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Ratgeber

Geld, Sachleistungen, Urlaub: Diese Ansprüche haben Alleinerziehende

Saskia Weck
Redakteurin
Aktualisiert am: 10.01.2025

Auf einen Blick

  • Jede vierte Familie in Deutschland besteht aus einem alleinerziehenden Elternteil und einem oder mehreren Kindern. Neun von zehn Alleinerziehenden sind Frauen.
  • Alleinerziehende Mütter und Väter stehen oft nicht nur unter psychischem, sondern auch unter finanziellem Stress.
  • Einelternfamilien haben häufig nicht nur einen Anspruch auf Kindergeld, den Kinderzuschlag, den Unterhaltsvorschuss und Wohngeld, sondern auch auf den Entlastungsbetrag sowie Hilfe im Haushalt. 
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Finanzielle Unterstützung vom Staat
  2. Unterhaltsansprüche vom anderen Elternteil
  3. Rechenbeispiele: So viel Geld steht Einelternfamilien zu
  4. Weitere Ansprüche und Unterstützungsmöglichkeiten
  5. Finanzielle Unterstützung nach Tod eines oder beider Elternteile
  6. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
  7. Hilfsangebote und Beratungsstellen

Rund 710 Euro geben Alleinerziehende pro Monat für ihr Kind aus. Das sind gut 35 Prozent der gesamten Konsumausgaben eines durchschnittlichen Alleinerziehenden-Haushaltes. Das geht aus einem Bericht des Statistischen Bundesamtes hervor. Die Zahlen stammen jedoch aus dem Jahr 2018 – mit hoher Wahrscheinlichkeit haben sich die Ausgaben für ein Kind seitdem aufgrund der Inflation stark erhöht. Alleinerziehende Mütter und Väter kommen so schnell an ihre finanzielle Schmerzgrenze. Doch glücklicherweise gibt es zahlreiche Finanzspritzen vom Staat – man muss sie nur kennen. 

Wir stellen Ihnen Hilfs- und Fördermöglichkeiten vor, die auf die Bedürfnisse von Familien mit nur einem Elternteil zugeschnitten sind. 

Finanzielle Unterstützung vom Staat 

Für Alleinerziehende gibt es viele verschiedene staatliche Leistungen, die dazu beitragen, die finanzielle Belastung von Einelternfamilien zu verringern. 

Elterngeld 

Elterngeld ist die wohl wichtigste Leistung, um frischgebackene Eltern finanziell zu unterstützen. Das Elterngeld richtet sich an alle Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und dafür ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder pausieren. 

Voraussetzungen für das Elterngeld 

Alle Eltern, die nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten, haben Anspruch auf Elterngeld beziehungsweise Elterngeld Plus. Alleinerziehende können zusätzlich die Partnermonate sowie den Partnerschaftsbonus nutzen, sodass sie auf 14 Monate Basiselterngeld oder 28 Monate Elterngeld Plus kommen können. 

Höhe des Elterngeldes 

Die monatliche Unterstützung liegt zwischen 300 und 1.800 Euro, abhängig vom Nettoeinkommen vor der Geburt. Der Ersatzbetrag beträgt in der Regel 65 bis 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens. 

Beantragung des Elterngeldes 

Elterngeld wird bei den zuständigen Elterngeldstellen der Stadt oder Gemeinde beantragt. Für den Antrag sind Nachweise wie Geburtsurkunden und Einkommensbescheide erforderlich. 

Achtung! Seit dem 1. April 2024 liegt die Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende, die Elterngeld beziehen möchten, bei 200.000 Euro pro Jahr. Ab dem 1. April 2025 sinkt die Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld erneut: Nur Paare und Alleinerziehende, die ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von bis zu 175.000 Euro haben, sind dann noch anspruchsberechtigt. 

Kindergeld 

Das Kindergeld beträgt 255 Euro pro Kind und Monat. 

Voraussetzungen für das Kindergeld 

Es steht dem Kind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu. 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch jedoch verlängert werden: 

  • Für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die arbeitssuchend gemeldet sind
  • Für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Ausbildung, Studium oder einem Freiwilligendienst befinden
  • Für Kinder mit Behinderungen kann der Anspruch fortbestehen, wenn diese nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können

Beantragung des Kindergeldes 

Die Zahlung wird bei der Elterngeldstelle beantragt. Die Auszahlung erfolgt durch die Familienkasse. 

Wichtig: Änderungen wie ein Ausbildungsbeginn, ein Studienabbruch oder ein Arbeitsplatzwechsel müssen Sie unverzüglich melden, um eine Rückforderung zu vermeiden.

Kinderzuschlag 

Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld und richtet sich an Familien mit geringem Einkommen. 

Höhe des Kinderzuschlags 

Der Zuschlag beträgt bis zu 297 Euro monatlich pro Kind und wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt. 

Voraussetzungen für den Kinderzuschlag: 

Mindesteinkommen der Eltern: 

  • 900 Euro brutto bei Paaren
  • 600 Euro brutto bei Alleinerziehenden

Höchsteinkommensgrenze: 

Der Anspruch auf Kinderzuschlag ist an klare Einkommensgrenzen gebunden. Diese richten sich nach dem Bedarf der Familie, der aus den angemessenen Wohnkosten sowie dem Existenzminimum der Eltern und Kinder besteht. 

Die Berechnung erfolgt individuell und berücksichtigt folgende Faktoren: 

  • Wohnkosten: Die tatsächlichen Wohnkosten (Miete oder Belastung durch Wohneigentum) werden berücksichtigt, sofern sie angemessen sind.
  • Bedarf der Kinder: Der Grundbedarf der Kinder orientiert sich an den Regelbedarfen im Bürgergeld.
  • Einkommen und Vermögen der Eltern: Einkommen über einem bestimmten Freibetrag wird schrittweise angerechnet. Vermögen oberhalb der Schonvermögensgrenzen kann zum Ausschluss führen.

Wir empfehlen Ihnen, eine individuelle Berechnung bei der Familienkasse durchzuführen oder den Online-Rechner der Bundesagentur für Arbeit zu nutzen, um herauszufinden, ob und wie viel Kinderzuschlag Ihnen zusteht. 

Beantragung des Kinderzuschlags 

Der Kinderzuschlag wird zusammen mit Wohngeld und Bildungs- und Teilhabeleistungen beantragt. Die zuständige Stelle ist die Familienkasse. 

Achtung! Familien, die Bürgergeld beziehen, haben keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag, da dieser bereits im Bürgergeld enthalten ist. 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 

Alleinerziehende profitieren steuerlich vom sogenannten Entlastungsbetrag, der ihre finanzielle Situation verbessern soll. 

Höhe des Entlastungsbetrags 

Der Entlastungsbetrag beträgt 4.260 Euro jährlich. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 Euro. 

Beantragung des Entlastungsbetrags 

Die Steuervergünstigung wird in der Regel über die Steuererklärung oder direkt über die Lohnsteuerklasse (Steuerklasse II) geltend gemacht. 

Wohngeld 

Alleinerziehende können Wohngeld zusätzlich zum Kinderzuschlag erhalten. Für die – für jede Familie individuelle – Höchsteinkommensgrenze für das Wohngeld werden Kindergeld und Kinderzuschlag nicht berücksichtigt. 

Voraussetzungen für Wohngeld 

Diese Leistung unterstützt Haushalte mit niedrigem Einkommen bei der Finanzierung ihrer Wohnkosten. Vor allem Mieterinnen und Mieter sowie Eigentümerinnen und Eigentümer mit Wohnsitz in teuren Großstädten profitieren. 

Höhe des Wohngelds 

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Einkommen und der Mietstufe der Region. Weitere Informationen zu den Mietstufen finden Sie hier

Beantragung des Wohngelds 

Das Wohngeld beantragen Sie bei der Wohngeldstelle Ihrer Kommune. Auch online lässt es sich in vielen Bundesländern beantragen. Sie benötigen für den Antrag folgende Unterlagen: 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebestätigung
  • Verdienstbescheinigung (auszufüllen vom Arbeitgeber)
  • Arbeitsvertrag oder Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Mietnutzungsvertrag

Mehrbedarf beim Bürgergeld 

Im Rahmen des Bürgergeldes erhalten Alleinerziehende einen Mehrbedarf, der ihre besonderen Lebensumstände berücksichtigt. 

Voraussetzungen für den Mehrbedarf 

Mehrbedarf steht Ihnen zu, wenn Sie 

  • schwanger oder
  • alleinerziehend sind oder
  • sich aus medizinischen Gründen kostenaufwändig ernähren müssen.

Höhe des Mehrbedarfs 

Der Mehrbedarf liegt bei 36 Prozent des Bürgergeld-Regelsatzes für Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren (zwölf Prozent für Kinder, die älter als sieben sind) und erhöht sich für jedes weitere Kind. 

Anzahl und Alter der Kinder Höhe des Mehrbedarfs Höhe 
1 Kind unter 7 Jahren 36 % 202,68 Euro 
1 Kind über 7 Jahren 12 % 67,56 Euro 
2 Kinder unter 16 Jahren 36 % 202,68 Euro 
2 Kinder über 16 Jahren 24 % 135,12 Euro 
1 Kind über 7 Jahren und 1 Kind über 16 Jahren 24 % 135,12 Euro 
3 Kinder 36 % 202,68 Euro 
4 Kinder 48 % 270,24 Euro 
5 und mehr Kinder 60 % 337,80 Euro 

Regelbedarfsstufe 1, Quelle: Haufe.de, Stand: Januar 2025 

Beantragung des Mehrbedarfs 

Um Ihren Mehrbedarf geltend zu machen, genügt es, dem Jobcenter mitzuteilen, wie viele Kinder Sie allein erziehen. 

Unterhaltsansprüche vom anderen Elternteil 

Die finanzielle Unterstützung durch den anderen Elternteil ist eine der wichtigsten Absicherungen für Alleinerziehende. Was Ihnen zusteht: 

Kindesunterhalt 

Der Kindesunterhalt wird anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, die den Bedarf des Kindes in Abhängigkeit vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils festlegt. Die Beträge werden jährlich angepasst. 

Sollte der Unterhalt nicht gezahlt werden, können Alleinerziehende über das Jugendamt einen Unterhaltstitel erwirken. Das ist ein rechtlich bindendes Dokument, das den Anspruch auf Unterhalt bestätigt. Es ermöglicht Alleinerziehenden, Unterhaltszahlungen auch zwangsweise einzufordern, wenn der andere Elternteil nicht freiwillig zahlt. 

Unterhaltsvorschuss 

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlt, springt der Staat ein und zahlt einen Unterhaltsvorschuss. Dieser sichert das Existenzminimum des Kindes und wird vom Jugendamt ausgezahlt. Grundlage für die Berechnung ist der gesetzlich festgelegte Mindestunterhalt, von dem das Kindergeld vollständig abgezogen wird. Für 2025 ergibt sich folgende Höhe des Unterhaltsvorschusses (Prognose, Stand: 7. Januar 2025): 

  • 227 Euro monatlich für Kinder unter sechs Jahren (Regelbetrag Mindestunterhalt: 482 Euro, abzüglich 255 Euro Kindergeld),
  • 299 Euro monatlich für Kinder von sechs bis elf Jahren (Regelbetrag Mindestunterhalt: 554 Euro, abzüglich 255 Euro Kindergeld),
  • 394 Euro monatlich für Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren (Regelbetrag Mindestunterhalt: 649 Euro, abzüglich 255 Euro Kindergeld).

Ab Januar 2026 steigen die Regelbeträge leicht auf 486, 558 und 653 Euro. 

Der Unterhaltsvorschuss kann für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt leistet und das Kind beim alleinerziehenden Elternteil lebt. Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen Sie beim Jugendamt Ihres Wohnorts. 

Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt 

Der betreuende Elternteil kann Betreuungsunterhalt beanspruchen, wenn er aufgrund der Kinderbetreuung nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann. Dieser Anspruch gilt mindestens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, kann aber in Einzelfällen verlängert werden. 

Rechenbeispiele: So viel Geld steht Einelternfamilien zu 

Betrachten wir drei Beispiele für die finanziellen Ansprüche alleinerziehender Eltern: 

Beispiel 1: Alleinerziehende Mutter mit einem Kind 

Karin lebt mit ihrer sechzehnjährigen Tochter Talisa zusammen. Seit der Scheidung vor zehn Jahren zahlt Talisas Vater Frank, der ein monatliches Nettoeinkommen von 3.400 Euro hat, Kindesunterhalt. 

Gemäß der Düsseldorfer Tabelle 2025 beträgt der Unterhaltsbedarf für ein sechzehnjähriges Kind in der Einkommensgruppe 3.301 bis 3.500 Euro monatlich 649 Euro. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 127,50 Euro ergibt sich ein Zahlbetrag von 521,50 Euro. 

Zusätzlich erhält Karin das Kindergeld in voller Höhe von 255 Euro. Aufgrund ihres Einkommens von 2.000 Euro netto hat sie Anspruch auf den Kinderzuschlag (anteilig) in Höhe von 140 Euro. 

Insgesamt erhält Karin also 916,50 Euro monatlich für Talisa (521,50 Euro Unterhalt + 255 Euro Kindergeld + 140 Euro Kinderzuschlag). 

Beispiel 2: Alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern 

Sabine ist alleinerziehend mit zwei Kindern im Alter von acht und zwölf Jahren. Der Vater der Kinder, Thomas, hat ein monatliches Nettoeinkommen von 4.000 Euro und zahlt Kindesunterhalt. 

Laut Düsseldorfer Tabelle 2025 beträgt der Unterhaltsbedarf für ein achtjähriges Kind in der Einkommensgruppe 3.701 bis 4.100 Euro 710 Euro und für ein zwölfjähriges Kind 831 Euro. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von jeweils 127,50 Euro ergibt sich ein Zahlbetrag von 582,50 Euro für das jüngere Kind und 703,50 Euro für das ältere Kind. 

Sabine erhält zudem das Kindergeld für beide Kinder in Höhe von 510 Euro. Aufgrund ihres Einkommens hat sie Anspruch auf den Kinderzuschlag in Höhe von 180 Euro für das jüngere und 120 Euro für das ältere Kind, insgesamt 300 Euro. 

Insgesamt erhält Sabine somit 2.096 Euro monatlich (582,50 Euro + 703,50 Euro Unterhalt + 510 Euro Kindergeld + 300 Euro Kinderzuschlag). 

Beispiel 3: Witwer mit zwei Kindern 

Michael ist Witwer und lebt mit seinen beiden Kindern im Alter von fünf und zehn Jahren zusammen. Er erhält für jedes Kind eine Halbwaisenrente. Die Höhe der Halbwaisen- und Waisenrente hängt von den bis zum Todeszeitpunkt erarbeiteten Rentenansprüchen des Verstorbenen – in diesem Fall der Mutter – ab. Wir gehen in diesem Beispiel von einer Halbwaisenrente in Höhe von 200 Euro für jedes Kind aus. 

Zusätzlich bekommt Michael für jedes Kind Kindergeld in Höhe von 255 Euro, insgesamt 510 Euro. Aufgrund seines Einkommens hat er Anspruch auf den Kinderzuschlag in Höhe von jeweils 297 Euro, insgesamt 594 Euro. 

Somit erhält Michael 1.504 Euro monatlich (200 Euro + 200 Euro Halbwaisenrente + 510 Euro Kindergeld + 594 Euro Kinderzuschlag). 

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Weitere Ansprüche und Unterstützungsmöglichkeiten 

Nicht nur der Staat und der zweite Elternteil leisten finanzielle Hilfe. Auch von anderen Stellen bekommen Sie Unterstützung in Form von Geld- oder Sachspenden: 

Babystartpakete, Rechtsberatung und Urlaubszuschuss 

Viele Bundesländer und Städte bieten zusätzliche Unterstützung an. Dazu gehören zum Beispiel Babystartpakete mit praktischen Geschenken für die erste Zeit mit Baby. Informieren Sie sich im Familieninfobüro Ihrer Stadt, ob diese solche Pakete anbietet. 

Im Jugendamt beziehungsweise Amt für Jugend und Familie bieten manche Städte Alleinerziehenden auch eine Rechtsberatung an, um Themen wie Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtsregelungen zu klären.  

Manche Bundesländer bezuschussen darüber hinaus den Familienurlaub von Ein- und Zweielternfamilien. Vom Freistaat Sachsen gibt es beispielsweise bis zu elf Euro pro Nacht und Person für einen ein- bis zweiwöchigen Urlaub. Ansprechpartner ist der Shia e.V. 

Erstausstattung fürs Baby 

Die Erstausstattung fürs Baby umfasst alles, was Eltern für die ersten Monate ihres Kindes benötigen – von Kleidung und Windeln bis hin zu einem Kinderbett und Kinderwagen. Für Alleinerziehende mit knappen finanziellen Mitteln gibt es verschiedene Möglichkeiten, eine kostenlose oder stark vergünstigte Erstausstattung zu erhalten:  

  • Caritas, Diakonie und andere Wohlfahrtsverbände: Diese Organisationen bieten Unterstützung in Form von Sachspenden oder Gutscheinen an. Ein Beratungsgespräch ist Voraussetzung.
  • Sozialkaufhäuser: Gut erhaltene Babyartikel können in Sozialkaufhäusern für wenig Geld erworben werden.
  • Stiftungen und Fonds: Die "Bundesstiftung Mutter und Kind" unterstützt Alleinerziehende finanziell, wenn der Antrag vor der Geburt über Beratungsstellen wie Pro Familia oder Caritas eingereicht wird. Die Hilfen der Bundesstiftung umfassen Schwangerschaftsbekleidung, die Erstausstattung des Kindes, die Weiterführung des Haushaltes und der Wohnung, für die Einrichtung sowie die Betreuung des Kindes. Die Leistungen werden nicht auf das Bürgergeld, die Sozialhilfe oder andere Sozialleistungen angerechnet.
  • Jugendamt: Über das Jugendamt können Einmalhilfen beantragt werden. Achtung: Die Beantragung muss häufig vor dem Kauf der Erstausstattung erfolgen, damit die Kosten erstattet werden können.
  • Tafeln und Kleiderkammern: Tafeln und Kleiderkammern bieten oftmals Babyartikel wie Kleidung, Spielzeug oder Pflegeprodukte an.

Es ist wichtig, vor dem Kauf von Babyartikeln alle relevanten Anträge bei den entsprechenden Stellen zu stellen. Viele Hilfsorganisationen und Behörden fordern einen Nachweis, dass der Antrag bewilligt wurde, bevor Ausgaben erstattet oder Sachspenden bereitgestellt werden. Schwangerschaftsberatungsstellen können bei der Antragstellung und beim Nachweis des Bedarfs helfen. 

Kinderkrankentage und Sonderurlaub 

Alleinerziehende haben Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankenktage, um im Krankheitsfall ihre Kinder im Alter von bis zu zwölf Jahren selbst betreuen zu können. Für Kinder mit Behinderung gibt es keine Altersgrenze. 

Während regulär jedem Elternteil jährlich 15 Kinderkranktage pro Kind zustehen, erhöht sich der Anspruch bei Alleinerziehenden auf 30 Tage pro Kind. Leben mehrere Kinder im Haushalt, kann der Anspruch entsprechend summiert werden, maximal jedoch auf 70 Tage im Jahr. 

Für diese Tage zahlt die gesetzliche Krankenkasse in der Regel 90 Prozent des Nettogehalts als Kinderkrankengeld. Der Anspruch gilt jedoch nur für gesetzlich Versicherte, während privat Versicherte diese Regelung oft nicht in Anspruch nehmen können. 

Zusätzlich steht Alleinerziehenden Sonderurlaub zu, etwa bei der Eingewöhnung eines Kindes in eine Betreuungseinrichtung oder in akuten familiären Notlagen. Arbeitgeber gewähren diesen Sonderurlaub häufig unbezahlt, jedoch besteht unter Umständen die Möglichkeit, Ersatzleistungen über das Kinderkrankengeld zu erhalten. 

Haushaltshilfe 

Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe über die gesetzliche Krankenversicherung beantragen – vor allem dann, wenn sie aufgrund von Krankheit, Krankenhausaufenthalt oder Kur ihre Haushaltsführung vorübergehend nicht selbst leisten können und keine andere Person im Haushalt lebt, die diese Aufgabe übernehmen kann. 

Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden in der Regel übernommen, wenn mindestens ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt. Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig bei der Krankenkasse zu stellen und die medizinische Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest zu belegen. Private Krankenversicherungen haben hierfür oft abweichende Regelungen. 

Finanzielle Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen 

Wer sich den Schulausflug, die Nachhilfe, den Sportverein oder Musikunterricht für sein Kind nicht aus eigenen Mitteln leisten kann, profitiert unter Umständen von Zuschüssen aus dem Bildungspaket. 

Voraussetzungen 

Ihr Kind ist jünger als 25 Jahre, besucht eine Kita oder eine allgemeine oder berufsbildende Schule und erhält keine Ausbildungsvergütung.  

Höhe der Leistungen für Bildung und Teilhabe 

Die Höhe aus dem Bildungspaket ist individuell. Der Staat bezuschusst beispielsweise das Mittagessen in der Schule oder den Kauf von Musik- oder Sportausstattung. In der Regel müssen Sie selbst einen Teil des Betrages übernehmen. Für den Schulbedarf werden zweimal jährlich Pauschalen gezahlt, sollten Sie Bürgergeld beziehen. Nachhilfeunterricht wird komplett übernommen, sollte die Schule kein vergleichbares Angebot haben. 

Wichtig ist, dass Sie Quittungen und Rechnungen, beispielsweise für Klassenfahrten, aufheben und diese Ihrem Antrag auf Leistungen aus dem Bildungspaket beilegen. 

Beantragung 

Beantragt werden kann der Zuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit. Wenn Sie Bürgergeld beziehen, werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe zusammen mit dem Antrag auf Bürgergeld beantragt. Oftmals wird eine Schulbescheinigung für Ihr Kind beziehungsweise Ihre Kinder verlangt. 

Finanzielle Unterstützung nach Tod eines oder beider Elternteile 

Besondere Unterstützung benötigen Familien, in denen Mutter, Vater oder gar beide Elternteile umgekommen sind. Ihnen stehen spezielle Hinterbliebenenrenten zu. 

Hinterbliebenenrente 

Wenn der andere Elternteil verstirbt, haben die hinterbliebenen Kinder sowie der überlebende Elternteil Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. 

Halbwaisenrente 

Kinder, bei denen ein Elternteil verstorben ist, erhalten bis zu zehn Prozent der Rente, die dem verstorbenen Elternteil zugestanden hätte. Dieser Betrag erhöht sich, wenn auch der zweite Elternteil stirbt (Vollwaisenrente). Die Zahlung erfolgt grundsätzlich bis zur Volljährigkeit, kann jedoch verlängert werden, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert, studiert oder ein Freiwilliges Soziales Jahr leistet – maximal bis zum 27. Lebensjahr. 

Witwen- oder Witwerrente 

Der überlebende Elternteil kann eine Rente beanspruchen, sofern die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Todeszeitpunkt bestand. Die Höhe der Rente richtet sich nach den Beiträgen des verstorbenen Partners zur Rentenversicherung. 

Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder beanspruchen konnte. Sie wird für zwei Jahre gezahlt, sofern der überlebende Partner jünger als 47 Jahre ist, nicht erwerbsgemindert ist und keine Kinder erzieht. Haben Sie vor 2002 geheiratet und wurde Ihr verstorbener Partner beziehungsweise Ihre verstorbene Partnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren, bekommen Sie die kleine Witwenrente unbegrenzt. 

Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Anspruch besteht, wenn der überlebende Partner 47 Jahre oder älter ist, erwerbsgemindert ist oder ein Kind unter 18 Jahren erzieht. Für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden, und wenn ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, beträgt die große Witwen-/Witwerrente 60 Prozent. Die große Witwen-/Witwerrente wird lebenslang gezahlt, sofern keine erneute Heirat erfolgt. 

Wenn Sie geschieden sind und ein oder mehrere minderjährige Kinder von Ihrer oder Ihrem verstorbenen Ex erziehen, erhalten Sie eine Erziehungsrente. Das gilt auch für eigene sowie behinderte Kinder sowie verwitwete Ehe- oder Lebenspartner mit Rentensplitting. Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Lassen Sie sich hierzu von der Deutschen Rentenversicherung beraten. 

Achtung! Um die Rentenleistungen zu erhalten, müssen die Ansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich, hierfür frühzeitig Unterstützung durch Beratungsstellen oder Rentenberater in Anspruch zu nehmen. 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer zahlt den Kindergarten? 

Die Kosten für die Betreuung in Kindertagesstätten werden häufig durch staatliche oder kommunale Zuschüsse reduziert. In vielen Bundesländern gibt es Regelungen, die die Beiträge für geringverdienende oder alleinerziehende Eltern vollständig übernehmen. Der Antrag für eine Kostenübernahme erfolgt in der Regel beim zuständigen Jugendamt. 

Zusätzlich gibt es regionale Unterschiede: 

  • In einigen Bundesländern, etwa Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen sind Betreuungsplätze für Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung beitragsfrei. Die Eltern kommen dann lediglich für die Verpflegung in der Kita auf. 
  • Für Kinder unter drei Jahren, die etwa eine Tagesmutter oder eine private Einrichtung besuchen, können Gebühren anfallen, die jedoch durch Sozialleistungen wie den Kinderzuschlag oder zusätzliche Zuschüsse aus dem Bildungs- und Teilhabepaket gedeckt werden können. Teilweise übernehmen die Jugendämter die Kosten auch ganz, wenn ein Härtefall vorliegt oder die oder der Alleinerziehende nicht selbst für die Kosten aufkommen kann.

Haben Alleinerziehende Anspruch auf einen Kitaplatz? 

Ja, seit 2013 besteht ein rechtlicher Anspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind oder getrennt leben. Der Anspruch gilt auch für Alleinerziehende und umfasst: 

  • Kindertagesstätten (Kitas) 
  • Tagesmütter oder Tagesväter als Alternative zur Kita 

Alleinerziehende haben in der Regel eine höhere Priorität bei der Vergabe von Betreuungsplätzen, insbesondere wenn sie berufstätig oder in Ausbildung sind. Sollte kein Platz verfügbar sein, können Eltern einen Rechtsanspruch geltend machen. In diesem Fall empfiehlt sich eine frühzeitige Anmeldung, um lange Wartezeiten zu vermeiden. 

Hilfsangebote und Beratungsstellen 

Zahlreiche Organisationen wie die Arbeiterwohlfahrt (Awo), Caritas oder Alleinerziehenden-Stiftungen bieten Unterstützung an. Dort erhalten Sie Hilfe bei Behördengängen, Zugang zu Betreuungsangeboten und können sich mit anderen Alleinerziehenden austauschen. 

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Saskia Weck ist Finanzredakteurin und Finanzanlagenfachfrau. Sie schreibt über die Themen ETFs, Fonds, Aktien, Anleihen, Rente, Altersvorsorge, Karriere sowie Geld und Familie. Sie kommt aus der Female Finance Branche und hat es sich zum Ziel gesetzt, dass sich jede:r unkompliziert Wissen über das Thema Finanzen aneignen kann.

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