Mein Konto Meine Bibliothek
x
Kochen, waschen, Kinder betreuen – Kassen zahlen Hilfe im Haushalt

Haushaltshilfe: Krankenkassen bieten Unterstützung im Krankheitsfall

Annette Jäger
Autorin
Aktualisiert am: 01.06.2022

Auf einen Blick

  • Haushaltshilfen auf Kosten der Krankenkasse sind in erster Linie für Familien vorgesehen. Aber auch ohne Kinder kann eine Haushaltshilfe in Frage kommen, allerdings nur für die Dauer von vier Wochen.
  • Die Haushaltshilfe springt beispielsweise ein, wenn der Elternteil, der den Haushalt versorgt, ins Krankenhaus muss, eine Kur oder eine Rehamaßnahme wahrnimmt.
  • Manche Krankenkassen gewähren umfangreichere Leistungen als andere. Alles, was Sie zu Anspruch, Antrag und Abrechnung wissen müssen, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
100 % unabhängig dank Ihres Klicks
Kaufen Sie ein Produkt über einen mit (*) oder (a) gekennzeichneten Werbelink, erhalten wir eine kleine Provision. Für Sie ergeben sich keine Mehrkosten und Sie unterstützen unsere Arbeit. Vielen Dank!
Mehr erfahren

Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Wer hat Anspruch auf Haushaltshilfe?
  2. Wie lange steht mir die Haushaltshilfe zu?
  3. Wie viele Stunden darf die Haushaltshilfe arbeiten?
  4. Welche Tätigkeiten und Arbeiten übernimmt die Haushaltshilfe?
  5. Haushaltshilfe beantragen – wie geht das?
  6. Wie funktioniert die Abrechnung?
  7. Haushaltshilfe: Was leistet die Krankenkasse?
  8. Tipps für den Krankenkassenwechsel – was müssen Sie wissen?

Essen kochen, Wäsche waschen, Einkaufen, Betten beziehen, die Kinder in den Kindergarten bringen – wer macht das eigentlich, wenn die Person, die das sonst immer zuverlässig Tag für Tag erledigt, wegen Krankheit ausfällt? Oft merkt man erst, wie viel in einem Haushalt anfällt, wenn man es nicht mehr selbst erledigen kann. Gibt es keine andere Person wie den Partner oder Großeltern, die einspringen können, dann ist bei Familien schnell der Notstand ausgebrochen. Das gilt natürlich nicht nur für Familien, sondern auch bei allen anderen Lebenskonstellationen, in denen man wegen Krankheit seinen Haushalt nicht mehr versorgen kann.

Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen in solchen Fällen eine Haushaltshilfe. Und das kann Gold wert sein. Allerdings ist diese Leistung der Kassen ziemlich intransparent und für den Laien ist es schwer, genau nachzuvollziehen, wann es welche Leistung für welche Dauer und in welchem Umfang gibt. Zudem leisten die Kassen auch noch unterschiedlich: Ein Teil der Leistung ist gesetzlich vorgeschrieben und bei allen Kassen gleich, darüber hinaus können die Kassen aber freiwillige Mehrleistungen bieten.

 

Wer hat Anspruch auf Haushaltshilfe?

Wir erläutern, welche Voraussetzungen gelten, um eine Haushaltshilfe zu erhalten und welche Leistungen Versicherten zustehen. Erfahren Sie auch, welche Krankenkassen Extraleistungen bieten und worauf Sie achten sollten.

Haushaltshilfe für Familien

Grundsätzlich ist eine Haushaltshilfe für Familien mit jüngeren Kindern gedacht. Leben Kinder unter zwölf Jahren im Haushalt (bei behinderten Kindern, die hilfebedürftig sind, gilt keine Altersgrenze) haben Familien Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn Vater oder Mutter wegen

  • eines Krankenhausaufenthalts
  • einer Reha-Maßnahme (zum Beispiel eine Mutter-Kind-Kur oder Reha nach OP)
  • häuslicher Krankenpflege, zum Beispiel Wundversorgung
  • schwerer Krankheit

den Haushalt nicht weiterführen können. Allerdings gibt es noch eine weitere Hürde zu nehmen: Voraussetzung ist auch, dass es keine andere Person gibt, die einspringen und den Haushalt führen könnte – also etwa Großeltern, andere Verwandte oder ein Au-pair, das ohnehin im Haushalt lebt. Übrigens ist die in Frage kommende Person nicht verpflichtet, sich Urlaub zu nehmen, um den Haushalt weiterzuführen.

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Geburt

Auch schwangere Frauen, die erhebliche Beschwerden haben, wie auch Frauen, die frisch entbunden haben und Hilfe benötigen, haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe.

Haushaltshilfe bei Krankheit

Ebenso steht Paaren oder alleinstehenden Personen, die keine Kinder haben, eine Haushaltshilfe in bestimmten Lebenssituationen zu. Nämlich dann, wenn sie wegen schwerer Krankheit den Haushalt nicht führen können. Voraussetzung ist, dass sie nicht pflegebedürftig sind, also nicht in Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 eingestuft sind. Auch hier gilt als weitere Voraussetzung, dass es keine andere Person gibt, die den Haushalt stellvertretend führen könnte. Eine Haushaltshilfe kommt in Frage, wenn der Haushalt

  • wegen einer schweren Krankheit
  • wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere
  • nach einem Krankenhausaufenthalt,
  • nach einer ambulanten Operation oder
  • nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung.

nicht weitergeführt werden kann.

Was gilt als "schwere Krankheit"?

Als „schwere Krankheit“ gelten nach Übereinkunft der Kassen zum Beispiel schwere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, durch die die Mobilität stark eingeschränkt wird (zum Beispiel nach Fraktur, Entlastung/Ruhigstellung einer unteren Extremität bei einer Bänderverletzung, akuter Bandscheibenvorfall). Beispiele für eine Indikation nach einer Operation (ambulant oder stationär) ist zum Beispiel eine starke körperliche Einschränkung und/oder Beeinträchtigungen nach Hüftgelenk-Endoprothese beziehungsweise Hüft-Totalendoprothese infolge einer Oberschenkelhalsfraktur.

Haushaltshilfe nach bestimmten Therapien

Eine Haushaltshilfe kommt auch in Frage während oder nach bestimmten Therapien, die starke körperlicher Einschränkungen und/oder Beeinträchtigungen nach Chemo- oder Strahlentherapie (zum Beispiel starke Übelkeit, häufiges Erbrechen, starke Kreislaufprobleme) hervorrufen. Ferner steht Versicherten eine Haushaltshilfe zu für den Zeitraum zwischen einer Krankenhausentlassung und einer Anschlussrehabilitation. Ein Beispiel dafür ist etwa eine schwere Funktionsstörung am Stütz- und Bewegungsapparat, durch die die Mobilität stark eingeschränkt wird, wie das etwa nach einer Bandscheibenoperation der Fall sein kann, aber auch bei Paresen der oberen oder unteren Extremitäten nach einem Schlaganfall.

Wichtig: Indikationen, die einer kurzfristigen ambulanten ärztlichen Behandlung bedürfen, gehören in der Regel nicht zu den Indikationen, die einen Anspruch auf Haushaltshilfe nach sich ziehen. Mehr dazu siehe unter „Manche Kassen leisten mehr“.

Gut zu wissen: In der privaten Krankenversicherung gehört eine Haushaltshilfe nicht zu den Regelleistungen, weil es sich dabei nicht um eine (medizinisch notwendige) Heilbehandlung handelt. Allerdings kann es vereinzelt neue Tarife geben, bei denen die Unternehmen diese Leistungen aufgenommen haben, weil es eine entsprechende Nachfrage gibt.

 

Wie lange steht mir die Haushaltshilfe zu?

Für welchen Zeitraum eine Haushaltshilfe gewährt wird, hängt davon ab, warum die Haushaltshilfe notwendig wird. 

Wie lange ist der Anspruch für Familien?

Voraussetzung ist immer, dass Kinder unter zwölf Jahren im Haushalt leben oder ein behindertes hilfsbedürftiges Kind.

  • Bei einem Reha- oder Krankenhausaufenthalt wird die Haushaltshilfe in der Regel für die Dauer des Aufenthalts gewährt.
  • Bei schwerer Krankheit beziehungsweise Verschlimmerung einer Krankheit kann sie bis zu 26 Wochen gewährt werden.

Wie lange ist der Anspruch bei Schwangerschaft und Geburt?

Während der Schwangerschaft kann die Haushaltshilfe so lange gewährt werden, wie der Arzt sie für notwendig hält. Nach einer Geburt wird die Haushaltshilfe in der Regel für die Dauer von sechs Tagen gewährt – je nachdem, wie lange die Mutter von der Entbindung geschwächt ist.

Wie lange haben Paare oder Alleinstehende ohne Kinder Anspruch?

In Haushalten ohne Kinder haben Versicherte nur für die Dauer von vier Wochen einen Anspruch auf Haushaltshilfe.

 

Wie viele Stunden darf die Haushaltshilfe arbeiten?

Der zeitliche Umfang, den die Haushaltshilfe erbringt, bestimmt der Hilfebedarf beziehungsweise die Einschränkung des Patienten. Wie lange das ist, entscheidet der behandelnde Arzt, bei Schwangerschaft und Geburt auch die Hebamme. 

 

Welche Tätigkeiten und Arbeiten übernimmt die Haushaltshilfe?

Eine Haushaltshilfe kann alle typischen Tätigkeiten ausführen, die im Haushalt anfallen. Dazu gehört Wäsche waschen, Einkaufen, Kochen, Staubsaugen, Betten machen, et cetera. Dazu zählt auch, die Kinder zu versorgen und zu beaufsichtigen. Ist ein Kind in den Kindergarten zu bringen oder abzuholen, dann ist das durchaus auch eine Tätigkeit, für die die Haushaltshilfe zuständig ist.

 

Haushaltshilfe beantragen – wie geht das?

Wie gehen Sie am besten vor, wenn Sie eine Haushaltshilfe beantragen möchten?

Schritt 1: Den Antrag auf Haushaltshilfe müssen Sie selbst bei der Kasse stellen. Das Formular finden Sie bei vielen Kassen auf der Homepage oder Sie lassen es sich von Ihrer Kasse schicken.

Schritt 2: Suchen Sie Ihren behandelnden Arzt auf. Er muss im Antrag die Dauer und den zeitlichen Umfang festlegen, in dem Sie eine Hilfe benötigen. Was er für angemessen hält, hängt von Ihrem Gesundheitszustand ab. Eine Haushaltshilfe muss vom Arzt verschrieben werden, er muss die Notwendigkeit feststellen. Ist ein Krankenhausaufenthalt oder eine Rehamaßnahme geplant, lohnt es sich, den Antrag schon im Vorfeld zu stellen, damit die Haushaltshilfe auch übergangslos im Haushalt anfangen kann. Die Bewilligung des Antrags dauert in der Regel eine Weile, der Gesetzgeber schreibt eine Bearbeitung innerhalb von drei Wochen vor. Kommt es zu einem spontanen Krankenhausaufenthalt, der vorher nicht geplant war, sollte sich der Versicherte an den Arzt oder den Sozialdienst im Krankenhaus wenden, wenn nach der Entlassung Unterstützung zuhause nötig ist. 

Schritt 3: Die Haushaltshilfe ist eine Sachleistung der Krankenkassen. Das bedeutet, die Krankenkasse stellt in der Regel die Haushaltshilfe zur Verfügung – sie vermittelt die Hilfe. Darum muss sich der Versicherte dann nicht selbst kümmern. Natürlich kann der Versicherte auch selbst eine Haushaltshilfe suchen.

Schritt 4: Stellt die Kasse die Haushaltshilfe zur Verfügung, dann rechnet sie auch direkt mit der Hilfe ab. Haben Sie selbst eine Hilfe organisiert, erstattet die Kasse die Kosten.

 

Wie funktioniert die Abrechnung?

Organisiert die Kasse selbst die Haushaltshilfe, rechnet sie auch direkt mit ihr ab. Sie müssen dann lediglich die Zuzahlung leisten. Es fallen pro Tag zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf, maximal zehn Euro an. Sollten Sie die Haushaltshilfe beispielsweise für insgesamt 28 Tage benötigen, fallen bei zehn Euro Zuzahlung pro Tag insgesamt 280 Euro an. 

Abrechnung bei einer selbstbeschafften Haushaltshilfe

Organisieren Sie selbst eine Haushaltshilfe, können Sie die anfallenden Kosten mit der Kasse abrechnen. Die Kassen gewähren in der Regel im Jahr 2022 bis zu 10,25 Euro pro Stunde, maximal 82 Euro am Tag. Die Maximalsumme kommt zustande, wenn die Haushaltshilfe acht Stunden am Tag arbeitet.

Wer sich selbst eine Haushaltshilfe sucht, kann sich an Wohlfahrtsverbände wenden oder an Pflegedienstleister. Aber er muss keine ausgebildete Fachkraft anstellen. Auch Freunde oder Nachbarn kommen in Frage. Nahe Verwandte erkennen die Kassen jedoch nicht als Haushaltshilfen an. In der Regel gehören dazu Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad – Eltern und Kinder, Schwager und Schwägerin, Großeltern, Enkelkinder oder Geschwister. Dann kann die Kasse aber die Kosten für den Verdienstausfall beziehungsweise die Fahrtkosten erstatten. Oft werden dafür Kosten in derselben Höhe gewährt wie für eine selbstbeschaffte fremde Haushaltshilfe. Allerdings müssen der Verdienstausfall – hier ist von unbezahltem Urlaub auszugehen – und die Fahrtkosten auch nachgewiesen werden. Zuzahlungen entfallen bei einer selbstbeschafften Haushaltshilfe natürlich .

Hinweis: Außergewöhnliche Belastungen wie Kosten, die durch Krankheit entstehen, können steuermindernd geltend gemacht werden. Dazu muss man die Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Steuererklärung ausfüllen. Weitere Tipps für Ihre Steuererklärung finden Sie in unserem Übersichtsartikel.

 

Haushaltshilfe: Was leistet die Krankenkasse?

Vorraussetzung

Krankenhaus, Reha, Kur, häusliche Krankenpflege

Schwere bzw. Verschlimmerung einer Krankheit
Schwangerschaft/Entbindung
Vorraussetzung1

Kind unter 12 Jahren lebt im Haushalt oder behindertes, hilfsbedürftiges Kind und versicherte Person benötigt

  • Kranken­hausaufenthalt
  • Reha oder Kur oder
  • häusliche Kranken­pflege

  • Versicherte Person ist schwer krank,
  • eine Krankheit verschlimmert sich, insbesondere nach
  • stationärer oder
  • ambulanter Kranken­hausbe­hand­lung oder
  • ambulanter Operation
Beschwerden infolge von Schwangerschaft oder nach der Geburt
Dauer So lange wie nötig, in der Regel für die Dauer des Aufenthalts in Krankenhaus oder Reha.

Je Krankheitsfall

  • maximal 4 Wochen für Versicherte ohne Kinder
  • maximal 26 Wochen für Versicherte mit Kind unter 12 oder behindertem hilfsbedürftigem Kind.
So lange wie nötig; nach Entbindung in der Regel maximal 6 Tage.
Kosten

Zuzahlungen pro Tag maximal 10 Prozent der Kosten, mindestens fünf, maximal zehn Euro.

Zuzahlungen pro Tag maximal 10 Prozent der Kosten, mindestens fünf, maximal zehn Euro. Keine

1 Es gilt immer: Die versicherte Person ist nicht in Pflegegrad 2 bis 5 eingestuft und keine andere Person kann den Haushalt weiterführen. 
Quelle: Biallo.de / Stiftung Warentest 9/2020.

Manche Krankenkassen leisten mehr

Die oben in der Tabelle aufgeführten Leistungen sind die Leistungen, die bei allen Kassen gleich sind. Kassen haben aber die Möglichkeit, in bestimmten Punkten davon abzuweichen und ihren Versicherten zusätzliche Leistungen zuzugestehen. Man spricht dann von sogenannten Satzungsleistungen

Spielraum bleibt den Kassen zum Beispiel bei der Festsetzung der Altersgrenze der Kinder, bei den Indikationen, die einen Anspruch auf Haushaltshilfe nach sich ziehen, bei der Dauer und beim Umfang der Leistung. Auch in puncto Verdienstausfall und Fahrtkostenerstattung leisten die Kassen durchaus unterschiedlich, denn der Gesetzgeber hat dies als „Kann“-Leistung definiert – verpflichtet sind die Kassen dazu nicht.

Für Familien mit kleinen Kindern oder auch für alleinstehende Personen, können Mehrleistungen bei der Haushaltshilfe durchaus interessant sein. Bei der Wahl der Krankenkasse, sollte man diesen Aspekt daher stets berücksichtigen.

Was sind typische Mehrleistungen der Krankenkassen?

Die Mehrleistungen der Krankenkassen beziehen sich oft auf das Alter der Kinder. So gewähren einige Kassen die Haushaltshilfen nicht nur für Familien mit Kindern bis zu zwölf Jahren, sondern setzen die Altersgrenze auf 14 Jahre oder älter herauf, zum Beispiel die AOK Nordost, Barmer oder Techniker. 

Häufig wird auch der Anspruch auf Haushaltshilfe verlängert. Dieser betrifft immer die Indikation schwere Krankheit oder Verschlimmerung einer Krankheit. Die Dauer kann sich bei Familien mit Kindern etwa von 26 auf 52 Wochen verlängern, bei Versicherten ohne Kinder werden häufig auf sechs statt vier Wochen aufgestockt.

Ebenso gibt es Kassen, die gewähren eine Haushaltshilfe bei anderen Indikationen – etwa, wenn ein Elternteil ein krankes Kind ins Krankenhaus begleiten muss und das andere Kind zuhause versorgt werden muss. Einige Kassen kommen auch für eine Haushaltshilfe auf, wenn ambulante ärztliche Behandlungen erforderlich sind, etwa bei Grippe oder Migräne. Voraussetzung ist, dass die Krankheit so schwer ist, dass eine Weiterführung des Haushalts nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Das bieten zum Beispiel die Barmer, die IKK Südwest und die Bahn BKK. Ebenso erstatten einige Kassen den Verdienstausfall oder Fahrtkosten, wenn nahe Verwandte den Haushalt führen – dazu sind die Kassen nämlich nicht verpflichtet.

 

Tipps für den Krankenkassenwechsel – was müssen Sie wissen?

Sollten Sie erwägen, die Kasse zu wechseln, beachten Sie, dass

  • Sie die finanzielle Mehrleistung in Relation zum individuellen Zusatzbeitrag setzen. Der Zusatzbeitrag beträgt einen Prozentsatz vom Bruttoeinkommen, die Hälfte des Betrags müssen Versicherte monatlich selbst bezahlen. Ein deutlich höherer Zusatzbeitrag bei der gewählten neuen Kasse kann einen Kostenvorteil bei der Haushaltshilfe wieder relativieren.
  • Kassen freiwillige Mehrleistungen, sogenannte Satzungsleistungen, jederzeit wieder streichen können.
  • Sie eventuell geschätzte Zusatzleistungen in anderen Bereichen (zum Beispiel mehr Leistungen im Bereich Zahnbehandlung oder Reiseimpfungen) bei der neuen Kasse verlieren können.
  • Sie vor einem Kassenwechsel mindestens zwölf Monate lang bei der bisherigen Kasse versichert sein müssen. Ausnahme: Ihre Kasse erhöht den Zusatzbeitrag, dann entsteht ein Sonderkündigungsrecht.
  • Eine Kündigungsfrist gilt: zwei Monate zum Monatsende. Das gilt auch für das Sonderkündigungsrechts.

Über die Autorin Annette Jäger

Alle Artikel der Autorin Annette Jäger ansehen
während meines Studiums der Neueren Geschichte in München begann ich als freie Journalistin zu arbeiten, unter anderem für die Süddeutsche Zeitung. Im Jahr 2000 kam ich zu biallo.de, damals waren Versicherungsthemen für mich Neuland, über Gesundheitspolitik las ich in der Zeitung oder bekam die Auswirkungen als Patientin zu spüren. Schnell stellte ich fest, dass der unverstellte Blick von außen durchaus von Vorteil ist bei der kritischen Aufbereitung dieser Themen. Bei Biallo schreibe ich noch immer über Versicherungen, Gesundheit und Soziales. Neuland sind diese Themen heute nicht mehr.

So verdient Ihr Geld mehr

Der Newsletter von biallo.de ist eine exzellente Entscheidung, wenn es um Ihre Finanzen geht.

Wir freuen uns darauf, Ihnen mit Ihrer Zustimmung interessante Inhalte, Empfehlungen und Werbung von uns und unseren Partnern zu schicken, die genau auf Ihre Interessen zugeschnitten sind. Um dies zu ermöglichen, analysieren wir, wie Sie unsere Website nutzen (z.B. Seitenaufrufe, Verweildauer) und wie Sie mit unseren E-Mails interagieren (z. B. Öffnungs- und Klickraten). So erstellen wir ein Nutzungsprofil, das Ihnen die relevantesten Inhalte liefert, und ordnen Sie in passende Werbezielgruppen ein. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit widerrufen, z. B. über den Abmeldelink im Newsletter. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.