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Neuerungen 2018 Teil 3

Was ändert sich bei Steuern und Sozialabgaben 2018?

Aktualisiert am: 14.08.2020

Auf einen Blick

  • Der Grundfreibetrag steigt ab Januar um 180 Euro auf 9.000 Euro an. Beim Ehegattensplitting verdoppeln sich die Beträge entsprechend.
  • Der Kinderfreibetrag wird um 72 Euro auf 4.788 Euro angehoben. Gleichzeitig steigt das Kindergeld erneut um zwei Euro.
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Rentenversicherung

Wie praktisch jedes Jahr steigen auch im kommenden Jahr die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beitragsgrenze West liegt ab Januar 2018 bei 6.500 Euro pro Monat und damit 150 Euro über dem Limit von 2017. Die Beitragsgrenze in den neuen Bundesländern steigt ebenfalls, und zwar von 5.700 Euro pro Monat auf 5.800 Euro.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöhen sich die Bemessungsgrenzen auf 7.150 Euro (Ost) und 8.000 Euro (West). Die Beitragsbemessungsgrenzen markieren das Maximum, bis zu welchem Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist jeweils beitragsfrei.

Biallo News

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Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist bundeseinheitlich. Sie steigt von 52.200 Euro im Jahr 2017 auf 53.100 Euro im Jahr 2018. Die Versicherungspflichtgrenze in der GKV klettert auf 59.400 Euro, in 2017 lag sie bei 57.600 Euro. Wer über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient, der kann sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern.

Beschäftigte, die von der privaten Krankenversicherung in die GKV zurückkehren wollen, benötigen ein Bruttojahreseinkommen von weniger als 59.400 Euro. Zudem dürfen sie noch keine 55 Jahre alt sein. Urlaubs- und Weihnachtsgeld fließen in den Betrag mit ein.

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz galt bisher nur für Frauen, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen oder die Heimarbeit durchführen. Ab 2018 gilt der Schutz auch für Auszubildende, Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen, arbeitnehmerähnliche Selbstständige und Frauen mit Behinderung, die in einer entsprechenden Werkstatt beschäftigt sind.

Zugleich sollen die Arbeitszeiten für schwangere Frauen flexibler werden. Sofern sie einwilligen, dürfen sie künftig auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten sowie abends bis 22 Uhr. Arbeitgeber bedürfen dafür allerdings einer behördlichen Genehmigung. Die Schwangere darf aber auf keinen Fall alleine arbeiten. Hilfe durch Kollegen muss stets gesichert sein.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag ist der Teil des jährlichen Einkommens, der von Steuern verschont bleibt. Er soll das Existenzminimum eines jeden Bürgers sichern. Der Grundfreibetrag steigt ab Januar um 180 Euro auf 9.000 Euro an. Beim Ehegattensplitting verdoppeln sich die Beträge entsprechend. Überschreiten die Einkünfte den Freibetrag, fällt Einkommenssteuer an.

Kinderfreibeträge

Der für Eltern steuerlich entlastend wirkende Kinderfreibetrag wird um 72 Euro auf 4.788 Euro angehoben. Gleichzeitig steigt das Kindergeld erneut um zwei Euro. Es beträgt ab 2018 194 Euro für das erste und zweite Kind. 200 Euro gibt es für das dritte und 225 Euro für jedes weitere Kind. Der Unterhaltshöchstbetrag klettert auf 9.000 Euro und liegt damit 180 Euro über dem Limit von 2017.

Unterhalt

Schlechte Nachrichten für viele Trennungskinder. Zwar erhöht sich ab Januar der Mindestunterhalt je nach Kindesalter um sechs bis sieben Euro pro Monat, aber Unterhaltspflichtige mit höherem Einkommen zahlen künftig weniger an ihre Kinder. Ursache hierfür ist, dass zum ersten Mal seit Jahren auch die Einkommensgruppen angehoben werden. Im Ergebnis werden die erwirtschafteten Einkommen einer niedrigeren Einkommensgruppe zugerechnet.

  • Beispiel: Erhielt ein Zwölfjähriger bislang bei 2.500 Euro Nettoeinkommen des Vaters laut Düsseldorfer Tabelle 506 Euro Unterhalt pro Monat, so stehen ihm ab Januar nur noch 491 Euro zu. Von diesem Betrag wird – wie bisher – noch die Hälfte des Kindergeldes abgezogen. Erst ab Nettoeinkünften oberhalb von 4.300 Euro bleibt alles beim Alten.

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