





Auf einen Blick
Stirbt ein Elternteil oder sterben beide Eltern gleichzeitig, hat der Gesetzgeber vorgegeben, wer das Sorgerecht für die Kinder erhält:
Mit einer Sorgerechtsverfügung regeln Eltern für den Fall ihres Todes, wer als Vormund das Sorgerecht für die hinterbliebenen Kinder erhalten soll.
Mit diesem sogenannten Benennungsrecht nach § 1776 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geben Eltern dem Familiengericht einen Hinweis, wen sie gerne als Vormund eingesetzt sehen möchten. Liegt eine entsprechende Sorgerechtsverfügung vor, sollte das Familiengericht den Wunsch der Eltern berücksichtigen. Verpflichtend ist er allerdings nicht für das Gericht.
Die Sorgerechtsverfügung soll dem Gericht Klarheit verschaffen, wen die Eltern für das Kind als Vormund bestimmen wollen. Die Sorgerechtsverfügung richtet sich aber auch an die Personen, die als Vormund infrage kommen. Denn die wichtigste Frage ist ja: Wem würde ich mein Kind anvertrauen, wenn ich mich nicht mehr um meinen Sohn oder meine Tochter kümmern kann? Danach sollten Sie das Gespräch mit den Personen suchen, die Sie gerne als Vormund hätten: Diese sollten sich explizit bereit erklären, die Rolle als Ersatzeltern anzunehmen. Ferner sollten Sie sich Gedanken machen, eine Ersatzperson zu bestimmen. Diese kann einspringen, wenn der eigentlich gewünschte Vormund nicht in der Lage ist, für die Kinder zu sorgen.
Eine Sorgerechtsverfügung kann auch mehrere Personen einbinden. So kann eine Person sich zum Beispiel darum kümmern, das erzieherische Sorgerecht auszuüben, während eine andere sich um die Vermögenssorge kümmert. So werden die Lasten verteilt.
Paragraf 1779 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gibt vor, dass das Familiengericht bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen den mutmaßlichen Willen der Eltern ebenso berücksichtigen muss wie die persönlichen Bindungen zwischen den Betroffenen, sowie die verwandtschaftlichen Beziehungen. Natürlich orientiert sich das Gericht dabei am Wunsch der Eltern. Abweichen werden die Richter davon nur, wenn Vorbehalte gegen die gewählte Person bestehen – etwa, weil sie schon zu gebrechlich ist.
Bei Alleinerziehenden ist die Sorgerechtsverfügung ein spezielleres Thema als bei einer gemeinsamen Sorge durch beide Eltern. Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge in der Regel dem überlebenden Elternteil. Dabei spielt es erst einmal keine Rolle, ob der Partner sich bisher um das Kind gekümmert hat oder überhaupt Interesse an dem Kind hat. Nur wenn der überlebende Elternteil keine Verantwortung übernehmen will, wird ihm das Sorgerecht nicht übertragen. In diesem Fall bestellt das Gericht einen Vormund, hier kommt dann eine Sorgerechtsverfügung zum Tragen. Tatsächlich haben Elternteile auch die Möglichkeit, eine bestimmte Person explizit zu benennen, die sich auf gar keinen Fall um das Kind kümmern soll – etwa einen gewalttätigen Ex-Partner. Ist das der Fall, sollte in der Sorgerechtsverfügung ausführlich dargelegt werden, warum eine bestimmte Person nicht als Vormund bestellt werden soll.
Sorgerechtsverfügungen sind auch in Patchworkfamilien ein wichtiges Thema. Denn das Sorgerecht geht beim Tod des Elternteils nicht automatisch auf den überlebenden Lebensgefährten über – unabhängig davon, wie lange die Familie bereits zusammengelebt hat. Eine Sorgerechtsverfügung kann hier schnell für Klarheit sorgen, wo das Kind zukünftig leben soll.
Die Sorgerechtsverfügung soll dem Gericht Klarheit verschaffen, wen die Eltern für das Kind als Vormund bestimmen wollen. Die Sorgerechtsverfügung richtet sich aber auch an die Personen, die als Vormund infrage kommen. Denn die wichtigste Frage ist ja: Wem würde ich mein Kind anvertrauen, wenn ich mich nicht mehr um meinen Sohn oder meine Tochter kümmern kann? Danach sollten Sie das Gespräch mit der Person suchen, die Sie gerne als Vormund hätten: Diese sollten sich explizit bereit erklären, die Rolle als Ersatz-Eltern anzunehmen. Ferner sollten Sie sich Gedanken machen, eine Ersatzperson zu bestimmen. Diese kann einspringen, wenn der eigentlich gewünschte Vormund nicht in der Lage ist, für die Kinder zu sorgen. Eine Sorgerechtsverfügung kann auch mehrere Personen einbinden. So kann eine Person sich zum Beispiel darum kümmern, das erzieherische Sorgerecht auszuüben, während eine andere sich um die Vermögenssorge kümmert. So werden die Lasten verteilt.
Für die Erstellung der Sorgerechtsverfügung gelten im Grundsatz die gleichen Regeln wie bei einem Testament. Die Eltern können die Sorgerechtsverfügung handschriftlich aufsetzen und beide unterschreiben. Alternativ kann die Sorgerechtsverfügung von einem Notar aufgesetzt werden. Maschinengeschriebene Sorgerechtsverfügungen sind auch mit Originalunterschrift nicht zulässig.
Für die Erstellung Ihrer Sorgerechtsverfügung nutzen Sie unsere Vorlage als PDF-Download*.
Es gibt keine Aufbewahrungsvorschriften für Sorgerechtsverfügungen. Sie können die Sorgerechtsverfügung zu Hause aufbewahren oder über unseren Partner optimal-vorsorgen.de hinterlegen lassen.
Eine einmal erstellte Sorgerechtsverfügung sollten Sie etwa alle zwei Jahre überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren. Sinnvoll ist es zum Beispiel auch, den gewählten Vormund anzusprechen, ob er oder sie das Sorgerecht immer noch übernehmen würde und dazu auch in der Lage ist. Auch ein Umzug oder ein neuer Partner können natürlich ein Grund sein, den Inhalt der Sorgerechtsverfügung zu überdenken und ggf. zu aktualisieren. Spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes verliert eine Sorgerechtsverfügung dann natürlich ihre Wirkung. Bereits ab dem 14. Lebensjahr können Kinder zudem selbst bei der Entscheidung mitwirken, wo sie leben möchten.
Die Bestimmungen einer Sorgerechtsverfügung treffen Eltern für den Fall, dass sie beide sterben. Eine Sorgerechtsvollmacht betrifft dagegen einen anderen Fall: Hier legen Eltern fest, wer das Sorgerecht ausüben soll, wenn Eltern das vorübergehend nicht mehr können – etwa, weil sie schwer krank sind oder einen Unfall hatten.