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Faire Regelungen für den Scheidungsfall treffen

Ehevertrag: Kosten, Klauseln und wann er sinnvoll ist

Ines Baur
Autorin
Aktualisiert am: 19.05.2022

Auf einen Blick

  • Es gibt einige Vorurteile zum Ehevertrag, doch in manchen Fällen kann er Sinn machen.
  • Denn mit einem Ehevertrag können Ehegatten für den Scheidungsfall faire Lösungen finden und das in Zeiten, in denen sie sich gut verstehen.
  • In unserem Ratgeber erfahren Sie, was ein Ehevertrag kostet, was er regelt und welche Dinge dabei zu beachten sind.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Die Ehe: Güterstand der Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich
  2. Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?
  3. Welche Regelungen gehören in einen Ehevertrag?
  4. Ungültige Klauseln: Was darf nicht im Ehevertrag stehen?
  5. Was kostet ein notarieller Ehevertrag?
  6. Ehevertrag nachträglich ändern  – geht das?
  7. Scheidungsfolgenvereinbarung

„Ein Ehevertrag ist ein Vertrauensbruch.“ Oder: „Wer denkt denn am Anfang schon über das Ende nach?“ So und so ähnlich lauten gängige Vorurteile zum Ehevertrag. Und dann gibt es ja auch noch gesetzliche Regelungen, die für einen gerechten Ausgleich sorgen sollen.

Ist ein Ehevertrag also tatsächlich nötig? Sinnvoll ist, sich erst zu informieren und dann zu entscheiden. Denn immerhin sollten Eheleute wissen, was auf sie zukommt, wenn die Ehe geschieden wird. Und vielleicht können sie ja mit den nötigen Informationen den Ehevertrag als schriftliches Versprechen verstehen, fair und anständig auseinanderzugehen, sollte es mit der Ehe doch nicht klappen.

Im Jahr 2020 wurden laut Statistischem Bundesamt rund 144.000 Ehen geschieden. „Häufigste Streitthemen sind Kinder, Unterhalt und Vermögen“, weiß Rechtsanwältin Julia Ekdahl aus München. „Wurden zu Beginn der Ehe keine Regelungen getroffen, kommt es sehr oft zu Spannungen.“ Ein objektives Verhandeln bezüglich Scheidungsfolgen ist schwierig bis unmöglich.

Was lässt sich über den Ehevertrag regeln? Wann brauchen Paare überhaupt einen Ehevertrag? Welche Form muss der Vertrag haben und was kostet ein notarieller Ehevertrag? Antworten auf diese Fragen finden Sie in diesem Ratgeber.

 

Die Ehe: Güterstand der Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich

Um zu entscheiden, ob Sie einen Ehevertrag brauchen oder nicht, sollten Sie wissen, welche rechtlichen Folgen eine Ehe hat. Denn auch ohne eigenen Ehevertrag haben Eheleute einen Vertrag mit einem gesetzlich abgesteckten Rahmen.

Das gilt für eine Heirat nach dem Gesetz: Grundsätzlich leben Partnerinnen und Partner einer ehelichen Lebensgemeinschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Bürgerliches Gesetzbuch Paragraf 1363). Jedem gehört das, was er in die Ehe mitbringt und was er während der gemeinsamen Zeit dazu verdient. Trennen sich die Gatten, nimmt jeder wieder das mit, was er mitgebracht hat.

Zusätzlich findet der sogenannte Zugewinnausgleich statt. Das bedeutet, dass der Partner, der in der Ehezeit einen höheren Vermögenszuwachs (Zugewinn) hatte, dem anderen etwas abgeben muss.

Ein Beispiel zum Zugewinnausgleich

Partner Anfangsvermögen Endvermögen Zugewinn  Überschuss  Zugewinnausgleich
 Männlich  20.000 Euro  50.000 Euro  30.000 Euro  20.000 Euro  -
 Weiblich  10.000 Euro  20.000 Euro  10.000 Euro  20.000 Euro  10.000 Euro

In diesem Beispiel kann die Gattin von ihrem Ehepartner die Hälfte des Überschusses verlangen, das entspricht 10.000 Euro.

Die Idee hinter der Regelung der Zugewinngemeinschaft ist, dass zwischen Ehegatten eine gleichberechtigte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Ein Ehepaar ist ein Team, selbst wenn die Aufgabenverteilung unterschiedlich ist und sie verschieden hohe Einkünfte erzielen.

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Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Wer meint, einen notariellen Ehevertrag brauchen nur Industrielle, Promis oder Millionäre, der täuscht sich. „Es ist, als ob Sie denken, Sie brauchen keine Feuerversicherung, weil Ihr Haus niemals niederbrennt,“ sagte Großbritanniens teuerste Scheidungsanwältin Ayesha Vardag in einem Interview mit der Daily Mail. „Es ist ein bisschen langweilig und es ist ein bisschen peinlich, aber es ist sehr vernünftig.“ Es gibt diverse Paar-Konstellationen, die gut beraten sind, einen Vertrag abzuschließen.

Verschiedene Staatsbürgerschaften

Haben die Partner unterschiedliche Staatsbürgerschaften, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Partners nicht in Deutschland, können die Gatten via Ehevertrag wichtige Themen fixieren. Etwa, nach welchem Eherecht sie ihre Ehe führen.

Zugewinngemeinschaft ja – aber mit Ausnahmen

Für ein Paar passt die gesetzliche Zugewinngemeinschaft. Es möchte allerdings bestimmte Vermögenswerte ausklammern und einigt sich auf eine modifizierte Zugewinngemeinschaft. Beispiel: Mit einem notariellen Ehevertrag vereinbaren die Eheleute, dass ihre Wertpapierdepots vom Zugewinnausgleich ausgenommen sind. Kurssteigerungen während der Ehe haben keinen Einfluss auf den Zugewinnausgleich.

Wenn ältere Paare heiraten

Entscheidet sich ein Paar über 50 zur Ehe, kann es den Altersunterhalt ausschließen. Damit verhindern sie, dass der andere – im Falle des Scheiterns der Ehe – von den vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften profitiert und die eigene Rente schmaler ausfällt.

Eheleute haben ein Unternehmen oder Handwerksbetrieb

Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist ein Ehevertrag eigentlich Pflicht. „Es empfiehlt sich, das Firmenvermögen aus dem Zugewinn herauszunehmen“, rät Anwältin Ekdahl. „Im Falle einer Scheidung sind Zugewinnberechnungen bei Firmen oder etwa Arztpraxen sehr mühsam, weil oft die Geldwerte nicht klar sind. Man muss dann Sachverständigengutachten einholen und das ist langwierig und teuer.“ Abgesehen von den Berechnungen sollte ein gut funktionierendes Unternehmen wegen einer Scheidung nicht gefährdet werden. Bei einer Auszahlung und deswegen einer Kreditaufnahme kann eine berufliche Existenz zerstört werden.

Berufstätige Paare ohne Kinderwunsch

Der Ehevertrag rentiert sich, wenn die Gatten den Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung ausschließen wollen, da sie gleich aufgestellt sind. Wenn sie wollen, können sie sogar die gesetzlichen Regeln der Scheidungsfolgen, etwa den Versorgungsausgleich ausschließen.

Ein Paar besteht auf die Regelung zum Gemeinschaftsvermögen

Gatten brauchen hier einen notariellen Ehevertrag mit Vereinbarung zur Gütergemeinschaft. Alles, was während der Ehe erworben wird, fließt in einen Topf, wird zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten. Anmerkung: Von dieser Variante raten Experten in der Regel ab, bringt sie doch viele Nachteile.

Große unterschiedliche Vermögen, Diskrepanz-Ehe

Ein Ehepartner hat von Haus aus ein wesentlich größeres Vermögen als die oder der andere. Er schließt einen Ehevertrag, damit möchte er sicher gehen, dass er wegen seiner selbst geheiratet wird. Nicht wegen seines Vermögens. Oder der finanziell schlechter gestellte Partner will den Eindruck aus dem Weg räumen, er heirate nur, um ausgesorgt zu haben.

 

Welche Regelungen gehören in einen Ehevertrag?

Trennung und Scheidung bringen das Leben der Eheleute komplett durcheinander. Sie müssen sich im Alltag neu aufstellen, und zudem mit Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhaltsansprüchen beschäftigen. Mit einem Ehevertrag schaffen sich die Paare Regelungen für den Ernstfall. Themen vieler Eheverträge sind nämlich Unterhaltszahlungen, Altersvorsorge und Vermögenswerte.

 

Regelungen zum Unterhalt

Der Unterhalt gehört oftmals zu den großen Streitpunkten und somit zu den existenziellen Themen bei einer Scheidung. Der eine fordert, der andere soll zahlen. Spannungen sind vorprogrammiert. Der gesetzliche nacheheliche Unterhalt ist als Starthilfe zu verstehen, um sich ein eigenes Leben nach der Scheidung aufzubauen. Eheleute müssen für ihr Leben selbst aufkommen. Seit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 besteht der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Scheidung.

„Diese Reform kann für manche Frauen das totale finanzielle Desaster bedeuten,“ warnt Anwältin Ekdahl. „In aller Regel wird nachehelicher Unterhalt nur noch bis 1/3 der Ehezeit gezahlt“. Hat eine Ehe beispielsweise neun Jahre gedauert, gibt es maximal drei Jahre nachehelichen Unterhalt. Weiter rechnen viele Gerichte eine lange Trennungszeit auf den nachehelichen Unterhalt an. Das kann die Dauer der Unterhaltszahlungen noch mehr verkürzen. Zuverlässige Aussagen zum nachehelichen Unterhalt sind kaum möglich. Sich von heute auf morgen – eventuell mit kleinen Kindern – einen Job zu suchen und auf eigene Füße zu stellen, ist schwer.

Mögliche Regelung im Ehevertrag: Elternteile haben generell einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis zum dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes. Ob für den alleinerziehenden Elternteil über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus ein Anspruch auf Unterhalt besteht, richtet sich nach dem Einzelfall. Im Ehevertrag können sich Eltern darauf einigen, für die Betreuung eines Kindes auch über das dritte Lebensjahr hinaus Unterhalt zu zahlen.

 

Vermögenswerte: Meines, Deines, Unseres

Das gesetzliche Grundmodell ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Weiter gibt es die Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder auch die modifizierte Zugewinngemeinschaft.

„Wird in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, bleiben die jeweiligen Vermögen der Ehegatten – ebenso wie bei der Zugewinngemeinschaft – getrennt“, erklärt Notar Dominik Hüren aus Köln. „Im Falle einer Scheidung behält jeder grundsätzlich das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht beziehungsweise in der Zwischenzeit erworben hat.“

Eine Rolle bei der finalen Entscheidung spielen die Zukunftspläne der Eheleute. Kinder, Karriere und Aufgabenteilung in der Familie. Aber auch Altersunterschiede, Vermögensbestand und die ganz eigenen Auffassungen über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Eheschließung sollten in die Entscheidung einfließen.

Die unterschiedlichen Güterstände erklären Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen oder Notare bei einer Beratung im Detail. Nach einer ausführlichen Beratung und Abwägung können sich die Eheleute dann individuell entscheiden, welcher Güterstand für sie am besten geeigneten ist und diesen in ihrem Ehevertrag aufnehmen.

Güterstände in der Ehe

Zugewinngemeinschaft Gütergemeinschaft Gütertrennung
 gesetzlicher Güterstand  nur per Ehevertrag möglich  nur per Ehevertrag möglich
 Anfangsvermögen bleibt getrennt  Anfangsvermögen fließt zusammen  Anfangsvermögen bleibt getrennt
 bei Scheidung Zugewinnausgleich  bei Scheidung oft komplizierte Vermögensauseinandersetzung  bei Scheidung kein Zugewinnausgleich

Regelungen zu Altersvorsorge und Versorgungsausgleich

Die Altersvorsorge und der Versorgungsausgleich sind ein unterschätztes und kompliziertes Thema - mit und ohne Ehevertrag. Grundsätzlich: Der Gesetzgeber verlangt bei der Scheidung einen Ausgleich für die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Das Gesetz unterscheidet hierbei aber nicht, ob der oder die Ausgleichsberechtigte auch auf die Rentenzahlungen angewiesen ist, heißt es auf dem Informationsportal der Bundesnotarkammer. So sei es unerheblich, ob der oder die Ausgleichsberechtigte etwa selbst hohes Vermögen habe oder über eine Lebensversicherung bereits abgesichert sei. Das kann zu Ungerechtigkeiten führen. Mit einem Ehevertrag können die Gattinnen und Gatten bereits vor der Eheschließung ihre eigenen individuellen Vereinbarungen treffen.

Vor allem Selbstständige sollten sich hier ausführlich beraten zu lassen, um eine ausgewogene Regelung im Ehevertrag zu treffen.

Beispiel 1: Beide Gatten sind selbstständig und kinderlos. Einer baut während der Ehe eine private Altersvorsorge auf, der andere nicht. Somit hat ein Partner über seine private Vorsorge Rentenanwartschaften erworben, der andere nicht. Nach der Scheidung erhält nur der nachlässige Sparer anteilig Rente, der andere geht leer aus.

Beispiel 2: Der Mann ist erfolgreich selbstständig, hat allerdings keine private Rentenversicherung. Seine Frau arbeitet neben der Kindererziehung in Teilzeit. Sie erwirbt einige wenige Rentenpunkte. Nach der Scheidung muss sie ihre kleine Rente mit dem Ex teilen.

 

Ungültige Klauseln: Was darf nicht im Ehevertrag stehen?

Über den Ehevertrag können Heiratswillige so einiges vereinbaren. Wer schläft links im Bett, wer rechts? Wer holt morgens die Semmeln und wie oft geht es in den Urlaub? „Regeln kann man im Ehevertrag so ziemlich alles, weil gemäß Paragraf 1408 BGB Vertragsfreiheit auch bei Eheverträgen gilt“, erklärt Ekdahl. „Doch was letztendlich rechtlich durchsetzbar oder einklagbar ist, steht auf einem anderen Blatt. Nicht jede Klausel hat Bestand.“

Die Abmachungen müssen „fair“ sein, einer gerichtlichen Kontrolle standhalten und sie dürfen nicht zu Lasten eines Ehegatten gehen. „Die Regelungen dürfen nicht sittenwidrig nach Paragraf 138 BGB sein,“ erklärt Julia Ekdahl.

Sittenwidrig wäre, wenn bei Unterzeichnung des Vertrags die Unterlegenheit oder Abhängigkeit einer Vertragspartei ausgenutzt wird. Das ist der Fall, wenn ein Partner aufgrund seines Bildungsstandes nicht wirklich versteht, was er da unterschreibt. Oder: Die künftige Ehefrau ist schwanger und wird unter Druck gesetzt, frei nach dem Motto: Ohne Unterschrift keine Ehe.

 

Was kostet ein notarieller Ehevertrag?

Eine Notarin oder ein Notar bekommen für die Beurkundung eines Ehevertrages eine doppelte Gebühr aus dem zusammengerechneten Reinvermögen beider Ehegatten. Bei einem angenommenen Reinvermögen der Eheleute von 40.000 Euro erhält die Notarin oder der Notar die doppelte Gebühr (gem. KV Nr. 21100 GNotKG) in Höhe von 290 Euro.

Zu den Beurkundungsgebühren kommen weiter Auslagen für den Aufwand des Notars, wie Telefon, Porto, Schreibauslagen. Für die Dokumentenpauschale rechnet man als Faustregel 0,15 Euro pro Seite. Das sind erfahrungsgemäß 30 Euro bis 60 Euro, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Für die Eheleute sei es von Vorteil, dass die notarielle Beratung und Entwurfserstellung – unabhängig von Schwierigkeit und Aufwand – in der späteren Beurkundungsgebühr enthalten ist, sagt Notar Dominik Hüren.

Reinvermögen Beurkundungsgebühr
 10.000 Euro  150 Euro
 25.000 Euro  230 Euro
 50.000 Euro  330 Euro
 100.000 Euro  546 Euro
 500.000 Euro  1.870 Euro

Quelle: Gebührenrechner notar.de

Bemerkung: Je nach Vorgang können Mindest- und Höchstgebühren anfallen (zum Beispiel Unterschriftenbeglaubigung mindestens 20 Euro, maximal 70 Euro, Vertrag oder Beschluss mindestens 120 Euro). Dieser Gebührenrechner der Bundesnotarkammer dient zur ersten Information und kann nicht die finale Kostenberechnung durch einen Notar ersetzen.

 

Ehevertrag nachträglich ändern  – geht das?

Änderungen am Ehevertrag sind nachträglich möglich, sollte sich an den Lebensverhältnissen im Laufe der Jahre etwas ändern. Voraussetzung: Die Gatten sind sich einig. Gegen den Willen eines Partners Änderungen vorzunehmen, geht nicht. Für vertragliche Änderungen ist eine fachkundige Beratung unumgänglich. Zusätze oder Änderungen im bestehenden Vertrag müssen gemeinsam vorgenommen, unterschrieben und notariell beurkundet werden.

Beispiel: Ein Paar hat jung geheiratet, Vermögen war keines vorhanden. Nach Jahren hat der Mann einen erfolgreichen Betrieb aufgebaut, nicht zuletzt in der Hoffnung, dass die Kinder ihn einmal übernehmen. Das Ehepaar möchte, zum Wohle aller, die Firma aus dem Zugewinnausgleich nehmen.

 

Scheidungsfolgenvereinbarung

Ist eine Ehe gefährdet oder bereits gescheitert, können die Gatten bis zuletzt einen Vertrag schließen. „Der Ehevertrag kann jederzeit bis zur Ehescheidung geschlossen werden“, erklärt Rechtsanwältin Ekdahl. Um eine Scheidung vorab zu regeln, gibt es die sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung. Ein Notar verfasst dazu mit den scheidungswilligen Eheleuten und eventuell deren Rechtsanwälten die Vereinbarung.

Ziel aller Parteien sollte sein, ohne große Streitereien Möglichkeiten zu finden, eine einvernehmliche Scheidung durchzuziehen. Das baldige Ex-Paar hat es in der Hand, die Scheidungsfolgen zu regeln und einen fairen Ausgleich zu finden. Außer Unterhalt und Versorgungsausgleich können sie außergerichtlich das Sorgerecht, Kindesunterhalt, Benutzung der ehelichen Wohnung und die Verteilung des Hausrats klären.

Das Familiengericht kann bei Vorliegen einer gültigen Vereinbarung die Scheidung in einem einzigen Verfahren aussprechen.

An den Voraussetzungen

  • mindestens ein Trennungsjahr,
  • beide Ehegatten haben die Scheidung beantragt oder
  • ein Ehegatte hat die Scheidung beantragt, der andere zugestimmt

ändert das Verfassen einer Scheidungsfolgenvereinbarung nichts.

Quellen:

  • Statistisches Bundesamt
  • Notar.de Informationsportal der Bundesnotarkammer
  • https://de.wikipedia.org/wiki/Ehevertrag
  • Interview mit Dominik Hüren, Notar
  • Interview mit Rechtsanwältin Julia Ekdahl
Ines Baur hat ihre journalistische Karriere beim Fernsehen begonnen. Nach der Geburt ihres dritten Sohnes hat sich die gelernte Bankkauffrau auf Print- und Online-Medien spezialisiert. Schwerpunktmäßig schreibt sie zu den Themen Frauen und Finanzen, finanzielle Bildung, Frauen und Alters-Vorsorge, Frauen und finanzielle Selbständigkeit.

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