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Elternunterhalt wird in der Pflege heute nur noch selten fällig. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Kinder in der Regel erst dann für Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Reichen Einkommen und Vermögen der Eltern nicht aus, kann das Sozialamt Hilfe zur Pflege leisten.
Im Dezember 2023 waren in Deutschland knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Rund 86 Prozent wurden zu Hause versorgt, etwa 800.000 Menschen lebten vollstationär in Pflegeheimen. Gegenüber 2021 stieg die Zahl der Pflegebedürftigen laut Statistischem Bundesamt um rund 15 Prozent.
Pflegebedürftige mussten im ersten Aufenthaltsjahr im Pflegeheim zum 1. Januar 2026 bundesweit durchschnittlich 3.245 Euro monatlich selbst zahlen. Das waren 261 Euro beziehungsweise neun Prozent mehr als im Vorjahr, zeigt eine Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek). Reichen Einkommen, Vermögen und Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, springt häufig das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege ein.
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Vor allem für viele der im Pflegeheim lebenden Menschen, aber auch für nicht wenige Menschen, die zu Hause gepflegt werden, hat das 2020 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz Erleichterung gebracht: Denn dadurch wurden die (meist selbst schon mindestens "mittelalten") Kinder von pflegebedürftigen Eltern finanziell entlastet. Wichtig dabei: Die Entlastung, die im Folgenden näher erläutert wird, gilt auch für Eltern von volljährigen Kindern, soweit die Kinder pflegebedürftig sind.
All dies hat sich 2020 mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz grundlegend geändert. Im Prinzip ist zwar die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern – und umgekehrt die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern – bestehen geblieben. Die meisten werden von den Sozialämtern aber nicht mehr zum Unterhalt herangezogen.
Kinder werden in der Regel nur dann zum Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Hat eine pflegebedürftige Person mehrere Kinder, zählt nicht das Gesamteinkommen aller Geschwister. Maßgeblich ist das Einkommen jedes einzelnen Kindes. Verdient nur ein Kind mehr als 100.000 Euro im Jahr, kommt auch nur dieses Kind für Elternunterhalt in Betracht. Das Einkommen von Schwiegerkindern wird nicht zusammengerechnet.
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Nach Paragraf 94 Absatz 1a SGB XII kommt es auf das jährliche "Gesamteinkommen im Sinne des Paragraf 16 des Vierten Buches" an. Das bedeutet: Nicht nur das Arbeitsentgelt (brutto, nach dem Abzug von Werbungskosten) und der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit zählen, sondern auch Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Hinweis: Das Einkommen der Schwiegerkinder bleibt außen vor. Es zählt nur das Einkommen der eigenen Kinder. Das bedeutet etwa: Wenn die Tochter eines Pflegebedürftigen nur einen Minijob hat, muss sie auch dann nicht zum Unterhalt für ihre pflegebedürftige Mutter beitragen, wenn ihr Ehepartner jährlich deutlich über 100.000 Euro brutto verdient. Das Vermögen der Kinder spielt – soweit das Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt – seit 2020 keinerlei Rolle mehr.
Nach § 94 SGB XII wird grundsätzlich vermutet, dass Kinder die 100.000-Euro-Grenze nicht überschreiten. Das Sozialamt darf Angaben zum Einkommen verlangen, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein höheres Jahreseinkommen vorliegen. Erst dann kann geprüft werden, ob Elternunterhalt tatsächlich in Betracht kommt.
Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung für pflegebedürftige Menschen, deren Einkommen, Vermögen und Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um notwendige Pflege zu finanzieren. Sie wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt und muss beim örtlichen Sozialamt beantragt werden.
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Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellt man beim örtlichen Sozialamt. Das muss die pflegebedürftige Mutter oder der pflegebedürftige Vater selbst tun – außer, wenn die Kinder oder andere Personen hierfür eine Vollmacht haben. Bei der daraufhin vorgenommenen Bedürftigkeitsprüfung gibt es nur im Hinblick auf die Heranziehung der Kinder die beschriebene Entlastung. Die pflegebedürftigen Elternteile müssen dagegen nach wie vor ihre Bedürftigkeit nachweisen.
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Hilfe zur Pflege wird nur geleistet, wenn die Betroffenen bedürftig sind. Das heißt: Im Prinzip müssen Pflegebedürftige und, soweit vorhanden, auch ihr Ehepartner zunächst die Kosten selbst aus ihrem Einkommen und den Leistungen der Pflegeversicherung schultern und erst einmal muss auch das Vermögen – bis auf Schonvermögen – dafür aufgebraucht werden.
Für die Hilfe zur Pflege gelten bei ambulanter Versorgung zu Hause großzügigere Einkommensgrenzen als bei der Grundsicherung im Alter. Maßgeblich ist § 85 SGB XII. Betroffenen steht zunächst ein Grundfreibetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1. 2026 beträgt die Regelbedarfsstufe 1 weiterhin 563 Euro. Der Grundbetrag nach § 85 SGB XII liegt damit bei 1.126 Euro.
Hinzu kommt ein Familienzuschlag in Höhe von 70 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 für nicht getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartner sowie für überwiegend unterhaltene Angehörige. Das entspricht 2026 einem Betrag von 394,10 Euro pro Person. Zusätzlich werden angemessene Unterkunftskosten berücksichtigt. Je nach Wohnkosten und individueller Lebenssituation kann deshalb auch bei einem höheren Einkommen ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestehen.
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Bei dauerhafter Versorgung in einer vollstationären Einrichtung gelten strengere Regeln. Grundlage ist § 88 SGB XII. Danach kann auch unterhalb der allgemeinen Einkommensgrenzen verlangt werden, dass Einkommen für die Pflegekosten eingesetzt wird, wenn eine Person voraussichtlich längere Zeit stationäre Leistungen benötigt.
Praktisch bedeutet dies: Wer voraussichtlich für ein Jahr oder länger in einer vollstationären Einrichtung wie einem Pflegeheim versorgt werden muss, muss damit rechnen, dass er sein gesamtes Einkommen für anfallende Pflegekosten aufwenden muss, bevor das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege eintritt. Das Einkommen muss – bis auf das sogenannte Taschengeld – voll eingesetzt werden, bevor das Sozialamt zahlt. Für volljährige Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen beträgt der Barbetrag 2026 mindestens 152,01 Euro im Monat.
Beim Vermögen gilt in der Sozialhilfe grundsätzlich ein Schonbetrag von 10.000 Euro pro Person. Für Ehe- oder Lebenspartner zusammen bleiben damit regelmäßig 20.000 Euro geschützt.
Darüber hinausgehende Rücklagen müssen zunächst aufgebraucht werden, ehe das Sozialamt Hilfe zur Pflege leistet. Für Besitzer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung wird der Verkauf der Immobilie vielfach unmittelbar zum Thema. Zieht ein Alleinstehender aus seinem Haus oder seiner Eigentumswohnung in ein Pflegeheim, so muss die Immobilie zunächst verwertet werden, bevor das Sozialamt Hilfe zur Pflege leistet. Gegebenenfalls kann sich das Amt auch eine Grundschuld eintragen lassen. Anders ist die Situation, wenn Pflegebedürftige ihre Immobilie noch bewohnen. Dann kommt es darauf an, ob das Haus oder die Eigentumswohnung "angemessen" ist. Eine angemessene Immobilie, die ein Bezieher von Sozialhilfe – auch von Hilfe zur Pflege – selbst bewohnt, zählt zum Schonvermögen und muss in der Regel nicht verkauft werden.
Pflegekosten können schnell mehrere tausend Euro im Monat betragen. Wer frühzeitig finanzielle Rücklagen aufbauen möchte, sollte auf flexible und sichere Sparformen achten. Ein Tagesgeldkonto bietet schnellen Zugriff auf das Geld und aktuell oft attraktive Zinsen.
Ob ein Eigenheim für Pflegekosten verwertet werden muss, hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist § 90 SGB XII. Eine selbst bewohnte angemessene Immobilie kann als Schonvermögen geschützt sein und muss dann in der Regel nicht verkauft werden. Entscheidend sind insbesondere Größe, Nutzung und Haushaltskonstellation. Mehrfamilienhäuser gelten meist nicht mehr als geschütztes Schonvermögen.
Feste gesetzliche Quadratmetergrenzen nennt das Gesetz zwar nicht. In der Praxis orientieren sich Gerichte jedoch häufig an der Rechtsprechung zum SGB II sowie an den früheren Vorgaben des Wohnungsbaurechts.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit orientieren sich Gerichte häufig an der Rechtsprechung zum SGB II sowie an früheren Wohnraumförderungsgrenzen. Danach gelten folgende Wohnflächen häufig noch als angemessen:
Orientierungswerte für angemessene Immobiliengrößen
| Haushaltsgröße* | Haus | Eigentumswohnung |
|---|---|---|
| 4 Personen | 130 m² | 120 m² |
| 3 Personen | 110 m² | 100 m² |
| 2 Personen | 90 m² | 80 m² |
| 1 Person | 90 m² | 80 m² |
Wird das Eigenheim weiterhin vom Ehe- oder Lebenspartner bewohnt und gilt die Immobilie als angemessen, bleibt sie in der Regel weiterhin geschützt und zählt zum Schonvermögen.
Biallo-Lesetipp: Grundsicherung im Alter - Wann gilt die Miete als angemessen?
Soll oder muss das Eigenheim verwertet werden, um die Pflegekosten zu finanzieren, gibt es dafür verschiedene Möglichkeiten - vom Immobilienverkauf über eine Nießbrauch-Regelung mit den Kindern bis hin zur Immobilienrente.
Pflegebedürftige können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie ambulant, teilstationär oder stationär versorgt werden möchten. Anders kann es aussehen, wenn Sozialhilfe beantragt wird. Dann prüft das Sozialamt, ob stationäre Pflege notwendig und die gewählte Einrichtung angemessen ist.
Die Pflegeversicherung muss den Umzug in ein Pflegeheim nicht genehmigen und darf ihn auch nicht verhindern. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können sich grundsätzlich für stationäre Pflege entscheiden, wenn diese Versorgung erforderlich ist.
Wenn Hilfe zur Pflege beantragt wird, prüft das Sozialamt, ob stationäre Pflege notwendig ist. Nach § 65 SGB XII besteht ein Anspruch auf stationäre Pflege, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Nach § 64 SGB XII soll der Sozialhilfeträger häusliche Pflege fördern, soweit sie ausreicht.
Welche Maßstäbe dabei für die Notwendigkeit des Heimeinzugs angelegt werden, hängt stark vom Einzelfall ab. Geprüft wird unter anderem, ob Alternativen zum Pflegeheim infrage kommen. Dabei geht es häufig um Fragen wie:
Die Klärung solcher Fragen kann auch im Interesse der Betroffenen sein. Unter Umständen lassen sich dadurch alternative Lösungen finden, die einen Heimeinzug vermeiden oder hinauszögern.
Biallo-Lesetipp: Pflege zu Hause – Möglichkeiten, Kosten und Leistungen der Pflegeversicherung. Eine Alternative zum Pflegeheim kann auch die Betreuung zu Hause durch ausländische Betreuungskräfte sein. Was rechtlich erlaubt ist und welche Kosten entstehen können, lesen Sie in unserem Ratgeber.
Reicht das Budget der Pflegeversicherung für Tagespflege nicht aus, kann im Einzelfall geprüft werden, ob das Sozialamt zusätzliche Kosten übernimmt. So lässt sich ein Heimeinzug unter Umständen vermeiden. Ist die Versorgung zu Hause aber nicht gesichert, darf das Sozialamt den notwendigen Wechsel ins Pflegeheim nicht blockieren.
Grundsätzlich dürfen Pflegebedürftige ihr Pflegeheim frei wählen. Das Sozialamt kann Betroffene nicht automatisch auf das billigste Heim verweisen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 5. Juli 2018 (Az.: B 8 SO 30/16 R).
Im entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein Sozialhilfeträger die Kostenübernahme begrenzen darf, wenn Pflegebedürftige ein teureres Heim wählen. Das BSG stellte klar: Das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht wird nicht allein deshalb eingeschränkt, weil andere Einrichtungen günstiger sind. Voraussetzung ist allerdings, dass mit dem Heim wirksame Pflegesatz- beziehungsweise Vergütungsvereinbarungen bestehen.
Wichtig ist dennoch: Das Wunsch- und Wahlrecht schützt nicht jede beliebig teure Einrichtung oder Luxusresidenz. Entscheidend sind die Notwendigkeit der stationären Pflege, die Angemessenheit der Kosten und bestehende Vergütungsvereinbarungen mit den Kostenträgern.
Pflegebedürftige und Angehörige sollten sich frühzeitig beraten lassen, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Ansprechpartner sind das örtliche Sozialamt, Pflegestützpunkte, Pflegeberatungsstellen, das Pflegeheim oder bei ambulanter Versorgung auch der Pflegedienst. Wichtig ist, den Hilfebedarf möglichst früh anzuzeigen, damit Leistungen nicht zu spät beantragt werden.
Bevor Hilfe zur Pflege beantragt wird, sollten Betroffene und Angehörige die wichtigsten Unterlagen und finanziellen Fragen klären.
Die wichtigsten Antworten für Angehörige, wenn Pflegekosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden können.
Nein. Kinder werden in der Regel nur herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt.
Nein. Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen des Kindes. Das Einkommen von Schwiegerkindern wird nicht zusammengerechnet.
Unterhalb der 100.000-Euro-Grenze spielt das Vermögen der Kinder grundsätzlich keine Rolle.
Wenn Einkommen, Vermögen und Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, kann Hilfe zur Pflege gewährt werden.
Eine selbst bewohnte angemessene Immobilie kann geschützt sein. Zieht eine alleinstehende Person dauerhaft ins Heim, kann Verwertung aber zum Thema werden.
In der Sozialhilfe bleiben grundsätzlich 10.000 Euro pro Person geschützt.

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