Das erwartet Sie in diesem Artikel
- 1.Freistellung von der Arbeit: Darf ich zu Hause bleiben, wenn mein Kind krank ist?
- 2.Kind krank: Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber?
- 3.Kinderkrankentage: Wie viele hat man?
- 4.Kinderkrankengeld: Anspruch und Höhe
- 5.Kinderkrankengeld beantragen: Welche Bescheinigungen sind nötig?
- 6.Kind krank: Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonst noch wissen müssen
- 7.Notdienste für die Kinderbetreuung
Hinweis:
Grippeviren, Windpocken und Brechdurchfall nehmen keine Rücksicht auf Meetings, Geschäftsreisen oder wartende Kundschaft. Krank werden kann jeder mal. Doch im Gegensatz zu einem Erwachsenen können kranke Kinder nicht allein daheim im Bett bleiben. Sie brauchen Pflege und Betreuung. Eltern kennen das Phänomen: Abends ein gesundes Kind ins Bett zum Schlafen gelegt, am nächsten Morgen ein krankes Kind geweckt. Der Blick in fiebernde Augen belastet viele Mütter und Väter gleich zweimal. Der erste Gedanke: „Armes Würmchen, was hast Du nur?“, der zweite: „In der Arbeit anrufen, absagen – schon wieder.“ Der Krankenstand eines Kindes betrifft in der Regel immer einen Elternteil, der zur Betreuung bei dem kleinen Patienten bleibt.
Virusinfekte bei Kindern haben 2022 nach Einschätzung der Techniker Krankenkasse (TK) die Anträge für Kinderkrankengeld rapide ansteigen lassen. Mit rund 660.000 erreichte die Zahl der Anträge auf das krankheitsbedingte Kinderkrankengeld bei der TK im Jahr 2022 ein Rekordniveau.
Was gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn ihr Kind akut erkrankt? Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse einen Teil des Verdienstausfalls und zahlt Kinderkrankengeld? Diese und weitere Fragen beantworten wir in unserem Ratgeber.
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Freistellung von der Arbeit: Darf ich zu Hause bleiben, wenn mein Kind krank ist?
Generell gilt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, zu Hause zu bleiben, um ihr Kind zu pflegen, wenn es akut erkrankt ist“, sagt Jens-Arne Former. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht aus München ergänzt, dass sich das aus dem Gesetz ergebe.
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes laut Paragraf 45 Abs. 3 SGB V,
Ausschluss einer Leistungspflicht laut Paragraf 275 Abs. 3 BGB,
kurzzeitige Arbeitsverhinderung laut Paragraf 2 Abs.1 Pflege ZG 2.
Diese Gesetze regeln eine unbezahlte Freistellung – nicht das Thema Lohnfortzahlung. „Wir müssen unterscheiden zwischen dem Recht auf Fernbleiben von der Arbeit und dem Anspruch auf eine Fortzahlung der Vergütung“, erklärt Former. „Ob ein Arbeitnehmer weiterhin Geld erhält, klären Sozialgesetzbuch (SGB) Paragraf 45 oder Paragraf 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).“
Kind krank: Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber?
Im BGB ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer, der ohne sein Verschulden vorübergehend an der Dienstleistung verhindert wird, seinen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber behält. Kurzzeitig bedeutet in diesem Fall fünf Tage. Die Erkrankung des eigenen Kindes und dessen Pflege gilt als unverschuldetes Fernbleiben. Angestellte erhalten, greift der Paragraf 616 BGB, das volle Gehalt.
Was steht im Arbeitsvertrag?
Ausschlaggebend sei allerdings, was im Arbeitsvertrag steht, merkt Former an. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthielten eine Ausschlussklausel, die so oder so ähnlich lauten kann: „(…) bei sonstiger Dienstverhinderung aufgrund eines in seiner Person liegenden Grundes besteht kein Anspruch des Mitarbeiters auf die Fortzahlung der Vergütung. Der Paragraf 616 BGB findet keine Anwendung“. Wer diesen Passus im Arbeitsvertrag stehen hat, verzichtet mit Unterschrift auf die Lohnfortzahlung. Es kann aber die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) mit dem Kinderkrankengeld einspringen.
- Biallo-Lesetipp: Wegen der Änderungen im Steuergesetz bleibt fast allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen 2023 netto mehr von ihrem Gehalt übrig. Was sich 2023 für Arbeitnehmer ändert, erfahren Sie in einem weiteren Artikel von uns.
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Kinderkrankentage: Wie viele hat man?
Vor Corona gab es in der Regel das Kinderkrankengeld für bis zu zehn Tage. In der Pandemie wurden die Kinderkrankentage deutlich erhöht. „Mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor Covid-19 vom 16. September 2022 hat der Gesetzgeber die erweiterten Anspruchstage aus 2022 für das gesamte Kalenderjahr 2023 sowie den Anspruch auf ein pandemiebedingtes Kinderkrankengeld nochmals bis zum 7. April 2023 verlängert“, informiert der GKV-Spitzenverband.
Kinderkrankentage 2023
Das heißt, bis Ende 2023 können gesetzlich krankenversicherte Eltern, je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Bei Alleinerziehenden sind es 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil bis zu 65 Arbeitstage. Bei Alleinerziehenden mit mehreren Kindern liegt das Maximum bei 130 Arbeitstagen.
Die Kinderkrankentage können pflegende Eltern für einzelne Tage nehmen. Einen Anspruch auf die unbezahlte Freistellung für einzelne Arbeitsstunden oder halbe Tage sieht die gesetzliche Regelung nicht vor.
Kinderkrankentage übertragen von einem auf den anderen Elternteil
Der Anspruch auf Kinderkrankentage kann mit Zustimmung der jeweiligen Arbeitgeber auf den jeweils anderen Elternteil übertragen werden. Etwa wenn ein Elternteil aus beruflichen Gründen seiner Arbeit unmöglich fernbleiben kann.
Beispiel: Ein Vater ist Malermeister und kann nicht im Betrieb fehlen. Er hat mit seiner Frau zwei Kinder. Der kleine Sohn hat sich beim großen Bruder mit Windpocken angesteckt. Die Mutter hat ihre Kinderpflegetage bereits aufgebraucht, als der ältere Sohn mit Windpocken der Schule fernbleiben musste. Die Frau ist als Kassenkraft im Einzelhandel eher abkömmlich als der Gatte. Sie beschließen, dass der Vater der Mutter „seine“ Pflegetage überträgt.
Voraussetzungen für die Übertragung:
Der Freistellungsanspruch eines Elternteils ist bereits ausgeschöpft und der andere Elternteil kann die Betreuung des erkrankten Kindes aus beruflichen Gründen nicht übernehmen.
Der Arbeitgeber stimmt einer weitergehenden Freistellung zu.
Beide Elternteile sind in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Die Bestätigung der anderen Krankenkasse über den für dieses Kind bestehenden Freistellungsanspruch ist erfolgt.
Kinderkrankengeld: Anspruch und Höhe
Die Anzahl der Anträge auf Kinderkrankengeld war im vergangenen Jahr beinahe doppelt so hoch wie noch 2020. Damals gingen rund 354.000 Anträge auf Kinderkrankengeld ein. Im Jahr 2021 waren es rund 511.000.
„Auffällig ist, dass sich die hohen Zahlen durch das ganze letzte Jahr gezogen haben. Üblicherweise nehmen Eltern das Kinderkrankengeld vor allem in der Erkältungszeit zwischen Herbst und Frühjahr in Anspruch, im Sommer flachen die Antragszahlen ab“, so Dr. Jens Baas, Vorstandsvorsitzender der Techniker Krankenkasse (TK). „2022 haben wir aber auch zwischen Mai und Juli so viele Anträge erhalten, wie sonst nur in den Herbstmonaten." Die Geschlechterverteilung unter den Antragstellerinnen und Antragstellern bleibt seit Jahren konstant, heißt es in der Pressemeldung der TK. Mit rund 70 Prozent nehmen deutlich mehr Mütter als Väter das Kinderkrankengeld in Anspruch.
Wann zahlen Krankenkassen das Kinderkrankengeld?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Kinderkrankengeld beantragen, wenn
sie und das kranke Kind gesetzlich krankenversichert sind. Selbstständige können es beantragen, wenn sie gesetzlich mit Krankengeldanspruch krankenversichert sind.
das Kind jünger als zwölf Jahre ist oder wegen einer Behinderung auf die Hilfe der Eltern angewiesen ist. Und das Kind im gleichen Haushalt lebt.
ein Arzt mit einem Attest bestätigt hat, dass das Kind vom Elternteil betreut werden muss und daher nicht arbeiten kann.
es im Haushalt niemanden gibt, der das Kind an Stelle des Arbeitnehmers betreuen kann.
Sonderregelung beim Kinderkrankengeld bis 7. April 2023
Bis einschließlich 7. April 2023 können Eltern aufgrund einer pandemiebedingten Sonderregelung das Kinderkrankengeld anfordern, auch wenn ihr Kind gesund ist, aber zu Hause bleiben muss. Wenn etwa die betreuende Einrichtung geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Kinderkrankengeld beantragen, wenn
das Kind krank ist und Kita oder Schule nicht besuchen kann.
Kita, Einrichtung für Menschen mit Behinderung oder Schule des Kindes geschlossen sind und das Kind deswegen die Einrichtung nicht besuchen kann.
die Präsenzpflicht aufgehoben ist.
die Kinderbetreuung pandemiebedingt eingeschränkt ist.
für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde.
Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert wurden.
von der zuständigen Behörde empfohlen wird, vom Besuch des Kindes in einer der genannten Einrichtungen abzusehen.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Die Höhe des Kinderkrankengeldes ist gesetzlich festgelegt. Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts als Brutto-Kinderkrankengeld. Die Zahlung ist auf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Im Jahr 2023 liegt der Tageshöchstsatz bei 116,38 Euro. Es werden vor der Auszahlung noch Arbeitnehmeranteile für Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt.
- Biallo-Lesetipp: Eltern winken einige Steuervorteile, die sie geltend machen können. Dazu müssen sie in ihrer Steuererklärung die Anlage Kind für jedes Kind ausfüllen. Wir erklären, wie sich Familien und Alleinerziehende über ihre Steuererklärung einiges an Geld zurückholen können.
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Kinderkrankengeld beantragen: Welche Bescheinigungen sind nötig?
Das Kinderkrankengeld kommt nicht automatisch, es muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Dazu benötigen Eltern zwei Bescheinigungen.
Ärztliche Bescheinigung
Erstens eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Inhaltlich belegt es, dass aufgrund Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des Kindes ein Erscheinen am Arbeitsplatz nicht möglich ist. Diese Bescheinigung geht an Krankenkasse und Arbeitgeber.
Verdienstbescheinigung
Zweitens braucht man eine Verdienstbescheinigung, um das Kinderkrankengeld berechnen zu können. Die gibt es vom Arbeitgeber und geht an die Krankenkasse.
Sollte die Krankenkasse einen Nachweis durch die Einrichtung verlangen, gibt es auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums ein entsprechendes Muster. Das könnten Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen verwenden. Es sei eine Ergänzung zum formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung, schreibt das Ministerium. Hat die gesetzliche Krankenkasse alle Nachweise, berechnet sie den Anspruch und überweist den Leistungsbetrag auf das Konto des pflegenden Elternteils.
Hinweis:
Kind krank: Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonst noch wissen müssen
Wenn das eigene Kind erkrankt, gelten für Azubis, Minijobber oder Eltern schwer kranker Kinder weitere Sonderregelungen und Erleichterungen. Gleichzeitig ist zu beachten, was bei Erkrankung des Kindes für den Besuch von Krippe oder Kita gilt.
Was gilt für für Azubis mit krankem Kind?
Für Auszubildende, die ihr krankes Kind pflegen, gelten eigene Bedingungen. Sie wenden sich nicht an ihre Krankenkasse bezüglich Kinderkrankengeld, sondern an den Arbeitgeber. Dieser ist verpflichtet, den Lohn seines Auszubildenden weiter zu zahlen – und zwar bis zu sechs Wochen „je Verhinderungsfall, wenn sie aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.“ Das Gleiche gilt für Umschüler und Teilnehmer des zweiten Bildungsweges. Geregelt im BBiG (Berufsbildungsgesetz) Paragraph 19.
Was gilt im Minijob fürs Kinderkrankengeld?
Arbeitet ein Elternteil in einem Minijob, ist er in der Regel nicht mit dem Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Damit bleibt der Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Doch Kinderkrankengeld wird nicht gezahlt.
Gibt es auch im Homeoffice Kinderkrankengeld?
Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice müssen für ihren Job konzentriert arbeiten können. Daher ist es in diesen Fällen oft zu viel, nebenbei noch das kranke Kind zu betreuen. Das Anrecht auf Kinderkrankengeld besteht deshalb auch, wenn die betroffenen Eltern im Homeoffice arbeiten könnten.
Das Kind muss ins Krankenhaus: Was gilt für Eltern als Begleitperson?
Muss ein Kind ins Krankenhaus, ist das für alle Beteiligten eine ungewohnte Situation. Kleinen Kindern macht die fremde Umgebung Angst und sie vermissen ihre Eltern. Das kann sich schlecht auf Behandlung und Genesung auswirken. Daher ist es möglich, dass ein Elternteil stationär mit aufgenommen wird. Ob die Krankenkasse die Kosten für die Begleitperson zahlt, hängt vom Alter des Kindes und dem Grund des Klinikaufenthaltes ab. Säuglinge werden grundsätzlich mit Mutter aufgenommen. Bei älteren Kindern gilt die Altersgrenze von zwölf Jahren. Es entscheidet sich je nach Fall, ob es eine Kostenübernahme gibt. Ist die Aufnahme der Begleitperson gerechtfertigt, gibt es einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls. Bei der stationären Mitaufnahme ist die Krankenkasse des Kindes für die Erstattung des Verdienstausfalls zuständig.
Was gilt für Eltern von schwer oder unheilbar kranken Kindern?
Ist ein Kind unheilbar krank und hat nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben, gibt es eine andere Regelung. Hier hat der betreuende Elternteil einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld. Der Anspruch ist daran geknüpft, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Fachanwalt Former rät Eltern mit älteren Kindern: „Wenn ich lange pflegen will oder muss, zum Beispiel wegen sehr schwerer Erkrankung des Kindes, kann man Pflegezeit beantragen und für bis zu sechs Monate ganz aus dem Berufsleben ausscheiden. Zudem können Arbeitnehmer mit der alternativen Familienpflegezeit für bis zu 24 Monate ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren.“ Wer ein schwerkrankes Kind hat, sollte sich individuell bei einem Sozialträger beraten lassen.
Biallo-Tipp:
Krankes Kind in die Kita schicken – geht das?
„Kränkelnde Kinder mit laufenden Nasen werden oft in die Kita gebracht“, sagt Andrea S., Einrichtungsleitung einer Kita in München. „Solange die Kinder fit sind, akzeptieren wir das. Andernfalls legen wir den Eltern nahe, dass das Kind zu Hause besser aufgehoben wäre.“ Ob das Kind bleiben kann, liegt im Ermessen von Fachkraft und Eltern. Wenn Eltern abwägen, ob sie es in die Kita bringen sollen oder nicht, sollten sie immer aus der Position des Kindes heraus entscheiden. Nicht aus Sicht der Kollegen oder des Arbeitgebers, wünscht sich die Erzieherin. Gleichwohl kennt sie die Not der Eltern – stehen sie doch im Konflikt zwischen Angestellten- und Eltern-Dasein.
Grundsätzlich kann ein Kind mit Rotznase, doch ohne Beeinträchtigung des Allgemeinzustands, in eine Einrichtung. Offensichtlich akut kranke Kinder sollten dagegen daheim bleiben. Kinder mit ansteckenden Krankheiten oder mit Fieber über 38 Grad nehmen Einrichtungen nicht auf. Kommt ein Kind nach einer Krankheit wieder in die Einrichtung, kann eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden, dass das Kind nicht mehr ansteckend ist.
Notdienste für die Kinderbetreuung
Kind krank und Oma, Opa, Verwandte nicht greifbar? Sie müssen zu einem wichtigen Termin – letzte Rettung: Betreuung durch Kinderbetreuungsdienste.
Organisation / Verband |
Betreuungsangebote |
Kontakt |
notmuetterdienst.de |
Frankfurt, Hanau, Berlin, Hamburg, Köln, Halle, Leipzig, Koblenz, Darmstadt, Chemnitz |
Telefonisch oder via E-mail / Online-Kontaktformular |
notfallmamas.de |
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Telefonisch oder via E-mail / Online-Kontaktformular |
familienservice.de |
Deutschlandweite Servicestellen |
0800 - 801007080 (kostenfreie Hotline) |
zu-hause-gesund-werden.de |
München |
089 - 290 44 78, [email protected] |
Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: Januar 2023.
Je nach Organisation und Standort ist die Betreuungsperson schnell vor Ort. Notfallmamas.de etwa bemüht sich nach eigenen Angaben innerhalb von drei Stunden eine professionelle Notfallmama zu schicken. Es ist sinnvoll, wenn sich Eltern schon vor dem Fall des Falles eine Notbetreuung suchen und sich nach dem Stundensatz erkundigen. Auch können sie im Vorfeld abklären, wie schnell die Betreuung vor Ort sein kann. Tipp: Familienfreundliche Unternehmen beteiligen sich an den Kosten für eine Notfallbetreuung. Es rentiert sich, beim Chef, Betriebsrat oder in der Personalabteilung nachzufragen.