Fritz Himmel
Autor
 

 
Auf einen Blick
  • Kinder und Ehepartner haben nach deutschem Erbrecht zumindest Anspruch auf einen Pflichtteil – auch wenn sie eigentlich enterbt wurden.

  • Den Pflichtteil können Erblasser nur schwer entziehen.

  • Lesen Sie in unserem Ratgeber, wie hoch der Pflichtteil ist und wie Erblasser ihn zumindest reduzieren können. 
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Die Menschen in Deutschland haben in der Summe einiges zu vererben. Dabei registrieren die deutschen Finanzämter immer höhere Erbschaften. Allein im Jahr 2020 sind laut Informationen des Statistischen Bundesamtes 50,2 Milliarden Euro in Deutschland vererbt und steuerlich berücksichtigt worden. Dieser Wert ist doppelt so hoch wie noch vor zehn Jahren, 2010 ging es „nur“ um 24,7 Milliarden Euro.

Wie viele der Erblasser jedoch ihren Verwandten nichts zukommen lassen möchten, steht in den Statistiken nicht drin. Klar ist aber: Enterben ist nicht so einfach.

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Was ist der Pflichtteil und wer ist pflichtteilsberechtigt?

Grundsätzlich haben im deutschen Erbrecht die nächsten Angehörigen – soweit sie gesetzlicher Erbe sind – zumindest Anspruch auf einen sogenannten Pflichtteil. So können Sie als Kind, Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie als Elternteil, falls keine Kinder vorhanden sind, auch dann einen Teil des Nachlasses verlangen, wenn Sie enterbt wurden.

 

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Ihr Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Entgegen weit verbreiteter Meinung sind Geschwister übrigens nicht pflichtteilsberechtigt.

Hinterlässt beispielsweise der verstorbene Witwer zwei Kinder, so beträgt der gesetzliche Erbteil der Sprösslinge jeweils 50 Prozent. Daraus ergäbe sich ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25 Prozent. Trotz eines möglichen Enterbens erhielte ein Kind über den Pflichtteil noch immer ein Viertel des Vermögens. Bei einem Gesamtnachlass von 200.000 Euro beträgt der gesetzliche Erbteil für jedes Kind somit 100.000 Euro und der Pflichtteil demnach 50.000 Euro.

  • Biallo-Lesetipp: Welche Rechten und Pflichten bei einer Erbengemeinschaft gelten und worauf es bei der gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses ankommt, damit aus einer Erbengemeinschaft keine Pflichtgemeinschaft wird, erklären wir Ihnen in einem weiteren Ratgeber. 
 

Pflichtteil beim Erbe: Wann Sie den Pflichtteil stunden dürfen

Was Sie unbedingt beachten müssen: Das Tückische dabei ist, dass der Anspruch auf einen Pflichtteil eben immer ein Geldanspruch ist. "Kritisch bei Pflichtteilsansprüchen ist vor allem, wenn der Nachlass vorwiegend aus Sachwerten besteht", sagt Michael Wacher, Rechtsanwalt aus Hof.

So sehen sich häufig Erben einer Immobilie oder eines Unternehmens damit konfrontiert, dieses Vermögen veräußern zu müssen, um Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen. "Der Erbe kann jedoch eine Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für ihn wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre", rät Wacher. Die Entscheidung über Gewährung und Dauer einer Stundung trifft das Nachlassgericht.

 

Auskunftspflicht und Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Grundsätzlich brauchen weder die Erben noch der Testamentsvollstrecker oder das Nachlassgericht einen Pflichtteilberechtigten darüber zu informieren, dass er einen Anspruch auf den Pflichtteil hat. Nach Paragraf 2314 BGB hat dieser jedoch einen Auskunftsanspruch über die exakte Höhe des gesamten Nachlasses. Er kann auch fordern, bei der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses dabei zu sein oder dass das Verzeichnis durch einen Notar erstellt wird – was bei größerem Vermögen immer sinnvoll ist.

Wichtig: Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren (Paragraf 199 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, dass er per Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Aber: Spätestens 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers können Sie keinerlei erbrechtlichen Ansprüche mehr geltend machen.

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Auch minderjährige Erben können Pflichtteil einfordern

Natürlich können auch Minderjährige ihren Pflichtteil an einer Erbschaft geltend machen. Das kann dann sinnvoll sein, wenn das Kind als gesetzlicher Erbe nicht oder zu gering im Testament bedacht wurde. In beiden Fällen kann das Kind von den übrigen Erben seinen oder den fehlenden Pflichtteil einfordern. Auch kann das Kind seinen Anteil nur aus dem schuldenfreien Nachlass verlangen. Vom Erbvermögen sind also zuerst alle Schulden abzuziehen. Der verbliebene Rest wird dann Berechnungsgrundlage. Nicht vom Nachlasswert abgezogen werden mögliche Vermächtnisse, Auflagen und die Erbschaftssteuer.

Berliner Testament & Pflichtteilsansprüche von Kindern

Pflichtteilsansprüche minderjähriger Kinder kommen häufig vor allem in Zusammenhang mit dem sogenannten Berliner Testament vor. Das Berliner Testament sieht vor, dass sich die Eltern zunächst gegenseitig als alleinige Erben einsetzen – und die Kinder erst im zweiten Zuge erben, wenn der andere Elternteil auch verstorben ist. Das heißt: Hinterbliebene bilden keine Erbengemeinschaft und das Kind oder die Kinder sind im ersten Erbgang enterbt. Natürlich kann ein Kind trotzdem seinen Pflichtteil einfordern, sobald ein Elternteil gestorben ist.

Aussetzung Verjährung Pflichtteilsanspruch bis zum 21. Lebensjahr

Diese Konstellation hat verständlicherweise Konfliktpotential: Der überlebende Elternteil hat die Vermögenssorge für das Kind und müsste quasi gegenüber sich selbst den Pflichtteil beanspruchen. Damit es hier nicht zu Interessenkonflikten kommt, gilt eine Besonderheit bei minderjährigen Erben: Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wird ausgesetzt und läuft erst in dem Jahr ab, in dem das Kind 21 Jahre alt wird. Der Pflichtteilsanspruch bleibt also gesichert, bis das Kind ihn selbst durchsetzen kann. In solchen Fällen fungiert das Familiengericht als Kontrollinstanz: Das Nachlassgericht benachrichtigt das Familiengericht über Pflichtteilsansprüche, die über 15.000 Euro liegen.

Bei besonders großen Erbschaften kann das Familiengericht durchaus verlangen, dass das enterbte Kind seinen Pflichtteil erhält. Um diesen gegen die Eltern durchsetzen, kann das Gericht einen Ergänzungspfleger einsetzen.

Wichtig: Eltern müssen in der Regel keine Immobilie verkaufen, um den Pflichtteilsanspruch des Kindes zu erfüllen. Der Anspruch kann in diesem Fall gestundet werden – sprich: Der Pflichtteil muss nicht sofort ausgezahlt werden. Über die genauen Modalitäten entscheidet dann ein Gericht.

  • Biallo-Tipp: Um zu verhindern, dass Kinder ihren Pflichtteil einfordern, kann im Berliner Testament eine Strafklausel eingefügt werden: Sollte ein Kind den Anspruch auf seinen Pflichtteil erheben, wird es später nichts vom zweiten Elternteil erben. Natürlich kann das Kind dann auch wieder seinen Pflichtteil einfordern. Unter dem Strich erhält das Kind aber weniger, als hätte es sich an die Wünsche der Eltern gehalten. 

Es kommt gar nicht so selten vor, dass ein minderjähriges Kind zum Erben wird. Dies passiert zum Beispiel, wenn ein Elternteil verstirbt. Das Kind wird dann, neben dem anderen Elternteil, zum Erben. Da Kinder noch nicht selbst über ihr Vermögen bestimmen können, müssen es die Eltern bis zur Volljährigkeit für die verwalten. Welche Regeln gelten, wenn minderjährige Kinder erben, erfahren Sie in einem weitern Ratgeber von uns.

 

Enterben: Den Pflichtteil können Sie nur schwer entziehen

Den Pflichtteilsanspruch bei einem gesetzlichen Erben auszuhebeln und ihn komplett zu enterben, ist nur bei besonders schwerwiegenden Gründen möglich. "Diese träfen zu, wenn ein Abkömmling dem Erblasser, seinem Ehe- beziehungsweise Lebenspartner oder einem seiner anderen Kinder nach dem Leben trachtet oder gegen diese ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen begangen hat", sagt Wacher. Auch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung berechtigt zum Pflichtteilsentzug.

 

Vermögen verschenken statt Enterbung

Wenn Sie ungeliebten Familienmitgliedern später weniger vererben wollen, dann haben Sie durchaus Optionen, deren Pflichtteilsanspruch zu verringern. Sie können den Wert Ihres Nachlasses reduzieren oder Ihr Vermögen strategisch verschenken. Schenkungsstrategie: "Dabei zählt jedes Jahr. Durch rechtzeitige Schenkungen lässt sich das Pflichtteilsrecht mindern oder sogar gänzlich ausschließen", sagt Klaus Becker, Fachanwalt für Erbrecht in Aachen.

 

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Nach aktuellem Recht findet eine Schenkung für die Berechnung des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs immer weniger Berücksichtigung, je länger diese zeitlich zurückliegt. Hat eine Schenkung nur ein Jahr vor dem Erbfall stattgefunden, wird sie zu 100 Prozent bei der Berechnung mit berücksichtigt.

Im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 90 Prozent, im dritten Jahr zu 80 Prozent und so weiter. Sind seit der Schenkung mehr als zehn Jahre verstrichen, bleibt sie komplett außen vor. In der Realität sieht es dann so aus: Ein Vater schenkt seinem Sohn ein Haus im Wert von 400.000 Euro, die Tochter soll leer ausgehen. Ihr Pflichtteilsergänzungsanspruch schmilzt nun Jahr für Jahr gegen null, je nachdem, wann der Vater stirbt.

 

Schenkung – so schenken Sie richtig

Die Vermögensübertragung muss zivilrechtlich immer auch als "echte" Schenkung eingestuft sein. Andernfalls läuft die Regelung ins Leere, da die Zehn-Jahres-Frist nicht beginnt. "Das trifft zum Beispiel zu, wenn sich der Schenker ein Nießbrauchrecht oder ein Wohnrecht vorbehält", sagt Becker. Aufpassen heißt es auch bei Übertragungen von Vermögen an Ehegatten. Die Zehn-Jahres-Frist - und damit auch die Abschmelzung des Wertes der Schenkung – beginnt hier erst mit Scheidung oder Tod.

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Über den Autor Fritz Himmel
nach dem Sprachstudium (Indologie/Anglistik) in München ging ich zuerst in die Filmbranche zu Warner Columbia und arbeitete anschließend viele Jahre als Werbeleiter in einem Fachbuchverlag in München. Seit Gründung 1997 bin ich Mitglied bei Biallo & Team. Für das Finanzportal biallo.de bearbeite ich schwerpunktmäßig die Bereiche Telekommunikation, Altersvorsorge und Versicherungen sowie Erbrecht. Im Rahmen der Zusammenarbeit erschien das Biallo-Buch „ Das neue Pflichtteilsrecht“. Darüber hinaus in dieser Zeit regelmäßige Veröffentlichungen zu Wirtschafts- und Verbraucherthemen in rund 20 Tageszeitungen, u.a. Welt am Sonntag, Münchner Merkur, Kölner Stadtanzeiger, Frankfurter Neue Presse, Westdeutsche Zeitung, Südkurier, Schwäbische Zeitung etc.
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