Bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen bieten sich oft große Sparchancen für beide Seiten. Wichtig dafür ist stets die richtige und Durchführung solcher Verträge in der Verwandschaft, damit man das Optimum rausholen kann. Ein privater Darlehensvetrag mit Familienmitgliedern ist eine lohnende Varianten von Angehörigen-Verträgen, bei der sich Steuervorteile ergeben, wenn das kreditgebende Familienmitglied die Zinseinnahmen nicht oder nur gering versteuern muss.
Privater Darlehensvertrag mit nahen Angehörigen: Da winkt Sparpotential
Auf einen Blick
- Darlehensverträge mit Angehörigen bieten oft beiden Seiten Steuervorteile.
- Sparmöglichkeiten ergeben sich beispielsweise, wenn ein Ehegatte seinem Partner ein Darlehen für dessen Betrieb gewährt.
- Welche Regelungen für private Darlehensveträge gelten, wie der Vertrag ausgestaltet sein sollte und welche Steuervorteile winken, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Wer zählt laut Steuerrecht zu nahen Angehörigen?
Folgende Personen gelten steuerrechtlich als nahe Angehörige (Paragraf 15 Abgabenordnung):
- Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
- Ehegatten oder Lebenspartner (übrigens hier auch, wenn die Ehe nicht mehr besteht)
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie (das sind vor allem die Eltern, Kinder, Großeltern und Urgroßeltern)
- Geschwister, Kinder der Geschwister
- Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten
- Geschwister der Eltern
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Was sind die Besonderheiten von Verträgen zwischen nahen Angehörigen?
Grundsätzlich steht es Verwandten frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass diese steuerlich möglichst günstig sind. Das Finanzamt prüft solche Verträge jedoch besonders kritisch.
Was sind die grundsätzlichen Anforderungen an Verträge mit nahen Angehörigen?
Damit die Steuervorteile anerkannt werden, müssen die Vereinbarungen laut Rechtsprechung und Finanzverwaltung einige wichtige Kriterien erfüllen:
- „Die Verträge sollten so abgeschlossen sein, wie es unter Fremden üblich ist und in schriftlicher Form“, sagt Rechtsanwalt Matthias Knörr aus Nürnberg. Nur so kann ein Prüfer feststellen, ob ein Vertrag ernsthaft gewollt und vereinbart ist. Zwar ist ein schriftlicher Vertrag in vielen Fällen keine Pflicht, aber aus Beweisgründen dringend empfehlenswert, da der Steuerpflichtige bei einem Streit mit dem Finanzamt wegen des Inhalts des Vertrags die Feststellungslast trägt. Hier ist auch daran zu denken, dass der Abschluss lediglich eines mündlichen Vertrags bereits vom Fiskus als ein Indiz gewertet werden kann, das gegen den Fremdvergleich spricht, da zwischen Fremden schriftliche Verträge als quasi obligatorisch anzusehen sind.
- Zur steuerrechtlichen Anerkennung eines Vertrags unter nahen Angehörigen gehört auch, dass die tatsächliche Handhabung des Vertrags mit seinem Inhalt übereinstimmt. Im Klartext: „Die Vereinbarungen müssen in die Realität umgesetzt werden. Bei einer Vermietung sind das beispielsweise laufende Mietüberweisungen, bei einem Arbeitsverhältnis die üblichen Lohn- und Sozialabgabenzahlungen oder bei einem Darlehensnehmer die tatsächliche Tilgung und die Zinszahlungen für den Kredit“, sagt Anwalt Knörr. Gerade bei der finanziellen Abwicklung prüfen die Finanzbehörden sehr genau, dass die Abläufe wie mit einem Fremden stattfinden.
- Zu berücksichtigen ist zudem: Insbesondere bei Verträgen mit minderjährigen Kindern oder Enkelkindern bedarf es in einigen Fällen eines Ergänzungspflegers (vom Familiengericht), damit solche Vereinbarungen Anerkennung finden können.
Die Beachtung gesetzlicher Formvorschriften muss sein!
Ebenfalls dazu gehört in besonderem Maße die Beachtung gesetzlicher Formvorschriften. Bei unter nahen Angehörigen abgeschlossenen Verträgen spricht daher bereits die Formunwirksamkeit gegen die steuerrechtliche Anerkennung (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.02.2007, Az.: IX R 45/06). So ist eine Vereinbarung beispielsweise nicht wirksam, wenn ein zivilrechtlich vorgeschriebenes Formerfordernis nicht beachtet worden ist – eventuell die notarielle Beurkundung eines Schenkungsversprechens oder eines Grundstückskaufs.
Biallo-Lesetipp: Steuersparmodell Angehörigen-Verträge
Was gilt für private Darlehensverträge mit Angehörigen?
Auch Darlehensverträge mit Angehörigen unterliegen dem Fremdvergleich. Das heißt, die Ausgestaltung und die Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen müssen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29.4.2014 (Az. IV C 6 – S 2144/07/10004) sind grundsätzlich die Vertragsgestaltungen als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Halten die vertraglichen Vereinbarungen sowie die Durchführung der Darlehensvergabe diesem Vergleich nicht stand, kann der Darlehensnehmer entstandene Darlehenskosten (zum Beispiel Zinsen) nicht als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben geltend machen.
Beispiel für Problemfälle
Ein mögliches Problembeispiel möchten wir erläutern: Ein Unternehmer leiht sich für den Erwerb einer Maschine Geld von einem Angehörigen. Der vereinbarte Darlehenszins sollte sich dabei grundsätzlich im Bereich des üblichen Marktzinses bewegen. Andernfalls können Probleme beim Darlehensnehmer auftreten, wenn der Zins oberhalb des üblichen Marktzinses liegt, denn als Betriebsausgabe wird dann in der Regel nur der übliche Marktzins anerkannt. Liegt er unterhalb des Marktzinses, so „schenkt“ der Geber dem Nehmer Zinsen. Übersteigt der geschenkte Zinsbetrag die Freibeträge, fällt Schenkungssteuer an.
Vertragsgestaltung: Wie sollte ein privater Darlehensvetrag aussehen?
Ein Darlehensvertrag unter Angehörigen sollte immer nachfolgende Aspekte berücksichtigen:
- Die Darlehensvergabe schriftlich vereinbaren. Der Vertrag sollte nachfolgende Angaben enthalten: Darlehenssumme, Darlehenszins, Vergabe von Sicherheiten, Zeitpunkt der Auszahlung und der Rückzahlung (Fälligkeit) des Kredits, Zeitpunkt der Zinszahlung, Datum, Unterschriften der Vertragsparteien, Laufzeit des Kredites, Überziehungszinsen bei verspäteter Zins- oder Tilgungszahlung.
- Der Darlehensvertrag sollte vor Kreditvergabe verfasst und unterzeichnet und klar sowie eindeutig formuliert werden.
- Die vertraglichen Vereinbarungen müssen Kreditgeber und Kreditnehmer tatsächlich durchführen. Dazu gehört die Einhaltung der Zinszahlungstermine. Der Kreditnehmer sollte möglichst per Lastschrift oder per Überweisung zahlen. Zudem muss der Zins pünktlich gezahlt werden und die Tilgung fristgerecht erfolgen. Bei verspäteter Zahlung ist der vereinbarte Überziehungszins zu leisten. Dieser Punkt ist ernst zu nehmen: Das Finanzgericht Bremen hat hierzu eine einschlägige Entscheidung getroffen (Az. 1 K 206/17 vom 23.10.2018) und dabei die Revision ausdrücklich nicht zugelassen. Im Streitfall war der Darlehensgeber der Schwager der Steuerpflichtigen. Das Finanzgericht hat das Darlehensverhältnis nicht anerkannt und als Indiz für dessen fehlende Ernsthaftigkeit angesehen, dass die Durchführung der Zinsvereinbarung unterlassen wurde. Eine Zinsvereinbarung, die die Beteiligten über lange Zeit nicht durchführen, ist nicht ernst gemeint, argumentierte das Gericht. In jedem Fall entspricht es nicht der Fremdüblichkeit, Darlehenszinsen nur „nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Liquidität“ zu zahlen.
Übrigens: Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, einen Streit zu schlichten - auch ohne Anwalt, auch ohne Gang vor Gericht. Außergerichtliche Schlichtungsverfahren sind oft sehr erfolgreich, eben weil sie auf eine einvernehmliche Lösung angelegt sind. Wie eine Mediation, eine Schlichtung über das Schiedsamt oder der Gang zu einer Schlichtungsstelle bei der Konfliktlösung helfen kann und wie die unterschiedlichen Verfahren funktionieren, erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema Mediation & Co.: Mit außergerichtlichen Schlichtungsmethoden Streit beilegen.
Welche Steuervorteile winken mit einem Darlehensvetrag zwischen Angehörigen?
Stimmen die genannten Voraussetzungen, lassen sich durch derartige Gestaltung vielfältige steuerliche Vorteile erzielen. So können beispielsweise innerhalb der Familie Sparerpauschbeträge (Jahr 2021: 801 Euro / Verheiratete 1.602 Euro) genutzt werden. Steuervorteile ergeben sich hier, wenn das kreditgebende Familienmitglied die Zinseinnahmen nicht oder nur gering versteuern muss, zum Beispiel wenn es den Sparer-Pauschbetrag noch nicht vollständig ausgeschöpft hat.
Gewährt also ein Ehegatte seinem selbstständig tätigen Partner ein Darlehen für dessen Betrieb, kann man auf der einen Seite die Zinsen als Betriebsausgaben abziehen und so den Gewinn mindern, die Zins-Einnahmen bleiben andererseits aber beim Empfänger bis zu einer Höhe von 801 Euro steuerfrei. Erzielt er außer den Zinseinnahmen keine weiteren Einkünfte, erhöht sich der steuerfreie Betrag durch den Grundfreibetrag im Jahr 2021 von 9.744 Euro in der Einkommensteuer sogar auf bis zu 10.545 Euro. Im Idealfall kann es hier beispielsweise bei kreditgebenden minderjährigen Kindern dazu kommen, dass die Zinseinkünfte überhaupt nicht besteuert werden. Zudem steigt der Grundfreibetrag erneut im Jahr 2022 auf 9.984 Euro.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Januar 2001, wonach Kinder sogar Mittel, die ihnen zuvor von den Eltern geschenkt wurden, dem Betrieb der Eltern wieder als Darlehen zur Verfügung stellen können, wird mittlerweile von der Finanzverwaltung angewendet. Zusätzliche Voraussetzung ist hier allerdings, dass das Kind das Darlehen aus freien Stücken gewährt. Der Schenkungsvertrag darf damit keine Verpflichtung enthalten, wonach das geschenkte Geld dem Betrieb wieder als Darlehen zur Verfügung stehen muss.
Wichtiger Hinweis: Bei Verträgen mit Darlehensgewährung in Verbindung mit Kindern sollte zur Sicherheit immer steuerlicher Rat eingeholt werden. Insbesondere bei Verträgen mit minderjährigen Angehörigen erlangen diese Verträge erst Wirksamkeit mit der Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB).