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Rentenplus für Senioren

Wie jobbende oder pflegende Ruheständler ihre Rente aufstocken können

Rolf Winkel
Autor
Veröffentlicht am: 01.04.2021

Auf einen Blick

  • Arbeitende und pflegende Rentner können ihre Rente nochmals steigern.
  • Wir erläutern, wie Ruheständler mit einem Rentenplus für die Pflege belohnt werden, wie der Trick mit der Teilrente funktioniert und wie der Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit jobbenden Senioren eine Rentensteigerung bringt.
  • Nur sehr wenige Rentner nutzen bisher diese Möglichkeiten ihre Rente nochmals aufzustocken.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Rentenerhöhung durch Pflegezeit
  2. Wie funktioniert die Rentenerhöhung?
  3. Was ist ein Jahr Pflege für die Rente wert?
  4. Rentenerhöhung durch Minijob oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
  5. Wieviel Rentenplus bringen die zusätzlichen Rentenbeiträge?
  6. Attraktive Möglichkeit der Rentenaufstockung kaum genutzt
  7. Wie viele Rentner gehen einer Erwerbstätigkeit nach?
  8. Immer eine Wette auf ein langes Leben
  9. Wird der Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet?
  10. Sonderregelung in 2021

Mit relativ geringem finanziellem Einsatz können Millionen Senioren auch nach Erreichen des regulären Rentenalters ihre gesetzliche Rente nochmals aufbessern: Weit mehr als eine Million Rentner jobben noch nebenher und fast ebenso viele pflegen einen Angehörigen. Meistens ihren Ehepartner. Diese pflegenden oder erwerbstätigen Senioren können ihre Rente nochmals erhöhen.

 

Rentenerhöhung durch Pflegezeit

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen (ab Pflegegrad 2) betreut, erwirbt hierdurch vielfach Rentenansprüche. Für pflegende Rentner, die bereits das reguläre Rentenalter erreicht haben und die volle Altersrente erhalten, gilt dies jedoch nicht. Es gibt aber eine Ausnahme: Indem sie vorübergehend auf ein Prozent ihrer Altersrente verzichten und somit eine Teilrente erhalten, können reguläre Altersrentner durch die ehrenamtliche Pflege eines Angehörigen oder Bekannten neue Rentenansprüche erwerben. Der zeitweise Verzicht auf einen kleinen Teil der Rente bringt ab dem Folgejahr ein deutliches Rentenplus.

Bislang nutzen nur gut 10.000 Senioren diese Möglichkeit. Schätzungsweise eine Million Rentenbezieher pflegen einen Angehörigen, zumeist ihren Ehe- oder Lebenspartner, ohne dafür eine „Anerkennung“ bei der Rente zu erhalten.

Beispiel für ein Rentenerhöhungsmodell

Nehmen wir als Beispiel die 67-jährige Elvira Meyer, die ihren Ehepartner zu Hause pflegt. Dieser ist in Pflegegrad 4 eingestuft. Frau Meyer pflegt ihn alleine – ohne Einschaltung eines  Pflegedienstes. Sie erfüllt die Grundvoraussetzung, um als pflegende Angehörige eingestuft zu werden: Denn sie übernimmt die Pflege an mindestens zwei Tagen für insgesamt mindestens zehn Stunden. Dass diese Grundvoraussetzung für ihre Anerkennung als „Pflegeperson“ erfüllt ist, hat der Gutachter des medizinischen Dienstes bei seinem Begutachtungsbesuch auch bestätigt.

Frau Meyer bezieht allerdings bereits die volle reguläre Altersrente. Bei  ihr sind dies monatlich 787 Euro brutto. Damit kommt für sie derzeit die Anerkennung der Zeit der Pflege ihres Mannes bei der Rente nicht in Frage. Verzichtet sie monatlich auf ein Prozent der Rente – also auf 7,87 Euro – so gilt sie als „Teilrentnerin“ und die Pflege Ihres Mannes kann ihr ein Rentenplus bringen. Schon ein einziges Jahr Pflege würde ihr ein Rentenplus von monatlich 22,75 Euro bringen – und zwar lebenslang. Das in einem Kalenderjahr erwirtschaftete Rentenplus wird am 1. Juli des Folgejahrs gutgeschrieben. Wenn ihr Ehemann später doch ins Pflegeheim ziehen muss (oder verstirbt), kann Frau Meyer wieder auf die Vollrente umsteigen.

Unsere Beispielrentnerin verzichtet in einem Kalenderjahr auf 7,87 x 12 = 94,44 Euro Rente. Für das eine Jahr Angehörigenpflege winkt ihr – nach dem derzeitigen aktuellen Rentenwert – ab dem Folgejahr ein Rentenplus von monatlich 22,75 Euro. Für die nach dem regulären Rentenalter neu erwirtschafteten Ansprüche gibt es zudem noch einen Zuschlag von 0,5 Prozentpunkten pro Monat der „verspäteten“ Berücksichtigung der Ansprüche bei der Rente. Zur Erläuterung: Für Teile einer Altersrente, die erst nach Erreichen der Altersgrenze dem Rentenkonto gut geschrieben werden, erhöht sich der sogenannte „Zugangsfaktor“ pro Kalendermonat um den Faktor 0,005 – einfacher formuliert: um 0,5 Prozentpunkte. So steht es in Paragraf 77 Absatz 3 Nr. 3 SGB VI. Bei 30 Monaten „verspäteter“ Rentenerhöhung macht das 15 Prozent. Damit werden aus den 22,75 Euro dann gut 26 Euro. In diesem Fall ist der zeitweise Rentenverlust so bereits nach vier Monaten Rentenbezug mehr als ausgeglichen.

Die „Rendite“ dieses Rentenerhöhungsmodells hängt davon ab, wie hoch die derzeitige Rente ist, in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist und wie die Pflege organisiert ist (insbesondere: mit oder ohne Nutzung eines Pflegedienstes beziehungsweise mit teilweiser Nutzung des Dienstes). Darüber hinaus gibt es vorübergehend (bis Ende 2024) noch leicht unterschiedliche Werte in den alten und neuen Bundesländern.

 

Wie funktioniert die Rentenerhöhung?

Auf ein Prozent der Rente zu verzichten und sich so ein Rentenplus zu sichern, um die spätere Rente zu erhöhen. Das klingt nicht nur absurd – das ist es auch. Aber es funktioniert. Doch diese Möglichkeit ist mitunter bei  Beratungsstellen und bei den Kranken- beziehungsweise Pflegekassen noch kaum oder gar nicht bekannt.

Generell raten wir Ihnen zu folgenden Schritten:

Schritt 1: Teilrente beantragen

Beantragen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung unter Angabe von Versicherungsnummer, Name, Adresse und Geburtsdatum die sofortige Umwandlung ihrer Vollrente in eine 99-Prozent-Teilrente. Ein Formular hierfür gibt es nicht. Die Antragstellung ist formlos möglich. Sicherheitshalber können Sie den Antrag per Einwurf-Einschreiben abschicken.

Niemand kann – gerade in der aktuellen Corona-Situation – garantieren, dass Ihre Antragstellung sehr schnell bearbeitet wird. Auf jeden Fall gilt: Ab dem Monat nach Ihrer Antragstellung erhalten Sie eine um ein Prozent niedrigere Rente. Gegebenenfalls erfolgt – wenn die Bearbeitung länger dauert – die Umstellung auf eine 99-Prozent-Rente rückwirkend. Dann wird Ihnen zunächst weiter die volle Rente gezahlt, später wird der zu viel überwiesene Betrag einbehalten.

Wichtig: Die Deutsche Rentenversicherung schickt Ihnen nach Bearbeitung Ihres Antrags einen Bescheid über den Wechsel in eine Teilrente zu. Diesen wird die Pflegekasse Ihres Angehörigen wahrscheinlich später von Ihnen verlangen.

Schritt 2: Fragebogen besorgen und der Pflegekasse zuschicken

Für die Zahlung von Rentenbeiträgen für Sie als „Pflegeperson“ ist die Pflegeversicherung des von Ihnen betreuten Ehepartners / Angehörigen / Bekannten zuständig. Ob Sie Anspruch auf die Zahlung von Rentenbeiträgen haben, wird mit einem Fragebogen überprüft. Dessen Titel lautet „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“. Dieses Formular müssen Sie sich von der Pflegekasse zuschicken lassen und ausfüllen. Stattdessen können Sie sich den Fragebogen auch im Internet herunterladen. Dafür geben Sie in der Browserzeile den Titel des Fragebogens ein. Das Formular gibt es – mit geringen Unterschieden – auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung und bei vielen Krankenversicherungen.

Die für Rentner entscheidende Frage lautet (mit geringen Abweichungen zwischen den Kassen): „Beziehen Sie eine Vollrente wegen Alters oder eine vergleichbare Leistung nach Erreichen einer Altersgrenze?“ Hier gibt es nur die Antwortmöglichkeiten „Ja“ oder „Nein“. Vermutlich werden Sie den Antrag auf Wechsel in eine Teilrente gerade erst gestellt haben. Was sollen Sie also eintragen?

Einige Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens:

  • Geben Sie in jedem Fall Ihre Rentenversicherungsnummer an.
  • In manchen Fragebögen wird nochmals abgefragt, in welchem Umfang Sie Ihren Angehörigen pflegen. Grundvoraussetzung ist, dass Sie dies an mindestens zwei Tagen in der Woche und insgesamt mindestens zehn Stunden lang übernehmen. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat wahrscheinlich bereits der Gutachter des Medizinischen Dienstes beziehungsweise von Medicproof festgestellt. Schauen Sie in der Zusammenfassung des Begutachtungsergebnisses nach, was dort zum Pflegeumfang festgestellt ist. Gegebenenfalls können Sie im Fragebogen der Pflegekasse Korrekturen anbringen.

Schritt 3: Zwischenbescheid der Pflegekasse abwarten

Möglicherweise wird die Pflegekasse nun sofort die Beitragszahlung an die Deutsche Rentenversicherung aufnehmen. Nach der Auskunft von Claudia Widmaier vom GKV-Spitzenverband ist dies jedoch eher unwahrscheinlich. Vielmehr wird die Pflegekasse wohl den „Nachweis des Bezuges einer Teilrente wegen Alters“ verlangen. „Der Antrag gegenüber dem Rentenversicherungsträger allein wird den Krankenkassen vermutlich nicht reichen“, so Widmaier. Vorgaben oder Empfehlungen des Spitzenverbandes gegenüber den Krankenkassen (beziehungsweise gegenüber den Kassen zugeordneten Pflegekassen) gebe es allerdings nicht.

Wahrscheinlich werden Sie daher einen Zwischenbescheid erhalten, mit dem Sie aufgefordert werden, den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über den Wechsel in eine Teilrente vorzulegen und dass erst danach eine Entscheidung getroffen wird, dass Sie als Pflegeperson rentenversicherungspflichtig sind.

Schritt 4: Bescheid über Wechsel in die Teilrente an Pflegekasse senden

Sobald der Wechsel in Teilrente bestätigt ist, sollten Sie den entsprechenden Bescheid sofort an die Pflegekasse Ihres Angehörigen senden (unter Verweis auf den vorab von Ihnen eingesandten Fragebogen beziehungsweise auf den Zwischenbescheid der Pflegekasse).

Schritt 5: Entscheidung der Pflegekasse

Wenn Ihre Angelegenheit von der Pflegeversicherung bearbeitet ist, muss diese sich in jedem Fall bei Ihnen melden. Das bestimmt Paragraf 44 Absatz 4 des elften Sozialgesetzbuchs. Wahrscheinlich ist es eine Mitteilung über die Aufnahme der Beitragszahlung. Dann muss die Pflegekasse der Rentenversicherung  unter anderem Folgendes mitteilen:

  • den Beginn Ihrer Pflegetätigkeit,
  • den Pflegegrad des Pflegebedürftigen und
  • das (fiktive) beitragspflichtige Einkommen, das der Berechnung der Beiträge zugrunde liegt.

Der Inhalt dieser Meldung muss auch schriftlich an Sie gehen.

Schritt 6: Bei ablehnender Entscheidung der Pflegeversicherung

Es kann aber auch sein, dass die Pflegekasse findet, dass Sie nicht als versicherungspflichtige Pflegeperson anzusehen sind. Auch in diesem Fall muss die Pflegekasse Ihnen dies mitteilen. Sie können dann noch einmal darlegen, warum Sie meinen, dass Sie versicherungspflichtig sind. Oder Sie teilen der Pflegekasse einfach nur mit, dass Sie anderer Meinung sind.

In diesem Fall der „Uneinigkeit“ geht die Sache zur Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung. Diese erlässt dann einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid. Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie hiergegen Widerspruch und – gegebenenfalls – Klage beim Sozialgericht einlegen.

  • Lesetipp: Im unserem Ratgeber zum Thema Pflege zuhause informieren wir Sie ausführlich rund um Möglichkeiten, Kosten und Leistungen der Pflegekasse, wenn  Pflegebedürftige zuhause wohnen bleiben möchten.

 

Was ist ein Jahr Pflege für die Rente wert?

Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht darüber, welche monatliche Renten-Anwartschaft sich für ein Jahr Pflege in Euro ergibt, jeweils abhängig vom Pflegegard:

Pflegegrad

 

monatliches Entgelt(fiktiv, in €)

monatlicher Beitrag(Zahlung Pflegekasse, in €)

monatliche Anwartschaft für ein Jahr Pflege
(in €)

2

a

621,81

115,66

6,14

 

b

755,06

140,44

7,46

 

c

888,30

165,22

8,77

3

a

990,29

184,19

9,78

 

b

1.202,50

223,67

11,88

 

c

1.414,70

263,13

13,97

4

a

1.612,10

299,85

15,92

 

b

1.957,55

364,10

19,33

 

c

2.303,00

428,36

22,75

5

a

2.303,00

428,36

22,75

 

b

2.796,50

520,15

27,62

 

c

3.290,00

611,94

32,49

a = Sachleistung durch Pflegedienst voll beansprucht, b = Sachleistung durch Pflegedienst teilweise beansprucht, Teilzahlung von Pflegegeld, c = nur Pflegegeld

Hinweis: Die Werte in der Tabelle gelten für die alten Bundesländer.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bayern, Stand: März 2021.

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Rentenerhöhung durch Minijob oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Nach den letzten vorliegenden Daten aus Juni 2020 übten mehr als 270.000 Rentner nach Erreichen des regulären Rentenalters noch eine ganz normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Fünf Jahre zuvor waren es 100.000 weniger. Dazu kommen noch etwa eine Million geringfügig Beschäftigte (Minijobber) jenseits der Altersgrenze. Was sich wohl noch nicht herumgesprochen hat: Diese Senior-Arbeitnehmer können ihre Rente nochmals deutlich steigern. Doch nur etwa jeder 50. nutzt diese Möglichkeit.

Im Standardfall gilt: Wer schon die volle reguläre Altersrente erhält, ist zunächst einmal bei jeder Beschäftigung rentenversicherungsfrei. Das gilt sowohl für Beschäftigungen, die ansonsten in den anderen Sozialversicherungen beitragspflichtig sind, als auch für Minijobs. Für die Betroffenen fallen damit keine Rentenversicherungsbeiträge an. Anders beim  Arbeitgeber: Er muss bei einem gewerblichen Minijob 15 Prozent und bei einer „normalen“ sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung 9,3 Prozent – also den Arbeitgeberanteil – des Bruttolohns des jobbenden Vollrentners an die Rentenkasse abführen. Doch dem Jobber bringt das nichts, weil die Beiträge, die Arbeitgeber für rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer zahlen, nur der allgemeinen Rentenkasse zugutekommen und nicht den jeweiligen Rentenkonten der Versicherten gutgeschrieben werden. Ärgerlich – nicht wahr?

Mit "Opting-in" eigene Rentenbeiträge zahlen

Doch wer aufpasst, kann genau dies vermeiden. Senior-Arbeitnehmer können nämlich die Rentenversicherungspflicht ausdrücklich wählen. Auf Neudeutsch nennt sich dies „Opting-in“. Die Folgen: Die Betroffenen müssen dann selbst wieder – genau wie Jüngere – eigene Beiträge in die Rentenkasse zahlen und können dadurch weitere Rentenpunkte sammeln. Auch der Arbeitgeberbeitrag wird dann ihrem eigenen Rentenkonto gutgeschrieben.

Wie funktioniert der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit?

Den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit müssen die Senior-Arbeitnehmer schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären. Mit der Rentenversicherung muss dabei kein Kontakt aufgenommen werden.

Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ist dann für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Erklärung kann jederzeit erfolgen, also auch im laufenden Beschäftigungsverhältnis. Sie gilt allerdings nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft. Der Arbeitgeber muss die Erklärung dann anschließend in seinen Entgeltunterlagen aufbewahren. Fortan behandelt er die Betroffenen in puncto Rentenversicherung genau wie jüngere Arbeitnehmer: Er führt also nicht nur den Arbeitgeber- sondern auch den Arbeitnehmerbeitrag an die Rentenversicherung ab.

Ausnahmeregelung bei fortgesetztem Minijob

Wer seinen Minijob bereits vor dem Renteneintritt ausgeübt hat und bei dessen Aufnahme auf die zu diesem Zeitpunkt standardmäßig eintretende Rentenversicherungspflicht beim Minijob verzichtet hat, bleibt daran nach Renteneintritt beziehungsweise nach Erreichen des regulären Rentenalters gebunden. In diesem Fall ist beim weiterhin bestehenden Minijob keine Einwahl in die Rentenversicherung möglich. Diese Möglichkeit besteht allerdings, wenn der bestehende Minijob aufgegeben und ein neuer Job aufgenommen wird.

 

Wieviel Rentenplus bringen die zusätzlichen Rentenbeiträge?

Das Rentenplus wird jährlich am darauf folgenden 1. Juli der Altersrente gutgeschrieben. Dabei werden jeweils die im letzten Kalenderjahr erarbeiteten Rentenansprüche berücksichtigt. Zum 1. Juli 2021 erhöhen damit beispielsweise die im Jahr 2020 gezahlten zusätzlichen Rentenbeiträge die künftige, ab Juli 2021 gezahlte, Altersrente. Unterm Strich bringt die Einwahl in die Versicherungspflicht einem Rentner, der ein Jahr lang mit einem Durchschnittsverdienst weiterarbeitet, ein monatliches Rentenplus von etwa 34 Euro. Doch dabei bleibt es nicht. Für die neu erwirtschafteten Ansprüche gibt es zudem – wie bereits erläutert – noch einen Zuschlag von 0,5 Prozentpunkten pro Monat der „verspäteten“ Berücksichtigung der Ansprüche bei der Rente.

Beispiel: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Clara S. hat im Dezember 2020 ihr reguläres Rentenalter erreicht. Seit Januar 2021 bezieht sie Altersrente. Ihr Arbeitgeber hat ihr eine Weiterarbeit mit einem Bruttolohn von 3.500 Euro angeboten und sie hat das Angebot gern angenommen. Frau S. wäre eigentlich rentenversicherungsfrei, sie hat sich jedoch für die Einwahl in die Rentenversicherung entschieden. Deshalb zahlt sie zum einen von ihrem Bruttoverdienst von 3.500 Euro Rentenversicherungsbeiträge – und zwar den Arbeitnehmeranteil von 9,3 Prozent. Das sind dann monatlich 325,50 Euro.

Dafür erwirtschaftet sie 2021 Rentenansprüche im Wert von 1,01 Entgeltpunkten (EP). Auf diesen neuen Anspruch – und nur auf diesen – gibt es ab dem 1. Juli 2022 noch einen Zuschlag für die 18 Monate (von Januar 2021 bis Juni 2022), für die dieser neue Teil ihrer Rente „verspätet“ bezogen wird (18 x 0,5 Prozent =) 9 Prozent. Ihre Rente steigt damit nicht um 1,01 EP, sondern um 1,1 EP. Das wird ihr dann ein monatliches Rentenplus von 37,68 Euro bringen. Dass es zum 1. Juli 2022 wieder eine deutliche Rentenerhöhung gibt, ist hier noch nicht einmal berücksichtigt.

Ein Vergleich von Input und Output ergibt: Für ihre Rentenversicherungsbeiträge von 2021 in Höhe von (12 x 325,50 =) 3.906,00 Euro erhält sie dann eine jährliche zusätzliche Rente von (12 x 37,68 Euro =) 452,16 Euro. Es lässt sich leicht errechnen, dass Clara S. diese Investition in knapp neun Jahren des Rentenbezugs wieder heraus haben wird. Bezieht man ein, dass hiervon noch Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung anfallen, amortisiert sich die Einzahlung in etwa zehn Jahren. Die in der Regel jährlichen Rentensteigerungen sind dabei nicht berücksichtigt.

„Opting-In“ besonders attraktiv bei 450-Euro-Jobs

Bei Minijobs (450-Euro-Jobs) sieht das Verhältnis von Aufwand und Ertrag noch deutlich besser aus. Denn bei diesen zahlt der Arbeitgeber ohnehin 15 Prozent des Bruttolohns der Betroffenen an die Rentenkasse. Die Betroffenen müssen diesen Beitrag nur um 3,6 Prozentpunkte aufstocken.

Beispiel: Geringfügige Beschäftigung

Eine Arbeitnehmerin, die im Dezember 2020 ihr reguläres Rentenalter erreicht hat, übt seit Januar 2021 eine volle geringfügige Beschäftigung aus. Ihr Arbeitgeber zahlt 15 Prozent von 450 Euro, das sind 67,50 Euro monatlich, in die Rentenkasse. Würde die Senior-Jobberin es bei der Rentenversicherungsfreiheit ihres Jobs belassen, so hätte sie selbst gar nichts von dieser Einzahlung. Doch die Jobberin hat sich für die Einwahl in die Rentenversicherungspflicht entschieden und stockt die Arbeitgeberpauschale um 3,6 Prozentpunkte auf. Sie zahlt damit auch selbst monatlich 16,20 Euro in die Rentenkasse ein. Diesen Betrag zieht der Arbeitgeber von den 450 Euro ab. Ihr werden monatlich damit nur 433,80 Euro überwiesen. 2021 zahlt sie insgesamt 194,40 Euro an Rentenversicherungsbeiträgen. Das bringt ihr ab Juli 2022 ein monatliches Rentenplus von 4,84 Euro (einschließlich des „Verspätungszuschlags“) und auf ein Jahr bezogen eine Zusatzrente von 58,13 Euro. Das bedeutet: Die Beitragszahlung amortisiert sich in diesem Fall bereits nach knapp vier Jahren.

 

Attraktive Möglichkeit der Rentenaufstockung kaum genutzt

Die Entscheidung für die Rentenversicherungspflicht ist für Senioren finanziell gesehen also durchaus attraktiv. Genutzt wird diese Möglichkeit bislang allerdings kaum, wie die Auswertungen der Deutschen Rentenversicherung im Rentenversicherungsbericht 2020 zeigen. So übten Ende 2018 insgesamt 14,4 Prozent aller Rentner unter 70 Jahren, die das reguläre Rentenalter erreicht hatten, eine sozialversicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung aus. Doch nur 0,3 Prozent aller Rentner – bezogen auf die Beschäftigen unter ihnen: Etwa jeder 50. von ihnen – hatte sich in die Rentenversicherungspflicht eingewählt.

 

Wie viele Rentner gehen einer Erwerbstätigkeit nach?

Die folgende Tabell gibt eine Übersicht über die prozentualen Anteile der Bezieher einer vollen Altersrente nach Erreichen des regulären Rentenalters: Erwerbstätigkeit neben der Rente und Rentenversicherungspflicht.

Alter

65-69*

70-74

75-79

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

2,60 %

1,10 %

0,40 %

Geringfügige Beschäftigung

11,80 %

6,60 %

3,00 %

darunter: Rentenversicherungspflicht gewählt

0,30 %

0,04 %

0,01 %

*genau: Reguläres Rentenalter bis 69 Jahre; Stand: Ende 2018.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Versichertenbericht 2020 und eigene Berechnungen.

 

Immer eine Wette auf ein langes Leben

Natürlich fragt sich jeder, der in höherem Alter Geld in eine Rente investiert, ob sich dies – vor dem Hintergrund der nun einmal begrenzten Lebensdauer – lohnt. Jede Rente ist eine Wette auf ein möglichst langes Leben. Die durchschnittliche fernere Lebenserwartung liegt derzeit (nach der Sterbetafel 2017/19) in Deutschland für 65-jährige Männer bei weiteren 17,94 Jahren und für gleichaltrige Frauen bei 21,11 Jahren. Wer bislang noch keine größeren gesundheitlichen Einschläge, eine lange Krakheit oder Berufsunfähigkeit hatte und einigermaßen gesund lebt, hat gute Chancen, den Durchschnitt zu „toppen“. Für jüngere und relativ gesunde Rentnerinnen und Rentner spricht deshalb vieles dafür, dass sich  Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung rechnen. Um von Einzahlungen in eine klassische private Rentenversicherung oder eine private Sofortrente zu profitieren, müssen Versicherte dagegen schon deutlich älter werden, als die Werte der Sterbetafel ausweisen. Falls Sie Ihren Ruhestand im Ausland genießenwollen haben wir hierzu noch einige wichtige Tipps für Sie.

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Wird der Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet?

Nach dem Erreichen des regulären Rentenalters dürfen Rentner unbegrenzt zur Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Den Nebenverdienst muss man dann auch nicht der Rentenversicherung melden. Beim Arbeiten jenseits der Altersgrenze gilt es für Arbeitnehmer im Rentenalter allerdings einige Aspekte rund um Arbeitsrecht und Sozialversicherung zu beachten.

Vor regulärem Rentenalter: Meldepflicht für den Hinzuverdienst

Anders ist dies vor der regulären Rentenaltersgrenze. Grundsätzlich gilt auch hier: Die Kombination von Job und Rente ist erlaubt und Sie brauchen als Rentner auch die Deutsche Rentenversicherung nicht zu fragen, ob Sie hierzu berechtigt sind. Aber sie müssen ihr die Aufnahme einer Beschäftigung mitteilen. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes wird die Rente gegebenenfalls gekürzt. Es gibt dann manchmal vorübergehend nur eine Teilrente. Bei sehr hohem Hinzuverdienst kann die Rente sogar in Ausnahmefällen zeitweise gestrichen werden. Ab dem Kalenderjahr, in dem der Hinzuverdienst wegfällt oder deutlich sinkt, wird aus der Teilrente wieder die volle Rente – spätestens aber ab Erreichen des regulären Rentenalters. Wenn Sie Opfer einer Doppelbesteuerung geworden sind, kann Ihnen unser Beitrag vielleicht helfen.

 

Sonderregelung in 2021

Zu einer vorübergehenden Rentenkürzung wegen eines zu hohen Nebenverdienstes dürfte es 2021 – genau wie im vergangenen Jahr – allerdings nur selten kommen. Denn derzeit können Bezieher eines vorgezogenen Altersruhegeldes bis zu 46.060 Euro brutto zu ihrer Rente hinzu verdienen und erhalten dennoch weiter die volle Rente. 2020 galt eine Obergrenze von jährlich 44.590 Euro. Wer beispielsweise im April 2021 wieder ins Arbeitsleben einsteigt, kann damit im Rest dieses Jahres brutto gut 5.000 Euro im Monat verdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Während der Corona-Pandemie dürfen Frührentner nun deutich mehr hinzuverdienen um ihnen die Rückkehr ins Erwerbsleben attraktiver zu machen.

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