Mehr Rente durch Pflege

Flexirente: Wie pflegende Angehörige ihre Rente aufbessern

Rolf Winkel
Autor
Veröffentlicht am: 26.03.2019

Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Die Regelungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI)
  2. Monatliches Pflegegeld bei der Pflege zu Hause (in Euro)
  3. Zusätzliche Regelungen in der Rentenversicherung: Die "Vollrenten-Klausel"
  4. Die Höhe der Rentenversicherungsansprüche
  5. Rentenzeit und Pflege: So viel bringt ein Jahr Pflegetätigkeit für die Rente
  6. Soziale Absicherung für Pflegepersonen in den anderen Sozialversicherungen

Drei von vier Pflegebedürftigen werden zu Hause betreut, meist von Ehefrauen und Töchtern. Die Pflege ist für die Angehörigen oft ein Vollzeitjob. Dafür gibt es vom Staat neben dem Pflegegeld einen kleinen Ausgleich bei der Sozialversicherung – vor allem bei der Rente.

Doch auch Pflegepersonen, die bereits eine Altersrente beziehen, können ihre Bezüge steigern, wenn sie Angehörige pflegen. Möglich machen es die am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Hinzuverdienst-Änderungen des sogenannten Flexirentengesetzes.

 

Die Regelungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI)

Wer einen Pflegebedürftigen betreut, kann durch die neuen gesetzlichen Vorgaben nicht ganz unbeträchtliche Rentenansprüche erwerben. Maximal geht es bei einer einjährigen Pflege um einen Rentenanspruch in Höhe von gut 30 Euro. Um festzustellen, ob Sie Anspruch auf die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegeversicherung haben, müssen Sie zunächst prüfen, ob Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie im Gesetz nachlesen wollen, finden Sie die Regelungen im SGB XI. Dort sind in Paragraf 44 "Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen" geregelt. An erster Stelle steht hierbei die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen.

Mindestens Pflegegrad 2

Die betreuten Pflegebedürftigen müssen mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein. Bei Pflegegrad 1 geht der Gesetzgeber davon aus, dass die notwendige Betreuung nicht so viel Zeit in Anspruch nimmt und kein "Nachteilsausgleich" erforderlich ist. Soweit Pflegegrad 2 vorliegt, kommt es nicht darauf an, in welchem Verhältnis die Pflegeperson zum Pflegebedürftigen steht.

Voraussetzung ist also nicht – anders als bei der Pflegezeit oder Familienpflegezeit –, dass es sich um einen Angehörigen des Pflegebedürftigen handelt. Auch wenn es sich nur um einen Nachbarn oder Bekannten handelt, kann dieser durch die Pflege Rentenansprüche erwerben.

Mindestpflegezeit

Als Pflegeperson gilt nur, wer auf eine wöchentliche Mindestpflegezeit kommt. Die Zeit der Pflege in häuslicher Umgebung muss wöchentlich zehn oder mehr Stunden in Anspruch nehmen und an mindestens zwei Tagen in der Woche stattfinden. Sonst werden durch die Pflege keine Ansprüche an die Rentenversicherung erworben. Wichtig ist: Auch die Zeit der sozialen Betreuung und Begleitung der Pflegebedürftigen zählt mit. Der genaue Zeitaufwand durch die Pflege spielt für die Rentenversicherungsansprüche - anders als nach der alten bis Ende 2016 geltenden Regelung - keine Rolle mehr.

Die Zehn-Stunden-Voraussetzung kann auch erfüllt werden, wenn jemand mehrere pflegebedürftige Angehörige jeweils für kürzere Zeit betreut - soweit insgesamt die zeitliche Untergrenze von zehn Stunden pro Woche (verteilt auf mindestens zwei Wochentage) erreicht wird.

Ob die Zehn-Stunden bzw. Zwei-Tage-Grenze erreicht wird, fragt der Gutachter des Medizinischen Dienstes beziehungsweise von Medicproof im Rahmen der Begutachtung ab. Dabei gilt zunächst der Grundsatz: Es zählt, was die Pflegepersonen selbst angeben. Der Gutachter "prüft" jedoch, "ob der Pflegeaufwand der einzelnen Pflegeperson nachvollziehbar bei wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage pro Woche, liegt", heißt es in den einschlägigen Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches - vom 15. April 2016 geändert durch Beschluss vom 31. März 2017 (S. 90). Weiter heißt es dort: "Ist dies nicht der Fall oder weicht der Gutachter von den Angaben der Pflegeperson ab, ist die Einschätzung zu begründen".

Hält der Gutachter anders als die Pflegeperson den Pflegeaufwand als zu gering und wird aus diesem Grund die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen abgelehnt, so kann hiergegen Widerspruch eingelegt werden.

Pflegetätigkeit auf Dauer

Die Pflegetätigkeit darf nicht nur vorübergehend, sondern muss auf Dauer - für mehr als zwei Monate in einem Kalenderjahr - und regelmäßig ausgeübt werden. Das kann zum Beispiel für Geschwister wichtig sein, die sich die Pflege ihrer Eltern teilen. Für die Anerkennung der Pflegezeit bei der Rente ist entscheidend, wie das Teilungsmodell aussieht.

Dazu ein Beispiel: Zwei Schwestern teilen sich die Pflege ihres Vaters. Wenn jede von ihnen über einen längeren zeitlichen Block (etwa über ein Vierteljahr) den Vater pflegt, besteht für beide für die jeweilige Pflegezeit Rentenversicherungspflicht. Anders sieht es aus, wenn eine der Schwestern nur eineinhalb Monate im Jahr lang pflegt. Dann hat sie keinen Rentenanspruch. Falls eine Schwester nur vormittags und die andere nur nachmittags den Vater betreut und dabei beide nicht auf die verlangte wöchentliche Mindestpflegezeit von zehn Stunden kommen, besteht für keine von beiden Rentenversicherungspflicht.

Keine erwerbsmäßige Pflege

Ausgeschlossen von der Versicherungspflicht bei der häuslichen Pflege sind diejenigen, die die Pflegetätigkeit erwerbsmäßig ausüben (sie sind dann ggf. über ihren Arbeitgeber abgesichert). Die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen dürfen als Entgelt für die Pflege nur das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld erhalten. Dieses staffelt sich wie folgt:

 

Monatliches Pflegegeld bei der Pflege zu Hause (in Euro)

Pflegegrad 1

--

Pflegegrad 2

316

Pflegegrad 3

545

Pflegegrad 4

728

Pflegegrad 5

901

Zusätzlich zu diesen Beträgen dürfen nur noch notwendige Fahrtkosten erstattet werden.

Höchstens 30 Stunden erwerbstätig

Wenn die Zeit der Pflege bei der Rente anerkannt werden soll, dürfen Pflegepersonen höchstens 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein. Wer (fast) einen vollen Job ausübt, erwirbt also durch die Pflege keinen zusätzlichen Rentenanspruch. Wer dagegen (teilzeit-)erwerbstätig ist und nebenher pflegt, kann aus beiden Tätigkeiten Rentenansprüche erwerben: aus dem Arbeitsverhältnis und als Pflegeperson.

Auch wenn jemand schon vor der Zeit der Pflege teilzeitbeschäftigt war, zählt die Zeit der Pflege bei der Rente - soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bedingung ist nicht, dass die Arbeitszeit wegen der Pflege verkürzt wurde.

Ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird mit einem standardisierten Fragebogen erhoben, der mit gewissen Abwandlungen von allen Pflegekassen verwandt wird. Gefragt wird darin unter anderem:

  • Seit wann üben Sie die Pflege aus?
  • In welchem (Verwandtschafts-)Verhältnis stehen Sie zum gepflegten Angehörigen?
  • In welcher Höhe erhalten Sie für die Pflege Arbeitsentgelt?
  • Wie viele Stunden sind Sie daneben wöchentlich erwerbstätig?

Anhand der Antworten wird geklärt, ob die jeweilige Pflegeperson versicherungspflichtig ist.

 

Zusätzliche Regelungen in der Rentenversicherung: Die "Vollrenten-Klausel"

Soweit bei Ihnen die oben skizzierten Voraussetzungen vorliegen, sind Sie im Grundsatz – die Einschränkungen für Rentner finden Sie weiter unten – in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Keine Bange: Das bedeutet nicht, dass Sie selbst Geld in die Rentenkasse einzahlen müssen. Die Beiträge werden von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernommen. Die Versicherungspflicht der Betroffenen wird im SGB VI (gesetzliche Rentenversicherung) in Paragraf 3 ("Sonstige Versicherte") geregelt und zwar unter der Nr. 1a. Dort werden die unter Punkt 1 skizzierten Voraussetzungen nochmals zusammengefasst.

Doch allein ein Blick auf Paragraf 3 SGB VI reicht nicht. Denn jetzt kommt der Haken: "Versicherungspflicht" tritt nicht ein soweit "Versicherungsfreiheit" besteht. Versicherungsfrei sind zum Beispiel Beamte und – in vielen Fällen – Altersrentner. Doch die Regelungen hierzu haben sich durch das Flexirentengesetz in diesem Jahr erheblich verändert.

Unterschied: Pflegende Angehörige vor und nach der regulären Altersgrenze

Die (Neu-)Regelungen sind ziemlich kompliziert – und möglicherweise vor Ort bei den für die Beitragszahlung zuständigen Pflegeversicherungen unbekannt. Es kann also gut sein, dass Sie, wenn Sie als pflegender Angehörige Ihre – zum Teil beträchtlichen – Rentenansprüche durchsetzen wollen, auf die genauen Gesetzesformulierungen hinweisen müssen. Genau die finden Sie im Folgenden:

Vor der regulären Altersgrenze

Paragraf 5 Absatz 4 Nr. 1 regelte in der bis Ende 2016 geltenden Fassung, dass Personen, die "eine Vollrente wegen Alters beziehen" generell versicherungsfrei waren. Das galt dann auch für pflegende Angehörige. Dadurch wurde ausgeschlossen, dass nicht nur reguläre Altersrentner, sondern auch Bezieher eines vorgezogenen Altersruhegeldes bis Ende 2016 aufgrund ihrer Pflegetätigkeit zusätzliche Rentenansprüche erwerben konnten. Jedenfalls dann nicht, wenn sie eine Vollrente bezogen. Anderes hätte nur bei einer Teilrente gegolten. Nach den bis zum 30. Juni 2017 geltenden Regelungen (siehe unten) war damit jedoch mindestens ein Verzicht auf ein Drittel der Rente verbunden. Wer eine Altersrente in Höhe von 900 Euro brutto erhielt, musste damit monatlich mindestens auf 300 Euro Rente verzichten. Daher spielte diese Teilrenten-Fallkonstellation bislang keine Rolle.

Seit dem 1. Januar 2017 gilt jedoch: Vollrentner sind erst "nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde" versicherungsfrei. Derzeit (für den Jahrgang 1952) liegt das reguläre Rentenalter bei 65 Jahren und sechs Monaten. Das bedeutet: Pflegende Angehörige, die ein vorzeitiges Altersruhegeld als Vollrente beziehen, sind erst dann versicherungsfrei, wenn der Monat, in dem sie 65 Jahre und sechs Monate geworden sind, abgelaufen ist. Bis dahin erwerben sie – soweit die anderen Voraussetzungen erfüllt sind – Rentenansprüche.

Das bedeutet: Alle Bezieher

  • einer Altersrente für Schwerbehinderte,
  • einer Altersrente für langjährig Versicherte oder
  • einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte

können, soweit sie einen Pflegbedürftigen betreuen, durch ihre Pflegetätigkeit zusätzliche Rentenansprüche erwerben. Das gilt bis Ablauf des Monats, in dem sie die reguläre Altersgrenze erreichen. Bis dahin steht der Bezug einer Vollrente der Versicherungspflicht als Pflegeperson nicht entgegen.

Für Erwerbsminderungsrentner galt dies bisher schon und gilt weiterhin.

Nach der regulären Altersgrenze

Nach Erreichen der regulären Altersgrenze, kommt die oben bereits zitierte "Vollrenten-Klausel" von Paragraf 5 Absatz 4 SGB VI ins Spiel. Diese Regelung ermöglicht – wie bereits erwähnt – pflegenden Teilrentnern grundsätzlich den Erwerb neuer Rentenansprüche.

Interessant ist dies neuerdings deshalb, weil der Gesetzgeber die Teilrentenvarianten zum 1. Juli 2017 völlig flexibilisiert hat. Regelungen hierzu finden sich in Paragraf 42 SGB VI. Absatz 1 regelt unverändert: "Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen."

Entscheidend ist nun aber, wie das Gesetz Teilrente definiert. Die Regelung hierzu findet sich in Paragraf 42 Absatz 2 SGB VI. Bis Ende Juni 2017 hieß es dort: "Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente." Diese Regelung wurde gestrichen. Stattdessen heißt es in der seit 1.7.2017 geltenden Fassung: "Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente beträgt mindestens 10 Prozent der Vollrente."

Damit wird nun nur noch eine Untergrenze (10 Prozent) der Teilrente festgelegt. Wer beispielsweise einen Rentenanspruch in Höhe von 1.000 Euro brutto hat, kann damit keine Teilrente in Höhe von weniger als 100 Euro brutto wählen. Eine Obergrenze ist damit jedoch nicht festgelegt. "Versicherte können die Höhe der Teilrente grundsätzlich frei als vollen Prozentanteil wählen. Eine Teilrente muss mindestens 10 Prozent der Vollrente betragen (§ 42 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Sie kann höchstens in Höhe von 99 Prozent in Anspruch genommen werden", heißt es hierzu in den gemeinsamen rechtlichen Arbeitsanweisungen der deutschen Rentenversicherung zu Paragraf 42 SGB VI.

Das bedeutet für die vielen Altersrente beziehenden pflegenden Angehörigen: Soweit sie bereits das reguläre Rentenalter erreicht haben, müssen sie lediglich auf ein Prozent ihrer Rente verzichten. Damit beziehen sie eine Teilrente und erwerben durch die Zeit der Pflege neue Rentenansprüche.

Ein Beispiel hierzu: Nehmen wir Elvira Meyer aus Hamburg. Die Rentnerin ist 67 Jahre alt und bezieht monatlich 683 Euro brutto Altersrente. Seit zwei Jahren betreut sie ihren Ehemann, der nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt ist und neuerdings in Pflegegrad 4 eingestuft ist. Da sie bei der Pflege keine professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, erhält ihr Mann das volle Pflegegeld in Höhe von 728 Euro. Das Geld fließt in ihre gemeinsame Haushaltskasse. Eine Aufstockung ihrer Altersrente könnte sie gut gebrauchen, bei Pflegegrad 4 könnte ein Pflegejahr ihr ein monatliches Rentenplus von 20,90 Euro bringen. Dies gilt jedoch nicht für Elvira Meyer. Denn die 67-Jährige erhält bereits die volle Altersrente. Verzichtet sie auf ein Prozent ihrer Rente, so sinkt diese um genau 6,83 Euro auf 676,17 Euro. Die Folge: Schon ein einziges Jahr Pflege würde ihr ein Rentenplus von monatlich 20,90 Euro – und zwar lebenslang – bringen. Das in einem Kalenderjahr erwirtschaftete Rentenplus wird am 1. Juli des Folgejahrs gutgeschrieben. Wenn ihr Ehemann später doch ins Pflegeheim ziehen muss, kann Frau Meyer wieder auf die Vollrente umsteigen.

"Sowohl der Wechsel in eine Teilrente als auch der spätere Wechsel in die Vollrente können formlos beantragt werden", erklärte die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Anfrage. Die Rente wird dann jeweils ab dem Folgemonat umgestellt.

Hineweis: Renten gehören zum steuerpflichtigen Einkommen. Dank einiger Freibeträge müssen Renten jedoch in vielen Fällen noch nicht voll versteuert werden. Wie die unterschiedlichen Renteneinkünfte besteuert werden und wann Renten steuerfrei sind, erklärt Ihnen ein weiterer Ratgeber von uns. Für ihre Steuererklärung müssen Rentner die Anlage R ausfüllen. Für Rentner, die eine Auslandsrente bezeiehen, gelten wiederum gesonderte Steuerregelungen.

 

Die Höhe der Rentenversicherungsansprüche

Wenn feststeht, dass eine Pflegeperson rentenversicherungspflichtig ist, geht es in einem zweiten Schritt darum, die Höhe der fälligen Rentenversicherungsbeiträge und damit der späteren Rentenansprüche zu ermitteln.

Dafür kommt es nicht darauf an, wie viele Stunden wöchentlich gepflegt wird. Der zeitliche Umfang der Pflege spielt nur bei der Prüfung der Versicherungspflicht eine Rolle (siehe oben). Entscheidend ist vielmehr,

  • in welchen Pflegegrad der oder die Gepflegte eingestuft ist,
  • ob die Pflegekasse das volle Pflegegeld oder – alternativ dazu – den vollen Etat für Pflegesachleistungen zahlt oder ob eine Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen (Kombinationsleistung) erfolgt,
  • ob die Pflege in den alten oder in den neuen Bundesländern geleistet wird.

Je nach Pflegegrad der betreuten Pflegebedürftigen und nach der Inanspruchnahme von Geld-, Sach- oder Kombinationsleistungen wird dann – getrennt nach West- und Ostdeutschland – ein fiktives Einkommen für die Pflege unterstellt. So wird zum Beispiel angenommen, dass Pflegepersonen, die Pflegebedürftige in Westdeutschland mit Pflegegrad 3 und ausschließlichem Bezug von Pflegegeld betreuen, ein Entgelt von 1.339,45 Euro im Monat haben. Davon muss die Pflegekasse dann den aktuellen Rentenbeitragssatz (2019: 18,6 Prozent – hier also: 249,10 Euro im Monat) an die Rentenkasse abführen.

Wenn unter diesen Voraussetzungen die Pflege ein Jahr lang erfolgt, würden entsprechende Pflegepersonen gerechnet mit dem Rentenwert fürs erste Halbjahr 2019 eine um 13,23 Euro höhere monatliche Rente erhalten.

Die höchsten Beiträge werden für Pflegepersonen gezahlt, die einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 (das ist der höchste Grad) ohne Unterstützung eines Pflegedienstes in den alten Bundesländern betreuen. Ein Jahr Angehörigenpflege bringt für sie nach aktuellem Rentenwert (Stand: 1. Halbjahr 2019) einen zusätzlichen Rentenanspruch von 30,78 Euro monatlich (siehe Tabelle).

Die niedrigsten Beiträge werden für Pflegepersonen in den neuen Bundesländern gezahlt, wenn sie Pflegebedürftige mit Grad 2 betreuen, die in vollem Umfang den Etat für Leistungen eines Pflegedienstes ausschöpfen. Ein Jahr Angehörigenpflege bringt ihnen in diesem Fall (Stand: 1. Halbjahr 2019) einen monatlichen Rentenanspruch von nur 5,57 Euro (siehe Tabelle).

 

Rentenzeit und Pflege: So viel bringt ein Jahr Pflegetätigkeit für die Rente

Pflegegrad

bei ausschließlich Pflegegeld für die gepflegte Person

bei ausschließlich Pflegesachleistungen für die gepflegte Person

bei Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld

West

Ost

West

Ost

West

Ost

Pflegegrad 2

8,31 €

7,95 €

5,82 €

5,57 €

7,06 €

6,76 €

Pflegegrad 3

13,23 €

12,66 €

9,26 €

8,87 €

11,25 €

10,76 €

Pflegegrad 4

21,54 €

20,62 €

15,08 €

14,43 €

18,31 €

17,52 €

Pflegegrad 5

30,78 €

29,45 €

21,54 €

20,62 €

26,16 €

25,03 €

Quelle: eigene Recherche; Stand: Januar bis Juni 2019. Der aktuelle Rentenwert wird turnusgemäß jedes Jahr zum 1. Juli angepasst.

Falls Pflegepersonen rentenversicherungspflichtig sind, muss die Pflegekasse des oder der Pflegebedürftigen sie darüber unterrichten, dass sie die Beitragszahlung aufgenommen hat. Dabei werden der Beginn der Beitragszahlung und die Höhe der Beiträge mitgeteilt. Die Rentenversicherungspflicht beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen.

Wenn die Pflegetätigkeit erst nach der Antragstellung aufgenommen wird, beginnt auch die Rentenversicherungspflicht erst später – und zwar mit dem ersten Pflegetag.

Falls die Kasse Pflegepersonen nicht für beitragspflichtig hält, muss sie ihnen das ebenfalls mitteilen.

 

Soziale Absicherung für Pflegepersonen in den anderen Sozialversicherungen

Auch bei der Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es Schutzregelungen für Personen, die Pflegebedürftige betreuen. Bei der Arbeitslosen- und Unfallversicherung gibt es diese Leistungen für Pflegepersonen, die

  • mindestens zehn Stunden in der Woche – verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage – einen Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung pflegen,
  • Menschen pflegen, die mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind und
  • ihre Pflege nicht erwerbsmäßig betreiben.

Unfallversicherung

Wer diese drei Voraussetzungen erfüllt, ist automatisch gesetzlich unfallversichert. Bei einem Unfall während der Pflege- und Betreuungstätigkeit oder auf der direkten Fahrt zur gepflegten Person bestehen deshalb Ansprüche auf alle notwendigen Leistungen der Unfallversicherung (zum Beispiel Behandlung, Rehabilitation, Heilmittel, Umschulung, Rente).

Arbeitslosenversicherung

Hier werden Pflegepersonen nur dann versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Beginn ihrer Tätigkeit entweder sozialversichert beschäftigt waren oder Versicherungsleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld I) von der Bundesagentur für Arbeit bezogen haben. Zudem müssen die oben genannten drei Voraussetzungen erfüllt sein.

Kranken- und Pflegeversicherung

Hier gibt es für privat oder freiwillig krankenversicherte Pflegepersonen, die eine Auszeit vom Job nehmen oder ihre Beschäftigung auf einen Minijob reduzieren, für höchstens sechs Monate einen Beitragszuschuss (2019: zwischen 175 und 190 Euro).

Ist unser Spezialist für alles, was mit Sozialversicherungen und Sozialleistungen zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 40 Jahren Sozialratgeber, unter anderem den „Kleinen Rentenratgeber“. Bis Anfang 2020 hat er die Monatszeitschrift „Soziale Sicherheit“ betreut. Für biallo.de arbeitet er seit 2005.

So verdient Ihr Geld mehr

Der Newsletter von biallo.de ist eine exzellente Entscheidung, wenn es um Ihre Finanzen geht.

Wir freuen uns darauf, Ihnen mit Ihrer Zustimmung interessante Inhalte, Empfehlungen und Werbung von uns und unseren Partnern zu schicken, die genau auf Ihre Interessen zugeschnitten sind. Um dies zu ermöglichen, analysieren wir, wie Sie unsere Website nutzen (z.B. Seitenaufrufe, Verweildauer) und wie Sie mit unseren E-Mails interagieren (z. B. Öffnungs- und Klickraten). So erstellen wir ein Nutzungsprofil, das Ihnen die relevantesten Inhalte liefert, und ordnen Sie in passende Werbezielgruppen ein. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit widerrufen, z. B. über den Abmeldelink im Newsletter. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.