Beschließen Ehepartner sich scheiden zu lassen, rollt eine Lawine an Themen auf sie zu. Neben der Teilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens und der Unterhaltsthematik steht die Teilung der in der Ehe erworbenen Rentenansprüche, der sogenannte Versorgungsausgleich, an. Was genau ist der Versorgungsausgleich? Wie wirkt er sich auf die Höhe der eigenen Rente aus? Wie wird was geteilt? Und wer teilt? Welche Renten fallen in die Berechnung? Und wie teilt das Gericht Rentenansprüche, sollte sich ein Paar schon Jahre vor der Scheidung getrennt leben?
Versorgungsausgleich bei Scheidung
Der Versorgungsausgleich bekommt von vielen Scheidungsparteien, im Gegensatz zur Vermögensteilung, wenig Beachtung. Der Rentenantritt ist für die Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt meist in weiter Ferne. So setzten sie sich eher mit Themen des Hier und Jetzt auseinander, die ihnen aktuell wichtig sind: Sorgerecht, Unterhalt, Vermögen und das Porzellan von Erbtante Anni. Dabei handelt es sich beim Versorgungsausgleich um Rentenpositionen, Altersvorsorge und oft wirklich hohe Summen. „Gerade in Zeiten der allgemeinen gesellschaftlichen Alterung gewinnt der Ausgleichsanspruch immer mehr an Bedeutung“, sagt auch Beate Winkler, Fachanwältin für Familienrecht.
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Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?
Viele Paare entschließen sich, früher oder später, Kinder zu bekommen und eine Familie zu gründen. Um Kinder und Haushalt zu versorgen, bleibt dann bekanntermaßen ein Partner zu Hause, betreut die Kinder und verzichtet in der Zeit auf Beruf und Karriere. Die Folge: In dieser Lebensphase verdient sie oder er kein Geld und erwirbt nur wenige oder gar keine Rentenanwartschaften. Im Gegensatz zu dem anderen Ehepartner, der das Geld verdient und Rentenansprüche erwirbt. Geht die Ehe schief, würde es doch nach allgemeinem Verständnis sehr ungerecht zugehen, erhielte nach der Scheidung der berufstätige Ehepartner eine Rente. Und der Partner, der die Kinder und Haushalt betreute, geht rententechnisch leer aus. Daher hat der Gesetzgeber vor gut 40 Jahren den Versorgungsausgleich eingeführt und 2009 reformiert. „Die Unterhaltspflicht, die während einer Ehe besteht, umfasst nicht nur den täglichen Lebensbedarf, sondern eben auch die Altersvorsorge“, sagt Anwältin Winkler.
Ziel des Versorgungsausgleichs ist die möglichst gerechte Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche unter den Scheidungspartnern. Der Grundgedanke und die Grundzüge des Versorgungsausgleichs sind eigentlich nicht sehr kompliziert. Es werden sämtliche Versorgungsanrechte der Gatten aus deren Ehezeit geteilt, jeder Partner bekommt die Hälfte aus den Anrechten des anderen. Haben beide Gatten Versorgungsanrechte, kommt es zu einem sogenannten Hin und Her Ausgleich. Das bedeutet, dass beide Partner jeweils die Hälfte der erworbenen Anrechte abgeben und gleichzeitig die Hälfte des anderen Ehepartners bekommen. Beide Gatten sollten rein mathematisch mit gleich hohen Versorgungsansprüchen aus der gemeinsamen Ehezeit gehen. Kompliziert wird der Versorgungsausgleich erst bei der Berechnung, der Umwandlung und dem Transfer von Anwartschaften.
Wer Fragen hat, sollte dringend einen Termin bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht oder einer Rentenberatungsstelle ausmachen. Es geht hier tatsächlich um viel Geld, um Rente und nicht bei wenigen um eine Vorsorge gegen Altersarmut.
Alleinerziehende müssen Job, Haushalt, Betreuung des Kindes und Finanzen unter einen Hut bekommen. Bricht der Barunterhalt des anderen Elternteils weg, kommt er nur noch unregelmäßig oder ist es zu wenig, können Alleinerziehende den Unterhaltsvorschuss beantragen.
- Hinweis: Kindererziehungszeit, Kinderberücksichtigungszeiten & Co - was Kinder für die Rente bringen, erfahren Sie in einem weiteren Ratgeber von uns.
Späte Heirat, Wiederheirat, Lebenspartnerschaft: Versorgungsausgleich bei Rentnern
Sind die Ehepartner zum Scheidungszeitpunkt bereits in Rente, werden in der Regel die vor der Rente erworbenen Anrechte geteilt. Waren die Gatten bereits Rentner bei ihrer Eheschließung und keiner der beiden hat weitere Versorgungsanrechte erwirtschaftet, entfällt der Ausgleich.
Bei einer Wiederheirat bleibt der Versorgungsausgleich aus der vorherigen Ehe bestehen. Das gilt sogar dann, wenn die Partner untereinander nochmals heiraten.
Die Regelungen des Vorsorgeausgleichs gelten auch für die Partner von ab 1. Januar 2005 eingetragenen Lebenspartnerschaften. Ausnahme: Ein oder beide Partner haben bis zum 31. Dezember 2005 – für den Fall einer Aufhebung der Partnerschaft – vor dem Amtsgericht einen Versorgungsausgleich beantragt.