, die Kinder gehen erst mal leer aus. Erst nach dem Tod des Letzverstorbenen, also des zweiten Elternteils, erben die Kinder. Sie sind die sogenannten Schlusserben.

 

Berliner Testament und Pflichtteil

Natürlich kann ein Kind trotzdem seinen Pflichtteil einfordern, sobald ein Elternteil gestorben ist. Dazu haben sie nach Kenntnis vom Erbfall drei Jahre lang Zeit. Der Pflichtteilsanspruch ist immer ein Geldanspruch. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Berliner Testament Pflichtteil Kinder

Kann mit dem Pflichtteilsberechtigten keine Einigung erzielt werden, muss dieser Anspruch durch Zahlung eines Geldbetrags erfüllt werden. Damit kann ein Kind einen Elternteil natürlich in finanzielle Nöte bringen, etwa wenn eine Immobilie verkauft werden muss, um den Pflichtteil auszuzahlen. Sind die Vermögenswerte nicht flüssig, kann das sogar das Zerschlagen des gesamten Vermögens, zum Beispiel eines Unternehmens oder eines Familiensitzes, bedeuten.

Pflichtteilsstrafklausel

Um eine solche Situation zu vermeiden, können Eltern eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament verfügen: Sollte ein Kind den Anspruch auf seinen Pflichtteil erheben, wird es später nichts vom zweiten Elternteil erben. Natürlich kann es auch dann wieder seinen Pflichtteil einfordern. Unter dem Strich erhält das Kind aber weniger, als hätte es sich an die Wünsche der Eltern gehalten. Diese Klausel entfaltet eine gewisse Abschreckungswirkung. Eine Garantie, dass Kinder damit ihren Pflichtteil nicht verlangen, ist aber auch mit dieser Formulierung nicht gegeben.

Beim Berliner Testament muss man die Pflichtteile genau im Blick haben, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Ein weiteres Beispiel zeigt das auf: Ein Paar heiratet und der Ehegatte bringt einen Sohn mit in die Ehe und die Ehegattin eine Tochter. Gilt das Berliner Testament, dann wird die Ehegattin die Vollerbin, wenn der Ehegatte stirbt. Die Kinder erben erst, wenn auch die Ehegattin stirbt. Allerdings kann der Sohn des verstorbenen Ehegatten natürlich den Pflichtteil bei der Ehegattin, seiner Stiefmutter, einfordern. Im zweiten Erbgang, nach dem Tod der Stiefmutter, erbt er erneut die Hälfte des verbliebenen Nachlasses. Er würde auf diese Weise mehr erben als die Tochter. Auch dies lässt sich über eine Pflichtteilsstrafklausel vermeiden.

Pflichtteilsstrafklausel Muster

Im Folgenden geben wir Ihnen Formulierungsbeispiele für eine Pflichtteilsklausel:

  • "Macht eines unserer Kinder nach dem Tod des Erststerbenden entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend und erhält es ihn auch, dann sind dieses Kind sowie dessen Kinder und Kindeskinder sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall von der Erbfolge einschließlich angeordneter Vermächtnisse und Auflagen ausgeschlossen."
  • "Wenn einer unserer Abkömmlinge beim Tod des zuerst Versterbenden gegen den Willen des Längerlebenden den Pflichtteil verlangt, sollen er und seine Abkömmlinge auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten."

Biallo-Lesetipp: Pflichtteil – Enterben fast unmöglich

Biallo News

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Vorteile des Berliner Testaments

Mit einem Berliner Testament können sich Ehepartner untereinander finanziell absichern, wenn einer von beiden stirbt. Die Kinder werden erst im zweiten Schritt bedacht. So kann zum Beispiel verhindert werden, dass eine Immobilie verkauft werden muss, weil ein Kind seinen Anteil aus dem Erbe gemäß gesetzlicher Erbfolge erhalten möchte.

Wiederverheiratungsklausel

Ein weiterer Vorteil ist, dass das Berliner Testament langfristig das Vermögen für die Familie sichert. Ein Beispiel illustriert das: Der Vater stirbt, die Mutter erbt gemäß Berliner Testament die gemeinsame Immobilie, die beiden Kinder werden erst zu Schlusserben des Hauses, wenn auch die Mutter stirbt. Wenn die Mutter nun erneut heiratet und weitere Kinder geboren werden, würde ja eigentlich der neue Ehepartner wie auch die neuen gemeinsamen Kinder miterben, wenn die Mutter stirbt. Die neue Familie erbt also das Vermögen mit, das die Erstfamilie aufgebaut hat. Mit dem Berliner Testament wird genau dieser Fall aber vermieden, in dem man eine Wiederverheiratungsklausel aufnimmt: Das Vermögen des Erstverstorbenen Ehepartners wird im Fall der Wiederverheiratung separiert, es erben dann nur die Kinder aus der ersten Ehe.

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Berliner Testament Nachteile

Das Berliner Testament hat auch einen Nachteil: Für dasselbe Vermögen kann zweimal Erbschaftsteuer anfallen. Nämlich beim ersten Erbgang an den Ehepartner und dann erneut beim Übergang an die Kinder. Zudem werden beim ersten Erbgang Steuerfreibeträge der Kinder nicht ausgenutzt. Inwiefern diese Nachteile auch wirklich wirksam werden, hängt von der Höhe des Erbes ab. Geht es zum Beispiel um eine Immobilie, deren Wert die Steuerfreibeträge von Ehepartnern und Kindern übersteigt, kann das durchaus relevant sein. Diesen Steuernachteil kann man aber teilweise über eine sogenannte Pflichtteilsklausel ausgleichen. Und auch durch andere Formulierung kann man einen solchen Steuernachteil verhindern. Das ist ein typischer Fall, zu dem man juristische Beratung einholen sollte.

Risiko: Erbschafts-Steuerfalle

Ein wesentliches Gestaltungsrisiko beim Modell des Berliner Testaments ist vor allem bei größeren Vermögen, dass die Kinder beim Ableben des ersten Ehegatten oder Lebenspartners die steuerlichen Freibeträge nicht nutzen können. Diese würden ihnen zustehen, wenn sie gleich am ersten Erbe beteiligt wären – sie sind also verschenkt. Somit kann das Berliner Testament einen erbschaftsteuerlichen Nachteil haben. Nämlich, dass zwei Erbfälle bis zum Vermögensübergang auf die nächste Generation entstehen und jeder von diesen im ungünstigen Fall erbschaftsteuerpflichtig ist. Nach dem Tod des überlebenden Elternteils können für erbende Kinder auf diese Weise hohe Steuerlasten entstehen. In manchen Fällen kann diese Testamentsform sogar ungünstiger sein als die gesetzliche Erbfolge. Man sollte sich daher immer die mögliche Steuerlast berechnen lassen. 

Ein Beispiel: Ein Ehepaar hat zwei Kinder. Nach dem Tod des Mannes erbt die Ehefrau das gesamte Vermögen in Höhe von 1.000.000 Euro. Schlusserben sind die Kinder. Abzüglich ihres gesetzlichen Freibetrages von 500.000 Euro muss die Frau für die verbleibende Restsumme von 500.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen. Hätten die beiden Kinder gleich mitgeerbt, wäre nicht ein Euro an den Fiskus gegangen. Einige Jahre später stirbt die Mutter und hinterlässt ebenfalls 1.000.000 Euro. Davon sind je Kind 400.000 Euro steuerfrei. Auf den Rest von 200.000 Euro erhebt der Staat abermals Steuern.

In manchen Fällen bietet es sich auch an, dass die Ehegatten im Testament Vermächtnisse anordnen, wonach die Kinder beim Tod des Erstversterbenden bereits jeweils einen bestimmten (steuersparenden) Betrag erhalten. Alternativ kann man den Ehepartner schon vorher zum Miteigentümer des Vermögens oder der Immobilie machen – denn was er bereits besitzt, muss er nicht erst erben. Oder man kann den Kindern bereits zu Lebzeiten rechtzeitig etwas schenken.

 

Berliner Testament: Handschriftlich und ohne Notar möglich?

Gemeinschaftliche Testamente wie das Berliner Testament können – genau wie Einzeltestamente – sowohl notariell als auch privatschriftlich errichtet werden.

Privatschriftlich (Paragraf 2247 BGB / Paragraf 2265 ff. BGB): Hier genügt es, dass ein Ehegatte/Lebenspartner das Testament handschriftlich niederschreibt und es dann beide mit eigener Hand unterschreiben. Sinnvoll ist auch die Angabe von Ort und Datum. So gibt es später keine möglichen Verwechslungen, falls das Testament geändert oder ersetzt wird. Rein privatschriftliche Testamente bergen manchmal Risiken, weil Fachbegriffe verwechselt oder juristisch unklare Formulierungen gewählt werden, welche auslegungsbedürftig sind. Ein privatschriftliches Testament kann man zu Hause oder bei Bekannten aufbewahren – besser jedoch gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht oder Notar, denn dann ist man auf der sicheren Seite und die Verfügung kann nicht unbefugt vernichtet werden.

Notariell (Paragraf 2232 BGB, Öffentliches Testament): Hier wird entweder das handschriftliche Testament übergeben oder der letzte Wille mündlich gegenüber dem Notar erklärt. Der Notar beurkundet die eigenhändigen Unterschriften und gibt das Testament automatisch in die amtliche Verwahrung.

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Berliner Testament Muster

Wie bereits zuvor erwähnt, können Eheleute oder eingetragene Lebenspartner ihren letzten Willen selbst verfassen. Das Testament muss mit der Hand geschrieben sein. Wenn Sie Ihr Berliner Testament selbst verfassen möchten, könnten Sie es zum Beispiel handschriftlich mit folgendem Wortlaut erstellen:

Unser Testament

Wir, (Name Partner A), geb. am … in ..., wohnhaft in... und (Name Partner B), geb. am … in ..., wohnhaft in ..., setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Vermögens ein.

Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden von uns beziehungsweise im Falle des gemeinsamen Todes sind unsere gemeinsamen Kinder (Name Kind A), geboren am…. in…., wohnhaft in… und………(Name Kind B), geboren am…. in…., wohnhaft in…., zu gleichen Teilen. Falls ein Schlusserbe stirbt, treten seine Abkömmlinge entsprechend der gesetzlichen Erbfolge an seine Stelle.

Wenn einer unserer Abkömmlinge beim Tod des zuerst Versterbenden gegen den Willen des Längerlebenden den Pflichtteil verlangt, sollen er und seine Abkömmlinge auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten.

(Name des Ortes), den …
Unterschrift 1: ……… (Name Partner A)
Unterschrift 2: ……… (Name Partner B)

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass jeder Nachlass und jede Familiensituation unterschiedlich ist und daher eine rechtssichere, allgemeingültige Vorlage für ein handschriftliches Berliner Testament an dieser Stelle nicht gegeben werden kann. Ein Fachanwalt kann Sie allerdings zu einer rechtssicheren, wunschgerechten Formulierung Ihres Testaments beraten und damit etwaige Risiken ausschließen.

Berliner Testament ändern – geht das?

In einem gemeinschaftlichen Testament werden in der Regel wechselseitige Verfügungen getroffen, von denen man sich nur unter sehr engen Voraussetzungen lösen kann, da sie eine strenge Bindungswirkung entfalten.

Wechselbezüglichkeit beim Berliner Testament

Setzen sich zum Beispiel beide Partner gegenseitig als Erben ein, liegt eine solche wechselbezügliche Verfügung vor. Bindende testamentarische Verfügungen gelten insbesondere für die Erbeinsetzung, das Vermächtnis oder Auflagen. In einem gemeinschaftlichen Testament haben (Ehe-) Partner also die Möglichkeit, ihre jeweiligen Anordnungen so miteinander zu verbinden, dass die einzelnen Anordnungen in ihrem Bestand voneinander abhängig sind. Widerruft ein Partner in der Folge solch eine sogenannte wechselbezügliche Verfügung oder erweist sich diese als nichtig, so verliert auch die mit dieser verknüpften Anordnung des anderen Partners ihre Wirksamkeit.

Berliner Testament Bindungswirkung aufheben

Eine Lösung von dieser Bindungswirkung zu Lebzeiten ist nur möglich durch:

  • ein neues gemeinschaftliches Testament,
  • einseitige Erklärung vor dem Notar (muss dem Partner auch mitgeteilt werden),
  • Scheidung (Paragraf 2268 Abs. 1, 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder
  • bei grobem Undank durch einen der Ehepartner.

Hinweis: Einseitige, nicht wechselbezügliche Verfügungen, die in einem gemeinschaftlichen Testament enthalten sind, können auch einseitig von jedem Partner durch eine weitere testamentarische Verfügung widerrufen werden.

Kann man das Berliner Testament nach Tod eines Partners ändern?

Mit dem Tod des anderen Letztverstorbenen erlischt das Recht zum Widerruf. Das bedeutet im Klartext: Stehen in dem gemeinsamen Testament sogenannte wechselbezügliche Verfügungen, und das ist meistens der Fall, dann ist der überlebende Partner nach dem Tode des Ersten an das Testament gebunden und kann kein neues anderes Testament mehr machen – auch nicht in dem Fall, dass ihm die eingesetzten Erben nicht mehr passen.

Beispiel: Albert G. und seine Frau Anna verfassen ein Ehegattentestament. Da die beiden keine Kinder haben, setzen sie ihren gemeinsamen langjährigen Freund Peter H. als Schlusserben ein. Nach dem Tod von Anna kommt es immer öfter zum Streit zwischen den beiden Männern. Albert möchte das Testament daraufhin ändern. Er bekommt jedoch von einem Anwalt die betrübliche Auskunft, dass dies nicht mehr geht.

Diese absolute Bindungswirkung lässt sich umgehen, indem man dem überlebenden Partner eine Änderungsmöglichkeit einräumt. Damit darf der länger Lebende das Testament auch nach dem Tod des Partners modifizieren und kann dadurch flexibel auf unerwartete Situationen reagieren. Aber dies birgt auch ein großes Risiko: Der Überlebende erhält dadurch auch die Möglichkeit, Entscheidungen zu treffen, die nicht mehr im Sinn des Verstorbenen sind. Ansonsten kann sich der überlebende Ehepartner von dem Ehegattentestament nur dadurch lösen, indem er die Erbschaft ausschlägt. In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Was viele nicht wissen: Verstirbt bei kinderlosen Ehepaaren ein Partner, erbt nicht der Hinterbliebene automatisch das gesamte Vermögen. War die Ehe eine klassische Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehepartner nur Dreiviertel des Vermögens, den Rest erhalten Verwandte. Nur mit einem Testament lässt sich der Ehepartner zum Alleinerben machen. Was mit dem Nachlass passiert, wenn keine Kinder vorhanden sind, erläutern wir Ihnen in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de.

 

Notarkosten für ein Berliner Testament

Die Notarkosten für ein Berliner Testament richten sich nach dem Nachlasswert. Die gesetzlich festgelegten Gebühren sind in der Tabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) einzusehen. Dabei zeigt sich, dass ein Notar für ein Berliner Testament einen Gebührensatz von 2,0 ansetzt. Die Testatoren sollen sich die doppelte Gebühr für ein gemeinschaftliches Testament teilen, sodass jeder den Preis zahlt, den er auch bei einem einfachen Testament entrichten müsste.

Was kostet ein Berliner Testament beim Notar?

Eine Orientierung der anfallenden Notarkosten für ein Berliner Testament gibt Ihnen die folgende Tabelle mit einer Auswahl von Nachlasswerten:

Höhe des zu vererbenden Vermögens (in Euro)Notarkosten Berliner Testament (in Euro)*
 50.000 330
 200.000 870
 250.000 1.070
 500.000 1.870
 750.000 2.670
 1.000.000 3.470
 1.500.000 5.070

*Die Notargebühren erhöhen sich noch um 19 % Mehrwertsteuer.

Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: September 2023.

Außerdem fallen zusätzliche Gebühren für die Registrierung und Aufbewahrung des Dokumentes an. Hierfür sind für ein Berliner Testament Pauschalen beim Zentralen Testamentsregister von 30 Euro (bei zwei Testierenden doppelte Registrierungsgebühr = 2 x 15 Euro) und beim Nachlassgericht von 75 Euro zu entrichten.

Das richtige Testament zum richtigen Zeitpunkt

Für welche Art von Testament man sich als Ehepaar oder eingetragene Lebensgemeinschaft bei der Nachlassregelung auch entscheidet – man sollte immer das oberste Gebot beachten: Das richtige Testament zum richtigen Zeitpunkt. Beispielsweise das Testament des jungen Ehepaars mit kleinen Kindern, das sich gerade im Vermögensaufbau befindet und sich im künftigen Nachlass nicht nur Aktivvermögen befindet, sondern auch Passivvermögen – wie die Kreditfinanzierung für das soeben erworbene Einfamilienhaus. Dann sollte das Berliner Testament als Möglichkeit gesehen werden, dem überlebenden Partner die optimale Absicherung, aber auch die optimale Verfügungsbefugnis zu geben – und diese erhält er eben nur durch die gegenseitige Erbeinsetzung. Hier sollten die steuerlichen Aspekte tatsächlich in den Hintergrund treten.

Mit einem Testament allein ist es jedoch in der Regel noch nicht getan, um allen Zwistigkeiten und Ränkespielen einen Riegel vorzuschieben. Um das Erbe zu sichern, den Nachlass zu sichern und den letzten Willen zu schützen gibt es zwei Möglichkeiten: die Testamentsvollstreckung und die Nachlasspflegschaft. Beide Varianten verfolgen unterschiedliche Ziele und sind folglich jeweils von anderen Voraussetzungen abhängig. Mehr zu Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung & Nachlasspflege lesen Sie in einem weiteren Ratgeber von uns.

Über die Autorin Annette Jäger

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während meines Studiums der Neueren Geschichte in München begann ich als freie Journalistin zu arbeiten, unter anderem für die Süddeutsche Zeitung. Im Jahr 2000 kam ich zu biallo.de, damals waren Versicherungsthemen für mich Neuland, über Gesundheitspolitik las ich in der Zeitung oder bekam die Auswirkungen als Patientin zu spüren. Schnell stellte ich fest, dass der unverstellte Blick von außen durchaus von Vorteil ist bei der kritischen Aufbereitung dieser Themen. Bei Biallo schreibe ich noch immer über Versicherungen, Gesundheit und Soziales. Neuland sind diese Themen heute nicht mehr.

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