Neben den gesetzlichen Freibeträgen gibt es bei Schenkungen lukrative aber oft wenig bekannte Steuervorteile, mit denen Sie die Schenkungssteuer sparen können. So ist beispielsweise die Schenkung des selbstbewohnten Familienheims unter Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern grundsätzlich steuerfrei – und das unabhängig vom Wert sowie der Größe der Immobilie. Also selbst, wenn es sich um eine teure Millionärsvilla handelt.
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"Diese Steuerbefreiung besteht zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag", sagt Agnes Fischl-Obermayer, Fachanwältin für Erbrecht und Steuerberaterin aus München. Im Klartext: In diesem Fall wird der persönliche Freibetrag nach dem ErbStG nicht angetastet beziehungsweise gemindert. Dies gilt übrigens auch, wenn das Grundstück in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) liegt. Das Haus oder die Wohnung muss lediglich den Mittelpunkt des familiären Lebens zu eigenen Wohnzwecken darstellen (sogenannter Lebensmittelpunkt).
Ein wichtiger Aspekt dabei: Wie vom Bundesfinanzhof entschieden, kommt es hier nur auf den Zeitpunkt der Zuwendung des Familienheims an. Keine Rolle spielt etwa, wann die betreffende Immobilie angeschafft wurde. So ist nicht von Belang, dass beispielsweise die Immobilie bereits zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem die Ehe noch gar nicht bestand. Ebenso unerheblich ist, seit wann die Immobilie als Familienheim der Eheleute dient (BFH-Urteil, Az. II R 37/09).