Eine Randerscheinung ist das Arbeiten im Rentenalter längst nicht mehr. Der Trend geht in Richtung Seniorenbeschäftigung. Oft aus Spaß an der Tätigkeit, manchmal aber auch eher aus Not.
Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im regulären Rentenalter in Deutschland ist weiter gestiegen. Nach den aktuellsten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA) hatten im März 2017 immerhin 273.000 Menschen im Alter von 65plus einen regulären sozialversicherungspflichtigen Job. Zum Vergleich: Im März 2000 waren es erst 80.000. Hinzu kommt: Rund eine Million Senioren im Alter von 65plus haben einen sogenannten Minijob.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen es bei der Seniorenarbeit gibt.
Arbeitsrecht im Rentenalter
Rechtliche Hindernisse für eine Seniorenbeschäftigung gibt es nicht. Die Beschäftigung von Altersrentnern ist ohne Weiteres zulässig. Wenn die reguläre Altersgrenze erreicht ist, interessiert die Weiterarbeit noch nicht einmal die Rentenversicherung. Denn dann wird, soweit bereits eine Rente bezogen wird, das Arbeitseinkommen nicht auf die Rente angerechnet. Auch beim Arbeitsrecht gibt es keine Hindernisse. Es gibt keinen Rechtssatz, der einen Menschen, welcher die Regelaltersrente erreicht hat, verpflichtet, aus der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Ebenso wenig ist es untersagt, mit Altersrentnern Arbeitsverträge zu schließen.
Gänzlich unproblematisch ist für Senioren der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit einem neuen Arbeitgeber. Hier sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer völlig frei, einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Dieser kann sowohl befristet als auch unbefristet sein.
Etwas komplizierter sind die Regelungen, wenn es darum geht, ein bestehendes Arbeitsverhältnis nach Erreichen des regulären Rentenalters fortzusetzen.
Alter und Rentenanspruch sind keine Kündigungsgründe
Im sechsten Sozialgesetzbuch (SGB) geht es eigentlich um die Rente – und nicht um das Arbeitsrecht. Doch in Paragraf 41 SGB VI findet sich ausdrücklich eine (allerdings kaum bekannte) Regelung zu "Altersrente und Kündigungsschutz". Darin heißt es: "Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann". Das bedeutet: Eine altersbedingte Kündigung ist verboten.
Das Gesetz unterscheidet allerdings fein säuberlich zwischen einer Kündigung und einer Befristung des Arbeitsvertrags. Eine Befristung des Arbeitsvertrags auf das 65. Lebensjahr bzw. auf das "reguläre Renteneintrittsalter" ist danach erlaubt und findet sich in vielen Tarif- und Arbeitsverträgen. Sie ist nach Paragraf 41 SGB VI völlig in Ordnung.
Wenn ein Arbeitsvertrag im Rentenalter einfach weiterläuft
Wird ein Arbeitnehmer mit Erreichen des regulären Rentenalters allerdings ohne vertragliche Neuregelung einfach weiter beschäftigt, so wird aus dem befristeten Vertrag ein ganz normaler unbefristeter Arbeitsvertrag. Das bedeutet: Wenn sich Unternehmen dann später vom (älter gewordenen) Arbeitnehmer trennen wollen, müssen sie mit einer Kündigungsschutzklage rechnen.
Befristete Weiterbeschäftigung möglich
Zum 1.7.2014 wurde in das SGB VI jedoch eine Regelung aufgenommen, die die befristete Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer ermöglicht. Die Regelung ist noch immer kaum bekannt. In Paragraf 41 SGB VI wurde folgender Satz angefügt: "Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben." In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: "In der Praxis gibt es Wünsche von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze und darauf bezogener Beendigungsvereinbarungen einvernehmlich das Arbeitsverhältnis für einen von vornherein bestimmten Zeitraum rechtssicher fortsetzen zu können."
Möglich wurde damit die befristete Beschäftigung über das reguläre Rentenalter hinaus.
Arbeitsrecht gilt – genau wie für Jüngere
In Sachen Arbeitnehmerrechte gibt es zwischen Jung und Alt keinen Unterschied. Wenn Jüngeren beispielsweise ein Feiertagszuschlag zusteht, gilt das auch für Senior-Jobber. Auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und im Urlaub gilt für alle Arbeitnehmer.
Auch das Kündigungsschutzgesetz gilt. Wird ein Senior-Jobber entlassen, so kann er innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war. Mit einem solchen Fall hatte sich am 27. April 2017 das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt (Az.: 2 AZR 67/16). Verhandelt wurde über den Fall eines bei einem Arbeitgeberverband angestellten Juristen, der mit 67 Jahren und bei Bezug der regulären Altersrente von seinem Arbeitgeber entlassen worden war. Es handelte sich hier um eine klassische Auswahlsituation. Der Verband beschäftigte sechs Juristen. Da die Zahl der zu bearbeitenden Verfahren gesunken war, verlor einer von ihnen seine Arbeit. Es traf den Kläger, da sein Arbeitgeber davon ausging, dass dieser weniger schutzwürdig sei. Das sah das BAG genauso. Der 67-Jährige wurde – da er ja durch die Rente abgesichert war – als weniger schutzbedürftig angesehen als beispielsweise eine Mutter mit kleinen Kindern. Offen ist allerdings, ob der Rentenbezug auch dann als Minuspunkt bei einer Sozialauswahl zu sehen wäre, wenn der Gekündigte nur geringe Rentenansprüche hat.