Die Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten an die Nachkommen kann zwar erhebliche Erbschaftsteuer einsparen, birgt aber auch Risiken. Geben Eltern ihre Immobilie schon vorzeitig in die Hände der Kinder, verschenken sie meist den größten Teil ihres Vermögens. Viele zögern daher, aus Angst ihre Sicherheiten für das Alter zu verlieren. Doch Schenkungen lassen sich grundsätzlich an bestimmte Vorgaben knüpfen. So sollte dabei immer berücksichtigt werden, dass der Schenker selbst noch genügend Vermögen hat, um davon weiterhin sorgenfrei zu leben.
Wie funktioniert Nießbrauch?
Das altmodische Wort "Nießbrauch" bedeutet, dass ein Immobilienbesitzer eigene Objekte zu Lebzeiten auf Verwandte – oder auch Fremde – überträgt, ohne seine Ansprüche darauf zu verlieren. Der Schenker kann dabei das Grundstück weiterhin selbst nutzen (sogenannter "Vorbehaltsnießbrauch").
Was ist der Vorbehaltsnießbrauch?
Hierbei handelt es sich um eine Immobilienübertragung mit Nießbrauch, bei gleichzeitiger Absicherung des Schenkers durch ein Nutzungsrecht.
Ein Beispiel: Die Eltern schenken ihrem Sohn unentgeltlich ein selbstgenutztes Eigenheim oder ein renditeträchtiges Mietshaus. Der Sprössling wird Eigentümer der Immobilie. Auf diese Weise trennen sich die Eltern mit der Übertragung des Eigentums rechtlich von der Immobilie. Wirtschaftlich betrachtet steht ihnen das Haus oder die Wohnung mit dem von ihnen vorbehaltenen Nießbrauchrecht jedoch nach wie vor in vollem Umfang zur Verfügung. Sie können die Immobilie weiterhin bewohnen oder vermieten. Verschenkt wird somit nur die rechtliche Eigentumshülle der Immobilie.
Was gilt beim Nießbrauchrecht wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen?
Der Nießbraucher kann also die Früchte, Nutzungen und Gebrauchsvorteile aus der Sache vollumfänglich ziehen und genießen. Das könnte von großem Interesse sein, wenn die Eltern pflegebedürftig geworden sind und deshalb umziehen müssen. Verkaufen oder belasten darf die Immobilie allerdings nur der neue Eigentümer – in diesem Fall der beschenkte Sohn. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen hat der Nießbraucher die Instandsetzungskosten der Immobilie nur insoweit zu tragen, als sie "zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören", also zum Beispiel regelmäßig wiederkehrende Erhaltungsaufwendungen (§ 1041 BGB).
- Biallo-Lesetipp: Wie Sie im Alter leben möchten, diese Frage sollten Sie sich rechtzeitig stellen. Ob Senioren-WG, Mehrgenerationenhaus oder Gemeinschafts-Dorf – die Möglichkeiten altersgerechten Wohnens sind heute so spannend und vielfältig wie noch nie. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten alternativen Wohnformen fürs Alter und zeigen Ihnen, mit welchen Kosten und Förderungen dabei zu rechnen ist.
Nießbrauchrecht: Schenkung & Vertrag
Für einen Schenkungsvertrag sind eine notarielle Beurkundung und ein Grundbucheintragung nötig. Im Schenkungsvertrag wird beispielsweise dem Kind die Immobilie unentgeltlich übertragen. Gleichzeitig behält sich der Schenker den Nießbrauch vor. Vertraglich kann auch festgelegt werden, dass der Beschenkte die Immobilie nur mit Zustimmung des Nießbrauchberechtigten belasten oder verkaufen darf. "Empfehlenswert ist immer der Einbau einer Rückfallklausel für bestimmte Fälle", rät Agnes Fischl-Obermayer, Fachanwältin für Erbrecht und Steuerberaterin bei Convocat in München.
Vorbehaltsnießbrauch und Steuern
Für den Beschenkten, also den neuen Eigentümer der Immobilie, bedeutet die Übertragung, dass er zwar in das Grundbuch eingetragen wird, ansonsten aber während der Laufzeit des Nießbrauchs keine steuerlich relevanten Einkünfte erzielt. Er kann in seiner Steuererklärung weder Werbungskosten noch Abschreibungen geltend machen. "Der Übergeber der Immobilie behält jedoch durch die Einräumung des Nießbrauchs die Berechtigung zum Abzug der Abschreibung für die Immobilie und kann auch weiterhin die von ihm getragenen Aufwendungen für die Immobilie steuerlich geltend machen, wenn er einkommensteuerlich Mieteinnahmen erzielt", sagt Fischl-Obermayer.
Nießbrauchrecht für den Ehepartner eintragen lassen
Das Recht des Vorbehaltsnießbrauchs erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Nießbrauchers und ist nicht vererbbar oder auf sonstige Weise übertragbar. Daher ist es wichtig (je nach individueller Situation), eventuell auch für den Ehepartner noch vor der Schenkung ein entsprechendes Nießbrauchrecht zu begründen und im Grundbuch eintragen zu lassen. Nach dem Tod aller Nießbrauchberechtigten ist das Kind (der/die Beschenkte) dann Eigentümer einer Immobilie, die nicht weiter mit einem Nießbrauchrecht belastet ist.