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Scheidung & Rentenansprüche

Versorgungsausgleich: Faires Teilen der Rente bei Scheidung

Ines Baur
Autorin
Veröffentlicht am: 20.08.2021

Auf einen Blick

  • Bei einer Scheidung müssen neben dem gemeinsam erwirtschaftete Vermögen auch die in der Ehe erworbenen Rentenansprüche geteilt werden.
  • Wie genau der Versorgungsausgleich berechnet wird und wann er zu leisten ist, erläutert Ihnen dieser Ratgeber.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Versorgungsausgleich bei Scheidung
  2. Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?
  3. Welcher Zeitraum geht in die Berechnung und was gilt bei langen Trennungszeiten?
  4. Welche Versicherungen sind vom Versorgungsausgleich erfasst?
  5. Übersicht: Versorgungen mit oder ohne Ausgleich
  6. Nach dem Scheidungsantrag: Wer berechnet den Versorgungsausgleich?
  7. Können Ehegatten auf den Versorgungsausgleich verzichten oder eigene Vereinbarungen treffen?
  8. Versorgungsausgleichsgesetz: Kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausschließen?
  9. Wie und wann wird der Versorgungsausgleich gezahlt?
  10. Was bedeutet interne und externe Teilung?
  11. Versorgungsausgleich bei Tod: Was gilt hier?

Beschließen Ehepartner sich scheiden zu lassen, rollt eine Lawine an Themen auf sie zu. Neben der Teilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens und der Unterhaltsthematik steht die Teilung der in der Ehe erworbenen Rentenansprüche, der sogenannte Versorgungsausgleich, an. Was genau ist der Versorgungsausgleich? Wie wirkt er sich auf die Höhe der eigenen Rente aus? Wie wird was geteilt? Und wer teilt? Welche Renten fallen in die Berechnung? Und wie teilt das Gericht Rentenansprüche, sollte sich ein Paar schon Jahre vor der Scheidung getrennt leben?

 

Versorgungsausgleich bei Scheidung

Der Versorgungsausgleich bekommt von vielen Scheidungsparteien, im Gegensatz zur Vermögensteilung, wenig Beachtung. Der Rentenantritt ist für die Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt meist in weiter Ferne. So setzten sie sich eher mit Themen des Hier und Jetzt auseinander, die ihnen aktuell wichtig sind: Sorgerecht, Unterhalt, Vermögen und das Porzellan von Erbtante Anni. Dabei handelt es sich beim Versorgungsausgleich um Rentenpositionen, Altersvorsorge und oft wirklich hohe Summen. „Gerade in Zeiten der allgemeinen gesellschaftlichen Alterung gewinnt der Ausgleichsanspruch immer mehr an Bedeutung“, sagt auch Beate Winkler, Fachanwältin für Familienrecht.

 

Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?

Viele Paare entschließen sich, früher oder später, Kinder zu bekommen und eine Familie zu gründen. Um Kinder und Haushalt zu versorgen, bleibt dann bekanntermaßen ein Partner zu Hause, betreut die Kinder und verzichtet in der Zeit auf Beruf und Karriere. Die Folge: In dieser Lebensphase verdient sie oder er kein Geld und erwirbt nur wenige oder gar keine Rentenanwartschaften. Im Gegensatz zu dem anderen Ehepartner, der das Geld verdient und Rentenansprüche erwirbt. Geht die Ehe schief, würde es doch nach allgemeinem Verständnis sehr ungerecht zugehen, erhielte nach der Scheidung der berufstätige Ehepartner eine Rente. Und der Partner, der die Kinder und Haushalt betreute, geht rententechnisch leer aus. Daher hat der Gesetzgeber vor gut 40 Jahren den Versorgungsausgleich eingeführt und 2009 reformiert. „Die Unterhaltspflicht, die während einer Ehe besteht, umfasst nicht nur den täglichen Lebensbedarf, sondern eben auch die Altersvorsorge“, sagt Anwältin Winkler.

Ziel des Versorgungsausgleichs ist die möglichst gerechte Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche unter den Scheidungspartnern. Der Grundgedanke und die Grundzüge des Versorgungsausgleichs sind eigentlich nicht sehr kompliziert. Es werden sämtliche Versorgungsanrechte der Gatten aus deren Ehezeit geteilt, jeder Partner bekommt die Hälfte aus den Anrechten des anderen. Haben beide Gatten Versorgungsanrechte, kommt es zu einem sogenannten Hin und Her Ausgleich. Das bedeutet, dass beide Partner jeweils die Hälfte der erworbenen Anrechte abgeben und gleichzeitig die Hälfte des anderen Ehepartners bekommen. Beide Gatten sollten rein mathematisch mit gleich hohen Versorgungsansprüchen aus der gemeinsamen Ehezeit gehen. Kompliziert wird der Versorgungsausgleich erst bei der Berechnung, der Umwandlung und dem Transfer von Anwartschaften.

Wer Fragen hat, sollte dringend einen Termin bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht oder einer Rentenberatungsstelle ausmachen. Es geht hier tatsächlich um viel Geld, um Rente und nicht bei wenigen um eine Vorsorge gegen Altersarmut.

Alleinerziehende müssen Job, Haushalt, Betreuung des Kindes und Finanzen unter einen Hut bekommen. Bricht der Barunterhalt des anderen Elternteils weg, kommt er nur noch unregelmäßig oder ist es zu wenig, können Alleinerziehende den Unterhaltsvorschuss beantragen.

Späte Heirat, Wiederheirat, Lebenspartnerschaft: Versorgungsausgleich bei Rentnern

Sind die Ehepartner zum Scheidungszeitpunkt bereits in Rente, werden in der Regel die vor der Rente erworbenen Anrechte geteilt. Waren die Gatten bereits Rentner bei ihrer Eheschließung und keiner der beiden hat weitere Versorgungsanrechte erwirtschaftet, entfällt der Ausgleich.

Bei einer Wiederheirat bleibt der Versorgungsausgleich aus der vorherigen Ehe bestehen. Das gilt sogar dann, wenn die Partner untereinander nochmals heiraten.

Die Regelungen des Vorsorgeausgleichs gelten auch für die Partner von ab 1. Januar 2005 eingetragenen Lebenspartnerschaften. Ausnahme: Ein oder beide Partner haben bis zum 31. Dezember 2005 – für den Fall einer Aufhebung der Partnerschaft – vor dem Amtsgericht einen Versorgungsausgleich beantragt.

 

Welcher Zeitraum geht in die Berechnung und was gilt bei langen Trennungszeiten?

Geteilt werden Anwartschaften, die während der Ehe erworben wurden. Rentenansprüche, die Partner vor und nach der Ehe erstanden sind, sind nicht relevant. „Maßgeblich ist die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags“, erklärt Fachanwältin Beate Winkler.

Anwartschaften, die sich während der Ehe gebildet haben, zu teilen, ist nur fair. Doch in den Versorgungsausgleich fallen eben auch Rentenanwartschaften, die Gatten während der Trennungszeit erworben haben. Beläuft sich die Trennungszeit auf das obligatorische Trennungsjahr von zwölf Monaten, kommen entsprechend wenig weitere Anwartschaften hinzu. Doch nicht wenige Paare trennen sich und verzichten, aus welchem Grund auch immer, jahrelang auf die Scheidung. Was viele dabei nicht bedenken: Das Rententhema läuft weiter. Und ein Partner profitiert vielleicht von den immer höheren Rentenanwartschaften des anderen Gatten, weil die Ehe über Jahre weiter besteht.

Die Gatten teilen sich also die Renten, obwohl sie ihr Leben schon lange nicht mehr teilen? „Grundsätzlich ist das so“, bestätigt Anwältin Winkler. „Allerdings kann nach der Rechtsprechung eine lange Trennungszeit ein Fall grober Unbilligkeit gemäß Paragraf 27 Versorgungsausgleichsgesetz sein. Und der Versorgungsausgleich kann bei langjährigem Getrenntleben dann ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.“ Das Gericht wird also hier den jeweiligen Fall betrachten und entscheiden.

 

Welche Versicherungen sind vom Versorgungsausgleich erfasst?

Gesetzliche oder private – welche Rentenversicherungen fallen bei einer Scheidung in die Berechnung? „Geteilt werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht nur Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine andere Invaliditäts- und Altersversorgung, sondern auch Pensionsanrechte und Rentenleistungen aus betrieblicher oder privater Altersversorgung,“ erklärt Rechtsanwältin Winkler. Wurde während der Ehe in einen Versicherungsvertrag eingezahlt, der eine einmalige Kapitalauszahlung verspricht, geht diese Zahlung nicht in den Versorgungs- sondern in den Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens.

Was gilt aber, wenn sich der Inhaber einer privaten Rentenversicherung mit Rentenwahlrecht noch nicht zwischen Einmalzahlung oder Rente entschieden hat? „Dann ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung ausschlaggebend“, erklärt die Anwältin. „Wenn zu diesem Zeitpunkt das Rentenwahlrecht nicht ausgeübt worden ist, fällt die Versicherung in den Zugewinn.“

 

Übersicht: Versorgungen mit oder ohne Ausgleich

Versorgungen mit Versorgungsausgleich

  • Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften aus einem Beamtenverhältnis
  • Ruhegehälter oder Versorgungsanwartschaften aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (zum Beispiel für Lehrer und Lehrerinnen an privaten Schulen, Dienstordnungsangestellte)
  • Renten oder Anwartschaften von berufsständischen Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel für Ärzte und Ärztinnen, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen) sowie der Alterssicherung für Landwirte
  • sämtliche Versorgungsanrechte aus der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz, unabhängig von ihrer Leistungsform, zum Beispiel gegenüber
    • Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes (beispielsweise Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)
    • dem Arbeitgeber (Direktzusage)
    • Lebensversicherungsgesellschaften
    • Unterstützungskassen
    • Pensionskassen
    • Pensionsfonds
  • Riester-Renten, Rürup-Renten und weitere Anrechte nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, unabhängig von ihrer Leistungsform
  • sonstige Renten oder Rentenanwartschaften aus einem privaten Versicherungsvertrag zur Versorgung des Ehepartners, beispielsweise
    • Versicherungen wegen Berufs-, Erwerbs-, Dienstunfähigkeit oder Invalidität
    • Altersrenten, Leibrenten oder Pensionsversicherungen
    • Lebensversicherungen auf Rentenbasis (keine Kapitallebensversicherungen)

Versorgungen ohne Versorgungsausgleich

  • Risikolebensversicherung
  • Kapitallebensversicherung
  • Renten, die keinen Bezug zum Alter haben wie etwa die private Unfallversicherung

Quelle: Biallo.de. Eigene Recherche und Deutsche Rentenversicherung, Geschiedene: Ausgleich bei der Rente.

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Nach dem Scheidungsantrag: Wer berechnet den Versorgungsausgleich?

Die Teilung der Rentenanwartschaften ist Sache des Familiengerichts. Sobald bei diesem der Scheidungsantrag eingeht, läuft die Maschinerie automatisch an. „Der Versorgungsausgleich ist in Deutschland Voraussetzung dafür, dass die Ehescheidung vollzogen werden kann“, sagt Expertin Winkler. Ohne Versorgungsausgleich – keine Scheidung. Die Versorgungsträger, zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung, informieren das Familiengericht im Vorfeld über die Höhe der Anwartschaften und setzen die Aufteilung schließlich nach den Vorgaben des Gerichts um. So viel sei gesagt: Die Gatten müssen teilweise tatkräftig mitarbeiten. Es wird viel hin- und hergeschickt und immer wieder geprüft.

Zuerst wird das Familiengericht die Ehepartner auffordern, sämtliche während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte samt Versorgungsträger und Versicherungsnummern mitzuteilen. Dazu bekommen sie einen Vordruck zum Ausfüllen. Das ist ein Muss. Haben die Gatten eigene Regelungen getroffen, werden sie die auch auf diesem Wege mitteilen.

Rentenausgleich & Klärung der Anwartschaften: Formular ausfüllen ist Pflicht!

Die Scheidungsparteien sind zur Auskunft verpflichtet. Wer schludert, Unterlagen nicht fristgerecht einreicht oder einfach keine Lust hat, seine Anwartschaften darzulegen, kann mit einem Zwangsgeld oder sogar Zwangshaft durch das Gericht bestraft werden. Wer beim Ausfüllen Schwierigkeiten oder keinen Überblick hat und wer alte Unterlagen einfach nicht finden kann, sollte einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung ausmachen. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter helfen, fragliche Zeiten abzuklären. Und oft wissen sie, wo fehlende Dokumente eventuell noch aufgetrieben werden könnten.

Die komplettierten Formulare schicken die Gatten zurück an das Familiengericht. Das schickt den Packen an die Versorgungsträger und bittet um Auskunft zu den erworbenen Anrechten und eine Empfehlung zur Höhe des auszugleichenden Anteils.

Hat das Gericht die Aufstellung, geht sie zur Kenntnisnahme und Prüfung zurück an den jeweiligen Ehegatten. Und hier ist es wirklich wichtig, genau drauf zu sehen. Selbst wenn die Rente ja noch so weit weg ist. Bei Unstimmigkeiten oder fehlenden Angaben sollten die Gatten sich beraten lassen. Gibt es eine externe Teilung, sollte der jeweilige Partner genau überlegen und sich erkundigen, zu welchem Versorgungsträger er gehen möchte. Bemerkt ein Gatte, dass er nach der Teilung zu wenig Rente zum Leben übrig hat – wenn aus 1.500 Euro Rente 750 Euro Rente werden, sollte er überlegen, wie er die entstandene Lücke auffüllen kann.

Das Familiengericht entscheidet

Haben die Gatten keine Einwände, wird das Familiengericht mit Beschluss über den Versorgungsausgleich entscheiden und sämtlichen Beteiligten – Ehepartnern und Versorgungsträgern – eine Abschrift zukommen lassen. Innerhalb von vier Wochen können diese dann Beschwerde einlegen. Gibt es keine Beschwerden, bekommen sämtliche Beteiligten eine Rechtskraftmitteilung über den Versorgungsausgleich. Dauert die Klärung der Anwartschaften sehr lange, da vielleicht Unterlagen unauffindbar sind oder die Klärung sehr kompliziert ist, kann der eigentliche Scheidungsprozess vom Versorgungsausgleich abgekoppelt werden. Geschieden wird dann zu einem bestimmten Termin, der Versorgungsausgleich wird nachträglich vollzogen.

 

Können Ehegatten auf den Versorgungsausgleich verzichten oder eigene Vereinbarungen treffen?

Den baldigen Ex-Ehegatten steht es wie bereits gesagt frei, eigene Vereinbarungen zu treffen oder den Versorgungsausgleich ganz auszuschließen. Voraussetzung: Beide Ehegatten sind einverstanden und können es sich leisten, auf die Versorgung zu verzichten.

Eigene Übereinkünfte können Eheleute theoretisch bereits am Anfang ihrer Ehe mit einem Ehevertrag treffen. Das wird aber nur dann funktionieren, wenn zum Beispiel die Ehefrau mit massivem Immobilienvermögen in die Ehe geht. Mit einem derartigen Backup kann die Gattin auf die Rentenanwartschaften des Gatten verzichten, da der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wahrscheinlich keinen großen Nachteil bringt. Ob es sinnvoll ist, am Anfang einer Ehe den Versorgungsausgleich zu regeln, sei jedoch dahingestellt.

Sinnvoller ist es, während des Scheidungsverfahrens Abmachungen treffen. Wenn das Paar einen Überblick über den Ist-Zustand hat. Neben dem kompletten Ausschluss haben die Eheleute die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch individuelle Vereinbarungen mitzugestalten. Besitzen die Gatten zum Beispiel eine gemeinsame Immobilie, könnten sie ausmachen, dass der eine Gatte auf Ausgleichsansprüche im Versorgungsausgleich verzichtet und dafür bei einer Scheidung die Immobilie behält. Möchte zum Beispiel der Ehemann den Ausgleich seines erworbenen Rentenanrechts vermeiden, könnte er auch vorschlagen, eine entsprechende Beitragszahlung auf das Versicherungskonto seiner Frau vorzunehmen und somit auszugleichen. Das kann bei einer internen Teilung viele Kosten sparen, sollte aber mit einem Fachmann besprochen und berechnet werden.

Das Familiengericht ist verpflichtet, eigene Vereinbarungen bei seiner Entscheidung bezüglich des Versorgungsausgleiches zu berücksichtigen. Immer vorausgesetzt, dass kein Ehegatte übervorteilt wird. Oder eine Vereinbarung dazu führt, dass der Sozialhilfeträger die Grundsicherung leisten muss.

Wichtig: Jegliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, die Gatten selbst treffen, sind bei einem Notar beglaubigen oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich protokollieren zu lassen.

 

Versorgungsausgleichsgesetz: Kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausschließen?

Eheleute können also ihre eigenen Vereinbarungen treffen. Daneben kann auch das Familiengericht Gründe haben, den Versorgungsausgleich gar nicht oder nur teilweise durchzusetzen.

  • Hat ein Partner während der Ehe nur einzelne Anrechte mit geringem Wert erworben, wird das Familiengericht wegen Geringfügigkeit von einem Ausgleich absehen. Das Gleiche gilt, sollten die auszugleichenden Anrechte der Gatten gleich sein und es nur minimale Wertunterschied geben. Als gering gilt ein auszugleichender Wert, „wenn er bei einem Eheende im Jahr 2020 höchstens 31,85 Euro als Rentenbetrag oder 3.822 Euro als Kapitalwert beträgt.“ (Quelle: Deutsche Rentenversicherung).
  • Ein anderer Anlass, der den Wegfall des Versorgungsausgleichs nach sich zieht, kann etwa heftiges Fehlverhalten eines Partners sein. Laut Paragraf 27 Satz 1 Versorgungsausgleichsgesetz findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. „Eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche“, erläutert Beate Winkler. Beispiel: Die Ehefrau war angestellt und ausgleichspflichtig. Der Ehemann selbständig. Er hat alle Altersvorsorge so betrieben, dass die Werte über den Zugewinn ausgeglichen würden und es besteht – wie bei vielen Unternehmerehen – Gütertrennung.
  • Bei einer kurzen Ehezeit von weniger 36 Monaten findet prinzipiell kein Versorgungsausgleich statt. Allerdings kann auch bei einer kurzen Ehe der Versorgungsausgleich sinnvoll und fair sein: Beispielsweise wenn die Ehefrau kurz nach der Eheschließung den Job für Kinder und Familie aufgegeben hat, der Partner in der Zeit Karriere gemacht und extrem gut verdient und so werthaltige Versorgungsanwartschaften gebildet hat. Die Gatten könnten den Versorgungsausgleich beantragen – es reicht sogar aus, wenn ein Ehepartner diesen Antrag stellt.

 

Wie und wann wird der Versorgungsausgleich gezahlt?

Die Versorgungsträger setzen den Versorgungsausgleich nach den Vorgaben des Familiengerichts um. Durch den Versorgungsausgleich kann sich die Rente für den einen Partner mindern und für den anderen Partner entsprechend erhöhen. Bei wem es mit der Rente noch dauert, der wird im Moment auch keine Änderungen bemerken. Doch sollten sich die Parteien überlegen – jeder für sich – wie sie ihre Altersvorsorge aufgrund der neuen Lebensumstände neugestalten können. Rentner werden dagegen die Erhöhung oder Minderung der Rente ab dem Monat bemerken, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung wirksam ist.

Rentenbesteuerung: Wieviel Rente ist eigentlich steuerfrei? Renten gehören zum steuerpflichtigen Einkommen und immer mehr Rentner müssen Steuern zahlen. Aber es gibt auch Freibeträge, daher werden manche Renten oft noch nicht voll versteuert und manchen bleiben sogar steuerfrei. Wie Rentner ihre Steuererklärung machen und das Steuerformular Anlage R ausfüllen.

 

Was bedeutet interne und externe Teilung?

Da es sich bei den Ausgleichsbeträgen nicht um Bargeld, sondern um Anrechte handelt, müssen die irgendwo vermerkt werden.

Interne Teilung

Findet die Aufteilung innerhalb des Versicherungskonzerns oder des Versorgungsträgers statt, spricht man von „interner Teilung“. Haben beide Partner Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung, so werden die Ansprüche miteinander verrechnet.

Beispiel: Michael hat in 33 Jahren Ehe in der gesetzlichen Rentenversicherung 24,2057 Entgeltpunkte (entspricht 800 Euro Rente) erwirtschaftet. Davon muss er die Hälfte an seine geschiedenen Frau Corinna abgeben. Sie bekommt 12,1029 Entgeltpunkte (= 400 Euro) in der Rentenversicherung gutgeschrieben. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Geschiedene: Ausgleich bei der Rente)

Haben hingegen nicht beide Partner ein Konto beim entsprechenden Versorgungsträger, so wird ein Konto für den Ausgleichsberechtigten eröffnet. Das ist zum Beispiel bei Betriebsrenten oder privaten Altersvorsorgeverträgen in der Regel der Fall.

Die Crux: Zwei Konten zu führen, kostet mehr als ein Konto. Daher ist es üblich, dass die anfallenden Kosten hälftig auf die Gatten verteilt werden. In der Praxis berechnen die Versorgungsträger zwei bis drei Prozent vom Wert des zu teilenden Anrechts. Ist die Anwartschaft viel wert, können sich die Kosten schon mal auf mehrere Tausend Euro belaufen. Wer Gefahr läuft mit der internen Teilung viel Geld zu verlieren, sollte prüfen, ob es nicht sinnvoll ist, diese Kosten zu sparen und eigene Vereinbarungen zu treffen.

Externe Teilung

Neben der meistangewandten internen Teilung gibt es eine externe Teilung. Dabei kommt es zu einem Wechsel des Versorgungsträgers. Der Ex-Gatte bekommt hier kein eigenes Konto beim Versorgungsträger, sondern sucht sich einen eigenen. Bei der externen Teilung hat der Ausgleichsberechtigte laut Paragraf 15 Versorgungsausgleichsgesetz ein Wahlrecht, ob er seine Anwartschaft beispielsweise in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine Direktversicherung übertragen haben möchte.

Beispiel: Silke soll monatlich 70 Euro aus der Betriebsrente ihres Mannes erhalten. Eigene Ansprüche auf Betriebsrente hat sie nicht. Daher möchte sie später statt einer Auszahlung aus der Gutschrift der Betriebsrente ihre gesetzliche Rente aufstocken. Der Versorgungsträger der Betriebsrente erlaubt den Ausgleich durch die externe Teilung. Silke wählt die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung. Das Familiengericht entscheidet, dass Silke durch externe Teilung Anrechte bei ihrer gesetzlichen Rente erhält. Der Versorgungsträger der Betriebsrente zahlt den entsprechenden Betrag an den Rentenversicherungsträger von Silke. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Broschüre: Geschiedene – Ausgleich bei der Rente).

Bei der externen Teilung sorgt seit Mai 2020 ein Urteil des Bundesgerichtshofs BVerfG vom 26.05.2020, Az. 1 BvL 5/18 für weniger Verlust beim Transfer von einem Versorgungsträger auf den anderen. Im speziellen Fall ging es um die externe Teilung von Betriebsrenten.

 

Versorgungsausgleich bei Tod: Was gilt hier?

Hat jeder Gatte sein eigenes Konto und sind die entsprechenden Anwartschaften gutgeschrieben, beginnt die Zahlung, sobald der jeweilige Gatte das Rentenalter erreicht bis zu dessen Tod. Doch was gilt für die Anwartschaften, sollte ein Partner bald nach der Scheidung versterben?

„Mit dem Scheidungsbeschluss werden die Anwartschaften übertragen. Wenn die ausgleichsberechtigte Person im Anschluss verstirbt, erhält der ausgleichsverpflichtete Ehegatte die Anwartschaften grundsätzlich nicht zurück“, erklärt Expertin Winkler.

Ausnahme der Regel: Sind noch keine 36 Monate mit Zahlungen an den Ex Partner vergangen, erhält der Ausgleichspflichtige die volle Rente.

Verstirbt der Ausgleichspflichtige, ändert sich nichts für den Hinterbliebenen. „Mit dem Scheidungsbeschluss werden die Anwartschaften durch das Gericht jeweils übertragen, ein Versterben der ausgleichspflichtigen Person hat hierauf keinen Einfluss.“

Quellen:

Ines Baur hat ihre journalistische Karriere beim Fernsehen begonnen. Nach der Geburt ihres dritten Sohnes hat sich die gelernte Bankkauffrau auf Print- und Online-Medien spezialisiert. Schwerpunktmäßig schreibt sie zu den Themen Frauen und Finanzen, finanzielle Bildung, Frauen und Alters-Vorsorge, Frauen und finanzielle Selbständigkeit.

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