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Senior-Jobber

Arbeiten jenseits der Altersgrenze

Rolf Winkel
Autor
Veröffentlicht am: 05.01.2018

Auf einen Blick

  • Rund 273.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Deutschland sind 65 Jahre oder älter. Dazu kommen eine Million Senioren in Minijobs.
  • Erfahren Sie, welche arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen es bei der Seniorenarbeit gibt.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Arbeitsrecht im Rentenalter
  2. Arbeit im Rentenalter: Sozialversicherung

Eine Randerscheinung ist das Arbeiten im Rentenalter längst nicht mehr. Der Trend geht in Richtung Seniorenbeschäftigung. Oft aus Spaß an der Tätigkeit, manchmal aber auch eher aus Not.

Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im regulären Rentenalter in Deutschland ist weiter gestiegen. Nach den aktuellsten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA) hatten im März 2017 immerhin 273.000 Menschen im Alter von 65plus einen regulären sozialversicherungspflichtigen Job. Zum Vergleich: Im März 2000 waren es erst 80.000. Hinzu kommt: Rund eine Million Senioren im Alter von 65plus haben einen sogenannten Minijob.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen es bei der Seniorenarbeit gibt.

 

Arbeitsrecht im Rentenalter

Rechtliche Hindernisse für eine Seniorenbeschäftigung gibt es nicht. Die Beschäftigung von Altersrentnern ist ohne Weiteres zulässig. Wenn die reguläre Altersgrenze erreicht ist, interessiert die Weiterarbeit noch nicht einmal die Rentenversicherung. Denn dann wird, soweit bereits eine Rente bezogen wird, das Arbeitseinkommen nicht auf die Rente angerechnet. Auch beim Arbeitsrecht gibt es keine Hindernisse. Es gibt keinen Rechtssatz, der einen Menschen, welcher die Regelaltersrente erreicht hat, verpflichtet, aus der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Ebenso wenig ist es untersagt, mit Altersrentnern Arbeitsverträge zu schließen.

Gänzlich unproblematisch ist für Senioren der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit einem neuen Arbeitgeber. Hier sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer völlig frei, einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Dieser kann sowohl befristet als auch unbefristet sein.

Etwas komplizierter sind die Regelungen, wenn es darum geht, ein bestehendes Arbeitsverhältnis nach Erreichen des regulären Rentenalters fortzusetzen.

Alter und Rentenanspruch sind keine Kündigungsgründe

Im sechsten Sozialgesetzbuch (SGB) geht es eigentlich um die Rente – und nicht um das Arbeitsrecht. Doch in Paragraf 41 SGB VI findet sich ausdrücklich eine (allerdings kaum bekannte) Regelung zu "Altersrente und Kündigungsschutz". Darin heißt es: "Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann". Das bedeutet: Eine altersbedingte Kündigung ist verboten.

Das Gesetz unterscheidet allerdings fein säuberlich zwischen einer Kündigung und einer Befristung des Arbeitsvertrags. Eine Befristung des Arbeitsvertrags auf das 65. Lebensjahr bzw. auf das "reguläre Renteneintrittsalter" ist danach erlaubt und findet sich in vielen Tarif- und Arbeitsverträgen. Sie ist nach Paragraf 41 SGB VI völlig in Ordnung.

Wenn ein Arbeitsvertrag im Rentenalter einfach weiterläuft

Wird ein Arbeitnehmer mit Erreichen des regulären Rentenalters allerdings ohne vertragliche Neuregelung einfach weiter beschäftigt, so wird aus dem befristeten Vertrag ein ganz normaler unbefristeter Arbeitsvertrag. Das bedeutet: Wenn sich Unternehmen dann später vom (älter gewordenen) Arbeitnehmer trennen wollen, müssen sie mit einer Kündigungsschutzklage rechnen.

Befristete Weiterbeschäftigung möglich

Zum 1.7.2014 wurde in das SGB VI jedoch eine Regelung aufgenommen, die die befristete Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer ermöglicht. Die Regelung ist noch immer kaum bekannt. In Paragraf 41 SGB VI wurde folgender Satz angefügt: "Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben." In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: "In der Praxis gibt es Wünsche von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze und darauf bezogener Beendigungsvereinbarungen einvernehmlich das Arbeitsverhältnis für einen von vornherein bestimmten Zeitraum rechtssicher fortsetzen zu können."

Möglich wurde damit die befristete Beschäftigung über das reguläre Rentenalter hinaus.

Arbeitsrecht gilt – genau wie für Jüngere

In Sachen Arbeitnehmerrechte gibt es zwischen Jung und Alt keinen Unterschied. Wenn Jüngeren beispielsweise ein Feiertagszuschlag zusteht, gilt das auch für Senior-Jobber. Auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und im Urlaub gilt für alle Arbeitnehmer.

Auch das Kündigungsschutzgesetz gilt. Wird ein Senior-Jobber entlassen, so kann er innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war. Mit einem solchen Fall hatte sich am 27. April 2017 das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt (Az.: 2 AZR 67/16). Verhandelt wurde über den Fall eines bei einem Arbeitgeberverband angestellten Juristen, der mit 67 Jahren und bei Bezug der regulären Altersrente von seinem Arbeitgeber entlassen worden war. Es handelte sich hier um eine klassische Auswahlsituation. Der Verband beschäftigte sechs Juristen. Da die Zahl der zu bearbeitenden Verfahren gesunken war, verlor einer von ihnen seine Arbeit. Es traf den Kläger, da sein Arbeitgeber davon ausging, dass dieser weniger schutzwürdig sei. Das sah das BAG genauso. Der 67-Jährige wurde – da er ja durch die Rente abgesichert war – als weniger schutzbedürftig angesehen als beispielsweise eine Mutter mit kleinen Kindern. Offen ist allerdings, ob der Rentenbezug auch dann als Minuspunkt bei einer Sozialauswahl zu sehen wäre, wenn der Gekündigte nur geringe Rentenansprüche hat.

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Arbeit im Rentenalter: Sozialversicherung

Was gilt bei Arbeit im Rentenalter bei der Sozialversicherung? In welchen Sozialversicherungszweigen müssen Arbeitnehmer dann Beiträge zahlen? Und wie steht es mit den möglichen Leistungen?

Die folgenden Ausführungen zeigen, dass zwischen den beiden Modellen Rente plus Beschäftigung und Beschäftigung statt Rente unterschieden werden muss. Zudem kommt es darauf an, ob eine Beschäftigung vor und nach dem regulären Rentenalter ausgeübt wird. Und schließlich ist auch noch zwischen Voll- und Teilrente zu unterscheiden.

Voll- und Teilrente

Alle Altersrenten kann man sowohl als Vollrente als auch als Teilrente beziehen. Wer ein vorgezogenes Altersruhegeld erhält, bei dem hängt die Höhe der Teilrente in der Regel von der Höhe des Hinzuverdienstes ab. Denn Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird auf die Vollrente angerechnet. Das bedeutet: Je nach Höhe des Erwerbseinkommens erhält man eine entsprechend hohe Teilrente.

Ansonsten kann man sich aber auch unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes (und auch ohne Hinzuverdienst) für eine Teilrente entscheiden. Dann kann man jeden beliebigen Prozentsatz zwischen 10 und 99 Prozent der Vollrente wählen. Wichtig ist dies vor allem für diejenigen, die bereits die reguläre Altersrente beziehen. Denn bei dieser darf man unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Der Wechsel in eine Teilrente und die Rückkehr in die Vollrente – funktioniert jeweils über einen formlosen Antrag an die Deutsche Rentenversicherung.

Reguläres Rentenalter

Seit 2012 erhöht sich das reguläre Rentenalter Jahrgang für Jahrgang von 65 auf 67 Jahre. Eine feste, für alle Versicherten geltende Altersgrenze kann man deshalb nicht mehr angeben. Für den Jahrgang 1953 liegt das reguläre Rentenalter beispielsweise bei 65 Jahren und sieben Monaten (siehe Tabelle). Ab dem regulären Rentenalter können fast alle Versicherten die Regelaltersrente erhalten. Einige Wochen vorher kommt Post von der Rentenversicherung. Die Senioren werden informiert, dass sie in Kürze Rente beantragen können. Bei Senioren, die vorher bereits ein vorgezogenes Altersruhegeld erhalten, vollzieht sich der Übergang in die reguläre Altersrente kaum merklich: Bei Erreichen des regulären Rentenalters wird aus der Frührente die reguläre Altersrente. Dabei ändert sich weder etwas an der Höhe noch an den Abzügen für die Sozialversicherung.

Wichtig ist dieser Übergang nur für diejenigen, die neben der Rente einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Denn solange die Betreffenden eine Frührente erhalten, gibt es Hinzuverdienstregeln (siehe oben). Ab dem regulären Rentenalter ist es aus Sicht der Rentenversicherung völlig egal, ob man zusätzlich zur Rente noch Erwerbseinkommen bezieht.

Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67

 Versicherte des Geburtsjahres  Anhebung
... Jahre
 und
... Monate

1953

65

7

1954

65

8

1955

65

9

1956

65

10

1957

65

11

1958

66

0

1959

66

2

1960

66

4

1961

66

6

1962

66

8

1963

66

10

ab 1964

67

0

Was gilt bei Rente plus Arbeit?

Frührentner, die einer abhängigen Beschäftigung nachgehen, die über einen 450-Euro-Job hinausgeht, müssen von ihren Erwerbseinkünften immer Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Ob sie eine Voll- oder eine Teilrente beziehen, spielt dabei keine Rolle.

Nach Erreichen der regulären Altersgrenze gilt dagegen: Wer nur eine Teilrente erhält – was möglich ist und einfach beantragt werden kann – ist über eine (mehr als geringfügige) Beschäftigung weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig. Teilrentenbezieher müssen bei einer Beschäftigung die normalen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Die Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.

Für Vollrentner gilt dagegen: Vom Prinzip her sind die Betroffenen als Beschäftigte rentenversicherungsfrei. Das bedeutet: Sie zahlen keine Beiträge mehr in die gesetzliche Rentenkasse. Anders der Arbeitgeber: Er muss 9,3 Prozent – also den Arbeitgeberanteil – des Bruttolohns des jobbenden Vollrentners an die Rentenkasse abführen. Doch dem Jobber bringt das nichts, weil die Beiträge, die Arbeitgeber für rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer zahlen, nur der Rentenkasse zugutekommen und nicht den jeweiligen Rentenkonten der Versicherten gutgeschrieben werden. Für die Betroffenen dürfte das in der Regel ärgerlich sein.

Opting-in möglich

Doch wer aufpasst, kann genau dies vermeiden. Senior-Arbeitnehmer können nun nämlich die (Renten-)Versicherungspflicht ausdrücklich wählen. Auf Neudeutsch nennt sich dies "Opting-in". Die Folge: Die Betroffenen müssen dann selbst wieder – genau wie Jüngere - eigene Beiträge in die Rentenkasse abführen und können dadurch weitere Rentenpunkte sammeln. Und zweitens würde dann auch der Arbeitgeberbeitrag auf ihrem eigenen Rentenkonto gutgeschrieben.

Unterm Strich bringt die Neuregelung einem Rentner, der ein Jahr lang mit einem Durchschnittsverdienst weiterarbeitet, ein monatliches Rentenplus von etwa 30 Euro. Bei einem Spitzenverdiener wären es gut 60 Euro. Das Rentenplus wird jeweils jährlich zum 1. Juli der Altersrente gutgeschrieben. Dabei werden jeweils die im letzten Kalenderjahr erarbeiteten Rentenansprüche berücksichtigt. Zum 1.7.2018 erhöhen damit beispielsweise die 2017 gezahlten zusätzlichen Rentenbeiträge die künftige ab Juli 2018 gezahlte Altersrente.

Für die neu erwirtschafteten Ansprüche gibt es zudem noch einen Zuschlag von 0,5 Prozentpunkte pro Monat der "verspäteten" Berücksichtigung der Ansprüche bei der Rente. Zur Erläuterung: Für Teile einer Altersrente, die erst nach Erreichen der Altersgrenze dem Rentenkonto gut geschrieben werden, erhöht sich der so genannte "Zugangsfaktor" pro Kalendermonat um den Faktor 0,005, einfacher formuliert: um 0,5 Prozentpunkte. So steht es in Paragraf 77 Absatz 3 Nr. 3 SGB VI.

Arbeitslosenversicherung

Wer das reguläre Rentenalter erreicht, ist versicherungsfrei, muss also keine Beiträge (mehr) an die Arbeitslosenversicherung abführen. Hier gibt es – anders als bei der Rente – keinerlei Wahlmöglichkeiten. Auch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung gibt es nur bis zum regulären Rentenalter.

Arbeitgeber spart Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

Bis Ende 2016 mussten Arbeitgeber auch für Beschäftigte, die das reguläre Rentenalter überschritten hatten, weiterhin Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abführen. Dies wurde durch das Flexirentengesetz befristet verändert. Nun entfällt die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, Arbeitgeber sparen damit 1,5 Prozent. Die Beschäftigung eines Rentners ist damit vergleichsweise etwas "billiger" als die Beschäftigung eines jüngeren Arbeitnehmers. Die Regelung ist auf Ende 2021 befristet.

Kranken- und Pflegeversicherung

Hier sind auch Arbeitnehmer im Rentenalter stets versicherungspflichtig, wenn die Grenzen für eine geringfügige Beschäftigung überschritten werden (ebenso der Arbeitgeber).

Doch was gilt beim Krankengeld? Hier muss zwischen Voll- und Teilrentnern unterschieden werden. Wer eine Vollrente bezieht und arbeitsunfähig wird, hat zwar – genau wie Jüngere – Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber, nicht jedoch auf das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierauf besteht nach Paragraf 50 Abs. 1 Satz 1 SGB kein Anspruch.

Anders ist die Situation bei Teilrentnern. Sie haben bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld. Paragraf 51 Abs. 2 SGB V regelt allerdings, dass die Krankenkasse Krankengeldbeziehern, die die Voraussetzungen für den Bezug der (vollen) Regelaltersrente erfüllen, eine Frist von zehn Wochen setzen (kann), innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben. Wird der Rentenantrag dann nicht gestellt, entfällt nach Absatz 3 der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist.

Je nachdem, ob die Betroffenen als Rentner Anspruch auf Krankengeld haben oder nicht, gelten auch beim Beitragssatz unterschiedliche Regelungen: Ohne Anspruch auf Krankengeld wird nur der ermäßigte Beitragssatz nach Paragraf 243 SGB V angesetzt. Das sind dann 0,6 Prozentpunkte weniger als beim "normalen" Beitragssatz.

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Was gilt bei Arbeit statt Rente?

Auf die reguläre Altersrente haben fast alle älteren Arbeitnehmer Anspruch. Denn diese gibt es bereits nach fünf Versicherungsjahren. Doch niemand muss diese Rente beantragen. Senioren, die sich zunächst gegen den Rentenantrag entscheiden, und einen Job ausüben, in dem sie regelmäßig mehr als 450 Euro verdienen, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig, ohne dass irgendwelche Wahlmöglichkeiten bestehen. Für eine gewisse Zeit haben die Betroffenen dann auch noch Anspruch auf Krankengeld (siehe 2b). Ebenso eindeutig ist die Regelung in der Arbeitslosenversicherung: Hier besteht auch für Senioren ohne Altersrente keine Versicherungspflicht. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen die Betroffenen also nicht entrichten.

Unterm Strich fallen damit für die arbeitenden Senioren folgende Beiträge an:

  • 9,3 Prozent an Rentenversicherungsbeiträgen,
  • 7,3 Prozent als Arbeitnehmeranteil des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags,
  • der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der 2018 im Schnitt 1,0 Prozent beträgt,
  • 1,275 Prozent als Pflegeversicherungsbeitrag (für Versicherte mit Kind), bzw. 1,525 Prozent für Versicherte ohne Kind (wobei eine Sonderregelung für Sachsen besteht).

Interessant für Senioren sind die Auswirkungen des zeitweisen Rentenverzichts auf die spätere Rentenhöhe. Wer erst nach dem Erreichen des regulären Rentenalters mit dem Arbeiten aufhört, bekommt später mehr Rente. Es rechnet sich also, später in Rente zu gehen. Das Altersruhegeld erhöht sich nämlich pro Monat des späteren Einstiegs um 0,5 Prozent. Wer erst mit 67 statt mit 65 und sechs Monaten in Rente geht, erhält also später eine um (18 Monate x 0,5 Prozent =) neun Prozent höhere Rente – und zwar lebenslang. Bei zwei Jahren Weiterarbeit gibt es bereits einen Zuschlag von zwölf Prozent.

Hinzu kommt: Die Beiträge, die der Rentner zahlt, bringen dann nochmals eine Rentenerhöhung. Unterm Strich können so zwei Jahre Mehrarbeit 15 oder gar 20 Prozent mehr Rente bringen.

Das folgende Beispiel geht von einer zweijährigen Weiterarbeit nach Erreichen des regulären Rentenalters aus. Nehmen wir an, Peter S. könnte ab Januar 2018 eine Rente erhalten, die auf Grundlage von 47 Entgeltpunkten berechnet würde. Das wären – geht man von einem dann geltenden aktuellen Rentenwert von rund 31 Euro aus – etwa 1.460 Euro. Bei einer Weiterarbeit könnte er mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von gut 4.000 Euro rechnen, das wären insgesamt pro Jahr rund 49.000 Euro. Von diesem Betrag würden er und sein Arbeitgeber je 9,3 Prozent an die Rentenversicherung abführen. Da das erwartete Bruttoeinkommen von Heinz S. rund 30 Prozent über dem derzeitigen Durchschnittsentgelt aller Rentenversicherten liegt, würden ihm pro Beschäftigungsjahr weitere 1,3 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Bei zwei Jahren wären das 2,6 EP. Insgesamt käme er damit zusammen mit den bisher erreichten EP auf 49,6 EP. Hierauf gäbe es dann, wenn Heinz S. zwei Jahre verspätet Rente beantragen würde, einen Zuschlag von zwölf Prozent. Das wären dann zusätzliche 5,95 EP. Seine Rente würde dann bei einem um zwei Jahre aufgeschobenen Rentenbezug ab Juli 2020 auf Basis von 55,55 EP statt den bisher erreichten 47 EP berechnet. Das wäre ein sattes Rentenplus von 8,55 EP oder von 18,2 Prozent. Unterstellt man einen aktuellen Rentenwert von 31 Euro, so käme ein Rentenplus von monatlich 265 Euro zusammen.

Doch rechnet sich das auch? Immerhin würde Heinz S. in den zwei Jahren der Weiterarbeit auf insgesamt 35.040 Euro (24 x 1.460) Rente verzichten. Zudem müsste er monatlich 9,3 Prozent seines Bruttoeinkommens in die Rentenkasse einzahlen. Insgesamt wären das bei 24 Monaten Weiterarbeit rund 9.000 Euro. Sein Arbeitgeber würde den gleichen Betrag entrichten.

Zusammen mit seiner Einzahlung von rund 9.000 Euro und dem Rentenverzicht in Höhe von 35.040 Euro würde Heinz. S. damit etwa 45.000 Euro investieren.

Rechnet sich das? Wie lange müsste Heinz S. sein "Rentenplus" beziehen, um diese Investition herauszubekommen? Der Rentenzuwachs beläuft sich auf monatlich 265 Euro, pro Jahr wären das 3.180 Euro. Hans S. müsste dieses Rentenplus 170 Monate beziehen, um "ins Plus zu kommen". Das sind 14 Jahre und zwei Monate.

Dieses Ergebnis zeigt: Die Investition lohnt sich. Immerhin liegt die durchschnittliche (restliche) Lebenserwartung eines 67-Jährigen deutlich höher als 14 Jahre. Für einen Arbeitnehmer, der bislang keine größeren gesundheitlichen Einschläge zu verzeichnen hatte, ist die Variante "Rentenverzicht plus Weiterarbeit" damit eine sinnvolle Entscheidung. Die "Rendite" wird dabei umso höher, je höher die Rentenansprüche bei Erreichen des regulären Rentenalters sind bzw. waren. Denn dann wirken sich die Zuschläge entsprechend stärker aus.

Klar ist zudem: Wer eigentlich noch gerne weiterarbeiten möchte, wird gar nicht unbedingt die skizzierte Renditerechnung aufstellen, sondern sich über die Weiterarbeit und das spätere schöne Rentenplus freuen.

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Ist unser Spezialist für alles, was mit Sozialversicherungen und Sozialleistungen zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 40 Jahren Sozialratgeber, unter anderem den„Kleinen Rentengeber“. Bis Anfang 2020 hat er die Monatszeitschrift „Soziale Sicherheit“ betreut. Für biallo.de arbeitet er seit 2005.

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