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Auf einen Blick
Zum Jahreswechsel steigt der Mindestlohn pro Arbeitsstunde um 41 Cent, im Minijob sind 556 Euro im Monat erlaubt und wer knapp mehr verdient, ist voll sozialversichert – für ein paar Cent.
Auch wenn Sie nur den Mindestlohn verdienen, nur Teilzeit oder in einem Minijob arbeiten, sollten Sie trotzdem versuchen, sich eine Altersvorsorge aufzubauen. Von uns erhalten Sie Tipps, wie Sie mit wenig Geld fürs Alter sparen können.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Arbeitsstunde. Die beschlossene Erhöhung entspricht 3,3 Prozent. In etlichen Branchen gibt es allerdings höhere Branchen-Mindestlöhne.
Für fast alle Arbeitnehmer. Ausnahmen gibt es nur für Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung. Schüler und Studenten ab 18 Jahren haben dagegen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Mindestlohn muss auch bei Minijobs in Privathaushalten gezahlt werden – er kann auch bei Schwarzarbeit eingeklagt werden.
Der Mindestlohn gilt – wie die anderen arbeitsrechtlichen Regelungen – auch für jobbende Senioren, auch dann, wenn diese bereits Rente beziehen. Entgegenstehende Abmachungen sind nichtig.
Nein. Zum Jahresbeginn 2025 muss der Mindestlohn automatisch und ohne Antrag angepasst werden. Arbeitnehmer, insbesondere Minijobber sollten daher die Lohnabrechnung vom Januar besonders überprüfen.
Der erste Ansprechpartner ist der Betriebsrat, falls es diesen im Unternehmen gibt. In Betrieben, die sich nicht an den Mindestlohn halten, ist das wohl oft nicht der Fall. Dann bleibt nur, den Arbeitgeber auf den erhöhten Mindestlohn aufmerksam zu machen und ihm zu erklären, dass das Mindestlohngesetz auch für ihn gilt. Weigert sich der Arbeitgeber, dann kann der Verstoß gegen die Mindestlohnregelungen beim Zoll gemeldet werden.
Die Mindestlohn-Hotline des Bundesarbeitsministeriums, erreichbar unter 030 60 28 00 28, informiert über die Rechte aus dem Mindestlohngesetz. Bei Beschwerden über die Nichteinhaltung des Mindestlohns kann die Hotline direkt an die zuständige Stelle des Zolls vermitteln.
Nein. Der Zoll ist für die Kontrolle der Arbeitgeber zuständig. Gegebenenfalls werden für Arbeitgeber, die sich nicht an die Mindestlohnregelungen halten, saftige Bußgelder verhängt.
Oft werden Arbeitgeber umgehend den Mindestlohn zahlen, wenn sie davon ausgehen, dass der Zoll eingeschaltet wird. Wenn nicht, dann bleibt nur der Weg zum Arbeitsgericht. Dafür ist kein Anwalt erforderlich. Und Kosten fallen bei Gericht auch nicht an. Gewerkschaftsmitglieder können gewerkschaftlichen Rechtsschutz für die Durchsetzung ihrer Ansprüche in Anspruch nehmen.
Natürlich ist es sinnvoll, die Ansprüche schnell geltend zu machen. Doch rechtlich gesehen ist meist keine große Eile geboten. Denn Ansprüche auf den Mindestlohn verjähren erst nach drei Jahren. Wer seinen Mindestlohn einklagt, für den gilt nämlich die regelmäßige Verjährungsfrist nach Paragraf 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – und diese beträgt drei Jahre. Tarifliche Ausschlussfristen greifen beim Mindestlohn nicht. Um den Mindestlohn vor dem Arbeitsgericht einzuklagen, braucht es aber vernünftige Aufzeichnungen und möglichst Zeugen.
Mit jedem Anstieg des Mindestlohns steigt auch die Minijobgrenze – um den gleichen Prozentsatz. 2025 liegt sie bei 556 Euro. Im vierten Sozialgesetzbuch ist in § 8 Abs. 1a genau definiert, wie das Verhältnis von Mindestlohn und Minijob-Grenze ist. Danach liegt die Geringfügigkeitsgrenze (so heißt die Minijobgrenze offiziell) “bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn”.
Die Geringfügigkeitsgrenze wird berechnet, indem “indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird”. Wer will, kann die Probe machen:
12,82 Euro x 130 : 3 = 555,53 Euro.
Aufgerundet auf volle Euro sind das 556 Euro.
Durch die skizzierte Formel ist auch auf Dauer festgeschrieben, wie viele Stunden Minijobber monatlich maximal arbeiten dürfen, ohne dass die Minijob-Grenze überschritten wird. Dies sind (130 : 3=) 43 1/3 Stunden pro Monat. Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Stundenlohn, so reduziert sich die maximale Arbeitszeit auch entsprechend.
Das muss nicht so sein. Entscheidend ist der Stundenlohn. Falls im Arbeitsvertrag bisher schon ein Stundenlohn von mehr als 12,82 Euro vereinbart war, muss sich gar nichts ändern. Wer bisher auch nur den Mindestlohn erhalten hat, hat Anspruch auf eine Gehaltserhöhung.
Durch die Anhebung der Minijob-Grenze ändert sich für geringfügig Beschäftigte auch die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung. Sie dürfen ab 2025 maximal 556 Euro (bisher: 538 Euro) im Monat als Einkommen erzielen, um noch ohne eigene Beitragszahlungen über gesetzlich versicherte Angehörige (Eltern, Ehepartner) krankenversichert zu sein. Für diejenigen, die keinen Minijob haben, beträgt die Einkommensgrenze im kommenden Jahr 535 Euro (1/7 der Bezugsgröße).
Die Obergrenze für Jobs im so genannten Übergangsbereich (“Midijobs”) bleibt unverändert bei 2.000 Euro. Ab diesem Verdienst fallen die normalen Sozialversicherungsbeiträge an. Die Untergrenze steigt durch die Mindestlohn-Erhöhung auf 556,01 Euro. Bei diesem Monatsgehalt werden sogar gar keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Bei höherem Entgelt steigt die Belastung schrittweise an.
Sie bieten trotz der niedrigen Beiträge die vollen Leistungen. Bei der Arbeitslosenversicherung gilt etwa: Nach einem zwölfmonatigen Midijob besteht im Falle des Jobverlusts Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld. Dessen Höhe beträgt bei einem 556,01 Euro-Job etwa 294 Euro (Steuerklasse I/IV, bei Anspruch auf Kindergeld). Midijobber sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und haben bei einer längeren Krankheit – nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber – Anspruch auf bis zu knapp eineinhalb Jahre Krankengeld.
Bei der Pflegeversicherung wurden Leistungsverbesserungen beschlossen, die Anfang 2025 in Kraft treten. Welche Neuregelungen ab Jahreswechsel gelten, erfahren Sie in einem weiteren Artikel von uns.
Nein. Wer ohnehin im Hauptjob mehr als 2.000 Euro brutto verdient, zahlt auch im Nebenjob die normalen Sozialversicherungsbeiträge. Allerdings können Arbeitnehmer mehrere kleine Midijobs ausüben. Die Einkünfte werden dabei, wenn es um die Sozialversicherungsbeiträge geht, zusammengerechnet.
Beispiel: Wer zwei 750 Euro-Jobs hat, muss insgesamt so hohe Beiträge zahlen wie bei einem einzigen 1.500 Euro-Job.
Ja. Das kann auch für die Rente nochmals Vorteile bringen. Es gelten auch für Senioren die für Arbeitnehmer günstigen Regelungen bei der Sozialversicherung. Rentner können damit – unter Umständen sogar zum Nulltarif – auch jenseits des regulären Rentenalters – weitere Rentenansprüche erwerben. Dafür müssen sie allerdings auf die ansonsten automatisch eintretende Rentenversicherungsfreiheit des Jobs verzichtet – was durch eine einfache Erklärung dem Arbeitgeber gegenüber funktioniert. Das kann sich lohnen.
Beispiel: Alfred S. verdient in einer Beschäftigung im Übergangsbereich 557 Euro monatlich. Er hat auf die Rentenversicherungsfreiheit des Jobs verzichtet. In diesem Fall muss er monatlich insgesamt ganze 26 Cent an Sozialversicherungsbeiträgen und keine Lohnsteuer zahlen. Damit erwirbt er in der Rentenversicherung aber die vollen Ansprüche, die einem Bruttoentgelt von 557 Euro entsprechen. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung steigt für diesen Minibetrag die monatliche Altersrente ab Juli des Folgejahres um mehr als sechs Euro. Nach drei Jahren sind es etwa 20 Euro. Hinzu kommt die turnusmäßige Rentenerhöhung.
Allerdings sind Midijobs – anders als Minijobs – nicht steuerfrei. Wer die Altersrente mit einem Job im Übergangsbereich kombiniert, muss in jedem Fall im Folgejahr eine Steuererklärung abgeben. Oft fallen dann nachträglich noch Steuern an. Dies gilt besonders bei höheren Renten, bei niedrigen Renten lohnt sich dagegen die Kombi von Rente und 557 Euro-Job mit Rentenversicherungspflicht meist.
Beispiel: Ein Ehepaar bezieht insgesamt Altersrente in Höhe von 22.000 Euro im Jahr. Einer der Partner übt ganzjährig einen 557 Euro-Job aus. Eine Steuererklärung ist für die Beiden Pflicht, Steuern fallen aber nicht an.