Rolf Winkel
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Auf einen Blick
  • Bei vielen Pflegebedürftigen reicht das Geld nicht für einen Heimplatz. Dann springt das Sozialamt ein. Die Kinder der Pflegebedürftigen werden hingegen nur selten zur Kasse gebeten.

  • Das seit 2020 geltende Angehörigen-Entlastungsgesetz sieht vor, dass für Kinder ein Freibetrag von 100.000 Euro beim Jahresbruttoeinkommen gilt.

  • Was zum Jahresbruttoeinkommen zählt, wie die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt, ob im Pflegefall das Eigenheim verkauft werden muss, ob das Sozialamt bei der Wahl des Pflegeheims mitreden darf - dies alles erfahren Sie in unserem Ratgeber. 
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Rund 4,1 Millionen Menschen waren zum Jahresende 2019 in Deutschland pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Die meisten davon lebten zuhause (3,1 Millionen). Etwa 820.000 Pflegebedürftige wurden vollstationär in Pflegeheimen betreut. Soweit die zuletzt vorliegenden Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Mittlerweile dürfte sich die Zahl der Pflegebedürftigen noch weiter erhöht haben.

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Vor allem für viele der im Pflegeheim lebenden Menschen, aber auch für nicht wenige Menschen, die zu Hause gepflegt werden, hat das 2020 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz Erleichterung gebracht: Denn dadurch wurden die (meist selbst schon mindestens "mittelalten") Kinder von pflegebedürftigen Eltern finanziell entlastet.

  • Wichtig dabei: Die Entlastung, die im Folgenden näher erläutert wird, gilt auch für Eltern von volljährigen Kindern, soweit die Kinder pflegebedürftig sind.

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Die aktuellen Regeln beim Elternunterhalt 

2.179 Euro müssen Pflegebedürftige im Bundesdurchschnitt für einen Heimplatz aus eigener Tasche zuzahlen, so die Zahlen des VDEK zum Stichtag 1.1.2022. Und auch die Preise für die Pflege zu Hause liegen oft weit über den Sätzen der Pflegeversicherung. Kurzum: Viele Pflegebedürftige können die Pflegekosten nicht aus eigenen Mitteln schultern. Deshalb springen die Sozialämter häufig ein: mit der "Hilfe zur Pflege".

In der Vergangenheit versuchten die Ämter jedoch, sich das Geld von den Kindern der Pflegebedürftigen zurückzuholen. Für etliche pflegebedürftige Senioren ist die Vorstellung, dass das Amt sich Geld von ihren Kindern zurückholt, schwer erträglich. Manche verzichteten deshalb auf die Hilfe zur Pflege oder einen Umzug ins Pflegeheim.

All dies hat sich 2020 mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz grundlegend geändert. Im Prinzip ist zwar die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern – und umgekehrt die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern – bestehen geblieben. Die meisten werden von den Sozialämtern aber nicht mehr zum Unterhalt herangezogen. Zur Kasse gebeten werden nur noch Eltern (von volljährigen Kindern) und Kinder (von pflegebedürftigen Eltern) mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen ab 100.000 Euro. Wenn ein Pflegebedürftiger mehrere Kinder hat, dann zählt für die Einkommensgrenze nicht das Gesamteinkommen aller Kinder. Nur das Kind, das im Jahr auf mehr als 100.000 Euro kommt, darf zur Kasse gebeten werden.

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Was zählt als Einkommen?

Nach Paragraf 94 Absatz 1a SGB XII kommt es auf das jährliche "Gesamteinkommen im Sinne des Paragraf 16 des Vierten Buches" an. Das bedeutet: Nicht nur das Arbeitsentgelt (brutto, nach dem Abzug von Werbungskosten) und der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit zählen, sondern auch Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

  • Hinweis: Das Einkommen der Schwiegerkinder bleibt außen vor. Es zählt nur das Einkommen der eigenen Kinder. Das bedeutet etwa: Wenn die Tochter eines Pflegebedürftigen nur einen Minijob hat, muss sie auch dann nicht zum Unterhalt für ihre pflegebedürftige Mutter beitragen, wenn ihr Ehepartner jährlich deutlich über 100.000 Euro brutto verdient. Das Vermögen der Kinder spielt – soweit das Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt – seit 2020 keinerlei Rolle mehr.

Vermutungsregel

Nur wenige Menschen in Deutschland verdienen 100.000 Euro oder mehr im Jahr. Deshalb gehen die Sozialämter  im Regelfall davon aus, dass die Kinder der Pflegebedürftigen jährlich nicht mehr als 100.000 Euro brutto zur Verfügung haben. Die Sozialhilfeträger können jedoch die Einkommenssituation prüfen, wenn es den Verdacht gibt, dass das Einkommen die 100.000-Euro-Grenze überschreitet.

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Pflegeversicherung darf den Umzug ins Pflegeheim nicht ablehnen 

Wichtig zu wissen: Die Pflegeversicherung muss den Umzug ins Pflegeheim nicht genehmigen und sie darf den Umzug ins Heim nicht verhindern. Was im Übrigen auch finanziell gesehen keinen Sinn machen würde, denn die Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflege zu Hause sind inzwischen vielfach sogar höher als die Leistungen für die Heimpflege. Daher hat der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages bei der Beratung des Pflegestärkungsgesetzes klargestellt: "Hinsichtlich der Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 ist in der Regel davon auszugehen, dass sie nicht ohne gute Gründe ein vollstationäres Pflegeheim wählen, um ihre Versorgung sicherzustellen." Eine Überprüfung der Gründe und Motive für den Wechsel ins Heim stelle deshalb entweder eine unnötige Belastung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder der Pflegebedürftigen selbst dar.

Das bedeutet: Pflegebedürftigen steht es – zumindest was die Pflegeversicherung betrifft – völlig frei, sich entweder für die ambulante oder die stationäre Pflege zu entscheiden. Etwas anders sieht es aber unter Umständen aus, wenn der Sozialhilfeträger mit ins Spiel kommt.

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Mitsprache des Sozialamts bei Wechsel ins Pflegeheim 

Wenn beim Sozialamt im Zusammenhang mit einem geplanten Einzug in ein Pflegeheim Hilfe zur Pflege beantragt wird, prüft dieses, ob ein Wechsel ins Pflegeheim notwendig ist. Hierzu regelt Paragraf 65 des zwölften Sozialgesetzbuchs: "Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt." Und Paragraf 64, der die Überschrift "Vorrang" trägt, regelt: "Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird."

Welche Maßstäbe dabei für die Notwendigkeit des Heimeinzugs angelegt werden, dürfte sehr von den örtlichen Gegebenheiten abhängen. Das Hauptaugenmerk wird dabei wohl auf mögliche Alternativen zum Wechsel ins Pflegeheim gelegt werden. Hierbei wird es um Fragen gehen wie: 

  • Ist durch eine Wohnungsanpassung ein Verbleib in den eigenen vier Wänden möglich?
  • Kann durch eine verstärkte Nutzung einer Tagespflegeeinrichtung ein Wechsel ins Pflegeheim verhindert werden?
  • Durch welche Maßnahmen kann eine (weitere) Entlastung von pflegenden Angehörigen erfolgen?

Die Klärung solcher Fragen ist möglicherweise durchaus im Interesse der Betroffenen. Unter Umständen kommen dabei auch interessante Alternativlösungen zustande.

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Beispiel: Die 86-jährige Anne Schäfer ist in Pflegegrad 3 eingestuft und wird von ihrer berufstätigen Tochter betreut. Anne Schäfer nutzt das Angebot einer Tagespflege an drei Tagen in der Woche. An diesen Tagen bringt ihre Tochter sie morgens auf dem Weg zur Arbeit in die Tagespflegeeinrichtung und holt sie auf dem Rückweg nachmittags wieder ab. Die Tagespflege wird aus dem hierfür vorgesehenen Etat der Pflegeversicherung finanziert. Aufgrund einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation von Anne Schäfer wäre eine fünftägige Nutzung der Tagespflege erforderlich. Doch hierfür reicht der für die Tagespflege bei Pflegegrad 3 vorgesehene Etat der Pflegeversicherung nicht aus. Das ist ein entscheidender Grund für den Plan, ins Pflegeheim umzuziehen. In einem solchen Fall kann unter Umständen mit dem örtlichen Sozialamt vereinbart werden, dass das Amt die verbleibenden Restkosten für die Tagespflege übernimmt. Dann würde sich ein Umzug ins Heim erübrigen.

Falls aber eine Betreuung in den eigenen vier Wänden nicht sichergestellt ist, darf das Sozialamt den Wechsel ins Pflegeheim nicht blockieren.

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Weitgehend freie Heimwahl

Das Sozialamt darf – wenn der Wechsel ins Heim notwendig ist – die Betroffenen auch nicht zur Wahl des billigsten Heimes verpflichten. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 5. Juli 2018. Teure Seniorenresidenzen scheiden aber aus.

Die Konstellation, über die das BSG zu entscheiden hatte, wird man in Deutschland überall antreffen: Mehrere Pflegeheime stehen für Betroffene zur Auswahl (gegebenenfalls im Einzelfall auch mit längeren Wartelisten). Doch die Heimkosten sind unterschiedlich. Darf der Sozialhilfeträger dann einem Pflegebedürftigen vorschreiben, das kostengünstigste Heim zu wählen – und andernfalls die Restkostenübernahme ablehnen oder begrenzen? Genau darüber wurde in Kassel entschieden, wobei es um gut 11.000 Euro Schulden ging, die eine inzwischen Verstorbene innerhalb der sieben Jahre, die sie im klagenden Pflegeheim lebte, angehäuft hatte.

Der Sozialhilfeträger bezog sich dabei auf eine Regelung in Paragraf 9 Absatz 2 des zwölften Sozialgesetzbuchs, in dem es um die Sozialhilfe geht. Darin heißt es: "Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre". Genau das sei hier nicht der Fall gewesen, befand das Bundessozialgericht. Denn das ausgewählte Heim habe lediglich die mit den Kostenträgern vereinbarten Pflegesätze berechnet. An den Verhandlungen dazu habe der Sozialhilfeträger mitgewirkt – auch er sei an die Ergebnisse, die dabei erzielt wurden, gebunden. Das BSG stellte klar, dass das "Wunsch- und Wahlrecht der leistungsberechtigten Person" durch den gesetzlichen Mehrkostenvorbehalt nicht beschränkt ist, "wenn sie – wie hier – eine Einrichtung wählt, mit der für den Beklagten verbindliche Pflegesatz- bzw. Vergütungsvereinbarungen" bestehen (Az.: B 8 SO 30/16).

 

"Hilfe zur Pflege" beantragen

Den Antrag auf "Hilfe zur Pflege" stellt man beim örtlichen Sozialamt. Das muss die pflegebedürftige Mutter oder der pflegebedürftige Vater selbst tun – außer, wenn die Kinder oder andere Personen hierfür eine Vollmacht haben.

Bei der daraufhin vorgenommenen Bedürftigkeitsprüfung gibt es nur im Hinblick auf die Heranziehung der Kinder die beschriebene Entlastung. Die pflegebedürftigen Elternteile müssen dagegen nach wie vor ihre Bedürftigkeit nachweisen.

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Bedürftigkeitsprüfung bei der Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege wird nur geleistet, wenn die Betroffenen bedürftig sind. Das heißt: Im Prinzip müssen Pflegebedürftige und, soweit vorhanden, auch ihr Ehepartner zunächst die Kosten selbst aus ihrem Einkommen und den Leistungen der Pflegeversicherung schultern und erst einmal muss auch das Vermögen – bis auf Schonvermögen – dafür aufgebraucht werden.

Anrechenbares Einkommen der Betroffenen

Allerdings gelten hier – zumindest solange die Pflege zu Hause und nicht im Heim erfolgt – großzügigere Regelungen als bei der Grundsicherung im Alter. Anders als bei dieser, wird bei der "Hilfe zur Pflege" nicht das gesamte Einkommen angerechnet, es gelten vielmehr höhere Freibeträge.

Die für den Anspruch auf "Hilfe zur Pflege" relevante Einkommensgrenze ist in Paragraf 85 SGB XII definiert. Den Betroffenen steht zunächst ein Grundfreibetrag in Höhe des doppelten (Eck-)Regelsatzes zu. Das sind 2022 (2 x 449 =) 898 Euro. Hinzu kommt ein Familienzuschlag in Höhe von 70 Prozent des Eckregelsatzes für den nicht getrennt lebenden Ehe- beziehungsweise Lebenspartner sowie für jeden vom Sozialhilfesuchenden respektive dessen Ehe-/Lebenspartner überwiegend unterhaltenen Angehörigen. Dies sind dann nochmals 314,30 Euro. Dieser Freibetrag wird übrigens auch dann noch gewährt, wenn der Ehepartner im Pflegeheim lebt. Hinzu kommen noch die Unterkunftskosten. Damit kann für einen Alleinstehenden eine Hilfe zur Pflege ohne Einkommensanrechnung auch bei einem Monatseinkommen von 1.500 Euro in Frage kommen – zumindest in Regionen mit hohen Wohnkosten.

Bei dauerhafter Versorgung in vollstationären Einrichtungen gilt eine härtere Regelung. Diese findet sich in Paragraf 88 SGB XII. Danach kann von den Betroffenen auch denn, wenn ihr Einkommen unterhalb der oben skizzierten Einkommensgrenze liegt, der Einsatz des Einkommens für die eigene Pflege verlangt werden, "wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf".

Praktisch bedeutet dies: Wer voraussichtlich für ein Jahr oder länger in einer vollstationären Einrichtung wie einem Pflegeheim versorgt werden muss, muss damit rechnen, dass er sein gesamtes Einkommen für anfallende Pflegekosten aufwenden muss, bevor das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege eintritt. Das Einkommen muss – bis auf das sogenannte Taschengeld (2022: 121,23 Euro pro Monat) – voll eingesetzt werden, bevor das Sozialamt zahlt.

 
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Bedürftigkeitsprüfung und Vermögen

Beim Vermögen gilt auch für Bezieher von "Hilfe zur Pflege" nur ein Schonbetrag von 5.000 Euro pro Person. Darüber hinausgehende Rücklagen müssen zunächst aufgebraucht werden, ehe das Sozialamt "Hilfe zur Pflege" leistet. Für Besitzer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung wird der Verkauf der Immobilie vielfach unmittelbar zum Thema.

Zieht ein Alleinstehender aus seinem Haus oder seiner Eigentumswohnung in ein Pflegeheim, so muss die Immobilie zunächst verwertet werden, bevor das Sozialamt Hilfe zur Pflege leistet. Gegebenenfalls kann sich das Amt auch eine Grundschuld eintragen lassen.

Anders ist die Situation, wenn Pflegebedürftige ihre Immobilie noch bewohnen. Dann kommt es darauf an, ob das Haus oder die Eigentumswohnung "angemessen" ist. Eine angemessene Immobilie, die ein Bezieher von Sozialhilfe – auch von Hilfe zur Pflege – selbst bewohnt, zählt zum Schonvermögen und muss in der Regel nicht verkauft werden.

Völlig eindeutige gesetzliche Regelungen, welche Immobilien erlaubt sind, gibt es allerdings nicht. Mehrfamilienhäuser sind es jedenfalls nicht. Die Regelungen hierzu finden sich in Paragraf 90 SGB XII.

Das Gesetz stellt nicht auf den Wert der Immobilie ab. Auch eine sehr gut ausgestattete Wohnung in einem begehrten Stadtteil kann deshalb für einen Grundsicherungsbezieher erlaubt sein – vorausgesetzt die Größe stimmt.

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Wenn es um die Angemessenheit der Immobilie geht, kann man sich auf die Rechtsprechung zum SGB II (Hartz IV) beziehen. Das Bundessozialgericht befand – wie auch die Kommentierung zum SGB XII (Sozialhilfe) – dass sich die Angemessenheit nach den Vorgaben des II. Wohnungsbaugesetzes richtet. Danach darf ein angemessenes Familienheim im Regelfall eine Wohnfläche von 130 Quadratmeter nicht überschreiten. Dies gilt für einen Vierpersonenhaushalt. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen gelten zusätzliche 20 Quadratmeter als akzeptabel. Umgekehrt gibt es entsprechende Abschläge bei kleineren Haushalten, wobei auch für einen Alleinstehenden noch ein kleines Haus mit 90 Quadratmetern als angemessen angesehen wird.

Für Eigentumswohnungen gelten nach dem früheren Wohnungsbaugesetz jeweils um zehn Quadratmeter niedrigere "Angemessenheitsgrenzen", wobei für einen Einpersonenhaushalt eine 80-Quadratmeter-Wohnung noch gerade als angemessen angesehen wird.

Angemessene Haus- und Wohnungsgrößen für Eigentümer

Haushaltsgröße* Haus Eigentumswohnung
4 Personen 130 m² 120 m²
3 Personen 110 m² 100 m²
2 Personen 90 m² 80 m²
1 Person 90 m² 80 m²

* bei größeren Haushalten gibt es einen Zuschlag von 20 qm je weiterem Haushaltsangehörigen.

Quelle: Biallo.de / eigene Recherche

Wenn das Eigenheim noch vom Ehepartner bewohnt wird, der in der Immobilie verblieben ist, und es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handelt, fällt die Immobilie weiterhin noch unter das Schonvermögen.

Tipp: Beratungsstellen nutzen

Pflegebedürftige und Angehörige, die wünschen, dass das Sozialamt für die "Lücke" bei der Pflegefinanzierung aufkommt, sollten sich in jedem Fall fachkundig beraten lassen. Eventuell kann das Pflegeheim beim Antrag auf "Hilfe zur Pflege" behilflich sein. Bei Pflegebedürftigen, die ambulant betreut werden, kann möglicherweise der Pflegedienst bei der Antragstellung helfen. Ein guter Ansprechpartner sind in jedem Fall Pflegeberatungsstellen.
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Über den Autor Rolf Winkel
ist unser Spezialist für alles, was mit den Sozialversicherungen und Sozialleistungen  zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 35 Jahren Sozialratgeber, unter anderem die vom DGB-Bundesvorstand herausgegebenen „111 Tipps für Arbeitslose - Arbeitslosengeld I“ und die „111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld“. Seit 2005 arbeitet er für biallo.de und betreut die Monatszeitschrift "Soziale Sicherheit".
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