





Auf einen Blick
Bei Schicksalsschlägen hört man hinterher Betroffene immer wieder sagen: “Hätten wir vorgesorgt.” Nicht, dass das Schicksal dadurch hätte abgewendet werden können. Aber der Umgang damit wäre in mancher Hinsicht einfacher gewesen. Das betrifft neben finanziellen Vorkehrungen auch Fragen der Fürsorge.
Eltern – vor allem alleinerziehende Elternteile – sollten sich darüber rechtzeitig Gedanken machen. Sie können Vorsorge treffen: Mit einer Sorgerechtsverfügung können sie mitbestimmten, wer die Kinder nach dem eigenen Ableben versorgt und die Vormundschaft übernimmt. Eine Sorgerechtsvollmacht ist eine sinnvolle Ergänzung. Erfahren Sie in den folgenden Abschnitten, was Sie zu dem Thema wissen müssen und wie Sie außerdem für Hinterbliebene finanziell vorsorgen können.
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Wer kümmert sich um minderjährige Kinder und übernimmt die Vormundschaft, wenn ein Elternteil oder beide Eltern gleichzeitig sterben, sei es durch einen Unfall oder eine Krankheit? Nicht automatisch kommen die Kinder immer zum nächststehenden Verwandten, die dann Vormund oder Vormundin werden. Und auf den Taufpaten läuft entgegen landläufiger Meinung keineswegs das Sorgerecht über.
Wenn Mutter und Vater beide das Sorgerecht haben und ein Elternteil verstirbt, hat automatisch der überlebende Elternteil das alleinige Sorgerecht. Das gilt bei gemeinsam lebenden Eltern genauso wie bei Eltern, die getrennt sind. Geregelt ist dies im Paragraph 1680 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Hat der verstorbene Elternteil das Sorgerecht alleine ausgeübt, spricht das Familiengericht in der Regel dem leiblichen Elternteil das Sorgerecht zu, vorausgesetzt es widerspricht nicht dem Wohl des Kindes. §1680 BGB
Wenn ein Kind gleich beide Eltern verliert, entscheidet ebenfalls das Familiengericht, wer in Zukunft die Sorge tragen soll und damit die Vormundschaft übernimmt.
Lesetipp: Erbrecht Kinder - Was gilt für minderjährige Erben?
Entscheidet das Familiengericht, wo ein minderjähriges Kind aufwachsen soll, wird es in den meisten Fällen das Sorgerecht auf den noch lebenden Elternteil übertragen, auch wenn diesem eventuell in der Vergangenheit das Sorgerecht entzogen wurde. Das Wohl des Kindes steht bei der Entscheidung im Mittelpunkt.
Gibt es berechtigte Zweifel, dass das Kind beim verbleibenden Elternteil gut aufgehoben ist, wird das Gericht einen anderen Vormund bestimmen. Dabei werden immer die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des potentiellen Vormunds in die Entscheidung miteinbezogen.
Ein Vormund oder eine Vormundin ist der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die Vertreterin für das Kind. Der Person wird das elterliche Sorgerecht übertragen.
Alternativ kommen als Vormund andere Angehörige des Kindes in Frage. Bekommt beispielsweise die Tante das Sorgerecht übertragen, heißt das nicht, dass sie das Kind auch bei sich aufnehmen wird. Sie kann durchaus bestimmen, dass das Kind in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie aufwachsen soll. Grundsätzlich gilt: Das Gericht behält eine Kontrollfunktion. Bei bestimmten Rechtsgeschäften muss das Gericht einbezogen werden, etwa bei Grundstücks- oder Immobiliengeschäften, die der Vormund im Namen des Kindes tätigt.
Gibt es keine geeignete Person aus dem näheren Umfeld des Kindes, kann das Gericht auch einen Fremden, einen sogenannten Amtsvormund bestellen. Das kann ein Mitarbeiter des Jugendamtes sein oder ein Mitglied aus einem Vormundschaftsverein. Auch der Amtsvormund muss bei bestimmten Entscheidungen das Gericht befragen. Auch beim Amtsvormund wird das Kind nicht zuhause einziehen. Viel eher kommt es dann in eine Pflegefamilie oder in ein Heim. Darüber entscheidet dann der amtliche Vormund.
Sicher ist, dass das Gericht bei der Entscheidung über eine Vormundschaft immer versuchen wird, das Kind, so weit das möglich ist, in seinem gewohnten Umfeld zu belassen und es wird auch versuchen, den Wunsch der Eltern umzusetzen. Ebenso werden enge Bindungen des Kindes an Verwandte der Familie, an Freunde oder Bekannte, berücksichtigt. Das ist im Paragraph 1779 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt:
Übrigens: Taufpaten sollen allein die christliche Erziehung beziehungsweise Entwicklung ihres Patenkindes fördern. Sie übernehmen nicht das Sorgerecht, wenn den Eltern etwas zustößt. Das war früher anders.
Wenn Eltern mitbestimmen wollen, wer die Vormundschaft für ihr Kind oder ihre Kinder übernehmen soll, wenn sie selbst nicht mehr das Sorgerecht ausüben können, sollten sie eine Sorgerechtsverfügung verfassen.
Eine solche Verfügung ist Teil eines Testaments oder eines Erbvertrags, kann aber auch alleiniger Inhalt eines Testaments sein. Eltern können in einer Sorgerechtsverfügung eine Person nennen, die die Vormundschaft im Ernstfall übernehmen soll, allerdings dürfen gesetzliche Regelungen dabei nicht umgangen werden. So kann etwa bei getrennt lebenden Eltern nicht der Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung nicht gelebt hat, als Vormund einfach ausgeschlossen werden, nur weil man ihn unsympathisch findet oder sich zerstritten hat. Ansonsten muss sich ein Gericht an die Angaben in der Sorgerechtsverfügung halten, außer in der Verfügung ist eine Person vorgeschlagen, die nach Ansicht des Gerichts das Wohl des Kindes nicht sicherstellen kann. In einer Sorgerechtsverfügung können Eltern auch Personen festlegen, die das Sorgerecht auf keinen Fall erhalten sollen.
Wichtige Dokumente sollte man in einem Notfallordner sammeln. Dazu gehören Verträge, Verfügungen, Vollmachten und alle Informationen, die wichtig sind, damit andere in einer Notsituation für einen Dinge regeln und abwickeln können.
Hinweis: Mit einem Testament allein ist es jedoch in der Regel noch nicht getan, um allen Zwistigkeiten und Ränkespielen ums Erbe einen Riegel vorzuschieben. Um das Erbe zu sichern, den Nachlass zu verwaltenn und den letzten Willen zu schützen gibt es zwei Möglichkeiten: die Testamentsvollstreckung und die Nachlassverwaltung. Beide Varianten verfolgen unterschiedliche Ziele und sind folglich jeweils von anderen Voraussetzungen abhängig.
Es muss ja nicht gleich der Tod der Eltern sein, weshalb Kinder einen Vormund benötigen. Auch wenn Eltern vorübergehend sich nicht um ihre Kinder kümmern können, etwa weil ein längerer Klinikaufenthalt ansteht oder eine Operation, müssen andere Personen einspringen und sich um die Kinder kümmern. Für solche Fälle ist es sinnvoll, eine Sorgerechtsvollmacht zu verfassen, die greift, wenn die Eltern das Sorgerecht vorübergehend nicht ausüben können.
Schon bei einer simplen Urlaubsreise, bei der das minderjährige Kind mit einer befreundeten Familie verreist oder mit den Großeltern, ist eine vorübergehende Übertragung der Personensorge nötig.
In einer Sorgerechtsvollmacht können Eltern einen Vormund festlegen, der für einen bestimmten Zeitraum agieren soll. Dieser entscheidet dann über Erziehungsfragen in dieser Zeit und ist auch bei eventuell anstehenden Arztbesuchen entscheidungsbefugt und kann auch in eine Operation einwilligen, wenn die Eltern dazu nicht in der Lage sind. In Notfällen ist das wichtig.
Wichtig: Eine Sorgerechtsvollmacht ist widerruflich. Sie gilt nicht auf Dauer. Diesen Zusatz, dass der Unterzeichner sie jederzeit widerrufen kann, sollte man in die Vollmacht einfügen.
Eine Sorgerechtsvollmacht ist einfach zu erstellen. Ein paar Formalitäten muss sie dabei erfüllen:
Stirbt ein Elternteil minderjähriger Kinder, ist einerseits die Frage der Vormundschaft zu klären, zum anderen ist die finanzielle Fürsorge zu sichern. Minderjährige Kinder haben noch eine Schul- und Berufsausbildung vor sich oder sie bleiben in einer nicht abbezahlten Immobilie zurück. Wie geht es finanziell weiter?
Einer Risikolebensversicherung kommt in diesem Zusammenhang eine zentrale Bedeutung zu. Versichert ist der Tod des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin, in diesem Fall sind das die jeweiligen Elternteile. Im Todesfall leistet die Police eine Kapitalzahlung, ganz gleich ob der Elternteil durch eine Krankheit oder einen Unfall umkommt. Die Police ist damit das Instrument schlechthin, um Hinterbliebene finanziell abzusichern. Angesprochen sind hier junge Familien genauso wie Alleinerziehende. Auch wenn einer anderen Person das Sorgerecht übertragen werden muss, ist ein finanzielles Polster für die Kinder wünschenswert.
Eltern können beide eine Risikolebensversicherung abschließen. Stirbt ein Elternteil, dann ist der andere Elternteil und die Kinder finanziell abgesichert. Sollten beide Eltern gleichzeitig sterben, sind Kinder über beide Risikolebensversicherungen finanziell versorgt.
Beim Abschluss einer Risikolebensversicherung sollten Sie folgende wichtige Aspekte im Auge behalten:
Versicherungssumme: Risikolebensversicherungen sind einfach konstruierte Policen. Das Kernelement ist die Versicherungssumme. Wie hoch sie sein sollte, hängt von vielen Faktoren ab. Sind die Kinder noch sehr klein und sind sie vielleicht noch 15 oder 20 Jahre lang zu finanzieren? Oder sind sie schon Jugendliche und stehen in wenigen Jahren sowieso auf eigenen Beinen? Ist eine Immobilie abzubezahlen? Gibt es Vermögen, auf das man im Ernstfall zurückgreifen kann? Eines ist sicher: 100.000 Euro Versicherungssumme sind sicherlich zu wenig. Welche Summe tatsächlich die richtige ist, entscheidet die persönliche Situation. Als Faustregel gilt: das Drei- bis Fünffache des Jahresbruttoeinkommens ist realistisch.
Laufzeit: Die Laufzeit einer Police sollte so lange sein, wie Bedarf besteht – also bis die Kinder finanziell auf eigenen Beinen stehen und/oder eine Immobilie abbezahlt ist. Gegen Ende der Laufzeit kann man unter Umständen die Versicherungssumme verringern.
Nachversicherungsoption: Ein guter Vertrag sollte eine Nachversicherungsoption bieten. Das heißt, dass sich die Versicherungssumme nachträglich ohne erneute Gesundheitsprüfung nach oben anpassen lassen muss, wenn sich die Lebensumstände ändern und ein höherer Finanzbedarf entsteht.
Auf die Unfalltodzusatzversicherung kann man verzichten. Bei dieser Variante verdoppelt sich die Versicherungssumme bei Unfalltod. Doch warum sollten Hinterbliebene in diesem Fall mehr Geld benötigen als bei anderen Todesursachen? Meint man, bei Unfalltod mehr Geld zu benötigen, sollte man die Versicherungssumme gleich höher ansetzen.
Gesundheitsfragen: Detaillierte Fragen zum Gesundheitszustand der versicherten Person – also von Vater oder Mutter – sind Teil jeder Versicherungspolice. Angaben zu Krankenhausaufenthalten oder Behandlungen von Krankheiten in den vergangenen Jahren sind Routine. Auch wenn manche Fragen vielleicht kleinlich erscheinen, Sollten Sie gründlich beantworten. Sie sollten sogar die Ärzte, die Sie wegen verschiedener Erkrankungen oder Verletzungen behandelt haben, zu Rate ziehen. Im Ernstfall kann nämlich die Auszahlung der Versicherungssumme an nachlässig beantworteten Gesundheitsfragen scheitern.Zu einer Zahlungsverweigerung ist das Unternehmen berechtigt, wenn sich herausstellt, dass unzureichende Angaben über Vorerkrankungen oder Beschwerden gemacht wurden, die den Tod verursacht haben.
Besonders Raucher sollten hier aufpassen. Die Beiträge für Raucher sind zum Teil wesentlich teurer als für Nichtraucher. Trotzdem sollten sie im Vertrag nicht schummeln und sich als Nichtraucher ausgeben. Lässt sich der Tod auf eine Krankheit zurückführen, die das Rauchen verursacht hat, , riskiert man den Versicherungsschutz. Als Nichtraucher gilt man nur, wenn man in den vergangenen zwölf Monaten vor Antragstellung nicht geraucht hat.
Risikolebensversicherungen sind vergleichsweise günstige Policen. Allerdings unterscheiden sich die Beiträge enorm. Sie können ruhig auf einen günstigen Anbieter setzen, denn es gibt keine großen Unterschiede bei den Bedingungen. Versichert ist immer dasselbe Risiko: der Tod. Raucher zahlen um ein Vielfaches mehr als Nichtraucher!
Die Beiträge richten sich nach dem Alter, dem Gesundheitszustand der versicherten Person, dem Beruf und nach der Versicherungssumme. Je jünger die Versicherungsnehmer sind, desto günstiger sind die Beiträge über die gesamte Laufzeit. Bei einer Versicherungssumme von 450.000 Euro fallen für eine 35 Jahre alte Person (Laufzeit 32 Jahre, bis zum Renteneintritt) zwischen 100 und 150 Euro im Monat an. Wenn Sie mit der Police lediglich die Kinder absichern wollen, keinen Ehepartner, dann genügt je nach Alter der Kinder möglicherweise auch eine kürzere Laufzeit. Gute Policen gibt es unter anderem von der Allianz, Canada Life, Cosmos Direkt, Debeka, Ergo, Europa.